0.748.410
Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Abgeschlossen in Warschau am 12. Oktober 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 19342 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 9. Mai 1934 In Kraft getreten für die Schweiz am 7. August 1934 (Stand am 21. Januar 2003)
Der Deutsche Reichspräsident; der Bundespräsident der Republik Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Majestät der König der Bulgaren; der Präsident der Nationalen Regierung der Republik China; Seine Majestät der König von Dänemark und Island; Seine Majestät der König von Ägypten; Seine Majestät der König von Spanien; der Staatschef der Republik Estland; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der überseeischen britischen Territorien, Kaiser von Indien; der Präsident der Griechischen Republik; Seine Hoheit Serenissimus der Regent des Königreichs Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Lettland; Ihre königliche Hoheit die Grossherzogin von Luxemburg; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Polen; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; das Zentralexekutivkomitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela; Seine Majestät der König von Jugoslawien, in der Erkenntnis der Nützlichkeit einer Vereinheitlichung der Bedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie die dafür verwendeten Beförderungsscheine und die Haftung des Luftfrachtführers betreffen, ernannten zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten, welche, mit den erforderlichen Vollmachten versehen, das folgende Abkommen abgeschlossen und gezeichnet haben:
1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 50 437
I. Kapitel: Gegenstand – Begriffsbestimmungen
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.
Als «internationale Beförderung» im Sinne dieses Abkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Gebieten von zwei der hohen Vertragschliessenden Teile hegen, oder wenn diese Orte zwar im Gebiet nur eines Vertragsteiles liegen, aber eine Zwischenlandung in einem Gebiete vorgesehen ist, das unter der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines anderen der hohen vertragschliessenden Teile oder eines Nichtvertragsstaates steht. Erfolgt die Beförderung ohne eine solche Zwischenlandung zwischen Gebieten, die der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft ein und desselben hohen vertragschliessenden Teiles unterstehen, so gilt sie nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Abkommens.
Ist eine Beförderung von mehreren Luftfrachtführern nacheinander auszuführen, so gilt sie für die Anwendbarkeit dieses Abkommens als eine einzige Beförderung, sofern sie von den Parteien als einheitliche Leistung vereinbart worden ist. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Beförderungsvertrag in der Form eines einzigen oder einer Reihe von Verträgen geschlossen worden ist. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass einer oder eine Reihe der Verträge ausschliesslich in Gebieten auszuführen sind, die der Staatshoheit, der Oberhoheit, der Mandatsgewalt oder der Herrschaft eines und desselben hohen vertragschlissenden Teiles unterstehen.
Art. 2
Sind die Voraussetzungen des Artikels 1 gegeben, so gilt das Abkommen auch für die Beförderungen, die der Staat oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführen.3
Auf Beförderungen, die unter der Herrschaft internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr ausgeführt werden, findet dieses Abkommen keine Anwendung.
Siehe aber das Zusatzprotokoll hiernach.
II. Kapitel: Beförderungsscheine
1. Abschnitt Flugschein
Art. 3
Bei der Beförderung von Reisenden hat der Luftfrachtführer einen Flugschein auszustellen, der folgende Angaben enthalten soll:
Ort und Tag der Ausstellung;
Abgangs- und Bestimmungsort;
die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, dass er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne dass die Beförderung hierdurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
Name und Adresse des oder der Luftfrachtführer;
die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens 2 Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Flugschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmässig ist;
auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer den Reisenden zugelassen, ohne dass ein Flugschein ausgestellt worden ist, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
2. Abschnitt Fluggepäckschein
Art. 4
Bei der Beförderung von Reisegepäck hat der Luftfrachtführer einen Fluggepäckschein auszustellen, soweit es sich nicht um kleine Gegenstände zum persönlichen Gebrauch handelt, die der Reisende in seiner Obhut behält.
Der Fluggepäckschein wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; das eine ist für den Reisenden, das andere für den Luftfrachtführer bestimmt.
