0.814.021.1
Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen Angenommen in London am 29. Juni 1990 an der zweiten Tagung der Vertragsparteien
Von der Bundesversammlung genehmigt am3. Juni 19922 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. September 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 1992 (Stand am 14. Juni 2005)
Art. 1 Änderung
A. Präambelabsätze 1. Der6. Präambelabsatz des Protokolls3 wird durch folgenden Wortlaut entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind, 2. Der 7. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können, 3. Der 9. Präambelabsatz des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind;
AS 1993 1078; BBl 1991 IV 229
Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
AS 1992 2227 B. Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1. Nummer4 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut 4. bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A oder in Anlage B zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind; 2. Nummer5 des Artikels 1 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut 5. bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Produktion» anzusehen; 3. Artikel I des Protokolls wird folgender Wortlaut angefügt: 9. bedeutet «Übergangsstoff» einen in Anlage C zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in Anlage C nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen Übergangsstoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind.
Absatz 5 Absatz 5 des Artikels 2 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 5. Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.
Artikel 2 Absatz 6 D.
In Artikel 2 Absatz 6 des Protokolls werden nach den Worten «geregelter Stoffe» folgende Worte eingefügt: «in Anlage A oder Anlage B»
E. Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt: beziehungsweise F. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls werden nach «Anlage A» folgende Worte eingefügt: «und/oder Anlage B» G. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: «gegenüber dem Umfang von 1986» H. Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe c des Protokolls werden folgende Worte gestrichen: «die mindestens 50 v. H. des gesamten Verbrauchs der Vertragsparteien an geregelten Stoffen vertritt» und durch folgenden Wortlaut ersetzt: «die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.» I. Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe b Absatz 10 Buchstabe b des Artikels 2 des Protokolls wird gestrichen, und Absatz 10 Buchstabe a des Artikel 2 wird Absatz 10. J. Artikel 2 Absatz 11 In Artikel 2 Absatz 11 des Protokolls werden nach den Worten «dieses Artikels» beziehungsweise «diesem Artikel» folgende Worte eingefügt: beziehungsweise K. Artikel 2C Sonstige vollständig halogenierte FCKW Folgende Absätze werden als Artikel 2C in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2C4 Sonstige vollständig halogenierte FCKW
Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich 25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in
Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von
1989 übersteigen. (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
L. Artikel 2D Tetrachlorkohlenstoff Folgende Absätze werden als Artikel 2D in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2D5 Tetrachlorkohlenstoff
Monaten, der am 1. Januar 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu
v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
Artikel 2E 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) M. N. Artikel
Folgende Absätze werden als Artikel 2E in das Protokoll eingefügt:
Artikel 2E6 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)
Monaten, der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen.
Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797). Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).
Monaten, der am 1. Januar 1994 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. (3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.
Berechnung der Grundlagen für Regelungen 1. In Artikel 3 des Protokolls wird nach «Artikel 2» folgender Wortlaut eingefügt: 2. In Artikel 3 des Protokolls werden nach «Anlage A» jedesmal, wenn dieser Ausdruck vorkommt, folgende Worte eingefügt: «oder Anlage B»
Artikel 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien O.
1. Die Absätze 1 bis 5 des Artikels4 werden durch folgende Absätze ersetzt: 1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 1.bis Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.
2.bis Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist. 3. Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 3.bis Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 4. Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken.
Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 4.bis Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind. 5. Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.
2. Absatz 8 des Artikels4 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: 8. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1, 1bis,3, 3bis,4 und 4bis bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 2 und 2bis bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2E und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat. 3. Artikel 4 des Protokolls wird folgender Absatz als Absatz 9 angefügt: 9. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein. P. Artikel 5 Besondere Lage der Entwicklungsländer
Artikel 5 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmassnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken. 2. Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten. 3. Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht,
für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist;
für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist.
4. Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen. 5. Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E bezeichneten Regelungsmassnahmen einzuhalten, und die Umsetzung dieser Massnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10 A vorgesehenen Weitergabe von Technologie. 6. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel
und 10 A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheiten auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Absatzes5 und beschliessen angemessene Massnahmen. 7. In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Vertragspartei nicht angewendet. 8. Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwendig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen. 9. Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach
Artikel 10 gilt.
Artikel 6 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen Q.
