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Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

0.921.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-921-11/de/internationales-tropenholz-ubereinkommen-von-2006

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2007.

Abrogà tras: Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (AS 2012 551)

Decretà cun: Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006 (AS 2012 551)

0.921.11

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 1994

Abgeschlossen in Genf am 26. Januar 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19962 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. Juni 1996 Vorläufig in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1997 (Stand am 6. Juli 2004)

Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens – eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung: Die Verpflichtung von Cartagena» und der in dem Dokument «Geist von Cartagena» enthaltenen einschlägigen Ziele, eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19833 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschliesslich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen, sowie eingedenk der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21 sowie des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt5, in Anerkennung der Bedeutung des Holzes für die Wirtschaft von Ländern mit holzerzeugenden Wäldern, sowie in Anerkennung der Notwendigkeit der Förderung und Anwendung vergleichbarer, angemessener Richtlinien und Kriterien für die Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Arten von holzerzeugenden Wäldern, unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,

AS 1998 1206; BBl 1996 I 668 1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. 2 AS 1998 1205 3 [AS 1991 1827]

in Anbetracht der von allen Mitgliedern im Mai 1990 in Bali, Indonesien, eingegangenen Verpflichtung, bis zum Jahr 2000 die Ausfuhr von Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen durchzusetzen, sowie in Anerkennung des Grundsatzes 10 der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der besagt, dass für die Entwicklungsländer neue und zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden sollen, die es ihnen ermöglichen, ihre Wälder nachhaltig zu bewirtschaften, zu erhalten und zu entwickeln, unter anderem durch Aufforstung und Wiederaufforstung sowie durch Bekämpfung der Entwaldung und der Schädigung von Wald und Boden, sowie in Anbetracht der Erklärung über die Verpflichtung, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder bis zum Jahr 2000 durchzusetzen, welche die Verbrauchermitglieder, die Vertragsparteien des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 sind, auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 am 21. Januar 1994 in Genf abgegeben haben, in dem Bestreben, den Rahmen internationaler Zusammenarbeit und der Entwicklung von Strategien zwischen den Mitgliedern zur Lösung der Probleme zu stärken, vor die sich die Tropenholzwirtschaft gestellt sieht, sind wie folgt übereingekommen:

Footnotes

  1. [4] SR 0.814.01
  2. [5] SR 0.451.43

Kapitel I Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

In Anerkennung der Verfügungsgewalt der Mitglieder über ihre Naturschätze nach Grundsatz 1 Buchstabe a) der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten hat das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 (im folgenden als «dieses Übereinkommen» bezeichnet) folgende Ziele:

  1. einen geeigneten Rahmen für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft zu schaffen;

  2. ein Forum für die Konsultation zur Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels zu schaffen;

  3. zum Prozess der nachhaltigen Entwicklung beizutragen;

  4. die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass die Mitglieder eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen bis zum Jahr 2000 umsetzen können;

  1. die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen durch die Verbesserung der strukturellen Gegebenheiten der internationalen Märkte zu fördern, wobei zum einen die langfristige Zunahme des Verbrauchs und die Kontinuität der Versorgung und zum anderen Preise, welche die Kosten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung widerspiegeln und für die Mitglieder lohnend und angemessen sind, sowie eine Verbesserung des Marktzugangs berücksichtigt werden;

  2. die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung zu fördern und zu unterstützen sowie die Voraussetzungen für die Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in holzerzeugenden Tropenwäldern zu verbessern;

  3. Mechanismen zur Bereitstellung neuer und zusätzlicher Finanzmittel und von Fachkenntnissen, die benötigt werden, um die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass die Erzeugermitglieder die Ziele dieses Übereinkommens erreichen können, zu entwickeln und einen Beitrag dazu zu leisten;

  4. die Marktinformation zu verbessern, um eine grössere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschliesslich Daten über gehandelte Holzarten;

  5. die verstärkte Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermitgliedländern zu fördern, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu steigern;

  6. die Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung mit Tropenholz für industrielle Zwecke und Waldbewirtschaftung sowie Rekultivierung geschädigter Waldböden unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldbestände angewiesenen örtlichen Bevölkerung zu ermutigen;

  7. die Vermarktung und den Vertrieb der Ausfuhren von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen zu verbessern;

  8. die Mitglieder zur Entwicklung nationaler Strategien zu ermutigen, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung holzerzeugender Wälder und ihrer genetischen Bestände sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht in den betroffenen Regionen im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren;

  9. den Zugang zu Technologien und den Technologietransfer sowie die technische Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Konzessions- und Vorzugsbedingungen, zu fördern und

  10. die Weitergabe von Informationen über den internationalen Holzmarkt zu fördern.

Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens 1. bedeutet «Tropenholz» nicht zu den Nadelhölzern gehörende tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz. Sperrholz, das teilweise aus Nadelholz tropischen Ursprungs besteht, fällt ebenfalls unter diese Bezeichnung; 2. bedeutet «Weiterverarbeitung» die Be- und Verarbeitung von Stammholz zu Holzroherzeugnissen, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, die ganz oder überwiegend aus Tropenholz bestehen; 3. bedeutet «Mitglied» eine Regierung oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen – sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft – gebunden zu sein; 4. bedeutet «Erzeugermitglied» ein in Anlage A aufgeführtes Land mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage A nicht aufgeführte Land mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird; 5. bedeutet «Verbrauchermitglied» ein in Anlage B aufgeführtes Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anlage B nicht aufgeführte Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird; 6. bedeutet «Organisation» die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation; 7. bedeutet «Rat» den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat; 8. bedeutet «besondere Abstimmung» eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 v. H. der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden; 9.

bedeutet «Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit» eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert; 10. bedeutet «Rechnungsjahr» den Zeitabschnitt vom 1. Januar bis und mit 31. Dezember; 11. bedeutet «frei verwendbare Währungen» die Deutsche Mark, den französischen Franc, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

Kapitel III Organisation und Verwaltung

Art. 3 Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

(1) Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 19836 errichtete Internationale Tropenholzorganisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort. (2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus. (3) Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokohama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. (4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation

Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich

  1. Erzeugermitglieder und

  2. Verbrauchermitglieder.

Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

(1) Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf «Regierungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die

[AS 1991 1827] Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaatliche Organisation. (2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

Kapitel IV Internationaler Tropenholzrat

Art. 6 Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrats

(1) Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation. (2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen. (3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

Art. 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates

(1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. (2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation an. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Entgegennahme und Ausgabe von Mitteln im Rahmen des Verwaltungskontos, des Sonderkontos und des Bali-Partnerschaftsfonds. Der Rat kann in seiner Geschäftsverordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann. (3) Der Rat verwaltet die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Art. 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

(1) Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden. (2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer oder beide unter aussergewöhnlichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates wiedergewählt werden. (3) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des oder der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.

Art. 9 Tagungen des Rates

(1) Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab. (2) Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es

  1. vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates,

  2. von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder oder

  3. von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben, beantragt wird.

(3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die zusätzlichen Kosten der Abhaltung der Tagung ausserhalb des Sitzes. (4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im voraus übermittelt, ausser in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im voraus übermittelt werden muss.

Art. 10 Verteilung der Stimmen

(1) Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen. (2) Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:

  1. 400 Stimmen werden gleichmässig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien-Pazifik und Lateinamerika verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmässig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;

  2. 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt;

c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahresabschnitts, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmässig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten grössten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrössten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind. (4) Bei der Berechnung der Stimmenanteile nach Absatz 2 Buchstabe b) bedeutet «Tropenholzvorkommen» ertragfähige geschlossene Laubwälder entsprechend der Begriffsbestimmung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO). (5) Die Stimmen der Verbrauchermitglieder verteilen sich wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen, die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz- Nettoeinfuhren während des Dreijahresabschnitts, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt. (6) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Rechnungsjahrs wirksam, soweit nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. (7) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird. (8) Teilstimmen sind nicht zulässig.

