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Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP)
Abgeschlossen in Genf am 28. September 1984 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Juli 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Januar 1988 (Stand am 13. Januar 2004)
Die Vertragsparteien unter Hinweis darauf, dass das Übereinkommen2 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) am 16. März 1983 in Kraft getreten ist, im Bewusstsein der Bedeutung des in den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens bezeichneten «Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa» (im folgenden als «EMEP» bezeichnet), im Bewusstsein der bisher bei der Durchführung des EMEP erzielten positiven Ergebnisse, in der Erkenntnis, dass die Durchführung des EMEP bisher durch vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) zur Verfügung gestellte finanzielle Mittel sowie durch freiwillige Beiträge der Regierungen ermöglicht wurde, eingedenk dessen, dass der Beitrag des UNEP nur bis Ende 1984 weitergezahlt wird, dass dieser Beitrag zusammen mit den freiwilligen Beiträgen der Regierungen die Kosten der Durchführung des Arbeitsplans des EMEP nicht voll deckt und dass es daher notwendig ist, für eine langfristige Finanzierung nach 1984 zu sorgen, im Hinblick auf den von der Wirtschaftskommission für Europa in ihrem Beschluss B (XXXVIII) an die Regierungen der Mitgliedstaaten der ECE gerichteten Appell, auf einer auf der ersten Sitzung des Exekutivorgans für das Übereinkommen (im folgenden als «Exekutivorgan» bezeichnet) zu vereinbarenden Grundlage die finanziellen Mittel bereitzustellen, die das Exekutivorgan zur Durchführung seiner Tätigkeiten, insbesondere derjenigen im Zusammenhang mit den Arbeiten des EMEP, benötigt, in der Erkenntnis, dass das Übereinkommen keine Bestimmungen über die Finanzierung des EMEP enthält und dass es daher erforderlich ist, diesbezüglich angemessene Vorkehrungen zu treffen,
AS 1988 867 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
im Hinblick auf die bei der Ausarbeitung einer förmlichen Übereinkunft zur Ergänzung des Übereinkommens zu berücksichtigenden Faktoren, die in den vom Exekutivorgan auf seiner ersten Tagung (7.–10. Juni 1983) angenommenen Empfehlungen aufgeführt sind, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «UNO-Beitragsanteil» den Anteil einer Vertragspartei für das betreffende Haushaltsjahr entsprechend dem für die Aufteilung der Ausgaben der Vereinten Nationen aufgestellten Beitragsschlüssel; 2. bedeutet «Haushaltsjahr» das Haushaltsjahr der Vereinten Nationen; die Ausdrücke «jährliche Grundlage» und «jährliche Ausgaben» sind entsprechend auszulegen; 3. bedeutet «allgemeiner Treuhandfonds» den vom Generalsekretär der Vereinten Nationen errichteten allgemeinen Treuhandfonds für die Finanzierung der Durchführung des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung; 4. bedeutet «geographischer Anwendungsbereich des EMEP» das Gebiet, in dem Messungen vorgenommen werden, die durch die internationalen EMEP-Zentren3 koordiniert werden.
Art. 2 Finanzierungsmittel des EMEP
Die Finanzierungsmittel des EMEP dienen zur Deckung der jährlichen Ausgaben der im Rahmen des EMEP zusammenarbeitenden internationalen Zentren für die im Arbeitsprogramm des Lenkungsorgans des EMEP aufgeführten Tätigkeiten.