In Artikel 6 des Protokolls werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt: und werden nach «Regelungsmassnahmen» folgende Worte eingefügt: «und die Lage im Hinblick auf Produktion, Einfuhren und Ausfuhren von Übergangsstoffen in Gruppe I der Anlage C»
R. Artikel 7 Datenberichterstattung
Artikel 7 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 2. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in Anlage B festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage B und jedes der Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr 1989 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 3. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) und gesondert über – Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden, – Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden, – Einfuhren sowie Ausfuhren an Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien in bezug auf jeden der in den Anlagen A und B aufgeführten geregelten Stoffe sowie auf die Übergangsstoffe in Gruppe I der Anlage C für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in Anlage B für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauffolgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen. 4. Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.
S. Artikel 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch Absatz 1 Buchstabe a des Artikels 9 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut
a) geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen und Übergangsstoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;
Artikel 10 Finanzierungsmechanismus T.
Artikel 10 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Artikel 10 Finanzierungsmechanismus
1. Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in
Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische
Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. 2. Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen. 3. Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe,
die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;
die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um
den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln; ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden; iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen und iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;
die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren. 4. Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen. 5. Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt. 6. Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;
sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;
sie deckt die vereinbarten Mehrkosten. 7. Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt. 8. Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben. 9. Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt.
10. Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.
Artikel 10A Weitergabe von Technologie U.
Folgender Artikel wird als Artikel 10A in das Protokoll eingefügt:
Artikel 10A Weitergabe von Technologie
Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen,
dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden und
dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.
V. Artikel 11 Tagungen der Vertragsparteien Absatz 4 Buchstabe g des Artikels 11 des Protokolls wird durch folgenden Wortlaut
g) sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen und die Lage im Hinblick auf Übergangsstoffe; W. Artikel 17 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten In Artikel 17 werden nach «Artikel 2» folgende Worte eingefügt: X. Artikel 19 Rücktritt
Artikel 19 des Protokolls wird durch folgenden Absatz ersetzt: Y.
Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Anlagen Folgende Anlagen werden dem Protokoll angefügt:
Anlage B Geregelte Stoffe Gruppe Stoff Ozonabbaupotential Gruppe I Gruppe II CCl4 Tetrachlorkohlenstoff 1,1 Gruppe III C2H3Cl3* 1,1,1-Trichlorethan 0,1 (Methylchloroform) * Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.
Anlage C Übergangsstoffe (H-FCKW) Gruppe Stoff Gruppe Stoff Gruppe I CH2ClF (R 31) C3H2Cl5F (R 231)
Art. 2 Inkrafttreten
1. Diese Änderung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Geltungsbereich am 17. Juni 2004 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Afghanistan 17. Juni 2004 B 15. September 2004 Ägypten 13. Januar 1993 13. April 1993 Algerien 20. Oktober 1992 B 18. Januar 1993 Antigua und Barbuda 23. Februar 1993 B 24. Mai 1993 Argentinien 4. Dezember 1992 4. März 1993 Armenien 26. November 2003 B 24. Februar 2004 Aserbaidschan 12. Juni 1996 B 10. September 1996 Australien 11. August 1992 9. November 1992 Bahamas 4. Mai 1993 2. August 1993 Bahrain* 23. Dezember 1992 23. März 1993 Bangladesch 18. März 1994 16. Juni 1994 Barbados 20. Juli 1994 18. Oktober 1994 Belarus 10. Juni 1996 8. September 1996 Belgien 5. Oktober 1993 3. Januar 1994 Belize 9. Januar 1998 B 9. April 1998 Benin 21. Juni 2000 19. September 2000 Bhutan 23. August 2004 B 21. November 2004 Bolivien 3. Oktober 1994 B 1. Januar 1995 Bosnien und Herzegowina 11. August 2003 B 9. November 2003 Botsuana 13. Mai 1997 B 11. August 1997 Brasilien 1. Oktober 1992 30. Dezember 1992 Bulgarien 28. April 1999 27. Juli 1999 Burkina Faso 10. Juni 1994 8. September 1994 Burundi 18. Oktober 2001 16. Januar 2002 Chile 09. April 1992 10. August 1992 China 14. Juni 1991 B 10. August 1992 Hongkonga 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macaub 19. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Cook-Inseln 22. Dezember 2003 21. März 2004 Costa Rica 11. November 1998 9.