Art. 11 Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen. (2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. (3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Art. 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

(1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben. (2) Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

Art. 13 Beschlussfähigkeit des Rates

(1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben. (2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben. (3) Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Art. 14 Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

(1) Der Rat trifft geeignete Massnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen, einschliesslich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Kommission für nachhaltige Entwicklung (CSD), zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)7 und des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen8 (CITES), sowie nichtstaatlichen Organisationen. (2) Die Organisation nimmt soweit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

Footnotes

  1. [7] SR 0.632.21
  2. [8] SR 0.453

Art. 15 Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jede Nichtmitgliedregierung oder jede der in den Artikeln 14, 20 und

bezeichneten, an der Tätigkeit der Organisation interessierten Organisationen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizuwohnen.

Art. 16 Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor. (2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt. (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich. (4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die Zahl des geschäftsführenden und leitenden Personals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl des geschäftsführenden und leitenden Personals werden vom Rat durch besondere Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich. (5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben. (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten zu beeinflussen.

Kapitel V Vorrechte und Immunitäten

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten

(1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen. (2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokyo unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen. (3) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schliessen, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

(4) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schliesst das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren. (5) Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch ausser Kraft,

  1. wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;

  2. wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder

  3. wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Kapitel VI Finanzfragen

Art. 18 Finanzkonten

(1) Es werden eingerichtet

  1. das Verwaltungskonto;

  2. das Sonderkonto;

  3. der Bali-Partnerschaftsfonds und

  4. sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen in den Finanzvorschriften der Organisation.

Art. 19 Verwaltungskonto

(1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Massgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten. (2) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat sowie bei den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu bezahlen. (3) Vor Ablauf jedes Rechnungsjahrs genehmigt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

(4) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungshaushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen ausser Betracht bleiben. (5) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitabschnitts fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern. (6) Die Beiträge zu Verwaltungshaushalten sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für das Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden. (7) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäss Absatz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Hat dagegen ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungshaushalt innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäss Absatz 6 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Nachlass auf den Beitrag, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird. (8) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

Art. 20 Sonderkonto

(1) Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten eingerichtet:

  1. das Unterkonto Vorprojekte und

  2. das Unterkonto Projekte.

(2) Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto können sein:

  1. der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,

  2. regionale und internationale Finanzinstitutionen und

  3. freiwillige Beiträge.

(3) Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte Vorprojekte oder Projekte verwendet werden.

(4) Alle Ausgaben im Rahmen des Unterkontos Vorprojekte werden aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine Mittel für das Unterkonto Vorprojekte, so überprüft er die Lage und trifft entsprechende Massnahmen. (5) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten oder Projekten im Rahmen des Sonderkontos werden in das Sonderkonto eingebracht. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte oder Projekte einschliesslich Vergütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige gehen zu Lasten des Sonderkontos. (6) Der Rat legt durch besondere Abstimmung Bedingungen fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, Projekte mit Darlehensfinanzierung fördern würde, wenn ein oder mehrere Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation übernimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen. (7) Der Rat kann einen Rechtsträger, einschliesslich eines oder mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und unterstützen, damit dieser Darlehen zur Finanzierung genehmigter Projekte entgegennimmt und alle damit zusammenhängenden Verpflichtungen übernimmt; die Organisation behält sich jedoch das Recht vor, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern freiwillig zur Verfügung gestellten Garantien verantwortlich. (8) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten entstehen. (9) Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbindung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen.

Diese Mittel können für genehmigte Vorprojekte und Projekte eingesetzt werden. (10) Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für vom Rat genehmigte Vorprojekte und Projekte zu erhalten. (11) Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitragsleistenden etwas anderes beschliesst. Nach Abschluss eines Projekts zahlt die Organisation jedem Beitragsleistenden für bestimmte Projekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteils an den ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamtbeiträgen zurück, sofern der Beitragsleistende nicht einer anderen Lösung zustimmt.

Art. 21 Der Bali-Partnerschaftsfonds

(1) Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung tropenholzerzeugender Wälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d) genannten Zieles notwendigen Investitionen vorzunehmen. (2) Der Fonds setzt sich zusammen aus:

  1. Beiträgen von Gebermitgliedern;

  2. 50 v. H. der Einnahmen aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sonderkonto;

  3. Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann.

