0.831.109.818.12
Verwaltungsvereinbarung
betreffend die Durchführung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
1
Präambel
In Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a des am 8. Juni 19622 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
im gegenseitigen Einvernehmen die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden bestimmt:
In der Schweiz
Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet,
– für die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung,
– für die jugoslawische Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, mit Ausnahme der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
– für die schweizerische bundesrechtliche Ordnung über die Familienzulagen,
– für die jugoslawische Ordnung über die Familienzulagen.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet,
– für die schweizerische Versicherung gegen Betriebs‑ und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten,
– für die jugoslawische Invalidenversicherung, soweit sie sich auf die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezieht,
– für die jugoslawische Gesundheitsversicherung, soweit sie sich auf die Deckung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezieht.
Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, nachstehend als «Bundesamt» bezeichnet,
– für die schweizerische Krankenversicherung,
– für die jugoslawische Gesundheitsversicherung, soweit sie sich auf die Deckung der Krankheiten bezieht.
In Jugoslawien
Die Bundesanstalt für Sozialversicherung in Belgrad, nachstehend als «Bundesanstalt» bezeichnet.
Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt.
Die in Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor.
Zweiter Abschnitt Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer
Art. 2
Die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer haben sich gegenüber den dortigen zuständigen Stellen durch eine auf besonderem Formular ausgestellte Bescheinigung darüber auszuweisen, dass während der Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung die Vorschriften der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen des Staates, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, weiterhin auf sie anwendbar sind.
Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam für dieselbe Zeitdauer und zur Verrichtung von Arbeiten für dieselbe Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.
Die Bescheinigung wird ausgestellt:
für die vorübergehend nach Jugoslawien entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse der Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung und durch die zuständige Kreisagentur der SUVA;
für die nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige Landesanstalt für Sozialversicherung.
Die Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber beizubringen.
Art. 3
In den in Artikel 5 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebungen des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt, in Jugoslawien bei der Bundesanstalt; diese Stellen treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme. Jede dieser Stellen gibt ihren Entscheid der andern Stelle bekannt, die ihrerseits die zuständigen Durchführungsstellen benachrichtigt.
Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen
1. Kapitel Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
I. Jugoslawische Staatsangehörige in Jugoslawien mit Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑
und Invalidenversicherung
A. Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Leistungen
Art. 4
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer andern jugoslawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen.
Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen.
Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat.
Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist.
Art. 5
Wird ein Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung eingereicht, so holt die zuständige Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Rentengesuch bei.
Die Schweizerische Ausgleichskasse kann weitere Bescheinigungen verlangen.
Art. 6
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Landesanstalt. Sofern sie darum ersucht worden ist, teilt sie dieser Anstalt, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, gleichzeitig die in der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit.
Art. 7
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei den nach den jugoslawischen Vorschriften für die Einreichung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit zuständigen Stellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die zuständige Stelle das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt sie direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt und der Schweizerischen Ausgleichskasse unverzüglich der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
B. Auszahlung der Renten
Art. 8
Die Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung werden den jugoslawischen Staatsangehörigen in Jugoslawien jeweils für drei Monate von der Schweizerischen Ausgleichskasse durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt ausbezahlt.
Art. 9
Die Schweizerische Ausgleichskasse sendet der zuständigen Landesanstalt jeweils bis zum 10. Tage des zweiten Monats der in Artikel 8 vorgesehenen Zahlungsperiode ein Zahlungsbordereau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Rentenberechtigten insbesondere folgende Angaben enthält:
Art der Rente;
Versichertennummer;
Name, Vornamen (bei verheirateten Frauen ebenfalls der Mädchenname), Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten;
Betrag (in Schweizerfranken);
Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Art. 10
Gleichzeitig mit der Zustellung des in Artikel 9 vorgesehenen Bordereaus überweist die Schweizerische Ausgleichskasse den für die Rentenzahlungen erforderlichen Betrag an die Schweizerische Nationalbank auf das Konto der Jugoslawischen Nationalbank zugunsten der zuständigen Landesanstalt. Dieser Stelle ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen.
Mit der Zahlung gemäss Absatz 1 befreit sich die Schweizerische Ausgleichskasse von ihren Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten.
