Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

0.814.021 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2019

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-814-021/de/montrealer-protokoll-uber-stoffe-die-zu-einem-abbau-der-ozonschicht-fuhren

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 21 zercl. 2019.

0.814.021

Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Abgeschlossen in Montreal am 16. September 1987 Von der Bundesversammlung genehmigt am6. Dezember 19882 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am28. Dezember 1988 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1989 (Stand am 1. Januar 2019)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht3, eingedenk ihrer Verpflichtung aufgrund des Übereinkommens, geeignete Massnahmen zu treffen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen, die durch menschliche Tätigkeiten, welche die Ozonschicht verändern oder wahrscheinlich verändern, verursacht werden oder wahrscheinlich verursacht werden, in der Erkenntnis, dass weltweite Emissionen bestimmter Stoffe zu einem erheblichen Abbau der Ozonschicht führen und sie auf andere Weise verändern können, was wahrscheinlich schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zur Folge hat, im Bewusstsein der möglichen klimatischen Auswirkungen von Emissionen dieser Stoffe, im Bewusstsein, dass Massnahmen, die zum Schutz der Ozonschicht vor einem Abbau getroffen werden, auf einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen beruhen sollten, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen sind, entschlossen, die Ozonschicht durch Vorsorgemassnahmen zur ausgewogenen Regelung der gesamten weltweiten Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, zu schützen, mit dem Endziel, diese Stoffe auf der Grundlage der Entwicklung wissenschaftlicher Kenntnisse zu beseitigen, wobei technische und wirtschaftliche Erwägungen sowie die Entwicklungsbedürfnisse der Entwicklungsländer zu berücksichtigen sind,4

AS 1989 477; BBl 1988 II 941 1 Die Änd. vom29. Juni 1990 (SR 0.814.021.1; AS 1993 1078),25. Nov. 1992 (SR 0.814.021.2; AS 2002 2793),17. Sept. 1997 (SR 0.814.021.3; AS 2003 3288) 3. Dez. 1999 (SR 0.814.021.4; AS 2003 3294) und 15. Okt. 2016 (SR 0.814.021.5; AS 2018 5421), sind im vorliegenden Text eingebaut, gelten aber nur im Verhältnis zu jenen Staaten, die ihnen beigetreten sind. Siehe deshalb ihre eigenen Geltungsbereiche. 2 AS 1989 476

in der Erkenntnis, dass besondere Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Entwicklungsländer notwendig sind, einschliesslich der Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Mittel und des Zugangs zu einschlägigen Technologien, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Umfang der erforderlichen Mittel vorhersehen lässt und dass die Mittel die internationalen Möglichkeiten zur Behandlung des wissenschaftlich belegten Problems des Ozonabbaus und seiner schädlichen Auswirkungen erheblich verändern können,5 im Hinblick auf die Vorsorgemassnahmen zur Regelung der Emissionen bestimmter Fluorchlorkohlenwasserstoffe, die bereits auf nationaler und regionaler Ebene getroffen worden sind, angesichts der Bedeutung der Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Erforschung, Entwicklung und Weitergabe alternativer Technologien im Zusammenhang mit der Regelung und Verminderung der Emissionen von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wobei die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen sind;6 sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  2. [28] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  3. [3] SR 0.814.02
  4. [29] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  5. [25] Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  6. [17] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «Übereinkommen» das am22. März 19857 angenommene Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht; 2. bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien des Protokolls, sofern sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt; 3. bedeutet «Sekretariat» das Sekretariat des Übereinkommens; 4.8 bedeutet «geregelter Stoff» einen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F zu dem Protokoll aufgeführten Stoff, gleichviel ob er allein oder in einem Gemisch vorkommt. Der Ausdruck umfasst die Isomere eines solchen Stoffes, sofern in der betreffenden Anlage nichts anderes bestimmt ist, nicht jedoch einen geregelten Stoff oder ein Gemisch, soweit sie in einem hergestellten Erzeugnis mit Ausnahme von Behältern für den Transport oder die Lagerung dieser Stoffe enthalten sind; 5.9 bedeutet «Produktion» die Menge der erzeugten geregelten Stoffe abzüglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu genehmigende Verfahren vernichtet worden ist, und abzüglich der Menge, die zur Gänze als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Chemikalien verwendet worden ist. Die wiederverwertete und wiederverwendete Menge ist nicht als «Produktion» anzusehen; 6. bedeutet «Verbrauch» die Produktion geregelter Stoffe zuzüglich der Einfuhren und abzüglich der Ausfuhren; 7. bedeutet «berechneter Umfang» der Produktion, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Verbrauchs den in Übereinstimmung mit Artikel 3 bestimmten Umfang; 8. bedeutet «industrielle Rationalisierung» die Übertragung des gesamten oder eines Teiles des berechneten Umfangs der Produktion von einer Vertragspartei auf eine andere, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Betriebsschliessungen zu reagieren; 9.10 …

Footnotes

  1. [22] Eingefügt durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1991 (AS 1992 2228 2227; BBl 1991 IV 229).
  2. [7] SR 0.814.02

Art. 2 Regelungsmassnahmen

1.–4. …11 5. Jede Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in den Artikeln 2A bis 2F und in den Artikeln 2H und 2J festgelegten berechneten Umfangs ihrer Produktion auf eine andere Vertragspartei übertragen, sofern der gesamte berechnete Umfang der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien für jede Gruppe geregelter Stoffe die in den genannten Artikeln für diese Gruppe festgelegten Produktionsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung der Produktion wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.12 5bis. Jede nicht von Artikel 5 Absatz 1 erfasste Vertragspartei kann für einen oder mehrere Regelungszeiträume einen beliebigen Teil des in Artikel 2F festgelegten berechneten Umfangs ihres Verbrauchs auf eine andere derartige Vertragspartei übertragen, sofern der berechnete Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A der Vertragspartei, die den Teil des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs erhält, im Jahr 1989 0,25 Kilogramm pro Kopf nicht überstieg und sofern der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs der betreffenden Vertragsparteien, die in Artikel 2F festgelegten Verbrauchsgrenzen nicht übersteigt. Eine solche Übertragung des Verbrauchs wird dem Sekretariat von jeder der betroffenen Vertragsparteien unter Angabe der Bedingungen der Übertragung und des Zeitraums, für den sie gelten soll, notifiziert.13 6. Jede nicht von Artikel 5 erfasste Vertragspartei, die vor dem 16. September 1987 mit dem Bau von Anlagen zur Herstellung geregelter Stoffe in Anlage A oder Anlage B begonnen oder den Auftrag dafür erteilt und vor dem 1. Januar 1987 innerstaatliche Rechtsvorschriften dafür verabschiedet hat, kann die Produktion aus solchen Anlagen zu ihrer Produktion von 1986 hinzufügen, um den berechneten Umfang ihrer Produktion für 1986 zu bestimmen, vorausgesetzt, dass diese Anlagen bis zum 31. Dezember 1990 fertig gestellt sind und die Produktion den jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs dieser Vertragspartei an geregelten Stoffen nicht über 0,5 kg pro Kopf steigen lässt.14 7.

Jede Übertragung von Produktion nach Absatz 5 oder jede Hinzufügung von Produktion nach Absatz 6 wird dem Sekretariat spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Hinzufügung notifiziert. 8. a)15 Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne des Artikels 1 Absatz 6 des Übereinkommens sind, können vereinbaren, dass sie ihre Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs aufgrund dieses Artikels und der Artikel 2A bis 2H gemeinsam erfüllen werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang ihres zusam-

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. D der Änd. vom29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am mengefassten Verbrauchs den in diesem Artikel und den Artikeln 2A bis 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen; eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;

  1. die Vertragsparteien einer solchen Vereinbarung unterrichten das Sekretariat vor dem Tag der Verminderung des Verbrauchs, die Gegenstand der Vereinbarung ist, über die Bedingungen der Vereinbarung;

  2. eine solche Vereinbarung tritt nur in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten der Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration und die betreffende Organisation Vertragsparteien des Protokolls sind und dem Sekretariat die Art der Durchführung notifiziert haben.

Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 können die Vertragsparteien beschliessen:

i) 16 ob Anpassungen der Ozonabbaupotentiale in Anlage A, Anlage B, Anlage C und/oder Anlage E vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; ii)17 ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und iii)18 ob weitere Anpassungen und Verminderungen der Produktion oder des Verbrauchs der geregelten Stoffe vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welcher Rahmen, welche Höhe und welcher Zeitplan für solche Anpassungen und Verminderungen gelten sollen;

  1. Vorschläge zu solchen Anpassungen werden den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der sie zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden, vom Sekretariat übermittelt;

  2. 19 bei solchen Beschlüssen bemühen sich die Vertragsparteien nach Kräften um eine Einigung durch Konsens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden als letztes Mittel solche Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen-

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. F der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421). 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421). von der BVers genehmigt am3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am den Vertragsparteien angenommen, die eine Mehrheit der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien und eine Mehrheit der nicht in jenem Artikel bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt;

d) die Beschlüsse, die für alle Vertragsparteien bindend sind, werden umgehend vom Depositar den Vertragsparteien mitgeteilt. Sofern in den Beschlüssen nichts anderes vorgesehen ist, treten sie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Absendung der Mitteilung durch den Depositar in Kraft. 10. Auf der Grundlage der Bewertungen nach Artikel 6 des Protokolls und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 9 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren können die Vertragsparteien beschliessen:

i) ob irgendwelche Stoffe und gegebenenfalls welche Stoffe in eine Anlage des Protokolls aufgenommen oder in einer Anlage gestrichen werden sollen; ii) welches Verfahren, welcher Rahmen und welcher Zeitplan für Regelungsmassnahmen für diese Stoffe gelten sollen.20 11. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 2A bis 2J kann jede Vertragspartei strengere Massnahmen als in diesem Artikel und den Arti- der am ersten Tag des siebten Monats nach Inkrafttreten dieses Protokolls beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Am Ende desselben Zeitraums sorgt jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe denjenigen von 1986 nicht übersteigt; jedoch kann dieser Umfang gegenüber demjenigen von 1986 um höchstens 10 Prozent zugenommen haben. Eine solche Zunahme ist nur zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien und zum Zweck der industriellen Rationalisierung zwischen den Vertragsparteien zulässig. 2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums vom 1. Juli 1991 bis zum31. Dezember 1992 der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Pro-

