0.946.293.671
Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland
Abgeschlossen am 11. Februar 2019
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft
(die «Schweiz»)
und
das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(das «Vereinigte Königreich»),
gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung der Tatsache, dass die sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten werden, wenn dieses kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr sein wird oder wenn eine allfällige Übergangs- oder Implementierungsphase, während der die Rechte und Pflichten aus diesen Abkommen weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar sind, zu Ende geht;
mit dem Wunsch, dass die Rechte und Pflichten gemäss den zwischen der Schweiz und der Europäischen Union geltenden, sich auf den Handel beziehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar bleiben;
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU
Die Bestimmungen der folgenden Abkommen («Handelsabkommen Schweiz–EU»), die gelten, unmittelbar bevor sie für das Vereinigte Königreich nicht mehr zur Anwendung kommen, werden zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt und finden vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments mutatis mutandis Anwendung:
(a) Abkommen in Form eines Briefwechsels vom 21. Juli 19721 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über bestimmte Erzeugnisse der Landwirtschaft und der Fischerei, wie nachträglich angepasst durch die weiteren Abkommen vom 5. Februar 19812, 14. Juli 19863 und 18. Januar 1996 (die «Briefwechsel über Fischerei und Landwirtschaft»);
(b) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 19724 (das «Freihandelsabkommen»);
(c) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19995 (das «Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen»);
(d) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19996 (das «Abkommen über die gegenseitige Anerkennung»);
(e) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, abgeschlossen in Luxemburg am 21. Juni 19997 (das «Agrarabkommen»);
(f) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den einzelnen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Zollpräferenzen gewährenden EFTA-Ländern (Norwegen und Schweiz), wonach die Waren mit Bestandteilen mit Ursprung in Norwegen oder der Schweiz bei ihrer Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft wie Waren behandelt werden, die Bestandteile mit Ursprung in der Gemeinschaft enthalten (Gegenseitigkeitsabkommen), abgeschlossen in Brüssel am 14. Dezember 20008 (der «APS-Briefwechsel»);
(g) Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, abgeschlossen in Luxemburg am 26. Oktober 20049 (das «Betrugsbekämpfungsabkommen»); und
(h) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, abgeschlossen in Brüssel am 25. Juni 200910 (das «Zollsicherheitsabkommen»).
Die folgenden Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern der jeweilige Gemischte Ausschuss gemäss Absatz 3 nichts Anderes entscheidet:
(a) die Anhänge 4–6, 9 und 11 des Inkorporierten Agrarabkommens;
(b) Kapitel 1–11, 13 und 16–20 von Anhang 1 des Inkorporierten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung; und
(c) das Inkorporierte Zollsicherheitsabkommen.
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien im jeweiligen Gemischten Ausschuss den Gegenstand der in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen und beurteilen, wie stark die innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien in den von diesen Bestimmungen abgedeckten Bereichen angesichts der Entwicklungen in zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien abgeschlossenen Vereinbarungen voneinander abweichen oder übereinstimmen, mit dem Ziel, die Fortgeltung der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien soweit wie möglich sicherzustellen. Der jeweilige Gemischte Ausschuss kann beschliessen, die in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen mutatis mutandis, mit oder ohne weitere Anpassungen, anzuwenden oder diese Bestimmungen zu ersetzen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen
In diesem Instrument bedeutet:
(a) «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit die Handelsabkommen Schweiz–EU so angewendet werden können, als wären sie unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen worden;
(b) «Inkorporierte Abkommen» die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, wie sie in dieses Instrument inkorporiert sind und durch dieses abgeändert werden;
(c) «dieses Instrument» die vorliegenden Artikel 1–9 und die Bestimmungen der Anhänge, die die Inkorporierten Abkommen abändern; und
(d) «dieses Abkommen» dieses Instrument und die Inkorporierten Abkommen.
In einem Inkorporierten Abkommen bedeutet «dieses Abkommen» das Inkorporierte Abkommen.
Art. 3 Ziel
Das übergeordnete Ziel dieses Abkommens ist der Erhalt der bestehenden Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäss den Handelsabkommen Schweiz–EU und die Bereitstellung einer Plattform zur weiteren Handelsliberalisierung und zur Weiterentwicklung der Handelsbeziehungen zwischen ihnen.
Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden im Umfang und unter den Voraussetzungen, die unter den Handelsabkommen Schweiz–EU galten, unmittelbar bevor diese für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar waren, Anwendung auf die Schweiz einerseits und andererseits auf das Vereinigte Königreich und die folgenden Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:
(a) Gibraltar;
(b) die Kanalinseln und die Isle of Man; und
(c) die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia in Zypern11.
Art. 5 Fortführung von Fristen
Sofern dieses Instrument nichts anderes vorsieht gilt:
(a) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist noch nicht verstrichen ist, wird der Rest dieser Frist in dieses Abkommen inkorporiert; und
(b) falls eine in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehene Frist verstrichen ist, bleiben alle daraus entstehenden Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien weiterhin anwendbar.
Ungeachtet von Absatz 1 bleiben Verweise in einem Inkorporierten Abkommen auf eine Frist in Bezug auf ein Verfahren oder eine andere administrative Angelegenheit wie Überprüfungsverfahren, Verfahren des Gemischten Ausschusses oder Notifikationen unberührt.
Art. 6 Gemischte Ausschüsse
Ein von den Vertragsparteien unter einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss stellt insbesondere das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Inkorporierten Abkommens ab dem Zeitpunkt sicher, ab dem die Handelsabkommen Schweiz–EU auf das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Der von den Vertragsparteien unter dem Inkorporierten Freihandelsabkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss stellt zusätzlich zu seiner Rolle gemäss Absatz 1 sicher, dass dieses Instrument ordnungsgemäss funktioniert.
Zwecks zweifelsfreiem Verständnis gelten die Beschlüsse eines unter einem Handelsabkommen Schweiz–EU geschaffenen Gemischten Ausschusses, die gelten, unmittelbar bevor dieses Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar ist, und die die Vertragsparteien dieses Abkommens betreffen, als mutatis mutandis von dem durch das entsprechende Inkorporierte Abkommen geschaffenen Gemischten Ausschuss verabschiedet.
Art. 7 Änderungen
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dieses Abkommen zu ändern. Eine gemäss diesem Artikel gemachte Änderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre internen Verfahren abgeschlossen sind, oder zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt.
Ungeachtet von Absatz 1 kann ein gemäss einem Inkorporierten Abkommen eingesetzter Gemischter Ausschuss beschliessen, einen Anhang, eine Anlage, ein Protokoll oder eine Note dieses Inkorporierten Abkommens abzuändern, vorbehältlich der relevanten Bestimmungen des betreffenden Inkorporierten Abkommens.
Art. 8 Überprüfung
Mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln, führen die Vertragsparteien innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens exploratorische Gespräche durch, um dieses Abkommen zu ersetzen, zu modernisieren oder weiterzuentwickeln. Die Vertragsparteien können dabei Folgendes in Betracht ziehen:
(a) Entwicklungen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und zwischen einer der Vertragsparteien und Drittparteien;
(b) Entwicklungen in anderen internationalen Foren, insbesondere in der WTO; und
(c) zusätzliche Bereiche, wie Handelserleichterung, Dienstleistungshandel, Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, Arbeit, Umwelt, handelspolitische Schutzmassnahmen und Streitschlichtung.
