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Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

0.946.31 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 10 zercl. 2014

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/0-946-31/de/regionales-ubereinkommen-uber-pan-europa-mittelmeer-praferenzursprungsregeln

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Decretà cun: Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (AS 2012 117)

0.946.31

Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Abgeschlossen in Brüssel am 15. Juni 2011 Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 28. November 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2012 (Stand am 10. Juni 2014)

Die Europäische Union, Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «die EFTA-Staaten» genannt, die Demokratische Volksrepublik Algerien, die Arabische Republik Ägypten, der Staat Israel, das Haschemitische Königreich Jordanien, die Libanesische Republik, das Königreich Marokko, die Palästinensische Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen, die Arabische Republik Syrien, die Tunesische Republik, die Republik Türkei, nachstehend «die Teilnehmer des Barcelona-Prozesses» genannt, die Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, die Republik Kroatien, die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, die Republik Serbien sowie das Kosovo (im Sinne der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), nachstehend «die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union» genannt, das Königreich Dänemark für die Färöer Inseln, nachstehend «die Färöer-Inseln» genannt, nachstehend gemeinsam «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung,

AS 2012 117 1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

dass das Pan-Euro-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung, das auf einem Netzwerk von Freihandelsabkommen beruht und identische Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorsieht, dass der geographische Geltungsbereich der diagonalen Kumulierung künftig auf benachbarte Länder und Gebiete ausgedehnt werden kann, dass es aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung des derzeitigen Netzwerks bilateraler Protokolle über Ursprungsregeln zwischen den Ländern bzw. Gebieten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone wünschenswert ist, die bestehenden bilateralen Systeme von Ursprungsregeln in einen multilateralen Rahmen umzuwandeln, unbeschadet der in den jeweiligen Abkommen oder in anderen damit zusammenhängenden, bilateralen Abkommen niedergelegten Grundsätze, dass jede Änderung eines zwischen zwei Partnerländern der Pan-Europa- Mittelmeer-Zone geltenden Protokolls über Ursprungsregeln identische Änderungen jedes einzelnen in dieser Zone geltenden Protokolls erfordert, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen, dass vorgeschlagen wurde, die Ursprungskumulierung auf ein einziges Rechtsinstrument in Form eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln zu stützen, auf das die einzelnen zwischen den Ländern dieser Zone anwendbaren Freihandelsabkommen verweisen, dass das nachstehende regionale Übereinkommen insgesamt nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als in der früheren Beziehung zwischen den Freihandelspartnern, die die Pan-Europa- oder die Pan-Euro-Med-Kumulierung anwenden, dass der Vorschlag eines regionalen Übereinkommens über Präferenzursprungsregeln für die Pan-Europa-Mittelmeer-Zone von den Handelsministern der Euro-Med- Staaten auf ihrer Tagung in Lissabon am 21. Oktober 2007 unterstützt wurde, dass ein Hauptziel eines einzigen regionalen Übereinkommens darin besteht, die Anwendung identischer Ursprungsregeln zum Zweck der Ursprungskumulierung von Erzeugnissen zu erreichen, die zwischen allen Vertragsparteien gehandelt werden, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden.

2. Die dabei relevanten Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II enthält besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. 3. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: – die Europäische Union; – die in der Präambel genannten EFTA-Staaten; – das Königreich Dänemark für die Färöer-Inseln; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union. Für die Europäische Union gilt dieses Übereinkommen für die Gebiete, auf die der Vertrag über die Europäische Union gemäss Artikel 52 des genannten Vertrags und

Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung

findet.

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: 1) «Vertragspartei» die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Parteien; 2) «Drittland» jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist; 3) «jeweiliges Abkommen» ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist.

Teil II Der Gemischte Ausschuss

Art. 3

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist. 2. Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 einvernehmlich. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen.

4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. 5. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 4

1. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmässig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und trifft in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse. 2. Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen vor für:

  1. Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens;

  2. alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst:

  1. Änderungen dieses Übereinkommens einschliesslich Änderungen der Anlagen;

  2. Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäss Artikel 5 beizutreten;

  3. Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien.

Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. 4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft.

Teil III Beitritt von Drittländern

Art. 5

1. Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. 2. Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsantrag vor.

3. Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor. 4. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der sie innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Dieser Beschluss kann von einer einzelnen Vertragspartei nicht angefochten werden. 5. Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen. 6. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. 7. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird. 8. Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 4 Absatz 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder -gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln. Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt. 9. Ab dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.