(3) Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach Artikel 25 genehmigt sind. (4) Bei der Zuteilung von Mitteln des Fonds berücksichtigt der Rat folgendes:

  1. die besonderen Bedürfnisse der Mitglieder, in denen der Beitrag des Forstsektors zur Volkswirtschaft durch die Umsetzung der Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen bis zum Jahr 2000 nachteilig beeinflusst wird;

  2. die Bedürfnisse der Mitglieder mit bedeutenden Waldflächen, die Programme zur Erhaltung holzerzeugender Wälder durchführen.

(5) Der Rat prüft jährlich, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mittel zu erschliessen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirklichung des Zweckes des Fonds benötigt werden. Die Fähigkeit der Mitglieder, die in Absatz 4 Buchstabe a) bezeichnete Strategie umzusetzen, wird durch die Verfügbarkeit von Mitteln beeinflusst. (6) Der Rat legt Strategien und Finanzvorschriften für die Tätigkeit des Fonds fest, einschliesslich Vorschriften über die Kontenabrechnung im Fall der Ausserkraftsetzung oder des Erlöschens dieses Übereinkommens.

Art. 22 Formen der Zahlung

(1) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit. (2) Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto und zum Bali-Partnerschaftsfonds sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit. (3) Der Rat kann auch beschliessen, andere Formen von Beiträgen zum Sonderkonto oder zum Bali-Partnerschaftsfonds anzunehmen, einschliesslich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Vorhaben.

Art. 23 Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung

(1) Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation. (2) Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss des Verwaltungskontos, des Sonderkontos und des Bali-Partnerschaftsfonds wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahrs, spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung der geprüften Abrechnung und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

Kapitel VII Geschäftstätigkeit

Art. 24 Strategieentwicklung der Organisation

Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Organisation Strategieentwicklung und Projektarbeit in den Bereichen Wirtschafts- und Marktinformation, Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung sowie Holzindustrie durch, und zwar in ausgewogener Weise, wobei soweit wie möglich Strategieentwicklung und Projektarbeit ineinandergreifen.

Art. 25 Projektarbeit der Organisation

(1) Eingedenk der Bedürfnisse der Entwicklungsländer können die Mitglieder dem Rat Vorprojekt- und Projektvorschläge in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Marktinformation, verstärkte Weiterverarbeitung von Holz in Erzeugermitgliedländern sowie Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung unterbreiten. Die Vorprojekte und Projekte sollen zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele dieses Übereinkommens beitragen. (2) Der Rat berücksichtigt bei der Genehmigung von Vorprojekten und Projekten:

  1. ihre Bedeutung für die Ziele dieses Übereinkommens;

  2. ihre umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen;

  3. den Wunsch, ein angemessenes geographisches Gleichgewicht zu wahren;

  4. die Interessen und Besonderheiten der einzelnen in der Entwicklung befindlichen Erzeugerregionen;

  5. den Wunsch, die Mittel auf die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche ausgewogen zu verteilen;

  6. ihre Kostenwirksamkeit und

  7. die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden.

(3) Der Rat erstellt für die Vorlage, die Beurteilung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung einen Zeitplan und ein Verfahren. Der Rat entscheidet über die Genehmigung der Finanzierung oder Förderung von Vorprojekten und Projekten nach Artikel 20 oder

Artikel 21 .

(4) Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie für andere als in den Projektunterlagen ausgewiesene Zwecke verwendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Massnahmen. (5) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Förderung eines Vorprojekts oder Projekts beenden.

Art. 26 Einsetzung von Ausschüssen

(1) Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation eingesetzt:

  1. der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation;

  2. der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung;

  3. der Ausschuss für Holzindustrie und

  4. der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

(2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung andere Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen, soweit er dies für angezeigt und notwendig hält. (3) Die Teilnahme an den Ausschüssen steht allen Mitgliedern offen. Die Geschäftsordnung der Ausschüsse wird vom Rat beschlossen. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausschüsse und nachgeordneten Organe sind dem Rat verantwortlich und arbeiten unter seiner allgemeinen Leitung. Die Sitzungen der Ausschüsse und nachgeordneten Organe werden vom Rat anberaumt.