Art. 3 Beiträge
1. Im Einklang mit diesem Artikel bestehen die Finanzierungsmittel des EMEP aus Pflichtbeiträgen, die durch freiwillige Beiträge ergänzt werden. Die Beiträge können in konvertierbarer Währung, nichtkonvertierbarer Währung oder als Sachleistung erbracht werden. 2. Die Pflichtbeiträge werden auf jährlicher Grundlage von allen Vertragsparteien dieses Protokolls geleistet, die sich im geographischen Anwendungsbereich des EMEP befinden. 3. Freiwillige Beiträge können von den Vertragsparteien oder Unterzeichnern dieses Protokolls geleistet werden, selbst wenn sich ihr Hoheitsgebiet ausserhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP befindet, sowie auf Empfehlung des Lenkungsorgans des EMEP und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans
Diese internationalen Zentren sind zurzeit das Koordinierungszentrum für chemische Fragen, das Zentrum für meteorologische Synthesen Ost und das Zentrum für meteorologische Synthesen West.
von anderen Ländern, Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Arbeitsprogramm beizutragen wünschen. 4. Die jährlichen Ausgaben für das Arbeitsprogramm werden durch die Pflichtbeiträge gedeckt. Die Bar- und Sachleistungen, wie beispielsweise die der Gastländer der internationalen Zentren, werden im Arbeitsprogramm aufgeführt. Die freiwilligen Beiträge können auf Empfehlung des Lenkungsorgans und vorbehaltlich der Zustimmung des Exekutivorgans dazu verwendet werden, entweder die Pflichtbeiträge zu senken oder bestimmte Tätigkeiten im Rahmen des EMEP zu finanzieren. 5. Die freiwilligen und Pflichtbeiträge in bar werden in den allgemeinen Treuhandfonds eingezahlt.
Art. 4 Aufteilung der Ausgaben
1. Die Pflichtbeiträge werden nach Massgabe des Anhangs zu diesem Protokoll geleistet. 2. Das Exekutivorgan prüft die Notwendigkeit einer Änderung des Anhangs:
wenn sich der Jahreshaushalt des EMEP gegenüber dem für das Jahr des Inkrafttretens dieses Protokolls bzw. für das Jahr der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt, angenommenen Jahreshaushalt um das Zweieinhalbfache erhöht;
wenn das Exekutivorgan auf Empfehlung des Lenkungsorgans ein neues internationales Zentrum bestimmt;
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls bzw. sechs Jahre nach der letzten Änderung des Anhangs, sofern diese später erfolgt.
3. Die Änderungen des Anhangs werden vom Exekutivorgan einvernehmlich angenommen.
Art. 5 Jahreshaushalt
Der Jahreshaushalt des EMEP wird vom Lenkungsorgan des EMEP aufgestellt und spätestens ein Jahr vor Beginn des entsprechenden Haushaltsjahrs vom Exekutivorgan angenommen.
Art. 6 Änderungen des Protokolls
1. Jede Vertragspartei dieses Protokolls kann Änderungen des Protokolls vorschlagen. 2. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien des Protokolls. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien des Protokolls vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
3. Änderungen dieses Protokolls mit Ausnahme von Änderungen des Anhangs bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien des Protokolls; sie treten für die Vertragsparteien des Protokolls, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Depositar hinterlegt haben. Danach treten Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.
Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien dieses Protokolls eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Art. 8 Unterzeichnung
1. Dieses Protokoll liegt vom 28. September bis zum 5. Oktober 1984 im Büro der Vereinten Nationen in Genf und anschliessend bis zum 4. April 1985 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Absatz 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, dass die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens sind. 2. Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.
Art. 9 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner. 2. Dieses Protokoll steht vom 5. Oktober 1984 an für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen. 3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.
Art. 10 Inkrafttreten
1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem:
mindestens neunzehn der in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die sich im geographischen Anwendungsbereich des EMEP befinden, Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben und
die UNO-Beitragsanteile dieser Staaten und Organisationen insgesamt 40 Prozent übersteigen.
2. Für alle in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, nachdem die Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nach Absatz 1 erfüllt sind, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation in Kraft.
Art. 11 Kündigung
1. Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation das Protokoll kündigen. Die Kündigung wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositar wirksam. 2. Die finanziellen Verpflichtungen der Vertragspartei, die das Protokoll kündigt, bleiben unberührt, bis die Kündigung wirksam wird.
Art. 12 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 28. September 1984.
