0.831.109.818.1
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung
1
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Abkommen findet Anwendung:
a. In der Schweiz:
i) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
ii) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen.
b.) In Jugoslawien:
i) auf die Gesetzgebung über die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterlassenenversicherung);
ii) auf die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung, einschliesslich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
iii) auf die Gesetzgebung über die Gesundheitsversicherung, soweit sie sich auf die Deckung der Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie die Berufskrankheiten bezieht;
iv) auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen.
Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
Es findet ebenfalls Anwendung auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der Sozialversicherung einführen oder die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen.
Art. 2
Die schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
Art. 3
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des anderen Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen. Jedoch finden die jugoslawischen gesetzlichen Bestimmungen, nach welchen die Zahlungen ins Ausland von der Erteilung einer Bewilligung abhängen, keine Anwendung auf die Zahlung jugoslawischer Leistungen an schweizerische Staatsangehörige, die in Drittstaaten wohnen.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiete die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird.
Art. 5
Von dem in Artikel 4 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
2Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Selbstverwaltungsbetriebes mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die für eine beschränkte Zeit zur Arbeitsleitung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben für die Dauer von 36 Monaten, einschliesslich Urlaub, der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen oder der Selbstverwaltungsbetrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendung diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.
Arbeitnehmer von privaten oder öffentlichen Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die vorübergehend im Gebiete des anderen Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, sofern sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Staate ihrer vorübergehenden Beschäftigung haben.
Die Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen unterstehen der Gesetzgebung des Entsendestaates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für die als Hausangestellte im Dienste solcher Personen stehenden Arbeitnehmer, sofern sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und ihren ständigen Wohnsitz nicht im Empfangsstaat haben.
Art. 6
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen hinsichtlich der anwendbaren Gesetzgebung Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 vorsehen.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 7
Für jugoslawische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung:
3Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.
Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf ausserordentliche Renten nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben.
Art. 8
Für jugoslawische Staatsangehörige gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung:
a. Jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben; minderjährigen Kindern steht der Anspruch ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
Kinder, die in Jugoslawien invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt – unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz – insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.4
b. Jugoslawische Staatsangehörige, die der jugoslawischen Versicherung angehören oder die vor Verlassen der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente bezogen haben, sind den Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung gleichgestellt.
c. Artikel 7, Buchstabe a findet sinngemäss auf die ordentlichen Invalidenrenten Anwendung.
d. Artikel 7, Buchstabe b findet sinngemäss auf die ausserordentlichen Invalidenrenten Anwendung, wobei eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens fünf vollen Jahren für diese Renten sowie für die sie ablösenden Altersrenten erforderlich ist.
e. Ordentliche Invalidenrenten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind sowie Hilflosenentschädigungen werden jugoslawischen Staatsangehörigen nur gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
f. 5Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 9
In Jugoslawien versicherten schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen steht ein Anspruch auf die Sachleistungen der jugoslawischen Invalidenversicherung sowie auf den Lohnzuschuss im Falle invaliditätsbedingter Lohnverminderung nur zu, solange sie ihren Wohnsitz in Jugoslawien haben.
Art. 10
Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach jugoslawischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Vorschriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
Wird in Anwendung von Absatz 1 unter Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten eine Leistung der jugoslawischen Sozialversicherung gewährt, so berechnet sich diese wie folgt.
Der für die Berechnung zuständige jugoslawische Versicherungsträger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, auf welchen der Versicherte Anspruch hätte, wenn sämtliche nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Ver-sicherungszeiten allein in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegt worden wären.
Auf der Grundlage dieses Betrages, der gegebenenfalls auf die nach jugoslawischer Gesetzgebung zugesicherte Minimalrente erhöht wird, bestimmt der jugoslawische Versicherungsträger die geschuldete Leistung im Verhältnis der Dauer der in der jugoslawischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der in den Versicherungen beider Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten, wobei jedoch die schweizerischen Versicherungszeiten nur soweit berücksichtigt werden, als sie sich nicht mit jugoslawischen Versicherungszeiten überschneiden.