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. I der Änd. vom29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am duktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A 150 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt; mit Wirkung vom 1. Januar 1993 läuft der Regelungszeitraum von zwölf Monaten für diese geregelten Stoffe vom 1. Januar bis zum31. Dezember jedes Jahres. berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A jährlich25 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich25 v. H. desjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen.23 berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.24 der am 1. Januar 2003 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nichtübersteigt.25 6. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, Vertragsparteien fünfzig v.H.

des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.26 7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht übersteigt.27 8. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, Vertragsparteien Null nicht übersteigt.28 9. Zur Berechnung der grundlegen den nationalen Bedürfnisse nach den Absätzen 4 bis 8 umfasst die Berechnung des Jahresdurchschnitts der Produktion einer Vertragspartei auch die Produktionsberechtigungen, die sie nach Artikel 2 Absatz 5 übertragen hat, und schliesst die Produktionsberechtigungen aus, die sie nach Artikel 2 Absatz 5 erworben hat.29

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Art. 1 Bst. C der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. C der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541), Art. 1 Bst. A der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  2. [13] Eingefügt durch Art. 1 Bst. D der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  3. [18] Ursprünglich: Ziff. ii. Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. G der Änd. vom 29. Juni 1990,
  4. [31] Fassung gemäss der Anpassung vom 25. Nov. 1992 (AS 1994 797). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  5. [10] Eingefügt durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Aufgehoben durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  6. [23] Fassung gemäss der Anpassung vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).
  7. [24] Fassung gemäss Ziff. I Bst. A der Anpassung vom 25. Nov. 1992 (AS 1994 797). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  8. [26] Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  9. [27] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  10. [8] Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  11. [9] Fassung gemäss Art. 1 Bst. B der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Art. 2B30 Halone

der am 1. Januar 1992 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich denjenigen von 1986 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 7. März 1991 (AS 1992 2228 2227; BBl 1991 IV 229).

Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Um- 7. Vom 1.

fang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1986 übersteigen.

berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1986 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.31 berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien fünfzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1997 nicht über steigt.32 berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage A für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.33

Footnotes

  1. [32] Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  2. [33] Fassung gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).

Art. 2C34 Sonstige vollständig halogenierte FCKW

der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich80 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B jährlich25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe jährlich25 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieser Stoffe Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2003 diese Grenze um bis zu fünfzehn v.H. desjenigen von 1989 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.35 der am 1.

Januar 2007 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Vertragsparteien fünfzehn v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieser Stoffe für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1998 bis einschliesslich 2000 nicht übersteigt.36

Bereinigt gemäss den Anpassungen vom3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am28. Juli 2000 (AS 2013 1283).

berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage B Vertragsparteien Null nicht übersteigt.37

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Art. 1 Bst. K der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).
  2. [80] Eingefügt durch Art. 1 Bst. N der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  3. [36] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  4. [37] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).

Art. 2D38 Tetrachlorkohlenstoff

der am 1. Januar 1995 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich 15 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu

v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe II der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Footnotes

  1. [38] Eingefügt durch Art. 1 Bst. L der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).

Art. 2E39 1, 1, 1-Trichlorethan (Methylchloroform)

der am 1. Januar 1993 beginnt, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während desselben Zeitraums dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B jährlich50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich50 v. H. desjenigen von 1989 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage B Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die diesen Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes Null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v. H. desjenigen von 1989 übersteigen. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Footnotes

  1. [39] Eingefügt durch Art. 1 Bst. M der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Fassung gemäss den Anpassungen vom 25. Nov. 1992, in Kraft getreten für die Schweiz am 22. Sept. 1993 (AS 1994 797).
  2. [50] Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 (AS 2013 1279).

Art. 2F40 Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe

jährlich die Summe aus:

  1. 41 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989; und

  2. dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989;

nicht übersteigt. 2. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich im Durchschnitt:

Bereinigt gemäss den Anpassungen vom7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am5. Aug. 1996 (AS 2013 1275).

  1. die Summe aus dem berechneten Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989; sowie

  2. die Summe aus dem berechneten Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C von 1989 und 2,8 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage A von 1989 nicht übersteigt.

Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu 15 v.H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, wie vorstehend definiert, übersteigen.42 der am 1. Januar 2004 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der jährlich65 v.H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt.43 jährlich25 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich25 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.44 der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der jährlich10 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der be- rechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. des in Absatz 2 genannten berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C übersteigen.45 6. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jedoch kann:

a) jede Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. der in Absatz 1 genannten Summe überschreiten, mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist;

b) jede Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zeitraum von zwölf Monaten, der vor dem 1. Januar 2030 endet, um bis zu 0,5 v. H. des in Absatz 2 genannten Durchschnitts überschreiten, mit der Massgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2020 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist.46 Januar 1996 an wird sich jede Vertragspartei bemühen, dafür zu sorgen:

  1. dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C auf diejenigen Anwendungen beschränkt wird, für die andere umweltverträglichere alternative Stoffe oder Verfahren nicht vorhanden sind;

  2. dass die Verwendung geregelter Stoffe in Gruppe I der Anlage C nicht ausserhalb der Anwendungsbereiche erfolgt, in denen gegenwärtig die geregelten Stoffe in den Anlagen A, B und C verwendet werden, ausser in seltenen Fällen zum Schutz des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit;

  3. dass die geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C im Hinblick auf ihre Verwendung so ausgewählt werden, dass sie nicht nur anderen Umwelt-, Sicherheits- und Wirtschaftsbelangen gerecht werden, sondern auch möglichst wenig zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

Footnotes

  1. [40] Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996, in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  2. [5] Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  3. [42] Ursprünglich: Abs. 8. Eingefügt durch Art. 1 Bst. C der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).
  4. [65] Eingefügt durch Art. 1 Bst. A der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3288 3287; BBl 2002 947).
  5. [43] Ursprünglich: Abs. 2.
  6. [44] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz am 14. Mai 2008 (AS 2013 1287).
  7. [45] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  8. [46] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz

Art. 2G47 Teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 1996 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, welche die Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der Stoffe Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Footnotes

  1. [47] Eingefügt durch Art. 1 Bst. H der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).

Art. 2H48 Methylbromid

der am 1. Januar 1995 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion dieses Stoffes jährlich denjenigen von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu10 v. H. denjenigen von 1991 übersteigen. der am 1. Januar 1999 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfundsiebzig

v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfundsiebzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.49 der am 1. Januar 2001 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Ver- tragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich fünfzig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.50 der am 1. Januar 2003 beginnt, und im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1991 nicht übersteigt. Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes jährlich dreissig v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Absatz 1 Artikel 5 bezeichneten Vertragsparteien darf jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion diese Grenze um bis zu zehn v. H. des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1991 übersteigen.51 berechnete Umfang ihres Verbrauchs geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt.

Jede Vertragspartei, die den Stoff herstellt, sorgt für dieselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion des Stoffes null nicht übersteigt. Zur Befriedigung der grundlegenden nationalen Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien kann jedoch der berechnete Umfang ihrer Produktion bis zum 1. Januar 2002 diese Grenze um bis zu 15 v.H. desjenigen von 1991 übersteigen; danach kann er diese Grenze um eine Menge übersteigen, die dem Jahresdurchschnitt ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 entspricht. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachten.52 5bis. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien achtzig v.H. des Jahresdurchschnitts ihrer Produktion dieses Stoffes für grundlegen- de nationale Bedürfnisse während des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998 nicht übersteigt.53 5ter. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E für grundlegende nationale Bedürfnisse der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien Null nicht übersteigt.54 6. Der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion nach diesem Artikel schliessen nicht die Mengen ein, die von der Vertragspartei unter Quarantäneanwendung und vor der Verschiffung verwendet wurden.55

Footnotes

  1. [48] Eingefügt durch Art. 1 Bst. I der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541). Fassung gemäss den Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 1997 (AS 2013 1275).
  2. [49] Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 (AS 2013 1279).
  3. [51] Fassung gemäss den Anpassungen vom 17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 (AS 2013 1279).
  4. [52] Eingefügt durch die Anpassungen vom 17. Sept. 1997 (AS 2013 1279). Bereinigt gemäss den Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  5. [53] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  6. [54] Eingefügt durch die Anpassungen vom 3. Dez. 1999, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 2000 (AS 2013 1283).
  7. [55] Ursprünglich Abs. 5.

Art. 2I56 Bromchlormethan

Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2002 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach, der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C Null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als wesentlich erachtet werden.

Footnotes

  1. [56] Eingefügt durch Art. 1 Bst. D der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).

Art. 2J57 Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe

der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

  1. 2019 bis 2023: 90 Prozent;

  2. 2024 bis 2028: 60 Prozent;

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 1, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

  1. 2020 bis 2024: 95 Prozent;

  2. 2025 bis 2028: 65 Prozent;

3. Jede Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe der Anlage F produziert, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2019 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 15 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

  1. 2019 bis 2023: 90 Prozent;

  2. 2024 bis 2028: 60 Prozent;

4. Ungeachtet des Absatzes3 können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, dafür sorgen muss, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Anlage F, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, den für die jeweilige Spanne von Jahren in den Buchstaben a bis e festgelegten Prozentsatz des Jahresdurchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zuzüglich 25 Prozent des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Artikel 2F Absatz 2, ausgedrückt in CO2-Äquivalent, nicht übersteigt:

  1. 2020 bis 2024: 95 Prozent;

  2. 2025 bis 2028: 65 Prozent;

5. Die Absätze 1 bis 4 finden Anwendung, soweit nicht die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu gestatten, der zur Erfüllung von Zwecken notwendig ist, die von ihnen einvernehmlich als ausgenommene Zwecke erachtet werden. 6. Jede Vertragspartei, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder der Anlage F herstellt, sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach ihre Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Produktionsanlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, innerhalb desselben Zwölfmonatszeitraums durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologie so weit wie möglich vernichtet werden. 7. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Vernichtung von Stoffen der Gruppe II der Anlage F, die von Anlagen erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellen, ausschliesslich durch von den Vertragsparteien genehmigte Technologien vernichtet werden.