Art. 11
Die Renten werden den Berechtigten durch die zuständige Landesanstalt zu Beginn des dritten Monats der Zahlungsperiode in gleicher Weise ausbezahlt wie die Pensionen der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
Die zuständige Landesanstalt stellt jegliche Zahlung ein:
wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ausserhalb Jugoslawiens verlegt;
beim Tod des Rentenberechtigten, seiner Ehefrau oder weiterer Angehörigen, die einen Rentenanspruch begründen;
bei Wiederverheiratung der Witwe;
bei erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes des Bezügers einer Invalidenrente;
bei Wiederaufnahme einer erheblichen Erwerbstätigkeit durch den Bezüger einer Invalidenrente;
wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aus einem andern Grunde als nicht mehr erfüllt erachtet.
Die zuständige Landesanstalt meldet diese Fälle unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse.
In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b übermittelt die zuständige Landesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse unverzüglich eine Urkunde, aus der der Todestag und gegebenenfalls die Erben ersichtlich sind.
Art. 12
Die Renten werden den Berechtigten in jugoslawischer Währung zu dem Kurs ausbezahlt, zu dem die entsprechenden überwiesenen Schweizer-Franken-Beträge der zuständigen Landesanstalt in Dinar gutgeschrieben wurden.
Kann eine Rente nicht ausbezahlt werden, so wird ihr Betrag bei der nächsten Überweisung verrechnet.
Art. 13
Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die zuständige Landesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse auf Ende jeder Zahlungsperiode ein Exemplar des in Artikel 9 vorgesehenen Bordereaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nicht ausbezahlten Beträge sowie die Gründe für die Nichtauszahlung angibt.
Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so sind überdies anzugeben:
– Name, Vornamen und Adresse des Empfängers,
– Eigenschaft des Empfängers (z. B. gesetzlicher Vertreter des Berechtigten).
Die zuständige Landesanstalt bestätigt auf dem Bordereau, dass die vorgenommenen Auszahlungen den in Schweizer Franken angeführten Beträgen entsprechen. Auf dem Bordereau ist der für die Auszahlung angewandte Wechselkurs anzugeben.
Die zuständige Landesanstalt übernimmt die Haftung für die ordnungsgemässe Auszahlung der Leistungen, wie auch dafür, dass die Berechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung lebten.
Art. 14
Die zuständige Landesanstalt übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse die von dieser gemäss Artikel 5 Absatz 2 angeforderten und durch die zuständigen jugoslawischen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen.
Die zuständige Landesanstalt hat sich alljährlich und in gleicher Weise wie für die Rentenberechtigten der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung zu vergewissern, ob die Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung leben. Die zuständige Landesanstalt lässt der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Bestätigung hierüber zukommen.
Art. 15
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die eine Rente der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung beziehen, haben der zuständigen Landesanstalt unverzüglich jede Änderung
– sei es in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen,
– sei es in ihrem Gesundheitszustand oder in ihrer Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit,
zu melden, die den Anspruch auf die Rente oder deren Betrag beeinflussen können. Die Anstalt leitet die Meldung ohne Verzug an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.
Erhält die zuständige Landesanstalt auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus Mitteilung an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 16
Verlegt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz oder in einem Drittstaat eine Rente der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung bezieht, seinen Wohnsitz nach Jugoslawien, so hat er bei der zuständigen Landesanstalt ein Gesuch um Weiterzahlung der Rente einzureichen.
Für die Weiterzahlung der Rente sind die Artikel 8 bis 15 sinngemäss anwendbar.
Art. 17
Für die Ausrichtung anderer Leistungen der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung (Abfindungen, Taggelder) sind die Bestimmungen der Artikel 4 bis 16 sinngemäss anwendbar.
II. Schweizer Bürger in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen
der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
A. Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Leistungen
Art. 18
In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, die Anspruch auf eine Pension der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Gesuche, die bei einer andern schweizerischen Stelle eingereicht werden, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse zuzustellen.
Für die Gesuche sind die von der Bundesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Pensionen der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse durch gültige Ausweise zu belegen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Pensionsgesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die zuständige Landesanstalt.
Die Schweizerische Ausgleichskasse leitet hierauf die Pensionsgesuche an diese Anstalt weiter.
Art. 19
Wird ein Gesuch um Gewährung einer Pension der Invalidenversicherung eingereicht, so holt die Schweizerische Ausgleichskasse auf dem von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Pensionsgesuch bei.