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung
Ausser in den Fällen, in denen sie vor der Kündigung oder Beendigung liegende Kündigungsfristen vorsehen, werden die Bestimmungen der Handelsabkommen Schweiz–EU, die die Authentifizierung von Texten, das Inkrafttreten, die vorläufige Anwendung, die Dauer, die Kündigung oder Beendigung erlauben, nicht in dieses Abkommen inkorporiert.
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden, sofern sich die Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt gegenseitig mitgeteilt haben, dass sie ihre innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben. Andernfalls tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Mitteilung der zweiten Vertragspartei erfolgt ist, dass ihre entsprechenden innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Bis zum Inkrafttreten wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen gemäss ihren jeweiligen internen Anforderungen und Verfahren vorläufig an, sobald die Handelsabkommen Schweiz–EU nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Anwendung finden. Eine Vertragspartei kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit schriftlicher Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam. Wird dieses Abkommen vorläufig angewandt, ist der Begriff «Inkrafttreten dieses Abkommens» als der Zeitpunkt zu verstehen, an dem eine solche vorläufige Anwendung Geltung erlangt.
Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen oder jedes Inkorporierte Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei über ihre Absicht notifiziert. Dieses Abkommen oder das Inkorporierte Abkommen, das diese Vertragspartei beenden will, tritt zwölf Monate nach Erhalt dieser Notifikation ausser Kraft, sofern im Inkorporierten Abkommen, das beendet werden soll, nichts anderes geregelt ist.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihrer jeweiligen Regierung gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.Geschehen zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend. Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Guy Parmelin Für die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland: Liam Fox
Änderungen des Freihandelsabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommen wird das Inkorporierte Freihandelsabkommen12 wie folgt geändert:
1. In Artikel 33 wird «, Noten» nach «Anhänge» eingefügt.
2. Im Protokoll Nr. 213 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse:
(a) In Artikel 1 Absatz 2 wird «oder Ausfuhrerstattungen gewähren bzw. Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstatten, erlassen oder nicht erheben» nicht inkorporiert.
(b) Artikel 1 Absatz 3 wird nicht inkorporiert.
(c) Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt ersetzt:
«Art. 2Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
Um Unterschieden bei den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe, die für die Herstellung der in Tabelle I genannten Erzeugnisse verwendet werden, Rechnung zu tragen, schliesst das Abkommen die Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen in Form der Erhebung von Agrarteilbeträgen bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse nicht aus.
Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Inhaltsübersicht
Titel I Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in»
oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 5 Toleranzregel
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 7 Ursprungskumulierung
Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Art. 9 Massgebende Einheit
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Art. 11 Neutrale Elemente
Art. 12 Buchmässige Trennung
Titel III Territoriale Auflagen
Art. 13 Territorialitätsprinzip
Art. 14 Nichtveränderung
Art. 15 Ausstellungen
Titel IV Rückvergütung oder Befreiung
Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 17 Allgemeine Vorschriften
Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Art. 19 Ermächtigter Ausführer
Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 20bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Art. 24 Freizonen
Art. 25 Einfuhranforderungen
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
Art. 27 Ausnahme vom Ursprungsnachweis
Art. 28 Abweichungen und Formfehler
Art. 29 Lieferantenerklärung
Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Art. 32 Streitbeilegung
Titel VII Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
Art. 36 Sanktionen
Titel VIII Anwendung des Protokolls Nr. 3
Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 38 Liechtenstein
Art. 39 Republik San Marino
Art. 40 Fürstentum Andorra
Art. 41 Ceuta und Melilla
Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung
Liste der Anhänge
Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien
ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Anhang III Wortlaut der Ursprungserklärung
Anhang IV Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anhang V Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung
in Ceuta und Melilla
Anhang VI Lieferantenerklärung
Anhang VII Langzeit-Lieferantenerklärung
Anhang VIII Länderliste
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Bemerkung 1 – Allgemeine Einleitung
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne von Titel II Artikel 4 dieses Protokolls angesehen werden können. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln:
durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten;
infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition des Harmonisierten Systems einzureihen als die verwendeten Vormaterialien;
es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt;
die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien.
Bemerkung 2 – Aufbau der Liste
2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.
2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.
2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, so enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht.
2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch «oder» getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen wählen.
Bemerkung 3 – Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln
3.1. Titel II Artikel 4 dieses Protokolls betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer Vertragspartei.
3.2. Gemäss Titel II Artikel 6 dieses Protokolls muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in diesem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind.
Vorbehaltlich Titel II Artikel 6 dieses Protokolls legen die Regeln in der Liste das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft.
Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Wenn eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe nicht verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.
Beispiel: Sieht die Listenregel für Kapitel 19 vor, dass «Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts nicht überschreiten darf», so ist die Verwendung (also die Einfuhr) von Getreide des Kapitels 10 (Vormaterialien auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe) uneingeschränkt zulässig.
3.3. Wenn eine Regel das «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position» erlaubt, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ...» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt.
3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
3.6. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höheren der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 4 – Allgemeine Bestimmungen für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse
4.1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die eingeführt wurden.
4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind.
Bemerkung 5 – In Bezug auf bestimmte Spinnstofferzeugnisse verwendete Begriffe
5.1. Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
5.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
5.5. «Bedrucken» (in Kombination mit Weben, Wirken/Stricken, Tuften oder Beflocken) ist definiert als ein Verfahren, wodurch der Spinnstoff mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.
5.6. «Bedrucken» (als eigenständige Behandlung) ist definiert als ein Verfahren, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken oder Ausbessern und Noppen), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
Bemerkung 6 – Toleranzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen
Vormaterialien hergestellt sind
6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf keines der bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewendet, die zusammengenommen 15 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz nach Bemerkung 6.1 kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind:
– Seide;
– Wolle;
– grobe Tierhaare;
– feine Tierhaare;
– Rosshaar;
– Baumwolle;
– Materialien für die Papierherstellung und Papier;
– Flachs;
– Hanf;
– Jute und andere textile Bastfasern;
– Sisal und andere textile Agavefasern;
– Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe;
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
– synthetische Spinnfasern aus Polyester;
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
– synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
– synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
– andere synthetische Spinnfasern;
– künstliche Spinnfasern aus Viskose;
– andere künstliche Spinnfasern;
– elektrische Leitfilamente;
– synthetische Spinnfasern aus Polypropylen;
– synthetische Spinnfasern aus Polyester;
– synthetische Spinnfasern aus Polyamid;
– synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril;
– synthetische Spinnfasern aus Polyimid;
– synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen;
– synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid);
– synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid);
– andere synthetische Spinnfasern;
– künstliche Spinnfasern aus Viskose;
– andere künstliche Spinnfasern;
– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen;
– Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist;
– andere Erzeugnisse der Position 5605;
– Glasfasern;
– Metallfasern;
– Mineralfasern.
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus «Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist.