Der Fluggepäckschein soll folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Ausstellung;
Abgangs- und Bestimmungsort;
Name und Adresse des oder der Luftfrachtführer;
die Nummer des Flugscheins;
die Angabe, dass das Gepäck dem Inhaber des Gepäckscheins ausgeliefert wird;
Anzahl und Gewicht der Gepäckstücke;
den Betrag des gemäss Art. 22, Abs. 2, deklarierten Wertes;
die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens 4 Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Fluggepäckschein fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsmässig ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens. Hat jedoch der Luftfrachtführer das Reisegepäck angenommen, ohne einen Fhiggepäckschein auszustellen, oder enthält der Schein nicht die unter Buchstaben d, /, h vorgesehenen Angaben, so kann der Luftfrachtführer sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
3. Abschnitt Luftfrachtbrief
Art. 5
Bei der Beförderung von Gütern kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung und Aushändigung eines Beförderungsscheins (Luftfrachtbrief) und der Absender vom Luftfrachtführer die Annahme dieser Urkunde verlangen.
Auf den Bestand und die Wirksamkeit des Frachtvertrages ist es ohne Einfluss, wenn der Luftfrachtbrief fehlt, in Verlust gerät oder nicht ordnungsgemäss ist; auch in diesen Fällen unterliegt der Vertrag den Vorschriften dieses Abkommens, jedoch unbeschadet der Bestimmung des Artikels 9.
Art. 6
Der Luftfrachtbrief wird vom Absender in drei Ausfertigungen ausgestellt und mit dem Gute ausgehändigt.
Das erste Exemplar trägt den Vermerk «für den Luftfrachtführer»; es wird vom Absender unterzeichnet. Das zweite Exemplar trägt den Vermerk «für den Empfänger»; es wird vom Absender und vom Luftfrachtführer unterzeichnet und begleitet das Gut. Das dritte Exemplar wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.
Die Unterzeichnung durch den Luftfrachtführer muss unverzüglich nach Annahme des Gutes erfolgen.
Die Unterschrift des Luftfrachtführers kann durch einen Stempel ersetzt, die des Absenders kann gedruckt oder durch einen Stempel ersetzt werden.
Wird der Luftfrachtbrief auf Verlangen des Absenders vom Luftfrachtführer ausgestellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Luftfrachtführer als Beauftragter des Absenders gehandelt hat.
Art. 7
Besteht die Sendung aus mehreren Frachtstücken, so kann der Luftfrachtführer vom Absender die Ausstellung mehrerer Luftfrachtbriefe verlangen.
Art. 8
Der Luftfrachtbrief soll folgende Angaben enthalten:
Ort und Tag der Ausstellung;
Abgangs- und Bestimmungsort;
die vorgesehenen Zwischenlandungen; der Luftfrachtführer kann sich jedoch vertraglich ausbedingen, dass er sie beim Vorliegen zwingender Gründe ändern darf, ohne dass die Beförderung hierdurch ihre Eigenschaft als internationale Beförderung verliert;
Name und Adresse des Absenders;
Name und Adresse des ersten Luftfrachtführers;
f) gegebenenfalls Name und Adresse des Empfängers;
g) die Art des Gutes;
h) Anzahl, Art der Verpackung und die besonderen Merkzeichen oder Nummern der Frachtstücke;
i) Gewicht, Menge, Raumgehalt oder Masse des Gutes;
j) den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes und der Verpackung;
k) den Beförderungspreis, wenn er vereinbart ist, sowie Zeit und Ort der Zahlung und die Person des Zahlungspflichtigen;
l) bei Nachnahmesendungen: den Preis des Gutes und gegebenenfalls den Betrag der Nachnahmekosten;
m) den Betrag des gemäss Art. 22, Abs. 2, deklarierten Wertes;
n) die Angabe, in wieviel Exemplaren der Luftfrachtbrief ausgestellt ist;
o) ein Verzeichnis der dem Luftfrachtführer übergebenen Begleitpapiere;
p) die Beförderungsfrist und eine kurze Bezeichnung des Reiseweges (über ...), sofern sie vereinbart sind;
q) die Angabe, dass die Beförderung der Haftungsordnung dieses Abkommens
Art. 9
Hat der Luftfrachtführer das Gut angenommen, ohne dass ein Luftfrachtbrief ausgestellt worden ist, oder enthält der Frachtbrief nicht alle in Art. 8, Buchstaben a bis i und q, bezeichneten Angaben, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
Art. 10
Der Absender haftet für die Richtigkeit der Angaben und Erklärungen über das Gut, die er im Luftfrachtbrief abgibt.