Footnotes

  1. [57] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

Art. 3 Berechnung der Grundlagen für Regelungen

1. Für die Zwecke der Artikel 2, 2A bis 2J und 5 bestimmt jede Vertragspartei für jede Gruppe von Stoffen in Anlage A, Anlage B, Anlage C, Anlage E oder Anlage F den berechneten Umfang:58

  1. ihrer Produktion durch;

  2. 59 Multiplikation der jährlichen Produktion jedes geregelten Stoffes mit dem in Anlage A, Anlage B, Anlage C oder Anlage E für diesen Stoff festgelegten Ozonabbaupotential, sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, und ii) Addition der Ergebnisse für jede Gruppe;

  3. ihrer Einfuhren und Ausfuhren durch sinngemässe Anwendung des unter Buchstabe a vorgesehenen Verfahrens;

  4. ihres Verbrauchs durch Addition des berechneten Umfangs ihrer Produktion und ihrer Einfuhren und Subtraktion des berechneten Umfangs ihrer Ausfuhren, bestimmt nach den Buchstaben a und b. Vom 1. Januar 1993 an werden

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. J der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421)..

jedoch Ausfuhren geregelter Stoffe an Nichtvertragsparteien bei der Berechnung des Umfangs des Verbrauchs der ausführenden Vertragspartei nicht abgezogen;

d)60 ihrer Emissionen der Stoffe der Gruppe II der Anlage F, die in jeder Anlage erzeugt werden, die Stoffe der Gruppe I der Anlage C oder Stoffe der Anlage F herstellt, unter anderem unter Einbeziehung der durch Leckagen an Ausrüstungen, durch industrielle Abluftöffnungen und durch Geräte zur Vernichtung der Stoffe emittierten Mengen, aber unter Ausschluss der zur Verwendung, Vernichtung oder Lagerung aufgefangenen Mengen. 2. Bei der Berechnung des in CO2-Äquivalent ausgedrückten Umfangs der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, Ausfuhren und Emissionen der Stoffe der Anlage F und der Gruppe I der Anlage C für die Zwecke des Artikels 2J, des Artikels 2 Absatz 5 und des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe d verwendet jede Vertragspartei die in Gruppe I der Anlage A, in Anlage C und in Anlage F aufgeführten globalen Treibhauspotentiale dieser Stoffe.61

Footnotes

  1. [60] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  2. [61] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

Art. 4 Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien

1. Mit Wirkung vom 1. Januar 1990 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage A aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.62 1bis. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Anlage B aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.63 1ter. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.64 1quater. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.65 1quinquies. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.66 1sexies. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Einfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.67 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage A in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.68 2bis. Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Anlage B in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.69 2ter. Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr aller geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.70 2quater. Vom Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes an verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Anlage E in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.71 2quinquies. Mit Wirkung vom 1. Januar 2004 verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.72 2sexies.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Absatzes verbietet jede Vertragspartei die Ausfuhr des geregelten Stoffes in Gruppe III der Anlage C in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist.73 3. Bis zum 1. Januar 1992 erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage A enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.74 3bis. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Anlage B enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.75 3ter. Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens76 vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste der Erzeugnisse, die geregelte Stoffe in Gruppe II der Anlage C enthalten. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.77 4. Bis zum 1. Januar 1994 befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage A hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage A enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse.

Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.78 4bis. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Anlage B hergestellt werden, jedoch keine geregelten Stoffe in Anlage B enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.79 4ter. Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Absatzes befinden die Vertragsparteien darüber, ob es durchführbar ist, die Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen in Gruppe II der Anlage C hergestellt werden, jedoch keine solchen Stoffe enthalten, aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, zu verbieten oder zu beschränken. Wenn dies für durchführbar befunden wird, erarbeiten die Vertragsparteien nach den in Artikel 10 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren in einer Anlage eine Liste solcher Erzeugnisse. Vertragsparteien, die gegen die Anlage nicht Einspruch nach diesen Verfahren eingelegt haben, verbieten oder beschränken innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Anlage die Einfuhr dieser Erzeugnisse aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.80 5. Jede Vertragspartei wird nach besten Kräften bestrebt sein, der Ausfuhr von Technologie zur Herstellung und Verwendung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, entgegenzuwirken.81 6.

Jede Vertragspartei sieht davon ab, neue Subventionen, Hilfen, Kredite, Garantien oder Versicherungsprogramme für die Ausfuhr von Erzeugnissen, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Herstellung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E erleichtern, in Staaten zur Verfügung zu stellen, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind.82 7. Die Absätze5 und 6 gelten nicht für Erzeugnisse, Ausrüstung, Anlagen oder Technologie, welche die Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung geregelter Stoffe in den Anlagen A, B, C und E verbessern, die Entwicklung alternativer Stoffe fördern oder sonst zur Verminderung der Emissionen geregelter Stoffe beitragen.83 8. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels können die in den Absätzen 1 bis

bezeichneten Einfuhren aus jedem Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, und die in den Absätzen 1 bis 4ter bezeichneten Ausfuhren in jeden Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, erlaubt werden, wenn eine Tagung der Vertragsparteien feststellt, dass der betreffende Staat den Artikel 2, die Artikel 2A bis 2I und den vorliegenden Artikel voll einhält und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 vorgelegt hat.84 9. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Begriff «Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist» im Hinblick auf einen bestimmten geregelten Stoff einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht zugestimmt haben, durch die Regelungsmassnahmen für diesen Stoff gebunden zu sein.85 10. Bis zum 1. Januar 1996 prüfen die Vertragsparteien, ob sie dieses Protokoll ändern sollen, um die in diesem Artikel genannten Massnahmen auf den Handel mit geregelten Stoffen in Gruppe I der Anlage C und in Anlage E mit Staaten, die nicht Vertragsparteien des Protokolls sind, auszudehnen.86

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am

Footnotes

  1. [62] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  2. [63] Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  3. [64] Eingefügt durch Art. 1 Bst. K der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  4. [66] Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).
  5. [67] Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).
  6. [68] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  7. [69] Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  8. [70] Eingefügt durch Art. 1 Bst. L der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  9. [71] Eingefügt durch Art. 1 Bst. B der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3288 3287; BBl 2002 947).
  10. [72] Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).
  11. [73] Eingefügt durch Art. 1 Bst. G der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947).
  12. [74] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  13. [75] Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  14. [76] SR 0.814.02
  15. [77] Eingefügt durch Art. 1 Bst. M der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  16. [4] Fassung gemäss Art. 1 Bst. A der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  17. [78] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  18. [79] Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  19. [81] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. H der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  20. [84] Fassung gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. P der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541), Art. 1 Bst. I der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  21. [85] Eingefügt durch Art. 1 Bst. O der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  22. [86] Eingefügt durch Art. 1 Bst. Q der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).

Art. 4A87 Regelung des Handels mit den Vertragsparteien

1. Ist eine Vertragspartei, obwohl sie alle durchführbaren Schritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Protokoll unternommen hat, nach Ablauf der für sie geltenden Auslauffrist für einen geregelten Stoff nicht in der Lage, die Produktion dieses Stoffes für den nationalen Verbrauch ausser für die Erfüllung von Zwecken, die von den Vertragsparteien einvernehmlich als wesentlich erachtet worden sind, einzustellen, so verbietet sie die Ausfuhr gebrauchter, wiederverwerteter und zurückgewonnener Mengen dieses Stoffes, sofern die Ausfuhr nicht zum Zweck der Vernichtung geschieht. 2. Absatz 1 dieses Artikels gilt unbeschadet der Wirkungsweise des Artikels11 des Übereinkommens und des nach Artikel 8 des Protokolls entwickelten Nichteinhaltungsverfahrens.

Footnotes

  1. [87] Eingefügt durch Art. 1 Bst. E der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3288 3287; BBl 2002 947).
  2. [11] Aufgehoben durch die Anpassungen vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und mit Wirkung für die Schweiz seit 7. März 1991 (AS 1992 2228 2227; BBl 1991 IV 229).

Art. 4B88 Lizenzerteilung

1. Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2000 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Artikel für sie in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen der Anlagen A–E ein und setzt es um. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels kann jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von geregelten Stoffen der Anlagen C und E einzurichten und umzusetzen, solche Massnahmen bis 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2002 hinausschieben. 2bis. Jede Vertragspartei richtet bis zum 1. Januar 2019 oder innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser Absatz für sie in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, ein System zur Lizenzerteilung für die Einfuhr und Ausfuhr von neuen, gebrauchten, wiederverwerteten und zurückgewonnenen geregelten Stoffen in Anlage F ein und setzt es um. Jede der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, die sich nicht in der Lage sieht, ein solches System bis zum 1. Januar 2019 einzurichten und umzusetzen, kann solche Massnahmen bis zum 1. Januar 2021 hinausschieben.89 3. Innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einführung ihres Systems zur Lizenzerteilung berichtet jede Vertragspartei dem Sekretariat über die Einrichtung und die Wirkungsweise des Systems.

4. Das Sekretariat erstellt in regelmässigen Abständen eine Liste der Vertragsparteien, die ihm über ihre Systeme zur Lizenzerteilung berichtet haben, und übermittelt sie allen Vertragsparteien; das Sekretariat übersendet diese Angaben an den Durchführungsausschuss zur Prüfung und zur Abgabe geeigneter Empfehlungen an die Vertragsparteien.