Bemerkung 7 – Andere Toleranzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse
7.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.
7.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
Bemerkung 8 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren
für bestimmte Erzeugnisse des Kapitels 27
8.1. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation.
8.2. Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
die Vakuumdestillation;
die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;
das Kracken;
das Reformieren;
die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;
das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, das Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit;
die Polymerisation;
die Alkylierung;
die Isomerisation;
nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der verarbeiteten Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);
nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;
nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;
nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bei 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;
nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;
nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.
8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.
Bemerkung 9 – Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren
für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel
9.1. Erzeugnisse des Kapitels 30, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Zellkulturen hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. Der Begriff «Zellkultur» ist definiert als die Kultivierung menschlicher, tierischer und pflanzlicher Zellen unter kontrollierten Bedingungen (z. B. genau festgelegte Temperatur, Nährmedium, Gasgemisch, pH‑Wert) ausserhalb eines lebenden Organismus.
9.2. Erzeugnisse der Kapitel 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26) die in einer Vertragspartei durch Fermentierung hergestellt werden, gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei. «Fermentierung» ist ein biotechnologischer Prozess, bei dem menschliche, tierische und pflanzliche Zellen, Bakterien, Hefen, Pilze oder Enzyme zur Herstellung von Erzeugnissen der Kapitel 29 bis 39 verwendet werden.
9.3. Die folgenden Umwandlungen werden gemäss Artikel 4 Absatz 1 als ausreichend erachtet bei Erzeugnissen der Kapitel 28, 29 (ausgenommen 2905.43-2905.44), 30, 32, 33 (ausgenommen 3302.10, 3301) 34, 35 (ausgenommen 35.01, 3502.11-3502.19, 3502.20, 35.05), 36, 37, 38 (ausgenommen 3809.10, 38.23, 3824.60, 38.26) und 39 (ausgenommen 39.16-39.26):
– Chemische Reaktion: Eine «chemische Reaktion» ist ein Prozess (einschliesslich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Eine chemische Reaktion kann durch eine Änderung der «CAS-Nummer» ausgedrückt werden.
– Folgende Verfahren sollten nicht für Ursprungszwecke in Betracht gezogen werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln, b) Entzug von Lösungsmitteln einschliesslich des Lösungsmittels Wasser oder c) Hinzufügen oder Entzug von Kristallwasser. Eine chemische Reaktion gemäss der obigen Definition ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Mischungen und Gemische: Das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Mischen oder Vermengen (einschliesslich Verteilen) von Vormaterialien, ausser der Zugabe von Verdünnungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegter Spezifikationen, das zur Herstellung einer Ware führt, deren physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendung der Ware relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Reinigung: Die Reinigung ist als ursprungsverleihend anzusehen, sofern diese im Gebiet einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien erfolgt und dazu führt, dass eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
die Reinigung einer Ware führt zur Beseitigung von mindestens 80 % der enthaltenen Verunreinigungen; oder
die Verringerung oder Beseitigung von Verunreinigungen führt zu einer Ware mit geeigneter Qualität für einen oder mehrere der folgenden Verwendungszwecke:
i) Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,
ii) chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,
iii) Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,
iv) optische Spezialzwecke,
v) Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),
vi) Träger zur Verwendung in Trennverfahren, oder
vii) nukleare Verwendungszwecke.
– Änderung der Partikelgrösse: Die absichtliche und kontrollierte Änderung der Partikelgrösse einer Ware auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, die zu einer Ware führt, deren spezifische Partikelgrösse, Partikelgrössenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke der entstehenden Ware relevant sind und deren physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden, ist als ursprungverleihend anzusehen.
– Standardvormaterialien: Standardvormaterialien (einschliesslich Standardlösungsmitteln) sind vom Hersteller zertifizierte Präparate für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen. Die Herstellung von Standardvormaterialien ist als ursprungsverleihend anzusehen.
– Isomerentrennung: Das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einem Isomerengemisch ist als ursprungsverleihend anzusehen.
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen
werden müssen, um der Ware die ursprungseigenschaft zu verleihen
Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, |
|---|---|---|
(1) | (2) | (3) |
Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
Kapitel 2 | Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 0511 91 | Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch | Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 8 | Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten | Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 1302 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1504 bis 1506 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
1509 und 1510 | Olivenöl und seine Fraktionen | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 1512 | Sonnenblumenöl und seine Fraktionen | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, | |
| Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 1516 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1520 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1702 | Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
oder
|
ex Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
oder
|
1806 10 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
| Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
|
1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
|
1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2002 und 2003 | Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2008 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2009 | Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2103 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
2105 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
und
|
2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2202 | Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2207 und 2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
|
ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 2402 | Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 2403 | Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 31 | Düngemittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 35 | Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: | Begünstigte Verfahren(4) oder |
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
ex 3824 99 und ex 3826 00 | Biodiesel | Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 4012 | Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk | Runderneuern von gebrauchten Reifen |
ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | |
| Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
| Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 4408 | Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren |
ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern |
ex 4418 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. |
| Friesen oder Profilieren | |
ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 46 | Flechtwaren; Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 50 | Seide, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 5003 | Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004 bis ex 5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 52 | Baumwolle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
| (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
| (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
5603 11 bis 5603 14 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus
oder
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5603 91 bis 5603 94 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5604 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
- andere | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang | |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» | (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
Kapitel 57 | Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | |
| Weben | |
| Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | (2) Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
| Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
| Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | |
| Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, | |
5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang | |
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
ex 6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken |
6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: | |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| Herstellen
| |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: | |
| (2) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren | |
| ||
| (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
| (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | (2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | |
| (2)(3) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 | Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 | Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
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| Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7208 bis 7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7213 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7219 bis 7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7225 bis 7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
7229 | Draht aus anderem legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7408 | Draht aus Kupfer | Herstellen
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Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen
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7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 7616 | Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen
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Kapitel 78 | Blei und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8425 bis 8430 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8444 bis 8447 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8456 bis 8465 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art; Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8470 bis 8472 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8501 bis 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8519, 8521 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8525 bis 8528 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8535 bis 8537 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8542 31 bis 8542 39 | Monolithisch integrierte Schaltungen | Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8544 bis 8548 | Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8708 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8711 | Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 | Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9001 50 | Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 96 | Verschiedene Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
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Wortlaut der Ursprungserklärung
Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No………1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……………..2 preferential origin.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ………1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……………..2.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……… 1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …………….. 2 Ursprungswaren sind.
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……… 1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …………….. 2.
........................................................................................................................................
(Ort und Datum)3
........................................................................................................................................
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) 4
Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen.
Der Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM’ an.
Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1


Anmerkungen
1.
Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden.
2.
Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3.
Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und
des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann
Erklärung des Ausführers/exporteurs
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
Erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
Beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt
........................................................................................................................................
Legt folgende Nachweise vor(1):
........................................................................................................................................
Verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden;
Beantragt, die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
........................................................................................................................................
(Ort und Datum)
........................................................................................................................................