Die zuständige Landesanstalt kann weitere Bescheinigungen verlangen.
Art. 20
Die zuständige jugoslawische Landesanstalt entscheidet über das Pensionsgesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 21
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger reichen ihre Berufungen gegen Entscheidungen der Landesanstalten bei den obersten Landesgerichten, gegen Entscheidungen der obersten Landesgerichte beim Obersten Bundesgerichtshof ein; die Rechtsmittel können entweder direkt oder durch Vermittlung der nach schweizerischem Recht zuständigen Stellen eingelegt werden. Im letzteren Fall vermerkt die zuständige schweizerische Stelle das Datum des Eingangs auf der Rechtsschrift und übermittelt sie direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse und der zuständigen Landesanstalt unverzüglich dem zuständigen obersten jugoslawischen Gericht. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.
B. Auszahlung der Pensionen
Art. 22
Die Pensionen der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung) werden den Schweizer Bürgern in der Schweiz jeweils für drei Monate von der zuständigen Landesanstalt durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.
Art. 23
Die zuständige Landesanstalt sendet der Schweizerischen Ausgleichskasse jeweils bis zum 10. Tag des zweiten Monats der in Artikel 22 vorgesehenen Zahlungsperiode ein Zahlungsborderau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Pensionsbezüger insbesondere folgende Angaben enthält:
Art der Pension;
Versichertennummer;
Name, Vornamen (bei verheirateten Frauen ebenfalls der Mädchenname), Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten;
Betrag (in Dinar);
Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Art. 24
Gleichzeitig mit der Zustellung des in Artikel 23 vorgesehenen Bordereaus überweist die zuständige Landesanstalt den für die Pensionszahlungen erforderlichen Betrag an die Jugoslawische Nationalbank auf das Konto der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Ausgleichskasse, der gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen ist.
Mit der Zahlung gemäss Absatz 1 befreit sich die zuständige Landesanstalt von ihren Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten
Art. 25
Die Pensionen werden den Berechtigten durch die Schweizerische Ausgleichskasse zu Beginn des dritten Monats der Zahlungsperiode in gleicher Weise ausbezahlt wie die Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung.
Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt jegliche Zahlung ein
wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz verlegt;
beim Tod des Berechtigten;
bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten;
bei erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes des Bezügers einer Invalidenpension;
bei Wiederaufnahme einer erheblichen Erwerbstätigkeit durch den Bezüger einer Invalidenpension;
wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension aus einem anderen Grunde als nicht mehr erfüllt erachtet.
Die Schweizerische Ausgleichskasse meldet diese Fälle unverzüglich der zuständigen Landesanstalt.
In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse der zuständigen Landesanstalt unverzüglich eine Urkunde, aus der der Todestag und gegebenenfalls die Erben ersichtlich sind.
Art. 26
Die Pensionen werden den Berechtigten in schweizerischer Währung zu dem Kurs ausbezahlt, zu dem die entsprechenden überwiesenen Dinarbeträge der Schweizerischen Ausgleichskasse in Schweizer Franken gutgeschrieben wurden.
Kann eine Pension nicht ausbezahlt werden, so wird ihr Betrag bei der nächsten Überweisung verrechnet.
Art. 27
Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die Schweizerische Ausgleichskasse auf Ende jeder Zahlungsperiode der zuständigen Landesanstalt ein Exemplar des in Artikel 23 vorgesehenen Bordereaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nicht ausbezahlten Beträge und die Gründe für die Nichtauszahlung angibt.
Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so sind überdies anzugeben:
– Name, Vornamen und Adresse des Empfängers;
– Eigenschaft des Empfängers (z. B. gesetzlicher Vertreter des Berechtigten).
Die Schweizerische Ausgleichskasse bestätigt auf dem Bordereau, dass die vorgenommenen Auszahlungen den in Dinar angeführten Beträgen entsprechen. Auf dem Bordereau ist der für die Auszahlung angewandte Wechselkurs anzugeben.
Die Schweizerische Ausgleichskasse übernimmt die Haftung für die ordnungsgemässe Auszahlung der Leistungen, wie auch dafür, dass die Berechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung lebten.