Footnotes

  1. [88] Eingefügt durch Art. 1 Bst. F der Änd. vom 17. Sept. 1997, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 und in Kraft getreten für die Schweiz am 26. Nov. 2002 (AS 2003 3288 3287; BBl 2002 947).
  2. [89] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

Art. 590 Besondere Lage der Entwicklungsländer

1. Jede Vertragspartei, die ein Entwicklungsland ist und deren jährlicher berechneter Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei oder zu irgendeiner Zeit danach bis zum 1. Januar 1999 unter 0,3 kg pro Kopf liegt, kann die Erfüllung der in den Artikeln 2A bis 2E vorgesehenen Regelungsmassnahmen um zehn Jahre verschieben, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken; jedoch findet jede weitere Änderung der Anpassungen oder der Änderung, die auf der zweiten Tagung der Vertragsparteien am29. Juni 1990 in London angenommen wurden, auf die in diesem Absatz bezeichneten Vertragsparteien Anwendung, nachdem die in Absatz 8 vorgesehene Überprüfung stattgefunden hat, und gründet sich auf die Schlussfolgerungen dieser Überprüfung.91 1bis. Unter Berücksichtigung der Überprüfung nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels, der Bewertungen nach Artikel 6 und aller anderen zweckdienlichen Informationen beschliessen die Vertragsparteien bis zum 1. Januar 1996 nach dem in

Footnotes

  1. [90] Fassung gemäss Art. 1 Bst. P der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Artikel 2 Absatz 9 dargelegten Verfahren: 8quater.112

  1. in Bezug auf Artikel 2F Absätze 1 bis 6 das Bezugsjahr, die Ausgangsmengen, die Regelungszeitpläne und die Auslauffristen für den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung finden;

  2. in Bezug auf Artikel 2G, die Auslauffrist für die Produktion und den Verbrauch der geregelten Stoffe in Gruppe II der Anlage C, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung findet; und

  3. in Bezug auf Artikel 2H das Bezugsjahr, die Ausgangsmengen und die Regelungszeitpläne für die Produktion und den Verbrauch des geregelten Stoffes in Anlage E, die auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bezeichneten Vertragsparteien Anwendung finden.92

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).

2. Eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei darf jedoch weder einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage A von 0,3 kg pro Kopf noch einen jährlichen berechneten Umfang des Verbrauchs der geregelten Stoffe in Anlage B von 0,2 kg pro Kopf überschreiten. 3. Bei der Durchführung der in den Artikeln 2A bis 2E festgelegten Regelungsmassnahmen hat jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei das Recht:

  1. 93 für geregelte Stoffe nach Anlage A entweder den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,3 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist, was den Verbrauch anbelangt;

  2. 94 für geregelte Stoffe nach Anlage B den Durchschnitt des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang des Verbrauchs von 0,2 kg pro Kopf als Grundlage für die Feststellung der Einhaltung der Regelungsmassnahmen zu benutzen, wenn dieser Wert niedriger ist, was den Verbrauch anbelangt;

  3. 95 Für geregelte Stoffe unter Anlage A entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1995 bis 1997 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,3 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert niedriger ist;

  4. 96 Für geregelte Stoffe unter Anhang B entweder den Durchschnitt ihres jährlichen berechneten Umfangs der Produktion für den Zeitraum von 1998 bis 2000 oder einen berechneten Umfang der Produktion von 0,2 Kilogramm pro Kopf als Grundlage zur Bestimmung der Einhaltung der die Produktion betreffenden Regelungsmassnahmen, wenn dieser Wert geringer ist 4. Sieht sich eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zu irgendeiner Zeit, bevor die in den Artikeln 2A bis 2J bezeichneten Verpflichtungen hinsichtlich der Regelungsmassnahmen auf sie Anwendung finden, nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung mit geregelten Stoffen zu erlangen, so kann sie dies dem Sekretariat notifizieren. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie dieser Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheit auf ihrer nächsten Tagung und beschliessen angemessene Massnahmen.97

Bereinigt gemäss den Anpassungen vom17. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. J der Änd. vom3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 5. Die Entwicklung der Fähigkeit der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J bezeichneten Regelungsmassnahmen und alle in den Artikeln 2F bis 2H bezeichneten Regelungsmassnahmen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, einzuhalten, und die Umsetzung dieser Massnahmen durch diese Vertragsparteien sind abhängig von der wirksamen Durchführung der in Artikel 10 vorgesehenen finanziellen Zusammenarbeit und der in Artikel 10 A vorgesehenen Weitergabe von Technologie.98 6. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit schriftlich notifizieren, dass sie, obwohl sie alle durchführbaren Schritte unternommen hat, aufgrund der unzureichenden Durchführung der Artikel 10 und 10 A nicht in der Lage ist, einzelne oder alle in den Artikeln 2A bis 2E und den Artikeln 2I und 2J genannten Verpflichtungen oder einzelne oder alle in den Artikeln 2F bis 2H genannten Verpflichtungen, die nach Absatz 1bis des vorliegenden Artikels beschlossen werden, zu erfüllen. Das Sekretariat übermittelt eine Kopie der Notifikation umgehend den Vertragsparteien; diese beraten die Angelegenheiten auf ihrer nächsten Tagung unter gebührender Berücksichtigung des Absatzes5 und beschliessen angemessene Massnahmen.99 7. In der Zeit zwischen der Notifikation und der Tagung der Vertragsparteien, auf der die in Absatz 6 bezeichneten angemessenen Massnahmen beschlossen werden sollen, oder während eines weiteren Zeitraums, wenn die Tagung der Vertragsparteien dies beschliesst, werden die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren bei Nichteinhaltung gegen die notifizierende Vertragspartei nicht angewendet. 8. Eine Tagung der Vertragsparteien überprüft spätestens 1995 die Lage der in Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, einschliesslich der wirksamen Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit und der Weitergabe von Technologie an diese Vertragsparteien, und beschliesst die für notwendig befundenen Revisionen in bezug auf den für diese Vertragsparteien geltenden Zeitplan für die Regelungsmassnahmen. 8bis. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Überprüfung, auf welche in obigem Absatz 8 Bezug genommen wird:

a) Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage A berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am29. Juni

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. U der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und gemäss Art. 1 Bst. K der

Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. V der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und gemäss Art. 1 Bst. K der 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Artikel 2A und 2B sind in diesem Sinne zu lesen.

  1. Eine Vertragspartei, welche von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, ist, um ihre grundlegenden nationalen Bedürfnisse zu decken, in Bezug auf die geregelten Stoffe in Anlage B berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen, welche vom 2. Treffen der Vertragsparteien in London am29. Juni 1990 angenommen wurden, um zehn Jahre zu verschieben; Verweise des Protokolls auf Artikel 2C bis 2E sind in diesem Sinne zu lesen.100 8ter. In Übereinstimmung mit obigem Absatz 1bis:

  2. 101 Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt. Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2013 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich den Durchschnitt des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt;

  3. 102 jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich90 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer

  4. 103 jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2020 beginnt, und in jedem geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 5. Aug. 1996 (AS 2013 1275).

dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich65 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer

  1. 104 jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2025 beginnt, und in jedem geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C jährlich32,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer

  2. 105 jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2030 beginnt, und in jedem geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt. Jede derartige Vertragspartei, die einen oder mehrere dieser Stoffe herstellt, sorgt während derselben Zeiträume dafür, dass der berechnete Umfang ihrer Produktion der geregelten Stoffe in Gruppe I der Anlage C Null nicht übersteigt.

Jedoch kann:

i) jede derartige Vertragspartei diese Verbrauchsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass dieser Verbrauch auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist, ii) jede derartige Vertragspartei diese Produktionsgrenze in jedem derartigen Zwölfmonatszeitraum überschreiten, sofern die durch zehn geteilte Summe des berechneten Umfangs ihrer Produktion innerhalb des Zehnjahreszeitraums vom 1. Januar 2030 bis zum 1. Januar 2040 2,5 v. H. des Durchschnitts des berechneten Umfangs ihrer Produktion in den Jahren 2009 und 2010 nicht übersteigt und mit der Massgabe, dass diese Produktion auf die Wartung von am 1. Januar 2030 bereits in Betrieb befindlichen Kälte- und Klimaanlagen zu beschränken ist.

  1. 106 jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, hält die Regelungsmassnahmen des Artikels 2G ein;

  2. 107 in Bezug auf die geregelten Stoffe, die in Anlage E enthalten sind:

  3. ab 1. Januar 2002 hält jede Vertragspartei, die von Absatz 1 dieses Artikels erfasst ist, die Regelungsmassnahmen, die in Artikel 2H Absatz 1 enthalten sind, ein und verwendet als Grundlage der Einhaltung dieser Regelungsmassnahmen den Durchschnitt ihres jährlich berechneten Umfangs des Verbrauchs und der Produktion des Zeitraums von 1995 bis einschliesslich 1998, ii)108 jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2005 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E jährlich achtzig v. H. des Durchschnitts des jährlichen berechneten Umfangs ihres Verbrauchs und ihrer Produktion nicht übersteigt, beziehungsweise für den Zeitraum von 1995 bis 1998, iii)109 jede in Absatz 1 dieses Artikels bezeichnete Vertragspartei sorgt dafür, dass während des Zeitraums von zwölf Monaten, der am 1. Januar 2015 beginnt, und in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihres Verbrauchs und ihrer Produktion des geregelten Stoffes in Anlage E null nicht übersteigt. Dieser Absatz findet Anwendung, ausser in dem Fall, dass die Vertragsparteien beschliessen, den Umfang der Produktion oder des Verbrauchs zu erlauben, der zur Befriedigung von Zwecken notwendig ist, die sie einvernehmlich als wesentlich erachte, iv)110 der berechnete Umfang des Verbrauchs und der Produktion gemäss diesem Absatz beinhaltet nicht die Mengen, die von den Vertragsparteien für Quarantäneanwendung und vor Verschiffung verwendet werden.111

a) Jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei ist vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in

Footnotes

  1. [112] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am
  2. [92] Eingefügt durch Art. 1 Bst. S der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  3. [100] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am
  4. [108] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz
  5. [109] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz
  6. [110] Ursprünglich: Ziff. ii.
  7. [111] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am