(Unterschrift)
_
(1) Zum Beispiel Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung
in Ceuta und Melilla
Einziger Artikel
1. Sofern sie den Bestimmungen der Nichtveränderungsregel in Artikel 14 der Anlage A entsprechen, gelten folgende Erzeugnisse als:
(1) Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als in Ceuta und Melilla vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen;
(2) Ursprungserzeugnisse in einer der Vertragsparteien:
Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;
Erzeugnisse, die in einer der Vertragspartei unter Verwendung anderer als in einer der Vertragspartei vollständig gewonnener oder hergestellter Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:
i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder
ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 dieses Protokolls genannte Behandlung hinausgehen.
2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in Ursprungserklärungen den Vermerk «Name der ausführenden Vertragspartei» und «Ceuta und Melilla» einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen.
4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
Lieferantenerklärung
Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Lieferantenerklärung
für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erklärt:
1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragsparteien angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (2)(3) |
Gesamtwert |
2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].
3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(4) |
(Ort und Datum) | |
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(2) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(3) «Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(4) «Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
Langzeit-Lieferantenerklärung
Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden.
Langzeit-Lieferantenerklärung
für Waren, die in der anderen Vertragspartei oder einem in Anhang VIII erwähnten Land be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben
Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmässig an (1)............................. geliefert werden, erklärt Folgendes:
1. Folgende Vormaterialien ohne Ursprung in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] wurden in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendet:
Bezeichnung | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (3)(4) |
Gesamtwert |
2. Alle anderen in [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] bei der Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien besitzen die Ursprungseigenschaft in [Namen der betreffenden Vertragspartei oder des in Anhang VIII erwähnten Landes angeben].
3. Folgende Waren wurden ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] gemäss Artikel 13 dieses Protokolls be- oder verarbeitet und haben dort insgesamt folgenden Wertzuwachs erzielt:
Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von |
Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom...................................................................
bis.................................................................. (6)
Ich verpflichte mich,..................................................(1) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist.
(Ort und Datum) | |
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
(1) Name und Anschrift des Empfängers der Waren.
(2) Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden.
Beispiel:
Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann.
(3) Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind.
Beispiele:
Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) zulässig ist. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in einer Vertragspartei aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben.
Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen» angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden.
(4) «Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird.
Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(5) «Insgesamt erzielter Wertzuwachs» bezeichnet alle ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt erzielte Wertzuwachs ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben.
(6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden der Vertragspartei festgelegt werden, in der die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Länderliste
Demokratische Volksrepublik Algerien
Arabische Republik Ägypten
Europäische Union
Island
Staat Israel
Haschemitisches Königreich Jordanien
Libanesische Republik
Königreich Marokko
Königreich Norwegen
Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten
der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen
Arabische Republik Syrien
Tunesische Republik
Republik Türkei
Republik Albanien
Bosnien und Herzegowina
Republik Nordmazedonien
Montenegro
Republik Serbien
Republik Kosovo
Königreich Dänemark in Bezug auf die Färöer-Inseln
Republik Moldova
Georgien
Ukraine
Änderungen des Abkommens
über das öffentliche Beschaffungswesen
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen14 wie folgt geändert:
1. Absatz 2 der Präambel wird nicht inkorporiert.
2. In Artikel 6 Absatz 4:
(a) «den gemeinschaftsinternen Integrationsprozess und die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes der Gemeinschaft sowie» wird nicht inkorporiert; und
(b) «der Schweiz» wird ersetzt durch «der einzelnen Vertragsparteien».
3. Die folgenden Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:
(a) Gemeinsame Erklärung zu den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und den Widerspruchsverfahren; und
(b) Gemeinsame Erklärung zu den Überwachungsbehörden.
4. In der Gemeinsamen Erklärung zu den Überwachungsbehörden ist «die Kommission der Europäischen Gemeinschaft oder eine unabhängige nationale Behörde eines Mitgliedstaates, wobei keine dieser Behörden die ausschliessliche Zuständigkeit besitzt, im Rahmen dieses Abkommens zu intervenieren» als «eine für den ganzen Staat zuständige nationale Behörde oder eine dezentrale Behörde für die Bereiche in ihrer Zuständigkeit» zu verstehen.
5. Der folgende Anhang XI wird nach Anhang X eingefügt:
Übergangsregeln
1. Bis das Vereinigte Königreich dem durch das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen abgeänderten GPA, abgeschlossen in Genf am 30. März 2012 (das «Protokoll»), selber beigetreten ist, gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 Folgendes:
(a) die Bestimmungen des GPA werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht; und
(b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist, bleiben unter diesem Abkommen weiterhin mutatis mutandis anwendbar.
2. Falls das Protokoll für die Schweiz in Kraft tritt, bevor das Vereinigte Königreich beigetreten ist, gilt bis zum Beitritt des Vereinigten Königreichs Folgendes:
(a) die Bestimmungen des Protokolls werden mutatis mutandis inkorporiert und zum Bestandteil dieses Abkommens gemacht;
(b) die Rechte und Pflichten, die zwischen der Schweiz und der Europäischen Union anwendbar wären, wenn das Protokoll weiterhin auch für das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar wäre, finden vorbehältlich Absatz 2 Buchstabe (c) unter diesem Abkommen mutatis mutandis Anwendung; und
(c) als Pflichten der Europäischen Union gemäss diesem Protokoll gelten diejenigen Pflichten, die unter dem Protokoll anwendbar sind, unmittelbar bevor das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr ist.
3. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet «mutatis mutandis» mit den technischen Anpassungen, die nötig sind, damit das GPA oder das Protokoll so angewendet werden können, als wären sie nur zwischen dem Vereinigten Königreich und der Schweiz abgeschlossen worden.»
Änderungen des Abkommens
über die gegenseitige Anerkennung
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung15 wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 wird der folgende Absatz nach Absatz 5 eingefügt:
«6. Nach Absatz 5 prüft der Ausschuss die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Vertragsparteien in den Sektoren, die vom Geltungsbereich des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung abgedeckt sind, und entscheidet, ob diese technischen Vorschriften unter Artikel 1 Absatz 1 oder 2 fallen oder ob sie ausserhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens liegen. Der Ausschuss prüft die Auswirkungen seines Entscheids und entscheidet, ob neue Produktsektoren in Anhang 1 aufgenommen werden.»
2. Artikel 12 wird ersetzt durch:
«Art. 12Informationsaustausch
1. Die Vertragsparteien tauschen alle zweckdienlichen Informationen über die Umsetzung und Anwendung der in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus.
2. Erwartet eine Vertragspartei, dass ihre in Anhang 1 aufgeführten Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den entsprechenden Vorschriften im Abkommen über die gegenseitige Anerkennung abweichen werden, informiert sie die andere Vertragspartei so bald wie möglich darüber, spätestens aber 60 Tage vor dem Inkrafttreten der Abweichungen. Abweichungen liegen vor, wenn die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit den oben erwähnten Rechtsakten nicht länger als gleichwertig erachtet werden.
3. Jede Vertragspartei stellt auf Anfrage der anderen Vertragspartei zusätzliche Informationen zur Verfügung, die die Gründe für die Abweichung erläutern. Die andere Vertragspartei kann die Angelegenheit an den Ausschuss weiterleiten, der die Auswirkungen auf das Abkommen prüfen und über das angemessene Vorgehen entscheiden wird.