Februar 1999 Côte d’Ivoire 18. Mai 1994 16. August 1994 Dänemark* 20. Dezember 1991 10. August 1992 Deutschland 27. Dezember 1991 10. August 1992 Dominica 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Dominikanische Republik 24. Dezember 2001 B 24. März 2002 Dschibuti 30. Juli 1999 B 28. Oktober 1999 Ecuador 23. Februar 1993 24. Mai 1993 El Salvador 8. Dezember 2000 B 8. März 2001 Estland 12. April 1999 11. Juli 1999 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 20. Dezember 1991 10. August 1992 Fidschi 9. Dezember 1994 B 9. März 1995 Finnland 20. Dezember 1991 10. August 1992 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Frankreich 12. Februar 1992 10. August 1992 Gabun 4. Dezember 2000 B 4. März 2001 Gambia 13. März 1995 11. Juni 1995 Georgien 12. Juli 2000 B 10. Oktober 2000 Ghana 24. Juli 1992 22. Oktober 1992 Grenada 7. Dezember 1993 B 7. März 1994 Griechenland 11. Mai 1993 9. August 1993 Guatemala 21. Januar 2002 B 21. April 2002 Guinea 25. Juni 1992 B 23. September 1992 Guinea-Bissau 12. November 2002 B 10. Februar 2003 Guyana 23. Juli 1999 21. Oktober 1999 Haiti 29. März 2000 B 27. Juni 2000 Honduras 24. Januar 2002 24. April 2002 Indien 19. Juni 1992 B 17. September 1992 Indonesien 26. Juni 1992 24.
September 1992 Iran 4. August 1997 2. November 1997 Irland 20. Dezember 1991 10. August 1992 Island 16. Juni 1993 14. September 1993 Israel 30. Juni 1992 28. September 1992 Italien 21. Februar 1992 10. August 1992 Jamaika 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Japan* 4. September 1991 10. August 1992 Jemen 23. April 2001 B 22. Juli 2001 Jordanien 12. November 1993 10. Februar 1994 Kamerun 8. Juni 1992 B 6. September 1992 Kanada 5. Juli 1990 10. August 1992 Kap Verde 31. Juli 2001 B 29. Oktober 2001 Kasachstan 26. Juli 2001 B 24. Oktober 2001 Katar 22. Januar 1996 B 21. April 1996 Kenia 27. September 1994 26. Dezember 1994 Kirgisistan 13. Mai 2003 11. August 2003 Kiribati 9. August 2004 B 7. November 2004 Kolumbien 6. Dezember 1993 B 6. März 1994 Komoren 31. Oktober 1994 B 29. Januar 1995 Kongo (Brazzaville) 16. November 1994 14. Februar 1995 Kongo (Kinshasa) 30. November 1994 B 28. Februar 1995 Korea (Nord-) 17. Juni 1999 B 15. September 1999 Korea (Süd-) 10. Dezember 1992 B 10. März 1993 Kroatien 15. Oktober 1993 13. Januar 1994 Kuba 19. Oktober 1998 17. Januar 1999 Kuwait 22. Juli 1994 B 20. Oktober 1994 Lettland 2. November 1998 B 31.
Januar 1999 Libanon 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Liberia 15. Januar 1996 B 14. April 1996 Libyen 12. Juli 2001 B 10. Oktober 2001 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Liechtenstein 24. März 1994 22. Juni 1994 Litauen 3. Februar 1998 4. Mai 1998 Luxemburg 20. Mai 1992 18. August 1992 Madagaskar 16. Januar 2002 B 16. April 2002 Malawi 8. Februar 1994 9. Mai 1994 Malaysia 16. Juni 1993 B 14. September 1993 Malediven 31. Juli 1991 10. August 1992 Mali 28. Oktober 1994 B 26. Januar 1995 Malta 4. Februar 1994 5. Mai 1994 Marokko 28. Dezember 1995 B 27. März 1996 Marshallinseln 11. März 1993 B 9. Juni 1993 Mauritius 20. Oktober 1992 B 18. Januar 1993 Mazedonien 9. November 1998 9. Februar 1999 Mexiko 11. Oktober 1991 10. August 1992 Mikronesien 27. November 2001 B 25. Februar 2002 Moldau 25. Juni 2001 B 23. September 2001 Monaco 12. März 1993 B 10. Juni 1993 Mongolei 7. März 1996 B 5. Juni 1996 Mosambik 9. September 1994 B 8. Dezember 1994 Myanmar 24. November 1993 B 22. Februar 1994 Namibia 6. November 1997 4. Februar 1998 Nauru 10. September 2004 B 9. Dezember 2004 Nepal 6. Juli 1994 B 4. Oktober 1994 Neuseeland 1. Oktober 1990 10. August 1992 Nicaragua 13. Dezember 1999 12. März 2000 Niederlande* 20. Dezember 1991 10. August 1992 Aruba 16. März 1992 10. August 1992 Niger 11. Januar 1996 B 10. April 1996 Nigeria 27. September 2001 26. Dezember 2001 Niue 22. Dezember 2003 B 21. März 2004 Norwegen 18. November 1991 10.