2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 11
Schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können die erforderliche Krankenbehandlung in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, in Jugoslawien von der örtlich zuständigen Anstalt der Sozialversicherung verlangen. In diesen Fällen hat der Versicherungsträger, der der betreffende Versicherte angehört, die Kosten der Krankenbehandlung der Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.
Art. 12
Sieht die Gesetzgebung eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, dass bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Gesetzgebung früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
Art. 13
Kann eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Staates zu gewähren, in dessen Gebiet die Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, und sofern der Betroffene die Voraussetzungen dieser Gesetzgebung erfüllt.
Art. 14
Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit ein Arbeitnehmer, der nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des anderen Staates, so gelten folgende Regeln:
Hat der Arbeitnehmer im Gebiet des Letztgenannten Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der Versicherungsträger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
Hat der Arbeitnehmer im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine solche Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der Versicherungsträger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seiner Gesetzgebung ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu übernehmen; der Versicherungsträger des andern Vertragsstaates gewährt dem Arbeitnehmer eine Zulage, deren Höhe sich nach der Gesetzgebung dieses Staates bestimmt und dem Differenzbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet gewesen wäre, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.
In den Fällen von Absatz 1 muss der Arbeitnehmer dem Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach dessen Gesetzgebung er Leistungsansprüche geltend macht, die erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen, die früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit festgesetzt worden sind. Hält dieser Träger es für notwendig, so kann er den Versicherungsträger, welcher dem Betroffenen früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen über diese Leistungen ersuchen.
3. Kapitel Familienzulagen
Art. 15
Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten haben Anspruch auf die Kinderzulagen gemäss den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen, und zwar ohne Rücksicht auf den Wohnort ihrer Kinder.
Art. 16
Wenn für ein Kind sowohl auf Grund der schweizerischen wie auch der jugoslawischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen besteht, so sind nur die Zulagen nach der Gesetzgebung am Arbeitsort des Vaters geschuldet.
Vierter Abschnitt Durchführungsbestimmungen
Art. 17
Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung über Sozialversicherung handelte.
Die zuständigen Behörden:
vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie regeln insbesondere die Einzelheiten der gegenseitigen Hilfe sowie die Kostentragung für die medizinische oder administrative Abklärung von Fällen, in denen sich Personen im Gebiet des einen Vertragsstaates aufhalten und Leistungen von Versicherungen des andern Staates beanspruchen oder beziehen;
können vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern von jedem Vertragsstaat Verbindungsstellen bestimmt werden;
unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
unterrichten sich gegenseitig sobald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.
Als «zuständige Behörden» für die Durchführung dieses Abkommens gelten:
– In der Schweiz:
das Bundesamt für Sozialversicherung;
– In Jugoslawien:
das Sekretariat für Arbeit des Bundes-Vollzugsrates.
Art. 18
Die Versicherungsträger, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in der Währung ihres Landes von ihrer Verpflichtung befreit.
Überweisungen, die in Anwendung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.
Falls im einen oder andern Vertragsstaat Vorschriften über die Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen werden sollten, treffen die beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die sich im Gebiet des andern aufhalten, haben die uneingeschränkte Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gemäss der Gesetzgebung ihres Heimatstaates, insbesondere auch in bezug auf die Überweisung der Beiträge an diese Versicherung sowie der daraus erworbenen Renten.
Art. 19
Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die nach der Gesetzgebung des andern Staates beizubringen sind.
Die Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Legalisation der Urkunden, Bescheinigungen und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.
Art. 20
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden Stelle des andern Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des ersten Staates weiter.
Art. 20bis6
Die zuständigen Behörden, Gerichte und Träger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Sprache der Völkerschaften der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder in einer Amtssprache der Schweiz abgefasst sind.
Art. 21
Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigem Einvernehmen geregelt.
Kann auf diesem Wege innert einer Frist von sechs Monaten keine Lösung gefunden werden, so ist der Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten, dessen Zusammensetzung und Verfahren durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt wird. Das Schiedsgericht entscheidet im Sinn und Geist des Abkommens.
Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 22
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten vorbehältlich des Artikels 23 auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens können jedoch keine Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen gewährt werden.
Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten berücksichtigt, die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind. Dasselbe gilt von den in der Schweiz zurückgelegten Aufenthaltszeiten im Sinne der Artikel 7, Buchstabe b, und 8, Buchstabe d.
Die durch die Gesetzgebung der beiden Vertragsstaaten für die Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehenen Fristen beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.
Art. 23
Die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nur dann nach den Bestimmungen dieses Abkommens gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist.
Ist der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1960 eingetreten, so können jugoslawische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, wenn sie
während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die genannte Versicherung bezahlt, oder
insgesamt mindestens zehn Jahre – wovon fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die genannte Versicherung bezahlt haben.
Jugoslawische Staatsangehörige, welche die Bedingungen der Buchstaben a und b nicht erfüllen, haben Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge gemäss den Bestimmungen der Verordnung des Bundesamtes vom 14. März 19527 über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge.
Sind in Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1960 eingetreten ist, die Beiträge in Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verordnung vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückerstattet worden, so steht jugoslawischen Staatsangehörigen sowie ihren Hinterlassenen ein Anspruch auf ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nur zu, wenn sie die Voraussetzung von Absatz 2, Buchstabe a nach Ablauf der Periode, für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind, erfüllen.
In den Fällen von Absatz 1 und 2 dieses Artikels kann eine Rente erst vom Inkrafttreten des Abkommens an gewährt werden.
Art. 24
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Belgrad ausgetauscht.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 25
Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt von Jahr zu Jahr als stillschweigend erneuert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarungen geregelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.So geschehen am 8. Juni 1962, in Bern, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.Für den Schweizerischen Bundesrat:SaxerFür die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:Dr. Sloven Smodlaka
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:
Gestützt auf Artikel 2 des Abkommens wird Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 19118 über die Kranken- und Unfallversicherung, der die Kürzung der Leistungen an Ausländer vorsieht, auf jugoslawische Staatsangehörige nicht angewendet.
Das Abkommen findet, ohne Rücksicht auf deren Nationalität, auch Anwendung auf die Hinterlassenen von Schweizerischen und jugoslawischen Staatsangehörigen.
Als Hinterlassene oder Kinder im Sinne des Abkommens gelten die in der anwendbaren Gesetzgebung als solche bezeichneten Personen.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich nicht:
schweizerischerseits:
– auf die Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer,
– auf die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohnhaften invaliden Schweizerbürger;
jugoslawischerseits:
– auf die Bestimmungen über die Gewährung besonderen sozialen Schutzes für jugoslawische Staatsangehörige, die in Drittstaaten beschäftigt waren (Artikel 47 des Pensionsversicherungsgesetzes, Artikel 38 des Invalidenversicherungsgesetzes und weitere).
Die bezüglich der jugoslawischen Sozialversicherungsleistungen in Artikel 3 des Abkommens zugunsten von in Drittstaaten wohnenden schweizerischen Staatsangehörigen festgelegte Nichtanwendbarkeit der jugoslawischen Gesetzesbestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht für Zahlungen nach dem Ausland findet ihre Begründung in der Gleichbehandlung, die die Schweiz den jugoslawischen Staatsangehörigen gewährt und ihnen gestützt darauf die Leistungen der schweizerischen Sozialversicherung nach jedem beliebigen Drittstaat ausbezahlt.
Die Regelung von Artikel 5 des Abkommens findet, unter Vorbehalt von Buchstabe c des genannten Artikels, auf alle Arbeitnehmer Anwendung, gleichgültig welches ihre Staatsangehörigkeit sei.
Untersteht ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens der schweizerischen Gesetzgebung, so bedeutet dies, dass er bezüglich seiner Stellung in der schweizerischen Versicherung behandelt wird, wie wenn er in der Schweiz erwerbstätig wäre. Ausgenommen hievon sind die in der Seeschifffahrt beschäftigten Arbeitnehmer.