Teil IV Verschiedenes und Schlussbestimmungen

Art. 6

Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

Art. 7

Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.

Art. 8

Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 9

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben. 2. Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft. 3. Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. 4. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

Art. 11

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.

(Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich am 10. Juni 20142 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Ägypten 23. April 2014 1. Juni 2014 Albanien 5. März 2012 1. Mai 2012 Dänemark-Färöer 9. September 2013 1. November 2013 Europäische Union 26. März 2012 1. Mai 2012 Island 12. März 2012 1. Mai 2012 Jordanien 16. August 2013 1. Oktober 2013 Kroatien 20. Januar 2012 1. März 2012 Liechtenstein 28. November 2011 1. Januar 2012 Mazedonien 14. Juni 2012 1. August 2012 Montenegro 2. Juli 2012 1. September 2012 Norwegen 9. November 2011 1. Januar 2012 Schweiz 28. November 2011 1. Januar 2012 Serbien 1. Juli 2013 1. September 2013 Türkei* 4. Dezember 2013 1. Februar 2014 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen und französischen Texte können auf der Internetseite des Rates der Europäischen Union: www.consilium.europa.eu/policies/agreements eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

AS 2012 117 3927, 2014 401 und 2165. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Anlage I Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsverzeichnis

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Titel II Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder

«Ursprungserzeugnisse»

Art. 2 Allgemeine Vorschriften

Art. 3 Ursprungskumulierung

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Art. 7 Massgebende Einheit

Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Art. 9 Warenzusammenstellungen

Art. 10 Neutrale Elemente

Titel III Territoriale Auflagen

Art. 11 Territorialitätsprinzip

Art. 12 Unmittelbare Beförderung

Art. 13 Ausstellungen

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 15 Allgemeine Vorschriften

Art. 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung

Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Art. 20 Buchmässige Trennung

Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Ursprungserklärung oder der Ursprungserklärung EUR-MED

Art. 22 Ermächtigter Ausführer

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise

Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen

Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

Art. 27 Belege

Art. 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

Art. 29 Abweichungen und Formfehler

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

Art. 33 Streitbeilegung

Art. 34 Sanktionen

Art. 35 Freizonen

Liste der Anhänge Anhang I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Anhang II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anhang IIIa: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anhang IIIb: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED Anhang IVa: Wortlaut der Ursprungserklärung Anhang IVb: Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED Anhang V: Verzeichnis der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über die teilweise Rückvergütung nach Artikel 14 Absatz 7 dieser Anlage anwenden

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck:

  1. «Herstellen» jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau oder spezifische Behandlungen;

  2. «Vormaterial» jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen eines Erzeugnisses verwendet werden;

  3. «Erzeugnis» eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

  4. «Waren» sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

  5. «Zollwert» den Wert, der gemäss dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 19943 festgelegt wird;

  6. «Ab-Werk-Preis» den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in deren Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

  7. «Wert der Vormaterialien» den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

  8. «Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft» den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäss anzuwenden ist;

  9. «Wertzuwachs» den Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird;

  10. «Kapitel» und «Position» die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Übereinkommen «Harmonisiertes System»4 oder «HS» genannt);

  1. «Einreihen» das Einreihen von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

  2. «Sendung» Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

  3. «Gebiete» die Gebiete einschliesslich der Küstenmeere;

  4. «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»

Allgemeine Vorschriften Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

  1. Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels4 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  2. Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels5 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind;

  3. Erzeugnisse mit Ursprung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum5. Solche Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein6 oder Norwegen (den «EWR- Staaten»), wenn sie aus der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen in eine Vertragspartei, die nicht dem EWR angehört, ausgeführt werden.

2. Absatz 1 Buchstabe c gilt nur, wenn zwischen der einführenden Vertragspartei und den EWR-Staaten Freihandelsabkommen anwendbar sind.

Aufgrund der Zollunion zwischen Liechtenstein und der Schweiz gelten Produkte mit Ursprung in Liechtenstein als Produkte mit Ursprung in der Schweiz.

Footnotes

  1. [3] SR 0.632.231.3
  2. [4] SR 0.632.11
  3. [5] BBl 1992 IV 553

Art. 3 Ursprungskumulierung

1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Schweiz (einschliesslich Liechtensteins)7, Island, Norwegen, der Türkei oder in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 2. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei Erzeugnisse, die in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden und dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung auf den Färöer-Inseln, in einem der Teilnehmer des Barcelona-Prozesses ausgenommen die Türkei und allen anderen als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 3. Geht die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Vertragsparteien übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt. 4. Ursprungserzeugnisse der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden. 5. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass:

  1. zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens8 anwendbar ist,

  2. die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Übereinkommens identisch sind, und

Das Fürstentum Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion und ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen, die für die Anwendung der Kumulierung erforderlich sind, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist. Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten anderen Vertragsparteien angewendet werden, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens.