Art. 28
Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der zuständigen Landesanstalt die von dieser gemäss Artikel 19 Absatz 2 angeforderten und durch die zuständigen schweizerischen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen.
Die Schweizerische Ausgleichskasse hat sich alljährlich und in gleicher Weise wie für die Rentenberechtigten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung zu vergewissern, ob die Bezüger einer Pension der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung leben. Die Schweizerische Ausgleichskasse lässt der zuständigen Landesanstalt eine Bestätigung hierüber zukommen.
Art. 29
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die eine Pension der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung beziehen, haben der Schweizerischen Ausgleichskasse unverzüglich jede Änderung
– sei es in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen,
– sei es in ihrem Gesundheitszustand oder in ihrer Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit,
zu melden, die den Anspruch auf die Pensionen oder deren Betrag beeinflussen können. Die Schweizerische Ausgleichskasse leitet die Meldung ohne Verzug an die zuständige Landesanstalt weiter.
Erhält die Schweizerische Ausgleichskasse auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus Mitteilung an die zuständige Landesanstalt.
Art. 30
Verlegt ein schweizerischer Staatsangehöriger, der in Jugoslawien oder in einem Drittstaat eine Pension der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezieht, seinen Wohnsitz in die Schweiz, so hat er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein Gesuch um Weiterzahlung der Pension einzureichen.
Für die Weiterzahlung der Pension sind die Artikel 22 bis 29 sinngemäss anwendbar.
III. In Drittländern wohnhafte schweizerische und jugoslawische Staatsangehörige mit Anspruch auf Leistungen der jugoslawischen oder schweizerischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
Art. 31
Schweizer Bürger, die weder in der Schweiz noch in Jugoslawien wohnen und Anspruch auf eine Leistung der jugoslawischen Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der jugoslawischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt oder durch Vermittlung der Bundesanstalt bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen.
Jugoslawische Staatsangehörige, die weder in der Schweiz noch in Jugoslawien wohnen und Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch unter Beifügung der von der schweizerischen Gesetzgebung verlangten Belege direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.
Über die Gesuche entscheidet in den Fällen von Absatz 1 die zuständige Landesanstalt, in den Fällen von Absatz 2 die Schweizerische Ausgleichskasse. Die Zustellung der Entscheide sowie die Auszahlung der Leistungen gemäss dem zwischen dem Land des Versicherungsträgers und dem Drittland bestehenden Zahlungsabkommen erfolgen direkt an den Berechtigten.
2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 32
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die gegenüber der schweizerischen Unfallversicherung einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt bei der SUVA einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; eine Durchschrift geht an die zuständige Landesanstalt.
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, die gegenüber der jugoslawischen Gesundheitsversicherung oder der Invalidenversicherung auf Grund eines Betriebs‑ oder Nichtbetriebsunfalles oder einer Berufskrankheit einen Leistungsanspruch geltend machen, haben ihr Gesuch direkt oder durch Vermittlung der SUVA bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Deren Verfügung wird dem Gesuchsteller direkt zugestellt; eine Durchschrift geht an die SUVA.
Art. 33
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige können Klagen auf Leistungen aus der schweizerischen Unfallversicherung oder Berufungen gegen Urteile eines kantonalen Versicherungsgerichtes bei den nach den jugoslawischen Vorschriften für die Einreichung von Rechtsmitteln zuständigen Stellen einreichen, die durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt die Klagen an das kantonale Versicherungsgericht in Luzern und die Berufungen an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterleiten. Diese Klagen und Berufungen können auch direkt bei den obenerwähnten Gerichten eingereicht werden.
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger können ihre Klagen oder ihre Berufungen gegen Entscheidungen der jugoslawischen Stellen bei den nach den schweizerischen Vorschriften für die Einreichung von Rechtsmitteln zuständigen Stellen einreichen, die sie direkt oder durch Vermittlung der SUVA an die zuständige Landesanstalt weiterleiten. Berufungen leitet die Landesanstalt an das zuständige jugoslawische Gericht weiter.
Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist beizulegen; mangels eines solchen Briefumschlages ist der Tag des Eingangs auf der Rechtsschrift zu vermerken.
Art. 34
Die SUVA und die zuständige Landesanstalt zahlen die Leistungen auf die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Termine direkt an die in Jugoslawien beziehungsweise in der Schweiz wohnhaften Berechtigten aus.