Er haftet für jeden Schaden, den der Luftfrachtführer oder ein Dritter dadurch erleidet, dass diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind.
Art. 11
Der Luftfrachtbrief erbringt Beweis für den Abschluss des Vertrags, den Empfang des Gutes und die Beförderungsbedingungen; der Gegenbeweis ist zulässig.
Die Angaben des Luftfrachtbriefs über Gewicht, Masse und Verpackung des Gutes sowie über die Anzahl der Frachtstücke gelten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Angaben über Menge, Raumgehalt und Zustand des Gutes erbringen gegenüber dem Luftfrachtführer nur insoweit Beweis, als dieser sie in Gegenwart des Absenders nachgeprüft hat und dies auf dem Frachtbrief vermerkt ist, oder wenn es sich um Angaben handelt, die sich auf den äusserlich erkennbaren Zustand des Gutes beziehen.
Art. 12
Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangs- oder Bestimmungsflugplatz sich zurückgeben, unterwegs während einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflugplatz zurückbringen lässt. Dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden. Der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausführung der Verfügung entstehenden Kosten verpflichtet.
Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn unverzüglich zu verständigen.
Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Exemplars des Luftfrachtbriefs zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmässigen Besitzer des Luftfrachtbriefes für den hieraus entstehenden Schaden.
Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäss Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefs oder des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.
Art. 13
Ausser in den Fällen des Artikels 12 ist der Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsort berechtigt, vom Luftfrachtführer die Aushändigung des Luftfrachtbriefs und die Ablieferung des Gutes gegen Zahlung der geschuldeten Beträge und gegen Erfüllung der im Frachtbrief angegebenen Beförderungsbedingungen zu verlangen.
Mangels abweichender Vereinbarung hat der Luftfrachtführer dem Empfänger die Ankunft des Gutes unverzüglich anzuzeigen.
Ist der Verlust des Gutes vom Luftfrachtführer anerkannt oder ist das Gut nach Ablauf von sieben Tagen seit dem Tage, an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Empfänger die Rechte aus dem Frachtverträge gegen den Luftfrachtführer geltend machen.
Art. 14
Der Absender und der Empfänger können, gleichviel ob sie für eigene oder fremde Rechnung handeln, die ihnen nach den Artikeln 12 und 13 zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen, sofern sie die Verpflichtungen aus dem Frachtvertrage erfüllen.
Art. 15
Die Beziehungen zwischen dem Absender und dem Empfänger sowie die Beziehungen Dritter, deren Rechte vom Absender oder vom Empfänger herrühren, werden durch die Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 nicht berührt.
Jede von den Vorschriften der Artikel 12, 13 und 14 abweichende Vereinbarung muss auf dem Luftfrachtbrief vermerkt werden.
Art. 16
Der Absender ist verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die vor Aushändigung des Gutes an den Empfänger zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlich sind, und alle zu diesem Zweck notwendigen Begleitpapiere dem Luftfrachtbrief beizugeben. Der Absender haftet dem Luftfrachtführer für alle Schäden, die aus dem Fehlen, der Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit dieser Auskünfte und Papiere entstehen, es sei denn, dass dem Luftfrachtführer oder seinen Leuten ein Verschulden zur Last fällt.
Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, diese Auskünfte und Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
III. Kapitel: Haftung des Luftfrachtführers
Art. 17
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet, körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird, wenn der Unfall, durch den der Schaden verursacht wurde, sich an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen ereignet hat.
Art. 18
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist.
Der Ausdruck «Luftbeförderung» im Sinne des vorstehenden Absatzes umfasst den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flugplatz, an einem beliebigen Ort unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasst keine Beförderung zu Lande, zur See, oder auf Binnengewässern ausserhalb eines Flugplatzes. Erfolgt jedoch eine solche Beförderung bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden sei.
Art. 19
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Gepäck oder Gütern entsteht.
Art. 20
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Massnahmen nicht treffen konnten.
Bei der Beförderung von Gütern und Reisegepäck tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass der Schaden durch fehlerhafte Lenkung, Führung oder Navigation des Luftfahrzeugs entstanden ist und dass er und seine Leute sonst alle erforderlichen Massnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben.