Footnotes

  1. [8] SR 0.632.21

Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

  1. dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

  2. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

  3. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

  4. Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren;

  5. dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

  6. Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere der ausführenden Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

  7. Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

  8. dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschliesslich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

  9. bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe;

  10. aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Hoheitsgewässer gewonnene Erzeugnisse, sofern diese Vertragspartei zum Zweck der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrund ausübt;

  11. Waren, die dort ausschliesslich aus unter den Buchstaben a–j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden.

2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur auf Schiffe und Fabrikschiffe anwendbar:

a) die in der ausführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

  1. die unter der Flagge der ausführenden Vertragspartei fahren;

  2. die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in der ausführenden Vertragspartei hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind und bei der – im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung – ausserdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte der ausführenden Vertragspartei oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der genannten Vertragspartei gehört;

  3. deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der ausführenden Vertragspartei sind, und

  4. deren Besatzung zu mindestens 75 Prozent aus Staatsangehörigen der ausführenden Vertragspartei besteht.

3. Ist die ausführende Vertragspartei die Europäische Union, so ist damit für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben a und b ein Mitgliedstaat der Europäischen Union gemeint.

Art. 5 In ausreichendem Masse be- oder verarbeitete Erzeugnisse

1. Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. In den genannten Bedingungen sind die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für solche Vormaterialien. Wird demnach ein Erzeugnis, das durch Erfüllung der in der Liste genannten Bedingungen die Ursprungseigenschaft erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, sind die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in dem es verwendet wird, nicht anwendbar; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. 2. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste in Anhang II genannten Bedingungen nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden sollten, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, wenn:

  1. ihr Gesamtwert 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

  2. die in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. 3. Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

  1. Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in einem guten Zustand zu erhalten;

  2. Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

  3. Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

  4. Bügeln von Textilien;

  5. einfaches Anstreichen oder Polieren;

  6. Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;

  7. Behandlungen zum Färben von Zucker oder zum Formen von Würfelzucker;

  8. Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

  9. Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

  10. Sieben, Aussondern, Sortieren, Einordnen, Einstufen, Abgleichen (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten);

  11. einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Kästen, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

  12. Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

  13. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten;

  14. Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

  15. einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

  16. Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a–n genannten Behandlungen;

  17. Schlachten von Tieren.

2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Art. 7 Massgebende Einheit

1. Massgebende Einheit für die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist das einzelne Erzeugnis, das für die Einreihung in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems als massgebende Einheit zugrunde gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass:

  1. ein Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Waren besteht und nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt;

  2. bei einer Sendung, die aus mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, besteht, jedes Erzeugnis bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens für sich betrachtet werden muss.

2. Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift5 des Harmonisierten Systems gemeinsam mit dem darin enthaltenen Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs gemeinsam mit dem Erzeugnis behandelt.

Art. 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie Bestandteil der Normalausrüstung und in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Art. 9 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 Prozent des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 10 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

  1. Energie und Brennstoffe;

  2. Anlagen und Ausrüstung;

  3. Maschinen und Werkzeuge;

  4. Waren, die weder in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen noch darin eingehen sollen.

Titel III Territoriale Voraussetzungen

Art. 11 Territorialitätsprinzip

1. Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c, des Artikels3 und des Absatzes3 dieses Artikels müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der ausführenden Vertragspartei erfüllt werden. 2. Ursprungswaren, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten, ausser nach den in Artikel 3 vorgesehenen Bestimmungen, als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass:

  1. die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind; und

  2. diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung eines guten Zustands erforderliche Mass hinausgeht.

3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedingungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus der letztgenannten Vertragspartei ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern:

  1. die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht; und

  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann:

  3. dass die wieder eingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, und ii) dass der bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 Prozent des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet.