Art. 35
Benötigt eine im Gebiete eines der beiden Vertragsstaaten wohnhafte, gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheiten versicherte Person im Gebiete des andern Staates Krankenbehandlung im Sinne des Artikels 11 des Abkommens, so hat sie sich in der Schweiz an die SUVA, in Jugoslawien an die örtlich zuständige Anstalt der Sozialversicherung zu wenden. Diese Stellen haben die Krankenbehandlung nach den für sie massgebenden Vorschriften zu gewähren.
Durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstelle erstattet der verpflichtete Versicherungsträger dem die Leistungen gewährenden Träger auf dessen Ersuchen die entstandenen Kosten nach den für diesen Träger geltenden Tarifen.
Art. 36
In den in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen Fällen werden die Geldleistungen von den in Betracht kommenden Versicherungsträgern gemäss folgenden Regeln geschuldet:
Für früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (früherer Schaden) bleiben die zuständigen Versicherungsträger weiterhin nach den für sie massgebenden Vorschriften leistungspflichtig. Lag die aus einem früheren Schaden herrührende Verminderung der Erwerbstätigkeit unter dem für die Gewährung einer Leistung in Betracht fallenden Minimum und erreicht oder übersteigt bei der Bemessung der Erwerbsunfähigkeit gemäss Artikel 12 des Abkommens der Grad der Erwerbsunfähigkeit dieses Minimum, so ist der im Zeitpunkt des Eintritts des früheren Schadens zuständige Versicherungsträger dennoch insoweit zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, als dieser Schaden die Erwerbsunfähigkeit verursacht hat.
Für neue Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten (späterer Schaden) ist der zuständige Versicherungsträger verpflichtet, Leistungen nach seiner eigenen Gesetzgebung zu gewähren, und zwar unter Berücksichtigung der Differenz (in Prozenten) zwischen dem Grad der Verminderung der Erwerbsfähigkeit aus früherem Schaden und dem in Anwendung des Artikels 12 des Abkommens festgesetzten Grad der Erwerbsunfähigkeit.
3. Kapitel Familienzulagen
Art. 37
Jugoslawische Staatsangehörige in der Schweiz oder Schweizer Bürger in Jugoslawien, die auf Grund der schweizerischen beziehungsweise der jugoslawischen Gesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen für ihre in Jugoslawien beziehungsweise in der Schweiz verbliebenen Kinder erheben, haben in regelmässigen Zeitabständen die von der anwendbaren Gesetzgebung vorgesehenen Beweisunterlagen beizubringen.
Das Bundesamt und die Bundesanstalt werden in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren regeln, nach welchem diese Beweisunterlagen beizubringen sind.
4. Kapitel Krankenversicherung
Art. 38
Stellt ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten bei einer der in Absatz 3 aufgeführten schweizerischen Krankenkassen ein Aufnahmegesuch, so hat er eine Bescheinigung der örtlich zuständigen Anstalt der Sozialversicherung beizubringen, in der das Datum, bis zu welchem er in Jugoslawien gegen Krankheit versichert war und, sofern die jugoslawische Versicherungsperiode weniger als drei Monate beträgt, auch das Datum des Beginns dieser Periode vermerkt ist.
Ist der Gesuchsteller nicht im Besitze der in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, bei der er das Aufnahmegesuch stellt, zur Einholung des genannten Dokumentes unter Vermittlung durch die Bundesanstalt, an die obenerwähnte örtlich zuständige Anstalt.
Die Namen der schweizerischen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 13 Buchstabe b des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken, sind im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführt. Das Bundesamt wird der Bundesanstalt die Namen jener Krankenkassen bekanntgeben, die später erklären, bei der Anwendung des Schlussprotokolls mitzuwirken.
Art. 39
Stellt ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten bei der örtlich zuständigen Anstalt ein Gesuch um Anwendung der Ziffer 13 Buchstabe a des Schlussprotokolls zum Abkommen, so hat er eine Bescheinigung der schweizerischen Krankenkasse oder Krankenkassen, welchen er als Mitglied angehört hat, vorzulegen, in der angegeben ist, für welchen Zeitraum und bis zu welchem Datum er in der Schweiz gegen Krankheit versichert war.