August 1992 Oman 5. August 1999 B 3. November 1999 Österreich 11. Dezember 1992 11. März 1993 Pakistan 18. Dezember 1992 B 18. März 1993 Palau 29. Mai 2001 B 27. August 2001 Panama 10. Februar 1994 11. Mai 1994 Papua-Neuguinea 4. Mai 1993 2. August 1993 Paraguay 3. Dezember 1992 B 3. März 1993 Peru 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Philippinen 9. August 1993 7. November 1993 Polen 2. Oktober 1996 B 31. Dezember 1996 Portugal 24. November 1992 22. Februar 1993 Ruanda 7. Januar 2004 B 6. April 2004 Rumänien 27. Januar 1993 B 27. April 1993 Russland 13. Januar 1992 10. August 1992 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten St. Kitts und Nevis 8. Juli 1998 6. Oktober 1998 St. Lucia 24. August 1999 B 22. November 1999 St. Vincent und die Grenadinen 2. Dezember 1996 B 2. März 1997 Salomoninseln 17. August 1999 B 15. November 1999 Sambia 15. April 1994 14. Juli 1994 Samoa 4. Oktober 2001 2. Januar 2002 São Tomé und Príncipe 19. November 2001 B 17. Februar 2002 Saudi-Arabien 1. März 1993 B 30. Mai 1993 Schweden 2. August 1991 10. August 1992 Schweiz 16. September 1992 15. Dezember 1992 Senegal 6. Mai 1993 4. August 1993 Serbien und Montenegro 22. März 2005 B 20. Juni 2005 Seychellen 6. Januar 1993 B 6. April 1993 Sierra Leone 29. August 2001 B 27. November 2001 Simbabwe 3. Juni 1994 1. September 1994 Singapur 2.
März 1993 B 31. Mai 1993 Slowakei 15. April 1994 14. Juli 1994 Slowenien 8. Dezember 1992 8. März 1993 Somalia 1. August 2001 B 30. Oktober 2001 Spanien 19. Mai 1992 17. August 1992 Sri Lanka 16. Juni 1993 B 14. September 1993 Südafrika 12. Mai 1992 10. August 1992 Sudan 2. Januar 2002 B 2. April 2002 Syrien 30. November 1999 B 28. Februar 2000 Tadschikistan 7. Januar 1998 B 7. April 1998 Tansania 16. April 1993 B 15. Juli 1993 Thailand 25. Juni 1992 23. September 1992 Togo 6. Juli 1998 4. Oktober 1998 Tonga 26. November 2003 24. Februar 2004 Trinidad und Tobago 10. Juni 1999 8. September 1999 Tschad 30. Mai 2001 28. August 2001 Tschechische Republik 18. Dezember 1996 B 18. März 1997 Tunesien 15. Juli 1993 B 13. Oktober 1993 Türkei 13. April 1995 12. Juli 1995 Turkmenistan 15. März 1994 B 13. Juni 1994 Tuvalu 31. August 2000 29. November 2000 Uganda 20. Januar 1994 20. April 1994 Ukraine 6. Februar 1997 7. Mai 1997 Ungarn 9. November 1993 7. Februar 1994 Uruguay 16. November 1993 B 14. Februar 1994 Usbekistan 10. Juni 1998 B 8. September 1998 Vanuatu 21. November 1994 19. Februar 1995 Vereinigte Arabische Emirate 16.
Februar 2005 B 17. Mai 2005 Venezuela 29. Juli 1993 27. Oktober 1993 Vereinigte Staaten 18. Dezember 1991 10. August 1992 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Vereinigtes Königreich 20. Dezember 1991 10. August 1992 Britische Jungferninseln 30. Oktober 1995 30. Oktober 1995 Britisches Antarktis-Territorium 8. September 1993 8. September 1993 Gibraltar 20. Dezember 1991 10. August 1992 Guernsey 8. September 1993 8. September 1993 Jersey 4. Januar 1995 4. Januar 1995 Vietnam 26. Januar 1994 B 26. April 1994 Zypern 11. Oktober 1994 9. Januar 1995 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 8. Sept. 1993 bis zum 30. Juni 1997 war die Änd. des Montrealer Prot. auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist die Änd. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 15. Febr. 1994 bis zum 19. Dez. 1999 war die Änd. des Montrealer Prot. auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Okt. 1999 ist die Änd. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.