4. Sofern die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei vorsehen, dass bestimmte Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
5. Jede Vertragspartei unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei über die in ihrem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
6. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich Änderungen bei ihren benennenden Behörden oder ihren zuständigen Behörden.»
3. In Kapitel 12 (Kraftfahrzeuge) in Anhang 1:
(a) Abschnitt V.1 wird nicht inkorporiert.
(b) Der letzte Satz in Abschnitt V.3 wird ersetzt durch:
«Die Anerkennung einer von einer Vertragspartei erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung wird ausgesetzt, wenn diese Vertragspartei es versäumt, ihre Rechtsvorschriften an alle geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union betreffend Fahrzeug-Typgenehmigungen anzupassen. Die Anerkennung von durch eine Vertragspartei ausgestellten Fahrzeug-Typgenehmigungen für nationale Kleinserien-Kraftfahrzeuge kann wegen überwiegender öffentlicher Interessen, wie Sicherheits- oder Umweltinteressen, ausgesetzt werden.»
(c) Abschnitt V.4.1.2 wird ersetzt durch:
«2. Die Vertragsparteien führen so bald wie möglich Konsultationen durch und beziehen insbesondere die jeweilige Genehmigungsbehörde mit ein, die die Typgenehmigung erteilt hat. Der Ausschuss wird laufend unterrichtet und führt erforderlichenfalls Konsultationen durch, um eine Lösung herbeizuführen.»
4. In Kapitel 14 (Gute Laborpraxis, GLP) in Anhang 1:
(a) In Abschnitt III werden die benennenden Behörden der Europäischen Union und die benennende Behörde für die Schweiz ersetzt durch:
«Für das Vereinigte Königreich:
Für die Schweiz:
(b) Abschnitt V.1 wird ersetzt durch:
«Die Vertragsparteien übermitteln einander gemäss Artikel 12 dieses Abkommens zumindest einmal jährlich insbesondere eine Liste der Prüfeinrichtungen, die nach den Ergebnissen der Inspektionen und Überprüfungen von Untersuchungen (Prüfungsaudits) die Anforderungen an die Gute Laborpraxis erfüllen, sowie Angaben zum Zeitpunkt der Inspektionen oder Überprüfungen und zur Konformität der Einrichtungen, sofern diese Informationen nicht durch die OECD-Arbeitsgruppe Gute Laborpraxis bereitgestellt werden.
Die Vertragsparteien stellen einander auf begründeten Antrag der anderen Vertragspartei hin alle zusätzlichen Informationen über die Inspektion einer Prüfeinrichtung oder die Überprüfung von Untersuchungen (Prüfungsaudit) zur Verfügung.»
5. In Kapitel 15 (Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen) in Anhang 1:
(a) Der erste Absatz unter «Behördliche Freigabe der Chargen» wird ersetzt durch:
«Wird ein behördliches Verfahren zur Freigabe der Chargen angewandt, so wird die behördliche Freigabe der Charge durch eine (in Abschnitt II aufgeführte) Behörde der ausführenden Vertragspartei von der anderen Vertragspartei gestützt auf die Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (Official Control Authority Batch Release, OCABR) anerkannt. Zusätzlich zu Artikel 12 dieses Abkommens informiert jede Vertragspartei die andere Vertragspartei darüber, wenn sie erwartet, dass ihre Produktanforderungen von den Normen des Netzwerks für die behördliche Chargenfreigabe (OCABR) abweichen. In diesem Fall kann die Anerkennung gemäss diesem Absatz ausgesetzt werden und die Angelegenheit wird an den Ausschuss weitergeleitet. Liegt ein überwiegendes öffentliches Gesundheitsinteresse vor, so kann eine Vertragspartei ein in den Geltungsbereich dieses Absatzes fallendes Produkt testen, sofern die andere Vertragspartei unterrichtet und das Vorgehen begründet wurde. Der Hersteller legt das Zertifikat über die behördliche Freigabe der Charge vor.»
(b) Der erste Absatz in Abschnitt III.7 wird ersetzt durch:
«Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen Informationen über den Zulassungsstatus von Herstellern und Einführern und die Ergebnisse von Inspektionen vor allem dadurch aus, dass sie Genehmigungen, GMP-Bescheinigungen und Informationen über die Nichteinhaltung der GMP-Grundsätze in eine öffentlich zugängliche Datenbank oder in eine für die andere Vertragspartei zugängliche nationale oder internationale Datenbank eingeben.»
(c) In Abschnitt III.11 werden die Kontaktstellen für die Europäische Union ersetzt durch:
«Für das Vereinige Königreich:
Amtliche GMP-Inspektorate nach Abschnitt II.»
6. Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung zur gegenseitigen Anerkennung der Guten klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien.
Änderungen des Agrarabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Agrarabkommen16 wie folgt geändert:
1. Anhang 1 wird durch den Text in Anlage A ersetzt.
2. Anhang 2 wird durch den Text in Anlage B ersetzt.
3. In Anhang 7:
(a) Artikel 7 wird wie folgt geändert:
(i) In Absatz 1 wird «die Begriffe «Sekt» und «Crémant» gemäss der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission» nicht inkorporiert.
(ii) In Absatz 2 wird «protégée» durch «contrôlée» ersetzt.
(iii) Der folgende Absatz wird nach Absatz 2 eingefügt:
«(3) Unbeschadet des Artikels 10 behält sich die Schweiz das Recht vor, die Verwendung der Begriffe «geschützte Ursprungsbezeichnung» und «geschützte geografische Bezeichnung», einschliesslich ihrer Übersetzungen und Abkürzungen «g.U.» und «g.g.A.», gemäss Absatz 1 zu verwenden, sofern die schweizerischen Rechtsvorschriften über geografische Angaben für Agrar- und Weinbauerzeugnisse entsprechend geändert werden.»
(b) Artikel 8 Absatz 10 wird nicht inkorporiert.
(c) In Artikel 24 Absatz 1 wird «bzw. die entsprechenden für die EU-Behörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte» nicht inkorporiert.
(d) Artikel 25 Absatz 2 wird nicht inkorporiert.
(e) Die in Anlage 4 Teil A aufgeführten geschützten Namen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht in dieses Abkommen inkorporiert.
4. In Anhang 8:
(a) In Artikel 4 wird der folgende Absatz nach Absatz 2 eingefügt:
«(3) Der Schutz der Namen «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín» für Produkte mit Ursprung in Nordirland lässt den Schutz dieser Namen für Produkte mit Ursprung in der Republik Irland unberührt.»
(b) Die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben für Spirituosen, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, und die in Anlage 3 aufgeführten geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke werden nicht inkorporiert.
(c) Unbeschadet von Absatz 4 Buchstabe (b) werden die geografischen Angaben «Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky», «Irish Cream» und «Irish Poteen / Irish Póitín», die in der Republik Irland und Nordirland hergestellte Spirituosen umfassen, inkorporiert.
5. In Anhang 12:
(a) In Artikel 2 Absatz 1 wird «einheitliches» nicht inkorporiert.