Artikel 2J berechtigt, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach Arti-

5. Aug. 1996 (AS 2013 1275). 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

kel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:

  1. 2024 bis 2028: 100 Prozent, ii) 2029 bis 2034: 90 Prozent, iii) 2035 bis 2039: 70 Prozent, iv) 2040 bis 2044: 50 Prozent,

  2. 2045 und danach: 20 Prozent;

  3. Ungeachtet des Buchstabens a können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei vorbehaltlich von nach Artikel 2 Absatz 9 vorgenommenen Anpassungen der Regelungsmassnahmen in Artikel 2J berechtigt ist, die Einhaltung der Regelungsmassnahmen nach

Artikel 2J Absatz 1 Buchstaben a bis e und Artikel 2J Absatz 3 Buchstaben a

bis e zu verschieben und diese Massnahmen wie folgt zu ändern:

  1. 2028 bis 2031: 100 Prozent, ii) 2032 bis 2036: 90 Prozent, iii) 2037 bis 2041: 80 Prozent, iv) 2042 bis 2046: 70 Prozent, iv) 2047 und danach: 15 Prozent;

  2. Zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;

  3. Ungeachtet des Buchstabens c können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei zur Berechnung ihres Basisverbrauchs nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihres Verbrauchs der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihres Basisverbrauchs der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;

  4. Zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J ist jede in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, berechtigt, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2020, 2021 und 2022 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;

  5. Ungeachtet des Buchstabens e können die Vertragsparteien beschliessen, dass eine in Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, welche die geregelten Stoffe in Anlage F herstellt, zur Berechnung ihrer Basisproduktion nach Artikel 2J berechtigt ist, den Durchschnittswert des berechneten Umfangs ihrer Produktion der geregelten Stoffe der Anlage F für die Jahre 2024, 2025 und 2026 zuzüglich 65 Prozent ihrer Basisproduktion der geregelten Stoffe der Gruppe I der Anlage C gemäss Absatz 8ter zu verwenden;

  6. Die Buchstaben a bis f finden auf den berechneten Umfang der Produktion und des Verbrauchs Anwendung, soweit keine Ausnahmeregelung für hohe Umgebungstemperaturen aufgrund von durch die Vertragsparteien beschlossenen Kriterien gilt.

9. Die Beschlüsse der Vertragsparteien nach den Absätzen4, 6 und 7 werden nach demselben Verfahren gefasst, das für die Beschlussfassung nach Artikel 10 gilt.

Art. 6113 Bewertung und Überprüfung der Regelungsmassnahmen

Erstmalig 1990 und danach mindestens alle vier Jahre bewerten die Vertragsparteien die in Artikel 2 und den Artikeln 2A bis 2J vorgesehenen Regelungsmassnahmen auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher, umweltbezogener, technischer und wirtschaftlicher Informationen. Mindestens ein Jahr vor jeder Bewertung berufen die Vertragsparteien geeignete Gruppen von Sachverständigen ein, die auf den genannten Gebieten fachlich befähigt sind, und bestimmen die Zusammensetzung und die Aufgaben dieser Gruppen. Innerhalb eines Jahres nach der Einberufung teilen die Gruppen den Vertragsparteien über das Sekretariat ihre Schlussfolgerungen mit.

Art. 7114 Datenberichterstattung

1. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei wird, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe in Anlage A für das Jahr 1986 oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen. 2. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die in dem Protokoll für die Stoffe in den Anlagen C, E beziehungsweise F festgelegten Bestimmungen für diese Vertragspartei in Kraft treten, statistische Daten über ihre Produktion, ihre Einfuhren und ihre Ausfuhren jedes der geregelten Stoffe: – in Anlage B und in den Gruppen I und II der Anlage C für das Jahr 1989; – in Anlage E für das Jahr 1991;

113 Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. W der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541), Art. 1 Bst. M der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287;

– in Anlage F für die Jahre 2011 bis 2013, wobei die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien diese Daten für die Jahre 2020 bis 2022 übermitteln, die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien, für die Artikel 5 Absatz 8quater Buchstaben d und f gelten, jedoch für die Jahre 2024 bis 2026, oder, wenn solche Daten nicht vorliegen, bestmögliche Schätzungen.115 3. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährliche Produktion (im Sinne des Artikels 1 Nummer 5) jedes der in den Anlagen A, B, C, E und F geregelten Stoffe sowie gesondert für jeden Stoff über: – Mengen, die als Ausgangsmaterial zur Herstellung anderer Stoffe verwendet wurden; – Mengen, die durch von den Vertragsparteien genehmigte Verfahren vernichtet wurden; – Einfuhren aus sowie Ausfuhren nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien; für das Jahr, in dem die Bestimmungen betreffend die Stoffe in den Anlagen A, B, C, E beziehungsweise F für diese Vertragspartei in Kraft getreten sind, sowie für jedes darauf folgende Jahr. Die Daten werden spätestens neun Monate nach Ablauf des Jahres übermittelt, auf das sie sich beziehen. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über die jährlich anfallende Menge des in Anlage E geregelten Stoffes, die in Quarantänefällen und vor dem Versand verwendet wird.116 3bis. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat gesonderte statistische Daten über ihre jährlichen Einfuhren und Ausfuhren jedes der in Gruppe II der Anlage A und in Gruppe I der Anlage C aufgeführten geregelten Stoffe, die wiederverwertet worden sind.117 3ter. Jede Vertragspartei übermittelt dem Sekretariat statistische Daten über ihre jährlichen Emissionen der geregelten Stoffe der Gruppe II der Anlage F pro Anlage nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d.118 4. Für die in Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a bezeichneten Vertragsparteien sind die Erfordernisse der Absätze 1, 2, 3 und 3bis des vorliegenden Artikels im Hinblick auf statistische Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren erfüllt, wenn die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration Daten über Produktion, Einfuhren und Ausfuhren zwischen der Organisation und Staaten, die nicht Mitglieder dieser Organisation sind, zur Verfügung stellt.119

Footnotes

  1. [115] Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. N der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  2. [116] Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. O der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  3. [117] Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  4. [118] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421)

Art. 8 Nichteinhaltung

Die Vertragsparteien beraten und genehmigen auf ihrer ersten Tagung Verfahren und institutionelle Mechanismen für die Feststellung der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Protokolls und das Vorgehen gegenüber Vertragsparteien, die das Protokoll nicht einhalten.

Art. 9 Forschung, Entwicklung, öffentliches Bewusstsein und Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung insbesondere der Bedürfnisse der Entwicklungsländer zusammen, um unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen Forschung, Entwicklung und Informationsaustausch in folgenden Bereichen zu fördern:

  1. 120 geeignetste Technologien zur Verbesserung der Einkapselung, Rückgewinnung, Verwertung oder Vernichtung von geregelten Stoffen oder zur sonstigen Verminderung der Emissionen solcher Stoffe;

  2. mögliche Alternativen für geregelte Stoffe, für Erzeugnisse, die solche Stoffe enthalten, und für Erzeugnisse, die mit solchen Stoffen hergestellt werden;

  3. Kosten und Nutzen einschlägiger Regelungsstrategien.

2. Die Vertragsparteien arbeiten einzeln, gemeinsam oder über zuständige internationale Stellen zusammen bei der Förderung des öffentlichen Bewusstseins über die Auswirkungen der Emissionen geregelter und anderer zu einem Abbau der Ozonschicht führender Stoffe auf die Umwelt. 3. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle zwei Jahre legt jede Vertragspartei dem Sekretariat eine Zusammenfassung der nach diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten vor.

119 Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. Z der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

Art. 10121 Finanzierungsmechanismus

1. Die Vertragsparteien legen einen Mechanismus fest mit dem Ziel, den in Artikel

Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien finanzielle und technische Zusammenarbeit einschliesslich der Weitergabe von Technologien zur Verfügung zu stellen, um ihnen die Einhaltung der in den Artikeln 2A bis 2E und in den Artikeln 2I und 2J festgelegten Regelungsmassnahmen sowie aller in den Artikeln 2F bis 2H festgelegten Regelungsmassnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1bis beschlossen worden sind, zu ermöglichen. Der Mechanismus, der durch Beiträge gespeist wird, die zusätzlich zu anderen finanziellen Zuwendungen an die in dem genannten Absatz bezeichneten Vertragsparteien geleistet werden, dient zur Deckung aller vereinbarten Mehrkosten dieser Vertragsparteien, um ihnen die Einhaltung der Regelungsmassnahmen des Protokolls zu ermöglichen. Eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Kategorien von Mehrkosten wird von der Tagung der Vertragsparteien beschlossen. Entscheidet sich eine in Artikel 5 Absatz 1 bezeichnete Vertragspartei, Mittel aus einem anderen Finanzierungsmechanismus in Anspruch zu nehmen, die einen Teil ihrer vereinbarten Mehrkosten decken könnten, so wird dieser Teil nicht durch den Finanzierungsmechanismus nach Artikel 10 gedeckt.122 2. Der nach Absatz 1 festgelegte Mechanismus umfasst einen Multilateralen Fonds. Er kann auch andere Arten der multilateralen, regionalen und bilateralen Zusammenarbeit einschliessen. 3. Der Multilaterale Fonds hat die Aufgabe:

  1. die vereinbarten Mehrkosten durch Zuschüsse beziehungsweise Darlehen zu Vorzugsbedingungen nach Kriterien, die von den Vertragsparteien beschlossen werden, zu decken;

  2. die Tätigkeit einer Verrechnungsstelle zu finanzieren, um:

  3. den in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien durch landesspezifische Untersuchungen und sonstige technische Zusammenarbeit zu helfen, ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Zusammenarbeit zu ermitteln, ii) die technische Zusammenarbeit zu erleichtern, um diesen ermittelten Bedürfnissen gerecht zu werden, 122 Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. BB der Änd. vom25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541) und gemäss Art. 1 Bst. P der iii) nach Artikel 9 Informationen und einschlägige Materialien zu verteilen, Arbeits- und Schulungsseminare sowie sonstige verwandte Tätigkeiten zugunsten der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, durchzuführen, und iv) sonstige multilaterale, regionale und bilaterale Zusammenarbeit für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, zu erleichtern und zu überwachen;

  4. die Sekretariatsdienste des Multilateralen Fonds und damit verbundene begleitende Kosten zu finanzieren.

