0.790.3
Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Abgeschlossen in New York am 12. November 1974 Von der Bundesversammlung genehmigt am5. Dezember 19772 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Februar 1978 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Februar 1978 (Stand am 24. September 2007)
Die Vertragsstaaten, In Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken, Eingedenk dessen, dass der Vertrag vom 27. Januar 19673 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper bestimmt, dass die Staaten für ihre nationalen Tätigkeiten im Weltraum völkerrechtlich verantwortlich sind, und auf den Staat Bezug nimmt, in dessen Register ein in den Weltraum gestarteter Gegenstand eingetragen ist, Eingedenk auch dessen, dass das Übereinkommen vom 22. April 19684 über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen vorsieht, dass eine Startbehörde auf Ersuchen vor der Rückgabe eines von ihr in den Weltraum gestarteten Gegenstands, der jenseits der für die Startbehörde massgebenden Gebietsgrenzen aufgefunden wird, Erkennungsmerkmale mitzuteilen hat, Eingedenk ferner dessen, dass das Übereinkommen vom 29. März 19725 über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung der Startstaaten für durch ihre Weltraumgegenstände verursachte Schäden festlegt, In dem Wunsch, angesichts des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper die nationale Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen durch die Startstaaten vorzusehen, In dem Wunsch auch, auf obligatorischer Grundlage ein vom Generalsekretär der Vereinten Nationen zu führendes zentrales Register von in den Weltraum gestarteten Gegenständen einzurichten,
AS 1978 240; BBl 1977 II 385 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1978 239
In dem Wunsch ferner, den Vertragsstaaten zusätzliche Mittel und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um die Identifizierung von Weltraumgegenständen zu erleichtern, In der Überzeugung, dass ein obligatorisches System der Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen insbesondere ihre Identifizierung erleichtern sowie zur Anwendung und Entwicklung des Völkerrechts auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums beitragen würde, Sind wie folgt übereingekommen:
Art. I
Im Sinne dieses Übereinkommens
Bedeutet der Ausdruck «Startstaat»:
Einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt, ii) Einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
Umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
Bedeutet der Ausdruck «Registerstaat» einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.
Art. II
Wird ein Weltraumgegenstand in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestartet, so registriert der Startstaat den Weltraumgegenstand durch eine Eintragung in ein entsprechendes von ihm zu führendes Register. Der Startstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen von der Einrichtung dieses Registers.
Gibt es in Bezug auf einen solchen Weltraumgegenstand zwei oder mehr Startstaaten, so legen sie gemeinsam fest, welcher von ihnen den Gegenstand in Übereinstimmung mit Absatz 1 registriert, wobei Artikel VIII des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper6 zu berücksichtigen ist; entsprechende Übereinkünfte, die zwischen den Startstaaten hinsichtlich Hoheitsgewalt und Kontrolle über den Weltraumgegenstand und dessen Besatzung geschlossen worden sind oder künftig geschlossen werden, bleiben unberührt.
Der Inhalt des Registers und die Bedingungen, unter denen es geführt wird, werden vom jeweiligen Registerstaat bestimmt.
Art. III
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen führt ein Register, in das die nach
Artikel IV übermittelten Angaben eingetragen werden.
Die Angaben in diesem Register sind in vollem Umfang und frei zugänglich.
Art. IV
Jeder Registerstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, sobald dies praktisch möglich ist, die folgenden Angaben über jeden in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand:
Name des Startstaates oder der Startstaaten;
Eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstands oder seiner Registernummer;
Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
Grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschliesslich:
Umlaufzeit, ii) Bahnneigung, iii) Apogäum, iv) Perigäum;
Allgemeine Funktion des Weltraumgegenstands.
Jeder Registerstaat kann dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von Zeit zu Zeit zusätzliche Angaben über einen in sein Register eingetragenen Weltraumgegenstand übermitteln.
Jeder Registerstaat benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen in grösstmöglichstem Umfang und, sobald dies praktisch möglich ist, von Weltraumgegenständen, über die er früher Angaben übermittelt hat und die sich in einer Erdumlaufbahn befunden haben, aber nicht mehr befinden.
Art. V
Ist ein in eine Erdumlaufbahn oder darüber hinaus gestarteter Weltraumgegenstand mit der Bezeichnung oder Registernummer nach Artikel IV Absatz 1 Buchstabe b) oder mit beiden gekennzeichnet, so notifiziert der Registerstaat dies dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, wenn er die Angaben über den Weltraumgegenstand nach Artikel IV übermittelt. In diesem Fall vermerkt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Notifikation im Register.