Art. 21
Beweist der Luftfrachtführer, dass ein eigenes Verschulden des Geschädigten den Schaden verursacht oder bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, so kann das Gericht nach Massgabe seines heimischen Rechts entscheiden, dass der Luftfrachtführer nicht oder nur in vermindertem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Art. 22
Bei der Beförderung von Personen haftet der Luftfrachtführer jedem Reisenden gegenüber nur bis zu einem Betrage von 125 000 Franken. Kann nach dem heimischen Recht des angerufenen Gerichts die Entschädigung in Form einer Geldrentc festgesetzt werden, so darf der Kapitalwert der Rente diesen Höchstbetrag nicht übersteigen. Der Reisende kann jedoch mit dem Luftfrachtführer eine höhere Haftsumme besonders vereinbaren.
Bei der Beförderung von aufgegebenem Reisegepäck oder Gütern haftet der Luftfrachtführer nur bis zu einem Betrage von 250 Franken für das Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn der Absender bei der Aufgabe des Stückes das Interesse an der Lieferung besonders deklariert und den etwa vereinbarten Zuschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des deklarierten Betrages Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass dieser höher ist als das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferungichtigt.
Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Reisende in seiner Obhut behält, ist auf einen Höchstbetrag von 5000 Franken gegenüber jedem Reisenden beschränkt.
Die oben angegebenen Beträge sind in französischen Franken im Werte von 65% Milligramm Gold von 900/1000 Feingehalt ausgedrückt. Sie können in abgerundete Beträge einer jeden Landeswährung umgewandelt werden.
Art. 23
Jede Bestimmung des Beförderungsvertrages, durch welche die Haftung des Luftfrachtführers ganz oder teilweise ausgeschlossen oder die in diesem Abkommen bestimmte Haftsumme herabgesetzt werden soll, ist nichtig; ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge; dieser bleibt den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen.
Art. 24
In den Fällen der Artikel 18 und 19 kann ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruht, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Abkommen vorgesehen sind.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes findet auch in den Fällen des Artikels 17 Anwendung. Die Frage, welche Personen zur Klage berechtigt sind und was für Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt.
Art. 25
Hat der Luftfrachtführer den Schaden vorsätzlich oder durch eine Fahrlässigkeit herbeigeführt, die nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht, so kann er sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, die seine Haftung ausschliessen oder beschränken.
Das gleiche gilt, wenn der Schaden unter denselben Voraussetzungen von einem seiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen verursacht worden ist.
Wird einer der Leute des Luftfrachtführers wegen eines Schadens in Anspruch genommen, der unter dieses Abkommen fällt, so kann er sich auf die Haftungsbeschränkungen berufen, die nach Artikel 22 für den Luftfrachtführer gelten, sofern er beweist, dass er in Ausführung seiner Verrichtungen gehandelt hat.
Der Gesamtbetrag, der in diesem Falle von dem Luftfrachtführer und seinen Leuten als Ersatz zu leisten ist, darf die genannten Haftsummen nicht übersteigen.
Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung der Leute des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht, Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Art. 26
Nimmt der Empfänger Reisegepäck oder Güter vorbehaltlos an, so wird bis zum Beweise des Gegenteils vermutet, dass sie in gutem Zustand und dem Beförderungsschein entsprechend abgeliefert worden sind.
Im Falle einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, aber jedenfalls bei Reisegepäck binnen 3 Tagen, bei Gütern spätestens binnen 7 Tagen nach der Annahme dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige spätestens 14 Tage, nachdem das Reisegepäck oder das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, erfolgen.
Jede Beanstandung muss auf den Beförderungsschein gesetzt oder in anderer Weise schriftlich erklärt und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgesandt werden.
Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat.
Art. 27
Stirbt der Schuldner, so kann der Anspruch auf Schadenersatz in den Grenzen dieses Abkommens gegen seine Rechtsnachfolger geltend gemacht werden.
Art. 28
Die Klage auf Schadenersatz muss in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschliessenden Teile erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, wo der Luftfrachtführer seinen Wohnsitz hat oder wo sich seine Hauptbetriebsleitung oder diejenige seiner Geschäftsstellen befindet, durch die der Vertrag abgeschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsortes.
Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 29
Die Klage auf Schadenersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.
Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach den Gesetzen des angerufenen Gerichts.