4. Der Multilaterale Fonds untersteht den Vertragsparteien, die seine allgemeine Politik bestimmen. 5. Die Vertragsparteien gründen einen Exekutivausschuss zur Planung und Überwachung der Durchführung bestimmter Arbeitsgrundsätze, Leitlinien und Verwaltungsregelungen, einschliesslich der Vergabe von Geldmitteln, zu dem Zweck, die Ziele des Multilateralen Fonds zu erreichen. Der Exekutivausschuss nimmt seine in seinem von den Vertragsparteien vereinbarten Mandat festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten unter Mitwirkung und mit Unterstützung der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen oder anderer geeigneter Gremien entsprechend ihrem jeweiligen Fachgebiet wahr. Die Mitglieder des Exekutivausschusses, die auf der Grundlage einer ausgewogenen Vertretung der in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien und der nicht in jenem Absatz bezeichneten Vertragsparteien ausgewählt werden, werden von den Vertragsparteien bestätigt. 6. Der Multilaterale Fonds wird aus Beiträgen der nicht in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien in konvertierbarer Währung oder unter bestimmten Umständen in Sachleistungen und/oder in der Landeswährung auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen finanziert. Andere Vertragsparteien werden zur Beitragsleistung ermutigt. Bilaterale und in durch Beschluss der Vertragsparteien vereinbarten besonderen Fällen regionale Zusammenarbeit können bis zu einem Prozentsatz und nach Kriterien, die durch Beschluss der Vertragsparteien festzulegen sind, als Beitrag zum Multilateralen Fonds angesehen werden, vorausgesetzt, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Zusammenarbeit dient ausschliesslich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Protokolls;

  2. sie stellt zusätzliche Mittel zur Verfügung;

  3. sie deckt die vereinbarten Mehrkosten.

7. Die Vertragsparteien beschliessen den Programmhaushalt des Multilateralen Fonds für jede Rechnungsperiode und den Beitragsanteil der einzelnen Vertragsparteien zu diesem Haushalt. 8. Die Mittel des Multilateralen Fonds werden in Zusammenarbeit mit der begünstigten Vertragspartei vergeben.

9. Beschlüsse der Vertragsparteien nach diesem Artikel werden, wenn möglich, durch Konsens gefasst. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so werden die Beschlüsse mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefasst, die eine Mehrheit der in

Footnotes

  1. [121] Fassung gemäss Art. 1 Bst. T der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien

und eine Mehrheit der nicht in jenem Absatz bezeichneten anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vertritt. 10. Der in diesem Artikel vorgesehene Finanzierungsmechanismus lässt künftige Regelungen, die möglicherweise im Hinblick auf andere Umweltfragen entwickelt werden, unberührt.

Art. 10A123 Weitergabe von Technologie

Jede Vertragspartei unternimmt im Einklang mit den im Rahmen des Finanzierungsmechanismus geförderten Programmen alle durchführbaren Schritte, um sicherzustellen:

  1. dass die besten verfügbaren umweltverträglichen Ersatzprodukte und damit zusammenhängenden Technologien rasch an die in Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Vertragsparteien weitergegeben werden; und

  2. dass die unter Buchstabe a vorgesehene Weitergabe unter gerechten und möglichst günstigen Bedingungen stattfindet.

Footnotes

  1. [123] Eingefügt durch Art. 1 Bst. U der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Art. 11 Tagungen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien halten in regelmässigen Abständen Tagungen ab. Das Sekretariat beruft die erste Tagung der Vertragsparteien spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls in Verbindung mit einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ein, wenn eine Tagung der Konferenz innerhalb dieses Zeitraums geplant ist. 2. Spätere ordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden, wenn die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, in Verbindung mit Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens statt. Ausserordentliche Tagungen der Vertragsparteien finden zu jeder anderen Zeit statt, wenn es die Tagung der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

3. Auf ihrer ersten Tagung nehmen die Vertragsparteien folgende Aufgaben wahr:

  1. sie beschliessen durch Konsens eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen;

  2. sie beschliessen durch Konsens die in Artikel 13 Absatz 2 bezeichnete Finanzordnung;

  3. sie setzen die in Artikel 6 bezeichneten Gruppen ein und bestimmen ihre Aufgaben;

  4. sie beraten und beschliessen die in Artikel 8 bezeichneten Verfahren und institutionellen Mechanismen;

  5. sie beginnen mit der Ausarbeitung der Arbeitspläne nach Artikel 10 Absatz 3.

4. Die Tagungen der Vertragsparteien haben folgende Aufgaben:

  1. sie überprüfen die Durchführung des Protokolls;

  2. sie beschliessen Anpassungen und Verminderungen nach Artikel 2 Absatz 9;

  3. sie beschliessen die Aufnahme, Eingliederung oder Streichung von Stoffen in einer Anlage und die damit zusammenhängenden Regelungsmassnahmen nach Artikel 2 Absatz 10;

  4. sie legen erforderlichenfalls Leitlinien und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen nach Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 fest;

  5. sie überprüfen nach Artikel 10 Absatz 2 vorgelegte Anträge auf technische Unterstützung;

  6. sie überprüfen die vom Sekretariat nach Artikel 12 Buchstabe c ausgearbeiteten Berichte;

  7. 124 sie bewerten nach Artikel 6 die Regelungsmassnahmen;

  8. sie beraten und beschliessen nach Bedarf Änderungsvorschläge zu dem Protokoll oder einer Anlage oder Vorschläge für neue Anlagen;

  9. sie beraten und beschliessen den Haushalt für die Durchführung des Protokolls;

  10. sie beraten und ergreifen weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Protokolls erforderlich sind.

5. Die Vereinten Nationen, ihre Spezialorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, können auf den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die auf Gebieten im Zusammenhang mit dem Schutz der Ozonschicht fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von den Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

Art. 12 Sekretariat

Für die Zwecke dieses Protokolls hat das Sekretariat folgende Aufgaben:

  1. es veranstaltet die in Artikel 11 vorgesehenen Tagungen der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;

  2. es nimmt die nach Artikel 7 bereitgestellten Daten entgegen und stellt sie einer Vertragspartei auf Ersuchen zur Verfügung;

  3. es erarbeitet Berichte aufgrund von Informationen, die nach den Artikeln 7 und 9 eingehen, und verteilt sie regelmässig an die Vertragsparteien;

  4. es notifiziert den Vertragsparteien jeden nach Artikel 10 eingegangenen Antrag auf technische Unterstützung, um die Bereitstellung solcher Unterstützung zu erleichtern;

  5. es ermutigt Nichtvertragsparteien, an den Tagungen der Vertragsparteien als Beobachter teilzunehmen und im Einklang mit den Bestimmungen des Protokolls zu handeln

  6. es stellt diesen als Beobachter teilnehmenden Nichtvertragsparteien gegebenenfalls die unter den Buchstaben c und d bezeichneten Informationen und Anträge zur Verfügung;

  7. es nimmt zur Erreichung der Zwecke des Protokolls sonstige Aufgaben wahr, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.

Art. 13 Finanzielle Bestimmungen

1. Die für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Mittel einschliesslich derjenigen für die Arbeit des Sekretariats im Zusammenhang mit dem Protokoll stammen ausschliesslich aus Beiträgen der Vertragsparteien. 2. Auf ihrer ersten Tagung beschliessen die Vertragsparteien durch Konsens die Finanzordnung für die Durchführung des Protokolls.

Art. 14 Verhältnis dieses Protokolls zum Übereinkommen

Sofern in diesem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf seine Protokolle beziehen, für das Protokoll.

Art. 15 Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt für Staaten und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 16. September 1987 in Montreal, vom17. September 1987 bis zum 16. Januar 1988 in Ottawa und vom17. Januar 1988 bis zum 15. September 1988 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 16 Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1989 in Kraft, sofern mindestens elf Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden zu dem Protokoll von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die mindestens zwei Drittel des geschätzten weltweiten Verbrauchs der geregelten Stoffe im Jahr 1986 vertreten, hinterlegt und die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 des Übereinkommens erfüllt sind. Sind diese Bedingungen bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Bedingungen erfüllt worden sind. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Nach Inkrafttreten des Protokolls wird ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragspartei des Protokolls.

Art. 17125 Vertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Vorbehaltlich des Artikels5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Art. 18 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

Art. 19126 Rücktritt

Jede Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von vier Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 2A Absatz 1 vorgesehenen Verpflichtungen übernommen hat, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

125 Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. Q der Änd. vom3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am

Footnotes

  1. [126] Fassung gemäss Art. 1 Bst. X der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).

Art. 20 Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Montreal am 16. September 1987.

(Es folgen die Unterschriften) Anlage A127 Gruppe Stoff Ozonabbaupotential* globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren Gruppe I CFCl3 (FCKW-11) 1,0 4750 Gruppe II CBrCIF2 (Halon 1211) 3,0 CBrF3 (Halon 1301) 10,0 C2Br2F4 (Halon 2402) 6,0 * Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund vorhandener Kenntnisse, sie werden regelmässig überprüft und revidiert.

127 Bereinigt gemäss der am5. Mai 1989 in Kraft getretenen Ergänzung (AS 1989 2131) und

Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019

(AS 2018 5421).