(b) Artikel 8 wird ersetzt durch:
«Art. 8Homonyme Namen
(1) Sind in Anlage I aufgeführte geografische Angaben homonym, so wird jede Angabe geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet wird und sofern im Einklang mit praktischen Verwendungsbedingungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen des Ausschusses festzulegen sind, gewährleistet ist, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
(2) Wenn eine in Anlage I aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, so findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens mutatis mutandis Anwendung.»
(c) Geografische Angaben in Anhang 12 Anlage I, die sich auf Teile der Europäischen Union beziehen, die nicht das Vereinigte Königreich sind, werden nicht inkorporiert.
6. Die folgenden gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien des Agrarabkommens finden unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Instruments mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis Anwendung zwischen den Vertragsparteien:
(a) Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten;
(b) Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der schweizerischen Zollkontingente für den Fleischsektor durch die Schweiz;
(c) Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die im schweizerischen Gebiet vermarktet werden;
(d) Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten Zubereitungen; und
(e) Erklärung der Gemeinschaft zu den Verfahren der Schweiz zur Verwaltung ihrer Zollkontingente.
7. Anhang 9 wird durch den Wortlaut in Anlage C ersetzt.
Zugeständnisse der Schweiz
Die Schweiz räumt für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:
Name des Schweizerischen Zolltarifs | Bezeichnung | Zollansatz in CHF/kg brutto | Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
|---|---|---|---|
| Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) | 0 | 5 Stück |
| Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | 40 | 5 |
| Brüste von Hühnern, gefroren | 15 | 113 |
| Stücke und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren | 15 | 64 |
| Brüste von Truthühnern, gefroren | 15 | 43 |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (aus-genommen Brüste), gefroren | 15 | 32 |
| Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren | 15 | 38 |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern) | 15 | 5 |
| Fleisch und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren | 11 | 91 |
| Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) | 0 | 5 |
| Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung | frei | 54 |
| Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert | frei | |
| Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet | frei | 11 |
| Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht | 47 | 8 |
| Natürlicher Honig, von Akazien | 8 | 11 |
| Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) | 26 | 3 |
| Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser | frei | unbegrenzt |
Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | (1) | |
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
Unterlagen von Steinobst | frei | (1) | |
|
| ||
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| ||
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| ||
Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln: | frei | (1) | |
|
| ||
|
| ||
|
| frei | unbegrenzt |
Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen: | frei | (1) | |
|
| ||
|
| ||
|
| frei | unbegrenzt |
| Rhododendren und Azaleen, auch veredelt | frei | unbegrenzt |
Rosen, auch veredelt: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme | |||
|
| ||
|
| ||
Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
|
| ||
Andere lebende Pflanzen | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
| Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | frei | 54 |
| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | ||
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | ||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- | ||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober: | |||
|
| ||
|
| ||
| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | frei | unbegrenzt |
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
| Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
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| ||
Tomaten, Frisch oder gekühlt: | frei | 537 | |
| |||
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| ||
Eisbergsalat ohne Umblatt: | frei | 107 | |
|
| ||
Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: | frei | 107 | |
|
| ||
| Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April | 5 | 11 |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April | 5 | 5 |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober | 5 | 113 |
| Cornichons, frisch oder gekühlt | 3,5 | 43 |
Auberginen, frisch oder gekühlt: | frei | 54 | |
|
| ||
| Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln | frei | unbegrenzt |
| Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März | 2,5 | unbegrenzt |
| Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober | 5 | 70 |
Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt: | frei | 107 | |
|
| ||
| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt |
| Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 0 | 8 |
| Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet | 0 | 5 |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.90 auf den Zollansatz | 54 |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken | 0 | 54 |
Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
| Nüsse | frei | 5 |
| Pinienkerne, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt |
| Orangen, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt |
| Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch | frei | unbegrenzt |
| Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt |
| andere Melonen als Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt |
Aprikosen, frisch, in offener Packung: | frei | 113 | |
|
| ||
in anderer Verpackung: | |||
|
| ||
| Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September | 0 | 32 |
| Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai | frei | 537 |
| Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August | 0 | 11 |
| Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September | 0 | 13 |
| Kiwis, frisch | frei | unbegrenzt |
| Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10 | 54 |
| Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10 | 64 |
| Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen | 0 | 11 |
| Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) | 0 | 54 |
| Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet | 0 | 8 |
| Safran | frei | unbegrenzt |
| Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz | 2685 |
| Mais zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz | 698 |
Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken: | |||
|
| 60,60 (2) | unbegrenzt |
|
| 86,70 (2) | unbegrenzt |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken: | |||
|
| 60,60 (2) | unbegrenzt |
|
| 86,70 (2) | unbegrenzt |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 199 |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | ||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | ||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | ||
Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure | |||
|
| 2,50 | unbegrenzt |
|
| 4,50 | unbegrenzt |
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
| Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, | frei | unbegrenzt |
| Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar | frei | unbegrenzt |
| |||
| Pilze der Gattung Agaricus, in anderer | 0 | 91 |
Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | |||
|
| 17,5 | unbegrenzt |
|
| 24,5 | unbegrenzt |
Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | |||
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| 17,5 | unbegrenzt |
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| 24,5 | unbegrenzt |
| Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
| Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 10 | unbegrenzt |
| Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 15 | unbegrenzt |
| Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
| Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: | |||
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| 6 | unbegrenzt |
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| 14 | unbegrenzt |
Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen: | |||
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| 8,5 | unbegrenzt |
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| 8,5 | unbegrenzt |
| Hunde- und Katzenfutter in verschlossenen Behältern | frei | 322 |
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Zugeständnisse des Vereinigten Königreichs
Das Vereinigte Königreich räumt für nachstehende Erzeugnisse aus der Schweiz – gegebenenfalls im Rahmen einer festgesetzten jährlichen Menge – folgende Zollzugeständnisse ein:
KN-Code | Bezeichnung | Zollansatz in EUR/100 kg Nettogewicht | Jährliche Menge (in Tonnen Nettogewicht) |
|---|---|---|---|
| Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg | 0 | 247 Stück |
| Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet | frei | 64 |
| Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT | frei | 107 |
| Joghurt | ||
| Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (1) | 43,8 | unbegrenzt |
| Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel | frei | unbegrenzt |
| Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | frei | unbegrenzt |
| Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt | frei | 215 |
| Tomaten, frisch oder gekühlt | frei (2) | 54 |
| Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | frei | 269 |
| Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt | frei | 295 |
| Salate (Lactuca sativa) und Chicorée | frei | 161 |
| Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt | frei | 269 |
| Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt | frei | 161 |
| Gurken, frisch oder gekühlt | frei (2) | 54 |
| Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Auberginen, frisch oder gekühlt | frei | 27 |
| Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt | frei | 27 |
| Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt | frei | unbegrenzt |
| Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten]) | frei | 54 |
| Mangold und Karde | frei | 16 |
| Fenchel, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt | frei (2) | 54 |
| Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt |
| Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln | frei | unbegrenzt |
| Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch | frei (2) | 161 |
| Birnen und Quitten, frisch | frei (2) | 161 |
| Aprikosen/Marillen, frisch | frei (2) | 27 |
| Kirschen, andere als Sauerkirschen/ | frei (3) | 81 |
| Pflaumen und Schlehen, frisch | frei (2) | 54 |
| Erdbeeren | frei | 11 |
| Himbeeren, frisch | frei | 5 |
| Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | frei | 5 |
| Mehl, Griess und Pulver von Bananen | frei | 27 |
| Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 | frei | unbegrenzt |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 102 |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | ||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | ||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | ||
| Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | frei | unbegrenzt |
| Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | 161 |
| Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken | ||
| Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | ||
| Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | 27 |
| Kirschen, auch in Wasser oder Dampf | ||
| Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | ||
| Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (3) | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus Pampelmusen oder | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
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Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
Art. 1 Ziel
Dieser Anhang gilt für:
Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Anlage I;
Erzeugnisse aus ökologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Anlage II.