Art. 27 Aufgaben der Ausschüsse

(1) Der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation hat folgende Aufgaben:

  1. Er prüft laufend, ob die von der Organisation benötigten Statistiken und sonstigen Informationen verfügbar und von guter Qualität sind;

  2. er analysiert die vom Rat bestimmten statistischen Angaben und spezifischen Indikatoren zur Überwachung des internationalen Holzhandels;

  3. er überprüft laufend den internationalen Holzmarkt, seinen aktuellen Stand und seine kurzfristigen Aussichten anhand der unter Buchstabe b) bezeichneten Angaben und anderer einschlägiger Informationen einschliesslich Informationen über nicht dokumentierten Handel;

  4. er unterbreitet dem Rat Empfehlungen über die Notwendigkeit, geeignete Studien über Tropenholz, einschliesslich Preise, Marktelastizität, Möglichkeit der Marktsubstitution, Vermarktung neuer Erzeugnisse und langfristige Aussichten des internationalen Tropenholzmarkts, durchführen zu lassen, sowie über die Art dieser Studien; er überwacht und überprüft die vom Rat in Auftrag gegebenen Studien;

  5. er nimmt alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, technischen und statistischen Aspekten von Holz wahr, die ihm vom Rat übertragen werden;

  6. er fördert die technische Unterstützung der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedländer zur Verbesserung ihrer einschlägigen statistischen Dienste.

(2) Der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung hat folgende Aufgaben:

  1. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern als Partner bei der Entwicklung von Massnahmen auf dem Gebiet der Forstwirtschaft in den Mitgliedländern, unter anderem in folgenden Bereichen:

  2. Wiederaufforstung; ii) Rekultivierung; iii) Waldbewirtschaftung;

  3. er ermutigt zum Ausbau der technischen Hilfe und des Technologietransfers für Entwicklungsländer in den Bereichen Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung;

  4. er verfolgt die laufenden Tätigkeiten in diesem Bereich, bestimmt und prüft Probleme und Lösungsmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;

  5. er überprüft regelmässig den künftigen Bedarf des internationalen Handels an Tropenholz für industrielle Zwecke und bestimmt und prüft auf dieser Grundlage geeignete mögliche Pläne und Massnahmen im Bereich der Wiederaufforstung, Rekultivierung und Waldbewirtschaftung;

  6. er erleichtert mit Unterstützung zuständiger Organisationen die Weitergabe von Kenntnissen im Bereich der Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung;

  7. er koordiniert und harmonisiert diese Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Bereich der Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung mit den anderswo, insbesondere unter der Schirmherrschaft der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO), des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP), der Weltbank, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP), regionaler Entwicklungsbanken und anderer zuständiger Organisationen, durchgeführten entsprechenden Tätigkeiten.

(3) Der Ausschuss für Holzindustrie hat folgende Aufgaben:

  1. Er unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedländern als Partner bei der Entwicklung der Verarbeitungsmassnahmen in den Erzeugermitgliedländern, unter anderem in folgenden Bereichen:

  2. Produktentwicklung durch Technologietransfer; ii) Erschliessung des Arbeitskräftepotentials und Ausbildung; iii) Normung der Tropenholznomenklatur;

iv) Harmonisierung der Bezeichnungen für verarbeitete Erzeugnisse;

  1. Förderung von Investitionen und Gemeinschaftsunternehmungen und vi) Vermarktung einschliesslich der Verkaufsförderung weniger bekannter und weniger verwendeter Holzarten;

  2. er fördert den Informationsaustausch, um die durch eine verstärkte Weiterverarbeitung bedingten Strukturänderungen im Interesse aller Mitgliedländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedländer, zu erleichtern;

  3. er verfolgt die laufenden Tätigkeiten in diesem Bereich, bestimmt und prüft Probleme und Lösungsmöglichkeiten in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen;

  4. er ermutigt zum Ausbau der technischen Hilfe für die Verarbeitung von Tropenholz zum Nutzen der Erzeugermitgliedländer.

