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Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

0.822.725.9 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 26 avust 2010

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-822-725-9/de/ubereinkommen-nr-159-uber-die-berufliche-rehabilitation-und-die-beschaftigung-der-behinderten

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 17 avr. 2013.

0.822.725.9

Übereinkommen Nr. 159 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten

Abgeschlossen in Genf am 20. Juni 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 19852 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Juni 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. Juni 1986 (Stand am 26. August 2010)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1983 zu ihrer neunundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist, verweist auf die bestehenden internationalen Normen in der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, und in der Empfehlung betreffend die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials, 1975, stellt fest, dass seit der Annahme der Empfehlung betreffend die berufliche Eingliederung und Wiedereingliederung der Behinderten, 1955, im Verständnis der Rehabilitationsbedürfnisse, im Umfang und in der Organisation der Rehabilitationsdienste sowie in der Gesetzgebung und Praxis vieler Mitgliedstaaten hinsichtlich der in dieser Empfehlung behandelten Fragen bedeutende Entwicklungen eingetreten sind, stellt fest, dass das Jahr 1981 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Internationalen Jahr der Behinderten unter dem Motto «Volle Mitwirkung und Gleichberechtigung» erklärt worden ist und dass ein umfassendes Weltaktionsprogramm zugunsten der Behinderten wirksame internationale und nationale Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele «volle Mitwirkung der Behinderten am gesellschaftlichen Leben und an der Entwicklung» und «Gleichberechtigung» vorsehen soll, ist der Auffassung, dass diese Entwicklungen die Annahme neuer einschlägiger internationaler Normen geboten erscheinen lassen, die insbesondere der Notwendigkeit Rechnung tragen, allen Gruppen von Behinderten sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten Chancengleichheit und Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beschäftigung und die Eingliederung in die Gemeinschaft zu sichern, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend berufliche Rehabilitation, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

AS 1986 967; BBl 1984 II 419 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1986 966

Die Konferenz nimmt heute, am 20. Juni 1983, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten, 1983, bezeichnet wird.

Teil I Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1

1. Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff «Behinderter» eine Person, deren Aussichten, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen, infolge einer ordnungsgemäss anerkannten körperlichen oder geistigen Behinderung wesentlich gemindert sind. 2. Bei der Anwendung dieses Übereinkommens hat jedes Mitglied davon auszugehen, dass die berufliche Rehabilitation darauf abzielt, es einem Behinderten zu ermöglichen, eine geeignete Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen und dadurch seine Eingliederung oder Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. 3. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind von jedem Mitglied durch Massnahmen anzuwenden, die den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechen und mit der innerstaatlichen Praxis im Einklang stehen. 4. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Gruppen von Behinderten.

Teil II Grundsätze der Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation

und der Beschäftigung Behinderter

Art. 2

Jedes Mitglied hat im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten eine innerstaatliche Politik auf dem Gebiet der beruflichen Rehabilitation und der Beschäftigung Behinderter festzulegen, durchzuführen und regelmässig zu überprüfen.

Art. 3

Ziel der genannten Politik muss es sein sicherzustellen, dass geeignete Massnahmen der beruflichen Rehabilitation allen Gruppen von Behinderten offenstehen, und Beschäftigungsmöglichkeiten für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 4

Die genannte Politik muss auf dem Grundsatz der Chancengleichheit zwischen behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern beruhen. Die Chancengleichheit und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer sind zu wahren. Besondere positive Massnahmen, die auf die tatsächliche Chancengleichheit und Gleichbehandlung von behinderten Arbeitnehmern und anderen Arbeitnehmern abzielen, sind nicht als eine Diskriminierung der anderen Arbeitnehmer anzusehen.

Art. 5

Die repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind zur Durchführung der genannten Politik anzuhören, einschliesslich der Massnahmen, die zu treffen sind, um die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den öffentlichen und privaten Stellen, die mit Tätigkeiten der beruflichen Rehabilitation befasst sind, zu fördern. Die repräsentativen Verbände, in denen Behinderte zusammengeschlossen sind oder die deren Belange wahrnehmen, sind ebenfalls anzuhören.

Teil III Innerstaatliche Massnahmen zur Entwicklung von Diensten

für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter

Art. 6

Jedes Mitglied hat durch die Gesetzgebung oder auf andere den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise die Massnahmen zu treffen, die zur Durchführung der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens erforderlich sind.

Art. 7

Die zuständigen Stellen haben Massnahmen zu treffen, um Berufsberatungs-, Berufsausbildungs-, Arbeitsvermittlungs-, Beschäftigungs- und andere damit zusammenhängende Dienste bereitzustellen und zu bewerten, damit Behinderte in die Lage versetzt werden, eine Beschäftigung zu finden und beizubehalten sowie beruflich aufzusteigen; wo immer dies möglich und angebracht ist, sollte auf die für die Arbeitnehmer allgemein bestehenden Dienste zurückgegriffen werden, wobei die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen sind.

Art. 8

Es sind Massnahmen zu treffen, um die Einrichtung und Entwicklung von Diensten für die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung Behinderter in ländlichen Gebieten und in abgelegenen Gemeinden zu fördern.