Art. 2 Einfuhr und Inverkehrbringen von ökologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich
Die Schweiz gibt ihre Zustimmung dazu, dass die in Anlage I aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in ihr Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern eine der Kontrollbehörden in Anlage III bescheinigt hat, dass diese Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse in Anlage IV Teil 2 produziert wurden.
Einem Erzeugnis, das gemäss diesem Artikel vom Vereinigten Königreich in die Schweiz eingeführt wird, muss eine Kontrollbescheinigung beigelegt sein, die den Vorgaben nach Artikel 16c und Anhang 9 Teil A der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (SR 910.181) entspricht. Die Kontrollbescheinigung muss in Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch erstellt sein.
Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen von biologischen Erzeugnissen aus der Schweiz
Das Vereinigte Königreich gibt seine Zustimmung dazu, dass die in Anlage II aufgeführten ökologischen Erzeugnisse aus der Schweiz in sein Hoheitsgebiet eingeführt und als ökologische Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, sofern die betreffenden Erzeugnisse den in Anlage IV Teil 1 aufgeführten Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse entsprechen.
Dieser Artikel hindert das Vereinigte Königreich nicht daran, zu verlangen, dass einem gemäss diesem Artikel von der Schweiz in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnis eine Kontrollbescheinigung beigelegt werden muss. Die Bestimmungen zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens gelten für alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die entsprechende Anforderungen festlegen.
Art. 4 Informationsaustausch
Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei schriftlich und rechtzeitig in den folgenden Fällen:
Änderungen bezüglich der von der Vertragspartei anerkannten Kontrollbehörden und von deren Codenummern;
wesentlicher Nichteinhaltung der Bestimmungen für die Bio-Zertifizierung der Vertragspartei.
Für die Zwecke von Absatz 1b bedeutet «wesentlich» jegliche Nichteinhaltung, die die Integrität des voraussichtlich in die andere Vertragspartei ausgeführten ökologischen Erzeugnisses erheblich beeinträchtigt.
Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei einen Jahresbericht über die Durchführung und Durchsetzung der durch die Vertragspartei im Vorjahr durchgeführten Kontrollmassnahmen.
Art. 5 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 dieses Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse (die «Arbeitsgruppe») prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Anhang und seiner Durchführung stellen.
Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien.
Art. 6 Geltungsdauer und Überprüfung
Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit, die zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte endet:
mit Inkrafttreten eines modernisierten Freihandelsabkommens, welches das Handelsabkommen ablöst und in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt;
mit Inkrafttreten eines anderen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, welches in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt und diesen Anhang ablöst.
Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Gemischte Ausschuss auf Empfehlung der Arbeitsgruppe die Übergangsfrist jederzeit ändern und entscheiden, ob dieser Anhang mit oder ohne Anpassungen während einer alternativen Übergangsfrist weiterhin Anwendung findet oder ob er ersetzt wird.
Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Beschluss zur Beendigung oder Aussetzung der Anwendung dieses Anhangs notifizieren. Eine solche Beendigung oder Aussetzung tritt 30 Tage nach Erhalt der Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gleichwertigkeit und mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu pflegen und auszubauen, können die Vertragsparteien die Einführung eines Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage der einschlägigen ökologischen Verordnungen, Produktionsnormen und Kontrollvorkehrungen in Erwägung ziehen. Ein solches Verfahren kann unter anderem den Konsultationsprozess, die Informationsanforderungen, angemessene Fristen und die jeweiligen Zuständigkeiten der importierenden und exportierenden Parteien umfassen. Die Vertragsparteien bestimmen, welche Form für dieses Verfahren am besten geeignet ist.
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Artikel 1(a)
Erzeugniskategorie | Code | Einschränkungen |
|---|---|---|
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse | A | |
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse | B | Ausgenommen Kaninchen und unverarbeitete Erzeugnisse aus Kaninchen |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | D | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind | E | |
Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau | F |
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Artikel 1(b)
Erzeugniskategorie | Code | Einschränkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse | A | Ausgenommen Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums produziert werden |
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse | B | |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | D | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind | E | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten |
Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau | F |
Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs
1 Organic Farmers & Growers CIC (GB-ORG-02)
The Old Estate Yard
Shrewsbury Road
Albrighton
Shrewsbury
Shropshire
SY4 3AG
Telefon: 01939 291800
Fax: 01939 291250
E-Mail: info@ofgorganic.org
Webseite: www.ofgorganic.org
2 Organic Food Federation (GB-ORG-04)
31 Turbine Way
Eco Tech Business Park
Swaffham
Norfolk
PE37 7XD
Telefon: 01760 720444
Fax: 01760 720790
E-Mail: info@orgfoodfed.com
Webseite: www.orgfoodfed.com
3 Soil Association Certification Ltd (GB-ORG-05)
Spear House
51 Victoria Street
Bristol
BS1 6AD
Webseite: www.soilassociation.org/certification/
Farmers and growers
Telefon: 0117 914 2412
Fax: 0117 314 5046
E-Mail: prod.cert@soilassociation.org
Processors
Telefon: 0117 914 2411
Fax: 0117 314 5046
E-Mail: proc.cert@soilassociation.org
4 Biodynamic Association Certification (GB-ORG-06)
Painswick Inn Project
Gloucester Street
Stroud
GL5 1QG
Telefon und Fax: 01453 766296
E-Mail: certification@biodynamic.org.uk
Webseite: www.bdcertification.org.uk
5 Quality Welsh Food Certification Ltd (GB-ORG-13)
Gorseland
North Road
Aberystwyth
Ceredigion
SY23 2WB
Telefon: 01970 636688
Fax: 01970 624049
E-Mail: info@wlbp.co.uk
Webseite: www.wlbp.co.uk
6 OF&G (Scotland) Ltd (GB-ORG-17)
The Old Estate Yard
Shrewsbury Road
Albrighton
Shrewsbury
Shropshire
SY4 3AG
Telefon: 01939 291800
Fax: 01939 291250
E-Mail: certification@sopa.org.uk
Webseite: www.ofgorganic.org
7 Irish Organic Association (GB-ORG-07)
Unit 13
Inish Carrig
Golden Island
Athlone
Co. Westmeath
Republic of Ireland
Telephone: (+353) 090 643 3680
Fax: (+353) 090 644 9005
Email: info@irishoa.ie
Website: www.irishorganicassociation.ie
8 Organic Trust Limited (GB-ORG-09)
Vernon House
2 Vernon Avenue
Clontarf
Dublin 3
Republic of Ireland
Telephone: 00 353 185 30271
Fax: 00 353 185 30271
Email: organics@iol.ie
Website: www.organic-trust.org
Einschlägige Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse
Teil 1
Verordnung des Bundesrates über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel vom 22. September 199717, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung über die biologische Landwirtschaft vom 22. September 199718, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Teil 2
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, wie sie gilt, unmittelbar bevor die Handelsabkommen Schweiz–EU für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind.