Die in den Artikeln 7, Buchstabe a, und 8, Buchstabe c des Abkommens vorgesehene Abfindung kann von einem nicht in der Schweiz wohnhaften jugoslawischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles verlangt werden, und von einem jugoslawischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat, im Zeitpunkt, in dem er die Schweiz endgültig verlässt. Die Abfindung entspricht, je nach Fall, dem Barwert der Rente im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles oder bei Verlassen der Schweiz.
In bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf ausserordentliche Renten gilt der Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Buchstabe b, und 8, Buchstabe d des Abkommens als ununterbrochen, wenn ein jugoslawischer Staatsangehöriger die Schweiz im Kalenderjahr während einer drei Monate nicht übersteigenden Dauer verlässt. In Ausnahmefällen, wie höhere Gewalt, kann die Dreimonatsfrist erstreckt werden. Diese Regelung findet sinngemäss Anwendung auf die nach Artikel 23, Absatz 2, Buchstabe b, für den Anspruch auf ordentliche Renten erforderliche Wohndauer. Anderseits wird ein Zeitraum , während welchem ein in der Schweiz wohnhafter jugoslawischer Staatsangehöriger von der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit war, für die in den Artikeln 7, Buchstabe b, 8, Buchstabe d, und 23, Absatz 2, Buchstabe b des Abkommens vorgesehenen Fristen nicht mitgerechnet.
Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückerstattungen der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss den Artikeln 7, Buchstabe b, und 8, Buchstabe d des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die zurückerstatteten Beiträge mit den zu gewährenden Renten verrechnet.
An die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtete, jugoslawischen Staatsangehörigen zurückerstattete Beiträge können nicht mehr an die schweizerische Versicherung rücküberwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können keine Rechte mehr gegenüber der schweizerischen Versicherung abgeleitet werden.
Die zuständige Behörde des einen Vertragsstaates wird jedes Begehren der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates um sinngemässe Anwendung des Artikels 18, Absatz 4 auf Personen, welche die doppelte, schweizerische und jugoslawische, Staatsangehörigkeit besitzen, in wohlwollendem Sinne prüfen.
12 bis.9 Soweit die jugoslawischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genusse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die an diese Versicherung zu entrichtenden Beiträge von ihrem Lohn abziehen, anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.
13.a.10
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnort von Jugoslawien nach der Schweiz und scheidet er aus der jugoslawischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er
Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt.
Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in Jugoslawien zurückgelegten Krankenversicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
b. 11Die Gewährung von Leistungen der jugoslawischen Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Verlegen Staatsangehörige eines Vertragsstaates ihren Wohnort von der Schweiz nach Jugoslawien und werden sie in der dortigen Krankenversicherung versichert, so erhalten sie ebenso wie ihre in Jugoslawien wohnenden Familienangehörigen Leistungen der jugoslawischen Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen nach der jugoslawischen Gesetzgebung erfüllen. Die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten werden nötigenfalls berücksichtigt, soweit die Dauer zwischen dem Ausscheiden aus der schweizerischen und dem Eintritt in die jugoslawische Krankenversicherung drei Monate nicht überschreitet.
Für Familienangehörige solcher Staatsangehöriger beschränkt sich das vorerwähnte Recht auf die Versicherung für Sachleistungen.
In bezug auf die Arbeitslosenversicherung wendet jeder Vertragsstaat ausschliesslich die eigenen gesetzlichen Bestimmungen an. In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Internationalen Übereinkommens Nr. 2 vom 28. November 191912 über Arbeitslosigkeit, das von beiden Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, haben die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates, die im andern Vertragsstaat erwerbstätig und dort gegen Arbeitslosigkeit versichert sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie die Staatsangehörigen dieses Staates Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Diese Leistungen werden jedoch nur gewährt, solange sich der Berechtigte im Gebiete des Vertragsstaates aufhält, der sie erbringt.
Dieses Schlussprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des heute zwischen der Schweiz und Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung bildet, bedarf der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
So geschehen am 8. Juni 1962, in Bern, in zweifacher Ausfertigung in französischer Sprache.
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