Art. 30
Wird die Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer ausgeführt (Art. 1 Abs. 3), so ist jeder von ihnen, der Reisende, Reisegepäck oder Güter annimmt, den Vorschriften dieses Abkommens unterworfen; er gilt als eine der Parteien des Beförderungsvertrages, soweit dieser sich auf den Teil der Beförderung bezieht, der unter seiner Leitung ausgeführt wird.
Bei einer solchen Beförderung von Reisenden können der Reisende oder die sonst anspruchsberechtigten Personen nur den Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, der die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist, es sei denn, dass der erste Luftfrachtführer durch ausdrückliche Vereinbarung die Haftung für die ganze Reise übernommen hat.
Handelt es sich um Reisegepäck oder Güter, so kann der Absender den ersten, der Empfänger, der die Auslieferung verlangen kann, den letzten, und jeder von ihnen denjenigen Luftfrachtführer in Anspruch nehmen, welcher die Beförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften dem Absender und dem Empfänger als Solidarschuldner.
IV. Kapitel: Bestimmungen über gemischte Beförderungen
Art. 31
Bei gemischten Beförderungen, die zum Teil durch Luftfahrzeuge, zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens nur für die Luftbeförderung und nur, wenn diese den Voraussetzungen des Artikels 1 entspricht.
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Parteien, für den Fall einer gemischten Beförderung Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsschein aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung die Vorschriften dieses Abkommens beachtet werden.
V. Kapitel: Allgemeine Vorschriften und Schlussbestimmungen
Art. 32
Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrages und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, worin die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Abkommen abweichende Regeln festsetzen, sind nichtig. Im Falle der Beförderung von Gütern sind jedoch Schiedsklauseln im Rahmen dieses Abkommens zulässig, wenn das Verfahren im Bezirk eines der in Artikel 28 Absatz 1 bezeichneten Gerichte stattfinden soll.
Art. 33
Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert den Luftfrachtführer, den Abschluss eines Beförderungsvertrages zu verweigern oder Beförderungsbedingungen festzusetzen, die nicht im Widerspruch mit den Vorschriften dieses Abkommens stehen.
Art. 34
Dieses Abkommen ist nicht anwendbar: auf internationale Luftbeförderungen, die von einem Luftfahrtunternehmen als erste Versuche zur Errichtung planmässig zu betreibender Luftverkehrslinien ausgeführt werden; auf Beförderungen, die unter aussergewöhnlichen Umständen und nicht im Rahmen des gewöhnlichen Luftverkehrs ausgeführt werden.
Art. 35
Der Ausdruck «Tage» im Sinne dieses Abkommens umfasst auch die Sonn- und Feiertage.
Art. 36
Dieses Abkommen ist in französischer Sprache in einer einzigen Urschrift abgefasst, die in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen aufbewahrt bleiben soll. Die polnische Regierung wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile eine beglaubigte Abschrift übermitteln.
Art. 37
Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in den Archiven des Polnischen Ministeriums des Auswärtigen niedergelegt werden, das der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile die erfolgte Niederlegung anzeigen wird.
Dieses Abkommen tritt, nachdem es von fünf Hohen Vertragschliessenden Teilen ratifiziert ist, zwischen ihnen am neunzigsten Tage nach der Niederlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt tritt es zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen, die es ratifiziert haben, und dem Hohen Vertragschliessenden Teil, der seine Ratifikationsurkunde hinterlegt, am neunzigsten Tage nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Die Regierung der Republik Polen wird der Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens sowie den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde anzeigen.
Art. 38
Der Beitritt zu diesem Abkommen bleibt nach seinem Inkrafttreten allen Staaten offen.
Der Beitritt erfolgt durch eine Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung eines jeden der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon verständigen wird.
Der Beitritt wird mit dem neunzigsten Tage seit der Anzeige an die Regierung der Republik Polen wirksam.
Art. 39
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kann dieses Abkommen durch schriftliche Anzeige an die Regierung der Republik Polen, welche die Regierung jedes der Hohen Vertragschliessenden Teile hiervon unverzüglich benachrichtigen wird, kündigen.
Diese Kündigung wird sechs Monate nach ihrer Erklärung wirksam, und zwar nur bezüglich des Vertragsteiles, der sie ausgesprochen hat.
Art. 40
Die Hohen Vertragschliessenden Teile können bei der Unterzeichnung, der Niederlegung der Ratifikationsurkunden oder anlässlich ihres Beitritts erklären, dass die Annahme dieses Abkommens sich nicht auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet bezieht.