(4) Zur ausgewogenen Unterstützung der Strategieentwicklung und der Projektarbeit der Organisation haben der Ausschuss für Wirtschafts- und Marktinformation, der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und der Ausschuss für Holzindustrie jeweils folgende Aufgaben:

  1. Sie sind verantwortlich für die Gewährleistung der wirksamen Beurteilung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten und Projekten;

  2. sie unterbreiten dem Rat Empfehlungen zu Vorprojekten und Projekten;

  3. sie verfolgen die Durchführung von Vorprojekten und Projekten und stellen sicher, dass deren Ergebnisse zum Nutzen aller Mitglieder gesammelt und möglichst weit verbreitet werden;

  4. sie entwickeln Strategievorschläge und unterbreiten diese dem Rat;

  5. sie überprüfen regelmässig die Ergebnisse der Projektarbeit und Strategieentwicklung und unterbreiten dem Rat Empfehlungen zum künftigen Programm der Organisation;

  6. sie überprüfen regelmässig die im Tätigkeitsprogramm der Organisation enthaltenen Strategien, Kriterien und Schwerpunktbereiche der Programmentwicklung und der Projektarbeit und empfehlen dem Rat Änderungen;

  7. sie tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Aufbau von Kapazitäten und die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials in den Mitgliedländern zu stärken;

  8. sie nehmen alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit den Zielen dieses Übereinkommens wahr, die ihnen vom Rat übertragen werden.

(5) Forschung und Entwicklung ist eine gemeinsame Aufgabe der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Ausschüsse. (6) Der Finanz- und Verwaltungsausschuss hat folgende Aufgaben:

a) Er prüft und unterbreitet dem Rat Empfehlungen betreffend die Genehmigung der Vorschläge der Organisation für den Verwaltungshaushalt und die Geschäftstätigkeit der Organisation;

  1. er überprüft die Vermögenswerte der Organisation, um sicherzustellen, dass diese umsichtig verwaltet werden und dass die Organisation über ausreichende Reserven zur Durchführung ihrer Tätigkeit verfügt;

  2. er prüft und unterbreitet dem Rat Empfehlungen betreffend die Auswirkungen des Jahresarbeitsprogramms der Organisation auf den Haushalt und die möglichen Massnahmen zur Sicherstellung der für die Durchführung des Programms erforderlichen Mittel;

  3. er empfiehlt dem Rat die Auswahl unabhängiger Revisoren und überprüft die von unabhängigen Revisoren geprüften Abschlüsse;

  4. er empfiehlt dem Rat Änderungen der Geschäftsordnung und der Finanzvorschriften, die er für erforderlich hält;

  5. er überprüft die Einnahmen der Organisation und das Ausmass, in dem sie die Tätigkeit des Sekretariats einengen.

Kapitel VIII Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Art. 28 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe

Die Organisation nimmt die Fazilitäten des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll in Anspruch.

Kapitel IX Statistik, Untersuchungen und Information

Art. 29 Statistik, Untersuchungen und Information

(1) Der Rat stellt enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen her, um dazu beizutragen, dass neue zuverlässige Daten und Informationen über den Handel mit Tropenholz sowie zweckdienliche Informationen über nichttropisches Holz und über die Bewirtschaftung holzerzeugender Wälder verfügbar sind. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit diesen Organisationen statistische Angaben über Produktion, Angebot, Handel, Vorräte, Verbrauch und Marktpreise von Holz, den Umfang der Holzressourcen und die Bewirtschaftung holzerzeugender Wälder sammeln, ordnen und gegebenenfalls veröffentlichen. (2) Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Angaben über Holz, den Handel mit Holz und Massnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung holzerzeugender Wälder sowie sonstige zweckdienliche Informationen in dem grösstmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb einer angemessenen Zeit vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind. (3) Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die zur Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung holzerzeugender Wälder gemacht werden.

Art. 30 Jahresbericht und jährliche Überprüfung

(1) Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahrs einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet. (2) Der Rat überprüft und beurteilt jedes Jahr

  1. die internationale Lage in Bezug auf Holz;

  2. sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die als wichtig für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens erachtet werden.