Anlage B128 Gruppe Stoff Ozonabbaupotential CCl4 Tetrachlorkohlenstoff 1,1 Gruppe III C2H3Cl3* 1,1,1-Trichlorethan 0,1 (Methylchloroform) * Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

Anlage C129 Gruppe Stoff Anzahl der Ozonabbaupotential* globales Treibhaus- Isomere potential über einen Zeitraum von 100 Jahren*** CHFCl2 (HFCKW-21)** 1 0,04 151 CHF2Cl (HFCKW-22)** 1 0,055 1810 CH2FCl (HFCKW-31) 1 0,02 C2HFCl4 (HFCKW-121) 2 0,01 –0,04 C2HF2Cl3 (HFCKW-122) 3 0,02 –0,08 C2HF3Cl2 (HFCKW-123) 3 0,02 –0,06 77 CHCl2CF3 (HFCKW-123)** – 0,02 C2HF4Cl (HFCKW-124) 2 0,02 –0,04 609 CHFClCF3 (HFCKW-124)** – 0,022 C2H2FCl3 (HFCKW-131) 3 0,007–0,05 C2H2F2Cl2 (HFCKW-132) 4 0,008–0,05 C2H2F3Cl (HFCKW-133) 3 0,02 –0,06 C2H3FCl2 (HFCKW-141) 3 0,005–0,07 C2H3F2Cl (HFCKW-142) 3 0,008–0,07 C3HFCl6 (HFCKW-221) 5 0,015–0,07 C3HF2Cl5 (HFCKW-222) 9 0,01 –0,09 C3HF3Cl4 (HFCKW-223) 12 0,01 –0,08 C3HF4Cl3 (HFCKW-224) 12 0,01 –0,09 C3HF5Cl2 (HFCKW-225) 9 0,02 –0,07 C3HF6Cl (HFCKW-226) 5 0,02 –0,10 C3H2FCl5 (HFCKW-231) 9 0,05 –0,09 C3H2F2Cl4 (HFCKW-232) 16 0,008–0,10 C3H2F3Cl3 (HFCKW-233) 18 0,007–0,23 C3H2F4Cl2 (HFCKW-234) 16 0,01 –0,28 Gruppe Stoff Anzahl der Ozonabbaupotential* globales Treibhaus- Isomere potential über einen Zeitraum von 100

Jahren*** C3H2F5Cl (HFCKW-235) 9 0,03 –0,52 C3H3FCl4 (HFCKW-241) 12 0,004–0,09 C3H3F2Cl3 (HFCKW-242) 18 0,005–0,13 C3H3F3Cl2 (HFCKW-243) 18 0,007–0,12 C3H3F4Cl (HFCKW-244) 12 0,009–0,14 C3H4FCl3 (HFCKW-251) 12 0,001–0,01 C3H4F2Cl2 (HFCKW-252) 16 0,005–0,04 C3H4F3Cl (HFCKW-253) 12 0,003–0,03 C3H5FCl2 (HFCKW-261) 9 0,002–0,02 C3H5F2Cl (HFCKW-262) 9 0,002–0,02 C3H6FCl (HFCKW-271) 5 0,001–0,03 * Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential. ** Bezeichnet die wirtschaftlich bedeutendsten Stoffe samt Ozonabbaupotentialwerten, die für die Zwecke des Protokolls zu verwenden sind. *** Für Stoffe, für die kein globales Treibhauspotential angegeben ist, gilt der Standardwert «0», bis ein Wert für ein globales Treibhauspotential im Wege des Verfahrens nach Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii aufgenommen wird.

Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotential* CH2FBr 1 0,73 Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotential* * Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

Gruppe Stoff Anzahl der Isomere Ozonabbaupotential* Gruppe III CH2BrCl Bromchlormethan 1 0,12 * Ist für das Ozonabbaupotential ein Bereich angegeben, so wird der höchste Wert dieses Ozonabbaupotentiale wurden durch Berechnungen auf der Grundlage von Labormessungen ermittelt. Die als Bereich angegebenen Ozonabbaupotentiale beruhen auf Schätzungen und sind weniger genau. Der Bereich bezieht sich auf eine Gruppe von Isomeren. Der obere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem höchsten Ozonabbaupotential, und der untere Wert ist eine Schätzung des Ozonabbaupotentials des Isomers mit dem geringsten Ozonabbaupotential.

Anlage D130 Liste der Erzeugnisse131, die in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe enthalten Erzeugnisse 1. Klimageräte für Personen- und Lastkraftwagen (in das Fahrzeug eingebaut oder nicht). 2. Private und gewerbliche Kühl- und Klimaanlagen/Wärmepumpen132, z. B.: Kühlgeräte Gefriergeräte Entfeuchter Wasserkühler Eismaschinen Klimageräte und Wärmepumpen. 3. Aerosolerzeugnisse mit Ausnahme derjenigen, die für medizinische Zwecke verwendet werden. 4. Tragbare Feuerlöscher. 5. Dämmplatten, Paneele und Rohrverkleidungen. 6. Vorpolymere.

131 Ausser wenn sie als persönliche Habe oder unter ähnlichen nichtgewerblichen Umständen befördert werden, unter denen sie üblicherweise von Zollförmlichkeiten befreit sind. 132 Wenn sie in Anlage A aufgeführte geregelte Stoffe als Kältemittel und/oder im Dämmmaterial für das Erzeugnis enthalten.

Anlage E133 Stoff Ozonabbaupotential CH3Br Methylbromid 0,6 Anlage F134 Gruppe Stoff globales Treibhauspotential über einen Zeitraum von 100 Jahren*** CHF2CHF2 HFKW-134 1100 CH2FCHF2 HFKW-143 353 CHF2CF3 HFKW-125 3500 CH3F HFKW-41 92 CH2FCH2F HFKW-152 53 Geltungsbereich am 1. Oktober 2018135 Afghanistan 17. Juni 2004 B 15. September 2004 Ägypten 2. August 1988 1. Januar 1989 Albanien 8. Oktober 1999 B 6. Januar 2000 Algerien 20. Oktober 1992 B 18. Januar 1993 Andorra 26. Januar 2009 B 26. April 2009 Angola 17. Mai 2000 B 15. August 2000 Antigua und Barbuda 3. Dezember 1992 B 3. März 1993 Äquatorialguinea 6. September 2006 B 5. Dezember 2006 Argentinien 18. September 1990 17. Dezember 1990 Armenien 1. Oktober 1999 B 30. Dezember 1999 Aserbaidschan 12. Juni 1996 B 10. September 1996 Äthiopien 11. Oktober 1994 B 9. Januar 1995 Australien 19. Mai 1989 17. August 1989 Bahamas 4. Mai 1993 B 2. August 1993 Bahrain 27. April 1990 B 26. Juli 1990 Bangladesch 2. August 1990 B 31. Oktober 1990 Barbados 16. Oktober 1992 B 14. Januar 1993 Belarus 31. Oktober 1988 1.

Januar 1989 Belgien 30. Dezember 1988 30. März 1989 Belize 9. Januar 1998 B 9. April 1998 Benin 1. Juli 1993 B 29. September 1993 Bhutan 23. August 2004 B 21. November 2004 Bolivien 3. Oktober 1994 B 1. Januar 1995 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Botsuana 4. Dezember 1991 B 3. März 1992 Brasilien 19. März 1990 B 17. Juni 1990 Brunei 27. Mai 1993 B 25. August 1993 Bulgarien 20. November 1990 B 18. Februar 1991 Burkina Faso 20. Juli 1989 18. Oktober 1989 Burundi 6. Januar 1997 B 6. April 1997 Chile 26. März 1990 24. Juni 1990 China* 14. Juni 1991 B 12. September 1991 Hongkong a 6. Juni 1997 1. Juli 1997 Macau b 19. Oktober 1999 20. Dezember 1999 Cook-Inseln 22. Dezember 2003 B 21. März 2004 Costa Rica 30. Juli 1991 B 28. Oktober 1991 Côte d’Ivoire 5. April 1993 B 4. Juli 1993 135 AS 1989 477, 199138, 1992 668, 1993 3016, 2002 2654, 2004 3791, 2007 4473, 2009 2555, 2012 1277 und 2018 3437. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Dänemark 16. Dezember 1988 01. Januar 1989 Deutschland 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Dominica 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Dominikanische Republik 18. Mai 1993 B 16. August 1993 Dschibuti 30. Juli 1999 B 28. Oktober 1999 Ecuador 30. April 1990 B 29. Juli 1990 El Salvador 2. Oktober 1992 B 14. Januar 1993 Eritrea 10. März 2005 B 8. Juni 2005 Estland 17. Oktober 1996 B 15. Januar 1997 Europäische Union* 16. Dezember 1988 16. März 1989 Fidschi 23. Oktober 1989 B 21. Januar 1990 Finnland 23. Dezember 1988 1. Januar 1989 Frankreich 28. Dezember 1988 1. Januar 1989 Gabun 9. Februar 1994 B 10. Mai 1994 Gambia 25. Juli 1990 B 23. Oktober 1990 Georgien 21. März 1996 B 19. Juni 1996 Ghana 24. Juli 1989 22. Oktober 1989 Grenada 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Griechenland 29. Dezember 1988 29. März 1989 Guatemala 7. November 1989 B 5. Februar 1990 Guinea 25. Juni 1992 B 23. September 1992 Guinea-Bissau 12. November 2002 B 10. Februar 2003 Guyana 12. August 1993 B 10. November 1993 Haiti 29. März 2000 B 27. Juni 2000 Heiliger Stuhl* 5. Mai 2008 B 3. August 2008 Honduras 14. Oktober 1993 B 12. Januar 1994 Indien 19. Juni 1992 B 17. September 1992 Indonesien 26. Juni 1992 24. September 1992 Irak 25. Juni 2008 B 23. September 2008 Iran 3. Oktober 1990 B 1. Januar 1991 Irland 16.