Sie können demgemäss späterhin im Namen der Gesamtheit oder irgendeines Teils ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrem Mandat stehenden Gebiete oder jedes anderen unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehenden Gebietes ihren Beitritt gesondert erklären.
Sie können ferner dieses Abkommen unter Beachtung seiner Bestimmungen für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder die unter ihrer Mandatsgewalt stehenden Gebiete oder jedes andere unter ihrer Staatshoheit, Herrschaft oder Oberhoheit stehende Gebiet gesondert kündigen.
In Artikel 37, Absatz 2 und Artikel 40 Absatz 1 hat der Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» die Bedeutung «Staat». In allen anderen Fällen ist unter dem Ausdruck «Hoher Vertragschliessender Teil» ein Staat zu verstehen, dessen Ratifikation oder Beitritt zu dem Abkommen rechtswirksam und dessen Kündigung noch nicht rechtswirksam geworden ist.
Im Sinne dieses Abkommens umfasst das Wort «Gebiet» nicht nur das Heimatgebiet eines Staates, sondern auch alle Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen er verantwortlich ist.
Art. 41
Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile ist befugt, frühestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Zusammentritt einer neuen internationalen Konferenz zu veranlassen, um etwaige Verbesserungen des Abkommens herbeizuführen. Er hat sich zu diesem Zweck an die Regierung der Französischen Republik zu wenden, welche die zur Vorbereitung dieser Konferenz erforderlichen Massnahmen treffen wird.
Dieses Abkommen, abgeschlossen in Warschau, am 12. Oktober 1929, liegt bis zum 31. Januar 1930 zur Zeichnung auf.
Zusatzprotokoll Zu Art. 2 Die Hohen Vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu erklären, dass die Vorschrift des Artikels 2 Absatz 1 dieses Abkommens keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen finden soll, die unmittelbar durch den Staat, seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere unter seiner Staatshoheit, Oberhoheit oder unter seiner Herrschaft stehende Gebiete ausgeführt werden6.
Geschehen zu Warschau, am 12. Oktober 1929.
(Es folgen die Unterschriften)
Mit Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 2 des Genehmigungsbeschlusses vom 22. März 1934 – AS 50 437) hat der Bundesrat für die Schweiz von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Von den übrigen Vertragsstaaten haben einzig Äthiopien und die Vereinigten Staaten von Amerika die Anwendung des Abkommens auf internationale Luftbeförderungen, die unmittelbar durch den Staat ausgeführt werden, ausgeschlossen.
Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Mai 19897 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Afghanistan 20. Februar 1969 B 21. Mai 1969 Ägypten 6. September 1955 B 5. Dezember 1955 Äquatorial-Guinea 20. Dezember 1988 B 19. März 1989 Argentinien 21. März 1952 B 19. Juni 1952 Äthiopien* 14. August 1950 B 12. November 1950 Australien Norfolk 1. August 1935 30. Oktober 1935 Bahamas 15. Mai 1975 N 10. Juli 1973 Bangladesch 13. Februar 1979 N 26. März 1971 Barbados 8. Januar 1970 N 30. November 1966 Belarus 26. September 1959 B 25. Dezember 1959 Belgien Urundi 13. Juli 1936 11. Oktober 1936 Benin 9. Juni 1962 N 1. August 1960 Botswana 31. Januar 1977 N 30. September 1966 Brasilien 2. Mai 1931 13. Februar 1933 Brunei 28. Februar 1984 N 1. Januar 1984 Bulgarien 25. Juni 1940 B 23. September 1949 Burkina Faso 9. Dezember 1961 B 9. März 1962 Chile* 2. März 1979 B 31. Mai 1979 China* 20. Juli 1958 18. Oktober 1958 Costa Rica 10. Mai 1984 B 8. August 1984 Côte d’Ivoire 7. Februar 1962 N 7. August 1960 Dänemark 3. Juli 1937 1. Oktober 1937 Deutschland 30. September 1933 29. September 1933 Dominikanische Republik 25. Februar 1972 B 25. Mai 1972 Ekuador 1. Dezember 1969 B 1. März 1970 Fidschi 25. Februar 1972 N 10. Oktober 1970 Finnland 3.