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, insofern diese für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland gemäss dem Protokoll zu Irland/Nordirland zum Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft anwendbar ist.
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Änderungen des APS-Briefwechsels
Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Inkorporierte APS-Briefwechsel19 wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln in der Europäischen Gemeinschaft, der Schweiz oder in Norwegen haben» ersetzt durch «Bestimmungen über die regionale Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung im Sinne der APS-Ursprungsregeln im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen haben».
2. Absatz 2 wird ersetzt durch:
«2. Das Vereinigte Königreich und die Schweiz erkennen gegenseitig die Vormaterialien mit Ursprung im Vereinigten Königreich, in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen (im Sinne der APS-Ursprungsregeln), die zur Herstellung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land verwendet wurden, als Ursprungszeugnisse des begünstigten Landes an.
Die Zollbehörden des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz leisten einander die erforderliche Amtshilfe, insbesondere bei der Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die im ersten Unterabsatz genannten Vormaterialien. Die Amtshilfebestimmungen in Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens gelten mutatis mutandis.
Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Waren der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems.»
Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens
Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Inkorporierte Betrugsbekämpfungsabkommen20 wie folgt geändert:
1. In Artikel 39 Absatz 3 wird «mindestens jedoch einmal jährlich» nicht inkorporiert.
2. In Artikel 46 wird «mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung begangen wurden» ersetzt durch «nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begangen wurden, und wegen Straftaten, die bereits durch das Betrugsbekämpfungsabkommen, abgedeckt sind».
3. Artikel 47 wird nicht inkorporiert.
4. Die folgende Gemeinsame Erklärung und Vereinbarte Niederschrift der Vertragsparteien des Betrugsbekämpfungsabkommens sind mit derselben Rechtswirkung mutatis mutandis anwendbar zwischen den Vertragsparteien, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Instruments:
(a) Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche; und
(b) Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen («Vereinbarte Niederschrift»).
5. Zu Artikel 25 Absatz 2 und Zu Artikel 43 der Vereinbarten Niederschrift finden keine Anwendung.
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz
für Ursprungsregeln
Zusätzlich zum Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Handelsabkommens, wie es in der Anlage zu Anhang 1 des heute unterzeichneten Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich enthalten ist, verabschieden die Schweiz und das Vereinigte Königreich die folgende Erklärung:
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln
1. Im Hinblick auf die Handelsverhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich anerkennen die Regierungen der Vertragsparteien des Handelsabkommens zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, dass für die Ursprungsregeln ein trilateraler Ansatz, an dem die Europäische Union beteiligt ist, das bevorzugte Ergebnis der Handelsvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und der Europäischen Union ist. Dieser Ansatz würde die Abdeckung der bestehenden Handelsströme replizieren und bei gegenseitigen Ausfuhren eine kontinuierliche Anerkennung von Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien und der Europäischen Union ermöglichen, wie dies in den Handelsabkommen Schweiz–EU vorgesehen ist.
2. In diesem Zusammenhang sind sich die Regierungen der Vertragsparteien darüber im Klaren, dass jede bilaterale Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien einen ersten Schritt hin zu diesem Ergebnis darstellt. Kommt zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union ein Abkommen zustande, so sind die Vertragsparteien damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um einem trilateralen Ansatz für die Ursprungsregeln unter Einbeziehung der Europäischen Union Rechnung zu tragen.
3. Die Regierungen der Vertragsparteien sind des Weiteren damit einverstanden, dass die erforderlichen Schritte unternommen werden, um das Protokoll Nr. 3 des Freihandelsabkommens unverzüglich zu aktualisieren, um den Ergebnissen des Revisionsprozesses des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Rechnung zu tragen, sofern sie zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens vereinbart wurden.
4. In Bezug auf die Absätze 1 und 3 werden die erforderlichen Schritte nach den Verfahren des Gemischten Ausschusses gemäss Protokoll Nr. 3 des Inkorporierten Freihandelsabkommens unternommen.
5. Diese Gemeinsame Erklärung gilt ab Unterzeichnung und bleibt so lange gültig, bis sie von einer der Regierungen beendet wird.
Das Vorangehende stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland betreffend der darin vermerkten Angelegenheiten zustande gekommen sind
Unterzeichnet zu Bern am 11. Februar 2019 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen gültig ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Guy Parmelin | Für die Regierung Liam Fox |
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien
und Nordirland über die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO | Bern, 8. Juli 2019 Frau Jane Owen Botschafterin des Vereinigten Königreichs 3005 Bern |
Frau Botschafterin
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 1. Juli 2019 betreffend die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Herr Botschafter
Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland (das «Abkommen») sowie auf die Gespräche, die zwischen unseren jeweiligen Regierungen im Hinblick auf die Anwendung des Abkommens auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia (die «souveränen Basisgebiete») stattgefunden haben. In Artikel 4 Buchstabe (c) des Abkommens, in dem es um den räumlichen Geltungsbereich des Abkommens geht, wird auf die souveränen Basisgebiete verwiesen.
Ich beehre mich, ebenfalls Bezug zu nehmen auf den Vertrag zur Gründung der Republik Zypern, abgeschlossen in Nikosia am 16. August 1960, und auf den in Artikel I des Vertrags erwähnten Notenwechsel (mit Erklärung) zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Republik Zypern betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (der «Notenwechsel von 1960»). In Anhang F Teil 1 Abschnitt 1 des Vertrags anerkennen das Vereinigte Königreich und die Republik Zypern, dass die Errichtung von Zollschranken an den Grenzen zwischen den souveränen Basisgebieten und dem Hoheitsgebiet der Republik Zypern zu vermeiden ist, und vereinbaren, entsprechende Zollregelungen festzulegen. Ausserdem bekundet das Vereinigte Königreich in der dem Notenwechsel von 1960 beigefügten Erklärung betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete (die «Erklärung») seine Absicht, unter anderem auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den souveränen Basisgebieten und der Republik Zypern sowie auf die Einrichtung von Industrie- oder Zivil-Seehäfen oder ‑Flughäfen zu verzichten.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs bleibt den oben erwähnten Regelungen betreffend die Verwaltung der souveränen Basisgebiete verpflichtet.
Ich bin daher beehrt, vorzuschlagen, dass das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland und die Schweizerische Eidgenossenschaft das Abkommen angesichts dieser Regelungen nicht auf die souveränen Basisgebiete anwenden.
Sollte die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilen, bin ich beehrt, vorzuschlagen, dass dieses Schreiben zusammen mit der Schweizer Antwort ein Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.»
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft zum oben erwähnten Vorschlag ihre Zustimmung erteilt und Ihr Schreiben zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland bildet, das vorläufig angewandt wird oder zum selben Zeitpunkt wie das Abkommen in Kraft tritt.
Freundliche Grüsse Staatssekretariat für Wirtschaft |