(3) Die Überprüfung erfolgt anhand

  1. der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und Preise von Holz;

  2. sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Angaben und spezifischer Indikatoren;

  3. der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie zur Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer holzerzeugenden Wälder gemacht haben;

  4. sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche oder nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen.

(4) Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf

  1. den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung holzerzeugender Wälder und damit zusammenhängende Angelegenheiten in den Mitgliedländern;

  2. die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.

(5) Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, die technische Kapazität der Mitgliedländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschliesslich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder. (6) Die Ergebnisse der Überprüfung werden in die Berichte über die Beratungen des Rates aufgenommen.

Kapitel X Verschiedene Bestimmungen

Art. 31 Beschwerden und Streitigkeiten

Jede Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind endgültig und bindend.

Art. 32 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

(1) Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Massnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen. (2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Massnahmen durch, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

Art. 33 Befreiung von Verpflichtungen

(1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen aussergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat. (2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.

Art. 34 Differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen sowie Sondermassnahmen

(1) In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Massnahmen und Abhilfemassnahmen beantragen. Der Rat berät, ob er solche angemessenen Massnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschliessung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll. (2) Die Mitglieder in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen können beim Rat Sondermassnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Entschliessung 93 (IV) und nach den Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neunziger Jahre beantragen.

Art. 35 Überprüfung

Der Rat überprüft den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens vier Jahre nach seinem Inkrafttreten.

Art. 36 Nichtdiskriminierung

Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Massnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit diese Massnahmen deren Einfuhr und Verwendung betreffen.

Kapitel XI Schlussbestimmungen

Art. 37 Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

Art. 38 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. April 1994 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19839 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf. (2) Jede in Absatz 1 genannte Regierung kann

  1. bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder

  2. nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwalter ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

Art. 39 Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staaten zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, darunter eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren. (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

[AS 1991 1827]

Art. 40 Notifikation der vorläufigen Anwendung

Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 41 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

Art. 41 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 1995 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen von Erzeugerländern mit mindestens

v. H. der Gesamtstimmen nach Anlage A und 16 Regierungen von Verbraucherländern mit mindestens 70 v. H. der Gesamtstimmen nach Anlage B dieses Übereinkommen nach Artikel 38 Absatz 2 oder nach Artikel 39 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind. (2) Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Februar 1995 endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sieben Monate vorläufig in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugerländern mit mindestens 50 v. H. der Gesamtstimmen nach Anlage A und 14 Regierungen von Verbraucherländern mit mindestens 65 v. H. der Gesamtstimmen nach Anlage B dieses Übereinkommen nach Artikel 38 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer nach Artikel 40 notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden. (3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 1995 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 38 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschliessen, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft gesetzt werden soll. Die Regierungen, die beschliessen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll. (4) Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Artikel 40 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft. (5) Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

Art. 42 Änderungen

(1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen. (3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 v. H. der Stimmen der Erzeugermitglieder entfallen, sowie von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Verbrauchermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 v. H. der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind. (4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied – ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festgesetzten Tag – dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt. (5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschliesst, die für die Annahme der Änderung festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat. (6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

Art. 43 Rücktritt

(1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis. (2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwalter wirksam. (3) Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.

Art. 44 Ausschluss

Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen ausschliessen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet dieses Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

Art. 45 Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

(1) Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es

  1. nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat;

  2. nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder

  3. nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

(2) Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, in das Verwaltungskonto, das Sonderkonto oder den Bali-Partnerschaftsfonds eingezahlt worden ist. (3) Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens.

Art. 46 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von vier Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschliesst, es nach diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder ausser Kraft zu setzen. (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Übereinkommen zweimal um jeweils drei Jahre zu verlängern.10 (3) Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Vierjahresabschnitts bzw. vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch besondere Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern. (4) Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder Absatz 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ausser Kraft. (5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung beschliessen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt ausser Kraft zu setzen. (6) Ungeachtet des Ausserkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschliesslich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse,

Verlängert vom Internationalen Tropenholzrat bis 31. Dez. 2003 mit Beschluss vom 30. Mai 2000 (AS 2003 2452) und bis 31. Dez. 2006 mit Beschluss vom4. Nov. 2003 (AS 2004 3297).

die durch besondere Abstimmung zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind. (7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.