Dezember 1988 1. Januar 1989 Island 29. August 1989 B 27. November 1989 Israel 30. Juni 1992 28. September 1992 Italien 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Jamaika 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Japan 30. September 1988 1. Januar 1989 Jemen 21. Februar 1996 B 21. Mai 1996 Jordanien 31. Mai 1989 B 29. August 1989 Kambodscha 27. Juni 2001 B 25. September 2001 Kamerun 30. August 1989 B 28. November 1989 Kanada 30. Juni 1988 1. Januar 1989 Kap Verde 31. Juli 2001 B 29. Oktober 2001 Kasachstan 26. August 1998 B 24. November 1998 Katar 22. Januar 1996 B 21. April 1996 Kenia 9. November 1988 7. Februar 1989 Kirgisistan 31. Mai 2000 B 29. August 2000 Kiribati 7. Januar 1993 B 7. April 1993 Kolumbien 6. Dezember 1993 B 6. März 1994 Komoren 31. Oktober 1994 B 29. Januar 1995 Kongo (Brazzaville) 16. November 1994 14. Februar 1995 Kongo (Kinshasa) 30. November 1994 B 28. Februar 1995 Korea (Nord-) 24. Januar 1995 B 24. April 1995 Korea (Süd-) 27. Februar 1992 B 27. Mai 1992 Kroatien 21. September 1992 N 8. Oktober 1991 Kuba 14. Juli 1992 B 12. Oktober 1992 Kuwait 23. November 1992 B 21. Februar 1993 Laos 21. August 1998 B 19. November 1998 Lesotho 25. März 1994 B 23. Juni 1994 Lettland 28. April 1995 B 27. Juli 1995 Libanon 31.

März 1993 B 29. Juni 1993 Liberia 15. Januar 1996 B 14. April 1996 Libyen 11. Juli 1990 B 9. Oktober 1990 Liechtenstein 8. Februar 1989 B 9. Mai 1989 Litauen 18. Januar 1995 B 18. April 1995 Luxemburg 17. Oktober 1988 15. Januar 1989 Madagaskar 7. November 1996 B 5. Februar 1997 Malawi 9. Januar 1991 B 9. April 1991 Malaysia 29. August 1989 B 27. November 1989 Malediven 16. Mai 1989 14. August 1989 Mali 28. Oktober 1994 B 26. Januar 1995 Malta 29. Dezember 1988 1. Januar 1989 Marokko 28. Dezember 1995 27. März 1996 Marshallinseln 11. März 1993 B 9. Juni 1993 Mauretanien 26. Mai 1994 B 24. August 1994 Mauritius 18. August 1992 B 16. November 1992 Mazedonien 10. März 1994 N 17. November 1991 Mexiko 31. März 1988 1. Januar 1989 Mikronesien 6. September 1995 B 5. Dezember 1995 Moldau 24. Oktober 1996 B 22. Januar 1997 Monaco 12. März 1993 B 10. Juni 1993 Mongolei 7. März 1996 B 5. Juni 1996 Montenegro 23. Oktober 2006 N 3. Juni 2006 Mosambik 9. September 1994 B 8. Dezember 1994 Myanmar 24. November 1993 B 22. Februar 1994 Namibia 20. September 1993 B 19. Dezember 1993 Nauru 12. November 2001 B 10. Februar 2002 Nepal 6. Juli 1994 B 4.

Oktober 1994 Neuseeland c 21. Juli 1988 1. Januar 1989 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nicaragua 5. März 1993 B 3. Juni 1993 Niederlande d 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Aruba 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Curaçao 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Sint Maarten 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Niger 9. Oktober 1992 B 7. Januar 1993 Nigeria 31. Oktober 1988 B 29. Januar 1989 Niue 22. Dezember 2003 B 21. März 2004 Norwegen 24. Juni 1988 1. Januar 1989 Oman 30. Juni 1999 B 28. September 1999 Österreich 3. Mai 1989 1. August 1989 Pakistan 18. Dezember 1992 B 18. März 1993 Palau 29. Mai 2001 B 27. August 2001 Panama 3. März 1989 1. Juni 1989 Papua-Neuguinea 27. Oktober 1992 B 25. Januar 1993 Paraguay 3. Dezember 1992 B 3. März 1993 Peru 31. März 1993 B 29. Juni 1993 Philippinen 17. Juli 1991 15. Oktober 1991 Polen 13. Juli 1990 B 11. Oktober 1990 Portugal 17. Oktober 1988 15. Januar 1989 Ruanda 11. Oktober 2001 B 9. Januar 2002 Rumänien 27. Januar 1993 B 27. April 1993 Russland 10. November 1988 1. Januar 1989 Salomoninseln 17. Juni 1993 B 15. September 1993 Sambia 24. Januar 1990 B 24.

April 1990 Samoa 21. Dezember 1992 B 21. März 1993 San Marino 23. April 2009 B 22. Juli 2009 São Tomé und Príncipe 19. November 2001 B 17. Februar 2002 Saudi-Arabien 1. März 1993 B 30. Mai 1993 Schweden 29. Juni 1988 1. Januar 1989 Schweiz 28. Dezember 1988 1. Januar 1989 Senegal 6. Mai 1993 4. August 1993 Serbien 12. März 2001 N 27. April 1992 Seychellen 6. Januar 1993 B 6. April 1993 Sierra Leone 29. August 2001 B 27. November 2001 Simbabwe 3. November 1992 B 1. Februar 1993 Singapur 5. Januar 1989 B 5. April 1989 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Somalia 1. August 2001 B 30. Oktober 2001 Spanien* 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Sri Lanka 15. Dezember 1989 B 15. März 1990 St. Kitts und Nevis 10. August 1992 B 8. November 1992 St. Lucia 28. Juli 1993 B 26. Oktober 1993 St. Vincent und die Grenadinen 2. Dezember 1996 B 2. März 1997 Südafrika 15. Januar 1990 B 15. April 1990 Sudan 29. Januar 1993 B 29. April 1993 Südsudan 12. Januar 2012 B 11. April 2012 Suriname 14. Oktober 1997 B 11. Januar 1998 Swasiland 10. November 1992 B 8. Februar 1993 Syrien 12. Dezember 1989 B 12. März 1990 Tadschikistan 7. Januar 1998 B 7. April 1998 Tansania 16. April 1993 B 15.

Juli 1993 Thailand 7. Juli 1989 5. Oktober 1989 Timor-Leste 16. September 2009 B 15. Dezember 2009 Togo 25. Februar 1991 26. Mai 1991 Tonga 29. Juli 1998 B 27. Oktober 1998 Trinidad und Tobago 28. August 1989 B 26. November 1989 Tschad 7. Juni 1994 B 5. September 1994 Tschechische Republik 30. September 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 25. September 1989 B 24. Dezember 1989 Türkei 20. September 1991 B 19. Dezember 1991 Turkmenistan 18. November 1993 B 16. Februar 1994 Tuvalu 15. Juli 1993 B 13. Oktober 1993 Uganda 15. September 1988 1. Januar 1989 Ukraine 20. September 1988 1. Januar 1989 Ungarn 20. April 1989 B 19. Juli 1989 Uruguay 8. Januar 1991 B 8. April 1991 Usbekistan 18. Mai 1993 B 16. August 1993 Vanuatu 21. November 1994 B 19. Februar 1995 Venezuela 6. Februar 1989 7. Mai 1989 Vereinigte Arabische Emirate 22. Dezember 1989 B 22. März 1990 Vereinigte Staaten 21. April 1988 1. Januar 1989 Vereinigtes Königreich 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Anguilla 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Bermudas 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Britische Jungferninseln 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Britisches Antarktis-Territorium 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Britisches Territorium im Indischen Ozean 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Falklandinseln 16.

Dezember 1988 1. Januar 1989 Gibraltar 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Guernsey 30. August 1990 30. August 1990 Insel Man 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Jersey 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Kaimaninseln 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Montserrat 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn) 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Turks- und Caicosinseln 16. Dezember 1988 1. Januar 1989 Vietnam 26. Januar 1994 B 26. April 1994 Zentralafrikanische Republik 29. März 1993 B 27. Juni 1993 Zypern 28. Mai 1992 B 26. August 1992 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Vom 16. Dezember 1988 bis zum30. Juni 1997 war das Montrealer Protokoll auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom6. Juni 1997 ist das Protokoll seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar. b Vom 15. Februar 1994 bis zum 19. Dezember 1999 war das Montrealer Protokoll auf Grund einer Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20.

Dezember 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 19. Oktober 1999 ist das Protokoll seit dem 20. Dezember 1999 auch in der SAR Macau anwendbar. c Das Protokoll findet keine Anwendung auf die Cook Inseln und Niue. d Für das Königreich in Europa.

Footnotes

  1. [128] Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  2. [129] Eingefügt durch Art. 1 Bst. Y der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Fassung gemäss Art. 1 Bst. EE der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom 3. Dez. 1999, von der BVers genehmigt am 6. Juni 2002 (AS 2003 3294 3287; BBl 2002 947) und Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  3. [130] Eingefügt durch die Änd. vom 21. Juni 1991, in Kraft getreten für die Schweiz seit 27. Mai 1993 (AS 1993 1736).
  4. [133] Eingefügt durch Art. 1 Bst. EE der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541). Bereinigt gemäss der Änd. vom 7. Dez. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 1997 (AS 2013 1275).
  5. [134] Eingefügt durch Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).

Footnotes

  1. [58] Fassung gemäss Art. 1 der Änd. vom 15. Okt. 2016, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2019 (AS 2018 5421).
  2. [95] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 (AS 2013 1279).
  3. [96] Eingefügt durch die Anpassungen vom 7. Sept. 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Juni 1998 (AS 2013 1279).
  4. [101] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  5. [102] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  6. [103] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  7. [104] Fassung gemäss den Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  8. [105] Eingefügt durch die Anpassungen vom 21. Sept. 2007, in Kraft getreten für die Schweiz
  9. [106] Ursprünglich: Bst. c
  10. [107] Ursprünglich: Bst. d
  11. [114] Fassung gemäss Art. 1 Bst. R der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229).
  12. [120] Fassung gemäss Art. 1 Bst. S der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. AA der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).
  13. [124] Fassung gemäss Art. 1 Bst. V der Änd. vom 29. Juni 1990, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1992 (AS 1993 1078, 1992 2227; BBl 1991 IV 229). Bereinigt gemäss Art. 1 Bst. CC der Änd. vom 25. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Juni 1996 und in Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dez. 1996 (AS 2002 2793 2792; BBl 1996 I 541).