4. Für die Zwecke des Absatzes3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

5. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen der Absätze3 und 4 bedeutet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. 6. Die Bestimmungen der Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. 7. Die Bestimmungen der Absätze3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems. 8. Die unter dies Bestimmungen dieses Artikels fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 12 Unmittelbare Beförderung

1. Die im Rahmen des jeweiligen Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die den Voraussetzungen dieses Übereinkommens entsprechenden Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Zollbehörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als die der ausführenden oder einführenden Vertragsparteien befördert werden. 2. Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird dadurch erbracht, dass den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

  1. ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder

  2. eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:

  3. genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder gegebenenfalls der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und iii) Bestätigung der Bedingungen unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben sind, oder

  4. falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Art. 13 Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um eines der in Artikel 3 genannten anderen Länder, mit denen die Kumulierung zulässig ist, handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass:

  1. ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

  2. dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder anderweitig überlassen hat;

  3. die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind, und

  4. die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

2. Nach Massgabe der Bestimmungen des Titels V wird ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorgelegt. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Titel IV Zollrückvergütung und Zollbefreiung

Art. 14 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in einer Vertragspartei bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, sind in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung. 2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse zum freien Verkehr im Inland verbleiben. 3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass er für die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung erhalten hat und dass sämtliche auf solche Vormaterialien anwendbaren Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. 4. Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten auch für Verpackungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt. 5. Die Absätze 1–4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das jeweilige Abkommen fallen. 6. a) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien und einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, ausgenommen Israel, die Färöer-Inseln und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten.

b) Das Verbot nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Ägypten, Jordanien, Marokko und Tunesien, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder gelten. 7. Ungeachtet des Absatzes 1 kann die ausführende Vertragspartei, ausser für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems fallen, Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unter folgenden Voraussetzungen anwenden:

  1. auf Erzeugnisse der Kapitel 25–49 und 64–97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 4 Prozent oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben;

  2. auf Erzeugnisse der Kapitel 50–63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 8 Prozent oder einem gegebenenfalls in der ausführenden Vertragspartei geltenden niedrigeren Satz erhoben.

Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die in Anhang V genannten Vertragsparteien. 8. Absatz 7 gilt bis zum 31. Dezember 2012 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.

Titel V Nachweis der Ursprungseigenschaft

Art. 15 Allgemeine Voraussetzungen

1. Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien können bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:

  1. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa;

  2. eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb;

  3. in den in Artikel 21 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet sind, dass ihre Identifizierung möglich ist, abgegebene Erklärung (nachstehend «Ursprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED» genannt). Der Wortlaut der Ursprungserklärungen ist in den Anhängen IVa und IVb angegeben.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 26 genannten Fällen die Bestimmungen der jeweiligen Abkommen nutzen, ohne dass einer der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss.

Art. 16 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters, der unter der Verantwortung des Ausführers handelt, ausgestellt. 2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und den Antrag nach dem Muster in Anhang IIIa bzw. IIIb aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen das jeweilige Abkommen abgefasst ist und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufüllen. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. 3. Der Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen.

4. Unbeschadet des Absatzes5 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei in den folgenden Fällen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt:

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertragsparteien ausgeführt werden, und:

  2. wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen ii) wenn die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung

  3. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung

  4. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen ii) die betreffenden Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

5. In den folgenden Fällen wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen:

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und:

  2. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewandt die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können;

  3. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien

  4. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt wurde, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist, oder

Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder

iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können;

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien

  2. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt

Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können oder sen ist.

iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können. 6. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ist einer der folgenden Vermerke in englischer Sprache einzutragen:

  1. wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit «CUMULATION APPLIED WITH …» (Name des Landes/der Länder);

  2. wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit «NO CUMULATION APPLIED».

7. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlos- 8. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist das Ausstellungsdatum anzugeben. 9. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.

Art. 17 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

1. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn:

  1. sie aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; oder

  2. den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

2. Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 9 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht und für die bei der Ausfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist, ausgestellt werden, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 5 erfüllt sind. 3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gibt der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, sowie die Gründe für den Antrag an. 4. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED erst nachträglich ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. 5. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY». Die nach Absatz 2 nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY (Original EUR.1 No … [Datum und Ort der Ausstellung])». 6. Der in Absatz 5 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen.

Art. 18 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. 2. Dieses Duplikat wird mit folgendem Vermerk in englischer Sprache versehen: «DUPLICATE».

3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED einzutragen. 4. Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und gilt mit Wirkung von jenem Tag.

Art. 19 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises

Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis für die Zwecke des Versands sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in derselben Vertragspartei durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.

