Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

0.831.109.136.122 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 avr. 1990

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-831-109-136-122/de/zweites-zusatzabkommen-zum-abkommen-vom-25-februar-1964-zwischen-der-schweizerischen-eidgenossenschaft-und-der-bundesrepublik-deutschland-uber-soziale-sicherheit

Consultà ils 5 sett. 2026

  1. Documents
  2. Confederaziun
  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

0.831.109.136.122

Zweites Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 25. Februar 1964
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Bundesrepublik Deutschland

sind übereingekommen, das am 25. Februar 19641 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September 19752 – im folgenden Abkommen genannt – wie folgt zu ändern und zu ergänzen:

Footnotes

  1. [1] SR 0.831.109.136.1
  2. [2] SR 0.831.109.136.121

Art. 1

In Artikel 1 des Abkommens wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

…3

Footnotes

  1. [3] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…4

Footnotes

  1. [4] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 3 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…5

Footnotes

  1. [5] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…6

Footnotes

  1. [6] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4a eingefügt:

…7

Footnotes

  1. [7] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…8

Footnotes

  1. [8] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 6 Absatz 5 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…9

Footnotes

  1. [9] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…10

Footnotes

  1. [10] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Artikel 9 des Abkommens wird folgender Artikel 10 eingefügt:

…11

Footnotes

  1. [11] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Abschnitt I des Abkommens wird folgender Abschnitt Ia eingefügt:

…12

Footnotes

  1. [12] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    • …13

    Footnotes

    1. [13] Text eingefügt im genannten Abkommen.
  2. Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

    • …14

    Footnotes

    1. [14] Text eingefügt im genannten Abkommen.
  3. Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

    • …15

    Footnotes

    1. [15] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens wird folgender Absatz 3 angefügt:

…16

Footnotes

  1. [16] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 13 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…17

Footnotes

  1. [17] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 14 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…18

Footnotes

  1. [18] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 16 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…19

Footnotes

  1. [19] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens wird gestrichen.

Nach Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens wird folgender Absatz 5 angefügt:

…20

Footnotes

  1. [20] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 26 des Abkommens wird gestrichen.

Artikel 28 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…21

Footnotes

  1. [21] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Artikel 30 des Abkommens wird folgender Artikel 30a eingefügt:

…22

Footnotes

  1. [22] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 35 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

…23

Footnotes

  1. [23] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 38 des Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. Die geltende Fassung wird Absatz 1.

  2. Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

    • …24

    Footnotes

    1. [24] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Artikel 39 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens wird gestrichen.

Nach Nummer 1 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 1a eingefügt:

…25

Footnotes

  1. [25] Text eingefügt im genannten Abkommen.

In Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden die Worte «, soweit diese nichts anderes bestimmen» gestrichen.

Nach Nummer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 2a eingefügt:

…26

Footnotes

  1. [26] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nummer 3 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…27

Footnotes

  1. [27] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…28

Footnotes

  1. [28] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Nummer 7 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 7a und 7b eingefügt:

…29

Footnotes

  1. [29] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Nummer 8 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 8a eingefügt:

…30

Footnotes

  1. [30] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nach Nummer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden folgende Nummern 9a bis 9k eingefügt:

…31

Footnotes

  1. [31] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nummer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung:

…32

Footnotes

  1. [32] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Nummer 10c des Schlussprotokolls zum Abkommen wird wie folgt geändert:

  1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    • …33

    Footnotes

    1. [33] Text eingefügt im genannten Abkommen.
  2. In Absatz 2 werden die Worte «in der Bundesrepublik Deutschland» durch die Worte «ausserhalb der Schweiz» ersetzt.

Nummer 10g des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

Nach Nummer 11 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird folgende Nummer 11a eingefügt:

…34

Footnotes

  1. [34] Text eingefügt im genannten Abkommen.

Die Nummern 13 und 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen werden gestrichen.

Art. 2

Das Zusatzabkommen vom 9. September 197535 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit erhält die Bezeichnung «Erstes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit».

Footnotes

  1. [35] SR 0.831.109.136.121

Art. 3

Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor seinem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deutschen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtversicherte oder, wenn er nicht die Pflichtversicherung beantragen kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Einzugsstelle erklärt, dass die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens beendet sein soll.

Die Neufassung des Artikels 16 des Abkommens durch dieses Zusatzabkommen berührt nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung derjenigen Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens vom Recht auf freiwillige Versicherung aufgrund des Abkommens in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens Gebrauch gemacht haben.

Die Bestimmungen

  1. des Artikels 1 Nummer 5,

  2. des Artikels 1 Nummer 14 Buchstabe b,

  3. des Artikels 1 Nummer 16,

  4. des Artikels 1 Nummer 17

gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eingetreten sind. Leistungen der Rentenversicherung nach diesen Bestimmungen sind frühestens vom 1. Januar 1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens als rechtzeitig gestellt. Im übrigen begründet dieses Zusatzabkommen keinen Anspruch auf Leistungen vor seinem Inkrafttreten.

Artikel 1 Nummer 5 gilt für Leistungen der deutschen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.

Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Zusatzabkommens nicht entgegen.

  • (6) a) Hat eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz, für die nach Artikel 14 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens ein Beitragszuschuss nicht in Betracht kommt, am Tag vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens einen Beitragszuschuss für eine schweizerische Krankenversicherung bezogen, so ist dieser nach Massgabe der deutschen Rechtsvorschriften weiterzuzahlen.

  • b) Bestand für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am Tag vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens nach den deutschen Rechtsvorschriften in Verbindung mit Artikel 14 des Abkommens in der bis zum Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens geltenden Fassung Anspruch auf einen Beitragszuschuss für eine schweizerische Krankenversicherung, so ist der Zuschuss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzabkommens hinaus weiterzuzahlen; hierbei steht die schweizerische Krankenversicherung weiterhin der deutschen Krankenversicherung gleich.

Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt.

Art. 4

Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Art. 5

Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 6

Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn ausgetauscht.

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.Geschehen zu Bern am 2. März 1989 in zwei Urschriften.Für dieSchweizerische Eidgenossenschaft:Für dieBundesrepublik Deutschland:Flavio CottiHermann WentkerNorbert Blüm