Art. VI
Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs- und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in grösstmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstands. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in grösstmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlass zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien.
Art. VII
In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel VIII bis XII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen annimmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper7 sind.
Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt.
Art. VIII
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Dieses Übereinkommen tritt zwischen den Staaten, die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet umgehend alle Unterzeichnerstaaten und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.
Art. IX
Jeder Vertragsstaat kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen. Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.
Art. X
Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens einberufen. Bei einer solchen Überprüfung sind insbesondere alle einschlägigen technischen Entwicklungen zu berücksichtigen, einschliesslich derjenigen, die sich auf die Identifizierung von Weltraumgegenständen beziehen.
Art. XI
Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.
Art. XII
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften übermittelt.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 14. Januar 1975 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.
(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 24. September 20078 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Algerien 9. März 2007 B 9. März 2007 Antigua und Barbuda 13. Dezember 1988 N 1. November 1981 Argentinien 5. Mai 1993 5. Mai 1993 Australien 11. März 1986 B 11. März 1986 Belarus 26. Januar 1978 26. Januar 1978 Belgien 24. Februar 1977 24. Februar 1977 Brasilien 17. März 2006 B 17. März 2006 Bulgarien 11. Mai 1976 15. September 1976 Chile 17. September 1981 B 17. September 1981 China 12. Dezember 1988 B 12. Dezember 1988 Hongkonga 6. Juni 1997 B 1. Juli 1997 Dänemark 1. April 1977 1. April 1977 Deutschland 16. Oktober 1979 16. Oktober 1979 EUMETSAT 10. Juli 1997 10. Juli 1997 Europäische Weltraum- Organisation (ESA) 2. Januar 1979 2. Januar 1979 Frankreich 17. Dezember 1975 15. September 1976 Griechenland 27. Mai 2003 27. Mai 2003 Indien 18. Januar 1982 B 18. Januar 1982 Indonesien 16. Juli 1997 B 16. Juli 1997 Italien 8. Dezember 2005 B 8. Dezember 2005 Japan 20. Juni 1983 B 20. Juni 1983 Kanada 4. August 1976 15.
September 1976 Kasachstan 11. Januar 2001 B 11. Januar 2001 Korea (Süd-) 14. Oktober 1981 B 14. Oktober 1981 Kuba 10. April 1978 B 10. April 1978 Libanon 12. April 2006 B 12. April 2006 Liechtenstein 26. Februar 1999 B 26. Februar 1999 Mexiko 1. März 1977 1. März 1977 Mongolei 10. April 1985 10. April 1985 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Niederlandeb 26. Januar 1981 B 26. Januar 1981 Aruba 24. Dezember 1985 1. Januar 1986 Niederländische Antillen 26. Januar 1981 26. Januar 1981 Niger 22. Dezember 1976 22. Dezember 1976 Norwegen 28. Juni 1995 B 28. Juni 1995 Österreich 6. März 1980 6. März 1980 Pakistan 27. Februar 1986 27. Februar 1986
Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html).
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Peru 21. März 1979 B 21. März 1979 Polen 22. November 1978 22. November 1978 Russland 13. Januar 1978 13. Januar 1978 Schweden 9. Juni 1976 15. September 1976 Schweiz 15. Februar 1978 15. Februar 1978 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 28. Dezember 1977 B 28. Dezember 1977 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Spanien 20. Dezember 1978 B 20. Dezember 1978 St. Vincent und die Grenadinen 27. April 1999 N 27. Oktober 1979 Tschechische Republik 22. Februar 1993 N 1. Januar 1993 Türkei* 21. Juni 2006 B 21. Juni 2006 Ukraine 14. September 1977 14. September 1977 Ungarn 26. Oktober 1977 26. Oktober 1977 Uruguay 18. August 1977 B 18. August 1977 Vereinigte Arabische Emirate 7. November 2000 B 7. November 2000 Vereinigte Staaten 15. September 1976 15. September 1976 Vereinigtes Königreich 30. März 1978 30. März 1978 Anguilla 30. März 1978 30. März 1978 Gebiete unter territorialer Souveränität des Vereinigten Königreichs 30. März 1978 30. März 1978 Zypern** 6. Juli 1978 B 6. Juli 1978 * Vorbehalte und Erklärungen ** Einwendungen Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz.
Die Originaltexte können unter: www.untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der DV/EDA, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 30. März 1978 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong. b Für das Königreich in Europa.