Art. 9

Jedes Mitglied muss bestrebt sein sicherzustellen, dass für die Berufsberatung, die Berufsausbildung, die Vermittlung und die Beschäftigung Behinderter Rehabilitationsberater und anderes entsprechend qualifiziertes Personal ausgebildet werden und zur Verfügung stehen.

Teil IV Schlussbestimmungen

Art. 10

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 11

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 12

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 13

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 14

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Footnotes

  1. [3] SR 0.120

Art. 15

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 16

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 12, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.

  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Art. 17

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 26. August 20104 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Afghanistan 7. April 2010 7. April 2011 Ägypten 3. August 1988 3. August 1989 Argentinien 13. April 1987 13. April 1988 Aserbaidschan 19. Mai 1992 N 19. Mai 1992 Äthiopien 28. Januar 1991 28. Januar 1992 Australien 7. August 1990 7. August 1991 Bahrain 2. Juni 1999 2. Juni 2000 Bolivien 19. Dezember 1996 19. Dezember 1997 Bosnien und Herzegowina 2. Juni 1993 N 2. Juni 1993 Brasilien 18. Mai 1990 18. Mai 1991 Burkina Faso 26. Mai 1989 26. Mai 1990 Chile 14. Oktober 1994 14. Oktober 1995 China 2. Februar 1988 2. Februar 1989 Costa Rica 23. Juli 1991 23. Juli 1992 Côte d’Ivoire 22. Oktober 1999 22. Oktober 2000 Dänemark 1. April 1985 1. April 1986 Deutschland 14. November 1989 14. November 1990 Dominikanische Republik 20. Juni 1994 20. Juni 1995 Ecuador 20. Mai 1988 20. Mai 1989 El Salvador 19. Dezember 1986 19. Dezember 1987 Fidschi 1. Dezember 2004 1. Dezember 2005 Finnland 24. April 1985 24. April 1986 Frankreich 16. März 1989 16. März 1990 Griechenland 31. Juli 1985 31.

Juli 1986 Guatemala 5. April 1994 5. April 1995 Guinea 16. Oktober 1995 16. Oktober 1996 Irland 6. Juni 1986 6. Juni 1987 Island 22. Juni 1990 22. Juni 1991 Italien 7. Juni 2000 7. Juni 2001 Japan 12. Juni 1992 12. Juni 1993 Jemen 18. November 1991 18. November 1992 Jordanien 13. Mai 2003 13. Mai 2004 Kirgisistan 31. März 1992 N 31. März 1992 Kolumbien 7. Dezember 1989 7. Dezember 1990 Korea (Süd-) 15. November 1999 15. November 2000 Kroatien 8. Oktober 1991 N 8. Oktober 1991 Kuba 3. Oktober 1996 3. Oktober 1997 Kuwait 26. Juni 1998 26. Juni 1999

AS 1986 972, 1987 1460, 1989 1424, 1990 1608, 1992 725, 2002 2757, 2005 4449 und 2010 4233. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Nachfolgeerklärung (N) Libanon 23. Februar 2000 23. Februar 2001 Litauen 26. September 1994 26. September 1995 Luxemburg 21. März 2001 21. März 2002 Madagaskar 3. Juni 1998 3. Juni 1999 Malawi 1. Oktober 1986 1. Oktober 1987 Mali 12. Juni 1995 12. Juni 1996 Malta 9. Juni 1988 9. Juni 1989 Mauritius 9. Juni 2004 9. Juni 2005 Mazedonien 17. November 1991 N 17. November 1991 Mexiko 5. April 2001 5. April 2002 Mongolei 3. Februar 1998 3. Februar 1999 Montenegro 3. Juni 2006 N 3. Juni 2006 Niederlande 15. Februar 1988 15. Februar 1989 Norwegen 13. August 1984 13. August 1985 Pakistan 25. Oktober 1994 25. Oktober 1995 Panama 28. Januar 1994 28. Januar 1995 Paraguay 2. Mai 1991 2. Mai 1992 Peru 16. Juni 1986 16. Juni 1987 Philippinen 23. August 1991 23. August 1992 Polen 2. Dezember 2004 2. Dezember 2005 Portugal 3. Mai 1999 3. Mai 2000 Russland 3. Juni 1988 3. Juni 1989 Sambia 5. Januar 1989 5. Januar 1990 San Marino 23. Mai 1985 23. Mai 1986 São Tomé und Príncipe 17. Juni 1992 17. Juni 1993 Schweden 12. Juni 1984 20. Juni 1985 Schweiz 20. Juni 1985 20. Juni 1986 Serbien 24. November 2000 N 20.

Juni 1985 Simbabwe 27. August 1998 27. August 1999 Slowakei 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Slowenien 29. Mai 1992 N 29. Mai 1992 Spanien 2. August 1990 2. August 1991 Tadschikistan 26. November 1993 N 26. November 1993 Thailand 11. Oktober 2007 11. Oktober 2008 Trinidad und Tobago 3. Juni 1999 3. Juni 2000 Tschechische Republik 1. Januar 1993 N 1. Januar 1993 Tunesien 5. September 1989 5. September 1990 Türkei 26. Juni 2000 26. Juni 2001 Uganda 27. März 1990 27. März 1991 Ukraine 15. Mai 2003 15. Mai 2004 Ungarn 20. Juni 1984 20. Juni 1985 Uruguay 13. Januar 1988 13. Januar 1989 Zypern 13. April 1987 13. April 1988