Ist der Gesuchsteller nicht im Besitz der in Absatz 1 vorgesehenen Bescheinigung, so gelangt die örtlich zuständige Anstalt durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt zur Einholung der genannten Dokumente an das Bundesamt.
Vierter Abschnitt Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltungshilfe
Art. 40
Durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse, der SUVA und des Bun-desamtes einerseits, der Bundesanstalt anderseits, gewähren sich die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten gegenseitig die für die Anwendung der vom Abkommen erfassten Versicherungszweige erforderliche Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen hin oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie nehmen insbesondere zuhanden des Versicherungsträgers des andern Vertragsstaats Erhebungen vor, stellen ihm Akten im Original oder in Abschrift zur Verfügung, vollziehen oder überwachen Durchführungsmassnahmen.
Art. 41
Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden Verwaltungskosten, einschliesslich jener für die Überweisung und Auszahlung von Geldleistungen, werden von den mit den Durchführungsmassnahmen beauftragten Verwaltungsstellen der beiden Vertragsstaaten getragen. Vorbehalten bleibt die Kostentragung nach Absatz 2.
Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, für die Erhebungen zur Feststellung der Arbeits‑ oder Erwerbsfähigkeit, einschliesslich der damit zusammenhängenden Kosten für Reise, Verpflegung und Unterkunft werden vom beauftragten Versicherungsträger vorgeschossen und vom auftraggebenden Versicherungsträger zurück-vergütet. Die Rückvergütung erfolgt nach den für den beauftragten Versicherungsträger anwendbaren Tarifen und durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstellen. Auf Verlangen geben sich die beteiligten Versicherungsträger die voraus-sichtlichen Kosten für Untersuchungen und Erhebungen bekannt. Die Vergütungen haben innerhalb von sechs Monaten seit Empfang der Kostenaufstellung zu erfolgen.
Art. 42
Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Formulare werden im gegenseitigen Einvernehmen durch das Bundesamt und die Bundesanstalt erstellt.
Fünfter Abschnitt Übergangs‑ und Schlussbestimmungen
Art. 43
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, dass die Artikel 4 bis 17 auf in Jugoslawien wohnhafte Schweizer Bürger und die Artikel 18 bis 30 auf in der Schweiz wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige ganz oder teilweise angewendet werden. Dies gilt entsprechend für die Artikel 32 bis 36 (Leistungen bei Unfällen und Berufskrankheiten).
Art. 44
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen bestimmen, dass für die Zahlung der Leistungen der Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung andere Verfahrensregeln gelten sollen als sie in den Artikeln 8 bis 15, 16 Absatz 2, 17, 18 bis 29 und 30 Absatz 2 dieser Vereinbarung vorgesehen sind, so insbesondere durch Einführung eines Zahlungsauftragssystems, nach dem die Verrechnung der Konten einmal jährlich durch Ausgleich der beidseitig erfolgten Zahlungen vorgenommen und lediglich ein allfälliger Saldo überwiesen würde.
Art. 45
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 8. Juni 1962 abgeschlossenen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.
So geschehen in Bern am 5. Juli 1963 in doppelter Ausfertigung, in französischer Sprache.
Für das Motta | Für das Popovié |
Verzeichnis der bei der Anwendung des Abkommens
vom 8. Juni 1962 mitwirkenden schweizerischen Krankenkassen
Christlichsoziale Kranken‑ und Unfallkasse der Schweiz, Zentralverwaltung,
Zentralstrasse 18, Luzern
«Konkordia» Kranken‑ und Unfallkasse, Zentralverwaltung, Bundesplatz 15, Luzern
«Krankenfürsorge», Zentralverwaltung, Unterer Graben 1, Winterthur
Schweizerische Grütli Krankenkasse, Zentralverwaltung, Effingerstrasse 64, Bern
Schweizerische Krankenkasse Helvetia, Zentralverwaltung,
Stadelhoferstrasse 25, Zürich 24
Société vaudoise et romande de secours mutuels, Administration centrale,
18, avenue Ruchonnet, Lausanne
Öffentliche Krankenkasse Basel‑Stadt, Kellergässlein 2, Basel
Krankenkasse des Schweizerischen Metall‑ und Uhrenarbeiterverbandes,
Zentralverwaltung, Monbijoustrasse 61, Bern