Juli 1937 1. Oktober 1937 Frankreich (und Kolonien, Schutzgebiete und Gebiete unter französischer Oberhoheit) 15. November 1932 13. Februar 1933 Gabun 15. Februar 1969 B 16. Mai 1969 Griechenland 11. Januar 1938 11. April 1938
Dieses Abkommen wurde durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955 (AS 1963 665) geändert. Das Verzeichnis der Staaten, für welche die Änderungen des Abkommens in Kraft getreten sind, findet sich in SR 0.748.410.1.
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Guinea 11. September 1961 B 10. Dezember 1961 Indien 29. Januar 1970 N 15. August 1947 Indonesien 2. Februar 1952 N 27. Dezember 1949 Irak 28. Juni 1972 B 26. September 1972 Iran 8. Juli 1975 B 6. Oktober 1975 Irland 20. September 1935 B 19. Dezember 1935 Island 21. August 1948 19. November 1948 Israel 8. Oktober 1949 B 6. Januar 1950 Italien 14. Februar 1933 15. Mai 1933 Japan 20. Mai 1953 18. August 1953 Jemen 6. Mai 1982 B 4. August 1982 Jordanien 17. November 1969 N 22. März 1946 Jugoslawien 27. Mai 1931 13. Februar 1933 Kambodscha 15. November 1932 B 13. Februar 1933 Kamerun 21. August 1961 N 1. Januar 1960 Kanada* 10. Juni 1947 B 8. September 1947 Neufundland 6. April 1939 5. Juli 1939 Katar 22. Dezember 1986 B 21. März 1987 Kenia 7. Oktober 1964 B 12. Dezember 1963 Kolumbien 15. August 1966 B 13. November 1966 Kongo* 5. Januar 1962 N 15. August 1960 Korea (Nord) 1. März 1961 B 30. Mai 1961 Kuba* 21. Juli 1964 B 19. Oktober 1964 Kuwait 11. August 1975 B 9. November 1975 Laos 14. März 1956 N 11. Mai 1947 Lesotho 29. April 1975 N 4. Oktober 1966 Libanon 10. Februar 1962 N 26. November 1941 Liberia 30. Juni 1942 B 28. September 1942 Libyen 16. Mai 1969 B 14. August 1969 Liechtenstein 9. Mai 1934 B 7.
August 1934 Luxemburg 7. Oktober 1949 5. Januar 1950 Madagaskar 17. August 1962 N 26. Juni 1960 Malaysia 3. September 1970 N 31. August 1957 Mali 26. Januar 1961 B 26. April 1961 Malta 27. Januar 1986 N 21. September 1964 Marokko 8. Januar 1958 B 8. April 1958 Mauretanien 6. August 1962 B 4. November 1962 Mexiko 14. Februar 1933 15. Mai 1933 Mongolei 30. April 1962 B 29. Juli 1962 Myanmar 2. Januar 1952 N 4. Januar 1948 Nauru 4. November 1970 N 31. Januar 1968 Nepal 12. Februar 1966 B 13. Mai 1966 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Neuseeland 6. April 1937 5. Juli 1937 Cook-Inseln 13. August 1986 B 11. November 1986 Niederlande* 1. Juli 1933 29. September 1933 Niger 20. Februar 1962 N 3. August 1960 Nigeria 9. Oktober 1963 N 1. Oktober 1960 Norwegen 3. Juli 1937 1. Oktober 1937 Oman 6. August 1976 B 4. November 1976 Österreich 28. September 1961 27. Dezember 1961 Pakistan 26. Dezember 1969 N 15. August 1947 Papua-Neuguinea 6. November 1975 N 16. September 1975 Paraguay 28. August 1969 B 26. November 1969 Peru 5. Juli 1988 B 3. Oktober 1988 Philippinen* 9. November 1950 B 7. Februar 1951 Polen 15. November 1932 13. Februar 1933 Portugal 20. März 1947 B 18. Juni 1947 Rumänien 8. Juli 1931 13. Februar 1933 Russland 20. August 1934 18. November 1934 Rwanda 1.