Art. 20 Buchmässige Trennung

1. Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleichartig und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der so genannten «Methode der buchmässigen Trennung» (im Folgenden «Methode» genannt) zu verwalten. 2. Die Methode gewährleistet, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden könnten, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte gewonnen oder hergestellt werden können. 3. Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannte Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. 4. Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnung ihrer Anwendung richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird. 5. Der Begünstigte der Methode kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausfertigen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. 6. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens nicht erfüllt.

Art. 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung oder einer Ursprungserklärung EUR-MED

1. Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c genannte Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann ausgefertigt werden:

  1. von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 22; oder

  2. von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

des Absatzes3 kann eine Ursprungserklärung in den folgenden Fällen ausgefertigt werden:

a) wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien ausgeführt werden und: Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, oder Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der in Artikel 3 Absatz 2 Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung

  2. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen Vormaterialien mit Ursprung in einer der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse einer der anderen in Artikel 3 Übereinkommens erfüllen, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

3. In den folgenden Fällen kann eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder einer der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen:

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 1 genannten anderen Vertragsparteien ausgeführt werden und:

  2. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien angewendet die Ausfuhr aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können;

  3. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien

  4. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewendet

Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder

iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können;

  1. wenn die Erzeugnisse aus einer der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien in eine der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Vertragsparteien

  2. die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer oder mehreren der anderen in Artikel 3 genannten Vertragsparteien angewandt

Artikel 3 genannten Vertragsparteien verwendet werden können, oder

(iii) die Erzeugnisse aus der einführenden Vertragspartei in eine der in Artikel 3 genannten Vertragsparteien wieder ausgeführt werden können. 4. Die Ursprungserklärung EUR-MED ist mit einem der folgenden Vermerke in englischer Sprache zu versehen:

  1. wenn die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Kumulierung mit «CUMULATION APPLIED WITH … (Name des Landes/der Länder)»;

  2. wenn die Ursprungseigenschaft ohne Anwendung der Kumulierung mit «NO CUMULATION APPLIED».

5. Der Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen. 6. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED ist vom Ausführer maschinenschriftlich, durch Stempelung oder Aufdrucken der Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IVa bzw. IVb sowie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 7. Die Ursprungserklärungen und die Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 22 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte. 8. Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird.

Art. 22 Ermächtigter Ausführer

1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (nachstehend «ermächtigter Ausführer» genannt), der häufig im Einklang mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ungeachtet des Wertes dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten. 2. Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen abhängig machen. 3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Zollermächtigungsnummer, die in der Ursprungserklärung oder in der Ursprungserklärung EUR-MED anzugeben ist. 4. Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Ermächtigung durch den ermächtigten Ausführer. 5. Die Zollbehörden können die Ermächtigung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt oder von der Ermächtigung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen. 2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

3. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt worden sind.

Art. 24 Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können ausserdem verlangen, dass die Einfuhrerklärung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Abkommens erfüllen.

Art. 25 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für diese Erzeugnisse vorzulegen.

Art. 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, sofern an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser Erklärung beigefügten Blatt abgegeben werden. 2. Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschliesslich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder deren Familien bestimmt sind; sofern es aufgrund der Beschaffenheit und der Menge der Erzeugnisse offensichtlich ist, dass ihre Einfuhr nicht aus kommerziellen Gründen erfolgt. 3. Ausserdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Art. 27 Belege

Die in Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen, können unter anderem folgende Unterlagen sein: 1) der unmittelbare Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Gewinnung oder Herstellung der betreffenden Waren, z.B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; 2) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 3) Belege über die in der jeweiligen Vertragspartei an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der jeweiligen Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften verwendet werden; 4) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege nach Massgabe dieses Übereinkommens in den Vertragsparteien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind; 5) geeignete Belege über die nach Artikel 11 ausserhalb der jeweiligen Vertragspartei vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind.

Art. 28 Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege

1. Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 2. Ein Ausführer, der eine Ursprungserklärung oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 3. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ausstellen, haben das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. 4. Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED und Ursprungserklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Art. 29 Abweichungen und Formfehler

1. Werden geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden festgestellt, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch null und nichtig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. 2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis führen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge

1. Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Vertragsparteien, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. 2. Eine Sendung kann die Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 3 in Bezug auf die Währung nutzen, in der die Rechnung ausgestellt ist und in Höhe des von dem betreffenden Land festgelegte Betrags. 3. Die in der jeweiligen Landeswährung zu verwendenden Beträge entsprechen in dieser Landeswährung den in Euro ausgedrückten Beträgen am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge werden der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitgeteilt; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die einschlägigen Beträge allen betreffenden Ländern mit. 4. Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 Prozent vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrags zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 Prozent erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. 5. Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Gemischte Ausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschliessen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

Titel VI Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Art. 31 Zusammenarbeit der Verwaltungen

1. Die Zollbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED zuständig sind. 2. Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Übereinkommens zu gewährleisten, unterstützen die Vertragsparteien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED, der Ursprungserklärungen und der Ursprungserklärungen EUR-MED sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.