(Es folgen die Unterschriften) Anhang nach Artikel 4 des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Die Pflichtbeiträge im Rahmen der Aufteilung der Ausgaben zur Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) werden nach folgendem Schlüssel berechnet: in % Bulgarien 0,35 Deutsche Demokratische Republik 2,74 Finnland 1,07 Heiliger Stuhl 0,02 Island 0,06 Jugoslawien 0,60 Liechtenstein 0,02 Norwegen 1,13 Österreich 1,59 Polen 1,42 Portugal 0,30 Rumänien 0,37 San Marino 0,02 Schweden 2,66 Schweiz 2,26 Spanien 3,54 Tschechoslowakei 1,54 Türkei 0,60 UdSSR 20,78 Ukrainische SSR 2,60 Ungarn 0,45 Weissrussische SSR 0,71 Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft: Belgien 2,36 Dänemark 1,38 Deutschland, Bundesrepublik 15,73 Frankreich 11,99 Griechenland 1,00 Irland 0,50 Italien 6,89 Luxemburg 0,10 Niederlande
3,28 Vereinigtes Königreich 8,61 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 3,33 Insgesamt 100,00 Die Reihenfolge, in der die Vertragsparteien in diesem Anhang aufgeführt werden, wird eigens für das vom Exekutivorgan für das Übereinkommen vereinbarte System der Aufteilung der Ausgaben aufgestellt. Diese Aufzählung ist somit ein spezifischer Bestandteil des Protokolls über die Finanzierung des EMEP.
Geltungsbereich des Protokolls am 24. Oktober 2003 Vertragsstaaten Ratifikation In-Kraft-Treten Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Belarus 4. Oktober 1985 28. Januar 1988 Belgien 5. August 1987 28. Januar 1988 Bosnien und Herzegowina 1. September 1993 N 6. März 1992 Bulgarien 26. September 1986 28. Januar 1988 Dänemark 29. April 1986 28. Januar 1988 Deutschland 7. Oktober 1986 28. Januar 1988 Estland 7. Dezember 2001 B 7. März 2002 Europäische Gemeinschaft (EG/EU/EWG) 17. Juli 1986 28. Januar 1988 Finnland 24. Juni 1986 28. Januar 1988 Frankreich 30. Oktober 1987 28. Januar 1988 Griechenland 24. Juni 1988 B 22. September 1988 Irland 26. Juni 1987 28. Januar 1988 Italien 12. Januar 1989 12. April 1989 Kanada 4. Dezember 1985 28. Januar 1988 Kroatien 21. September 1992 N 8. Oktober 1991 Lettland 18. Februar 1997 B 19. Mai 1997 Liechtenstein 1. Mai 1985 B 28. Januar 1988 Luxemburg 24. August 1987 28. Januar 1988 Malta 14. März 1997 B 12. Juni 1997 Monaco 27. August 1999 B 25. November 1999 Niederlande 22. Oktober 1985 28. Januar 1988 Norwegen 12. März 1985 28. Januar 1988 Österreich 4. Juni 1987 B 28. Januar 1988 Polen 14. September 1988 B 13. Dezember 1988 Portugal 19. Januar 1989 B 19. April 1989 Rumänien 28.
April 2003 B 27. Juli 2003 Russland 21. August 1985 28. Januar 1988 Schweden 12. August 1985 28. Januar 1988 Schweiz 26. Juli 1985 28. Januar 1988 Serbien und Montenegro 12. März 2001 N 27. April 1992 Slowakei 28. Mai 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 6. Juli 1992 N 25. Juni 1991 Spanien 11. August 1987 B 28. Januar 1988 Tschechische Republik 30. September 1993 N 1. Januar 1993 Türkei 20. Dezember 1985 28. Januar 1988 Ukraine 30. August 1985 28. Januar 1988 Ungarn 8. Mai 1985 28. Januar 1988 Vereinigte Staaten 29. Oktober 1984 28. Januar 1988 Vereinigtes Königreich 12. August 1985 28. Januar 1988 Zypern 20. November 1991 B 18. Februar 1992