Dezember 1964 N 1. Juli 1962 Salomon-Inseln 9. September 1969 N 7. Juli 1978 Sambia 25. März 1970 N 24. Oktober 1964 Samoa 16. Oktober 1963 N 1. Januar 1962 Saudi-Arabien 27. Januar 1969 B 27. April 1969 Schweden 3. Juli 1937 1. Oktober 1937 Schweiz 9. Mai 1934 7. August 1934 Senegal 19. Juni 1964 B 17. September 1964 Seschellen 24. Juni 1980 B 22. September 1980 Sierra Leone 21. März 1968 N 27. April 1961 Simbabwe 27. Oktober 1980 N 18. April 1980 Spanien (und Kolonien) 31. März 1930 13. Februar 1933 Sri Lanka 24. April 1951 N 4. Februar 1948 Südafrika 22. Dezember 1954 22. März 1955 Sudan 11. Februar 1975 B 12. Mai 1975 Syrien 13. April 1964 N 28. September 1961 Tansania 7. April 1965 B 6. Juli 1965 Togo 2. Juli 1980 B 30. September 1980 Tonga 31. Januar 1977 N 4. Juni 1970 Trinidad und Tobago 10. Mai 1983 N 31. August 1962 Tschechoslowakei 17. November 1934 15. Februar 1935 Tunesien 15. November 1963 B 13. Februar 1964 Türkei 25. März 1978 B 23. Juni 1978 Uganda 24. Juli 1963 B 22. Oktober 1963 Ukraine 14. August 1959 B 12. November 1959 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ungarn 29. Mai 1936 27. August 1936 Uruguay 4. Juli 1979 B 2. Oktober 1936 Vanuatu 26. Oktober 1981 B 24. Januar 1982 Venezuela 15. Juni 1955 13. September 1955 Vereinigte Arabische Emirate 4. April 1986 B 3.
Juli 1986 Vereinigte Staaten von Amerika 31. Juli 1934 29. Oktober 1934 Vereinigtes Königreich 14. Februar 1933 15. Mai 1933 Bermuda, Falkland-Inseln, Gambia, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Goldküste, brit. Guyana, brit. Honduras, Hongkong, Jamaika (mit Turks-, Caicos- und Cayman- Inseln), Mauritius, St. Helena und Ascension, Somalia, Inseln über dem Winde, Inseln unter dem Winde 3. Dezember 1934 3. März 1935 Aden (Kolonie) 24. Februar 1938 25. Mai 1938 Aden (Protektorat) 14. September 1938 13. Dezember 1938 Vietnam 11. Oktober 1982 B 9. Januar 1983 Zaire 27. Juli 1962 N 30. Juni 1960 Zypern 23. April 1963 N 16. August 1960 Vorbehalte und Erklärungen Äthiopien Die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens finden keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen, die unmittelbar vom Kaiserreich Äthiopien ausgeführt werden.
Chile Die Beitrittsurkunde der Republik Chile enthält einen Vorbehalt zu Artikel 2 entsprechend dem Zusatzprotokoll.
China Das Abkommen gilt für das gesamte Gebiet Chinas, Taiwan inbegriffen.
Kanada Kanada hat erklärt, dass Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens keine Anwendung findet auf Luftbeförderungen, die unmittelbar von Kanada oder auf irgendeinem Gebiet, das unter seiner Oberhoheit steht, ausgeführt werden.
Kongo Die Regierung der Volksrepublik Kongo hat unter Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll zu Artikel 2 des Abkommens und Artikel XXVI des Haager Protokolls von 19558 erklärt, dass die betreffenden Bestimmungen weder auf die unmittelbar vom Staat ausgeführten internationalen Luftbeförderungen noch auf die Beförderung von Personen, Gütern und Gepäck durch Militärbehörden an Bord von Luftfahrzeugen, die im Kongo eingetragen sind und deren gesamter Laderaum von diesen Behörden oder für ihre Rechnung reserviert worden ist, Anwendung finden.
Kuba Vorbehalt gleichen Inhalts wie Äthiopien.
Niederlande Das Abkommen gilt auch für die Niederländischen Antillen und ab 1. Januar 1986 für Aruba.
Philippinen
Artikel 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen,
die durch die Philippinen ausgeführt werden.
Vereinigte Staaten von Amerika Absatz 1 von Artikel 2 des Abkommens findet keine Anwendung auf internationale Luftbeförderungen, die durch die Vereinigten Staaten oder durch Gebiete oder Besitzungen, die unter ihrer Oberhoheit stehen, ausgeführt werden.