Art. 47 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 48 Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 198311. (2) Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Tropenholz-Übereinkommen von 1983 ergriffenen Massnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wirksam sind und die nicht vorsehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt unwirksam werden, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an den angegebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.

Geschehen zu Genf am 26. Januar 1994; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.

(Es folgen die Unterschriften)

[AS 1991 1827] Anlage A Liste der Erzeugerländer mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren sowie Verteilung der Stimmen für die Zwecke des Artikels 41 Äquatorialguinea 23 Liberia 23 Bolivien 21 Malaysia 139 Brasilien 133 Mexiko 14 Costa Rica 9 Myanmar 33 Côte d’Ivoire 23 Panama 10 Dominikanische Republik 9 Papua-Neuguinea 28 Ecuador 14 Paraguay 11 El Salvador 9 Peru 25 Gabun 23 Philippinen 25 Ghana 23 Tansania, Vereinigte Republik 23 Guyana 14 Thailand 20 Honduras 9 Togo 23 Indien 34 Trinidad und Tobago 9 Indonesien 170 Venezuela 10 Kamerun 23 Zaire 23 Kolumbien 24 Kongo 23 Insgesamt 1000 Anlage B Liste der Verbraucherländer und Verteilung der Stimmen für die Zwecke des Artikels 41 Ägypten 14 Portugal 18 Afghanistan 10 Spanien 25 Algerien 13 Vereinigtes Königreich 42 Australien 18 Finnland 10 Bahrain 11 Japan 320 Bulgarien 10 Kanada 12 Chile 10 Nepal 10 China 36 Neuseeland 10 Europäische Gemeinschaft (302) Norwegen 10 Belgien/Luxemburg 26 Österreich 11 Dänemark 11 Republik

Korea 97 Deutschland 35 Russische Föderation 13 Frankreich 44 Schweden 10 Griechenland 13 Schweiz 11 Irland 13 Slowakei 11 Italien 35 Vereinigte Staaten von Amerika 51 Niederlande 40 Insgesamt 1000 Geltungsbereich des Übereinkommens am 17. März 200412 Anlässlich einer vom Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen auf den 13. September 1996 nach Genf einberufenen Sitzung haben die folgende zwischenstaatliche Organisation und die folgenden Regierungen entschieden, das Übereinkommen mit Wirkung ab 1. Januar 1997 untereinander ganz und vorläufig in Kraft zu setzen:

Ägypten Korea (Süd) Australien Demokratische Republik Kongo13 Belgien Luxemburg Brasilien14 Malaysia China Mexiko15 Côte d’Ivoire Myanmar Dänemark Nepal16 Deutschland Neuseeland Ekuador Niederlande Fidschi Nigeria17 Finnland Norwegen Frankreich Österreich18 Gabun Panama Ghana Papua-Neuguinea Griechenland19 Peru Guatemala20 Philippinen Honduras Vereinigtes Königreich Indien Vereinigte Staaten von Amerika Indonesien Schweden Irland21 Schweiz Japan Spanien Kambodscha Thailand Kamerun Vanuatu22 Kanada Zentralafrikanische Republik23 Kolumbien Europäische Gemeinschaft Kongo

Der ausführliche Geltungsbereich wird mit dem endgültigen Inkrafttreten dieses Übereink. veröffentlicht werden.

Provisorisch in Kraft getreten am 27. März 1997.

Provisorisch in Kraft getreten am 28. Nov. 1997.

Provisorisch in Kraft getreten am 11. März 2004.

Provisorisch in Kraft getreten am 23. Mai 1997.

Provisorisch in Kraft getreten am 28. Febr. 2002.

Provisorisch in Kraft getreten am 16. Mai 1997.

Provisorisch in Kraft getreten am 13. Okt. 1997.

Provisorisch in Kraft getreten am 3. Mai 2001.

Provisorisch in Kraft getreten am 18. Aug. 2000.

Provisorisch in Kraft getreten am 19. Mai 2000.

Provisorisch in Kraft getreten am 23. Mai 1997.