Art. 32 Prüfung der Ursprungsnachweise

1. Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens haben. 2. Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärung EUR-MED oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Prüfung. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage jeglicher Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. 4. Beschliessen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmassnahmen freizugeben. 5. Das Ergebnis der Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind. 6. Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Berechtigung zur Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen.

Art. 33 Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind der in dem jeweiligen Abkommen eingerichteten bilateralen Stelle vorzulegen. Streitigkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, sondern mit der Auslegung dieses Übereinkommens entstehen, sind dem Gemischten Ausschuss vorzulegen. Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Art. 34 Sanktionen

Art. 35 Freizonen

1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung im Einklang mit diesem Übereinkommen ist.

Anhang I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1 In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels5 dieser Anlage gelten.

Bemerkung 2 2.1 Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein «ex», so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2 In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die daneben stehende Regel in Spalte3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3 Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die daneben stehende Regel in Spalte3 oder 4 bezieht. 2.4 Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Regeln sowohl in Spalte3 als auch in Spalte4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte3 und der Regel in Spalte4 wählen.

Ist in Spalte4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte3 anzuwenden. Bemerkung 3 3.1 Die Vorschriften des Artikels5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in einer der Vertragsparteien. Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus «vorgeschmiedetem, legiertem Stahl» der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Europäischen Union aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in demselben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Europäischen Union hergestellt wurde.

Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmass der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, und ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. Besagt eine Regel, dass «Vormaterialien jeder Position» verwendet werden können, so können unbeschadet der Bemerkung3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Bezeichnung und Position wie die hergestellte Ware) verwendet werden, sofern die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position …» oder «Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware», dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen mit derselben Warenbeschreibung wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, so bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden. Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien – neben anderen – ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. Sieht eine Regel in der Liste vor, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schliesst diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schliesst die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen,

d. h. auf der Stufe der Fasern. 3.6 Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4 4.1 Der in der Liste verwendete Begriff «natürliche Fasern» bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schliesst auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff «natürliche Fasern» umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3 Die Begriffe «Spinnmasse», «chemische Materialien» und «Materialien für die Papierherstellung» stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die

Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung

künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

Der in dieser Liste verwendete Begriff «synthetische oder künstliche Spinnfasern» bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 Prozent oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen5.3 und 5.4). Die in der Bemerkung5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: – Seide; – Wolle; – grobe Tierhaare; – feine Tierhaare; – Rosshaar; – Baumwolle; – Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier; – Flachs; – Hanf; – Jute und andere textile Bastfasern; – Sisal und andere textile Agavefasern; – Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe; – synthetische Filamente; – künstliche Filamente; – elektrische Leitfilamente; – synthetische Spinnfasern aus Polypropylen; – synthetische Spinnfasern aus Polyester; – synthetische Spinnfasern aus Polyamid; – synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril; – synthetische Spinnfasern aus Polyimid; – synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen; – synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid); – synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid); – andere synthetische Spinnfasern; – künstliche Spinnfasern aus Viskose; – andere künstliche Spinnfasern;

– Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen; – Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen; – Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist; – andere Erzeugnisse der Position 5605. Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse voraussetzen), bis zu 10 Prozent des Gewichts des Garns verwendet werden. Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe.

Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse voraussetzen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, voraussetzen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 Prozent des Gewichts des Gewebes verwendet werden. Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis. 5.3 Diese Toleranz erhöht sich auf 20 Prozent für «Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen».

Diese Toleranz erhöht sich auf 30 Prozent für Erzeugnisse «bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist».

Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 Prozent des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht in die

Kapitel 50 bis 63 eingereiht sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe

enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis (wie etwa lange Hosen) Garn verwendet werden muss, schliesst dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht sind. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reissverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) ein Vorgang, der alle folgenden Behandlungen umfasst: Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, anschliessende Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation. 7.2 Als «begünstigte Verfahren» im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation; b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung; c) das Kracken; d) das Reformieren; e) die Extraktion mit Selektiv-Lösungsmitteln; f) ein Vorgang, der alle folgenden Behandlungen umfasst: Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, anschliessende Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit; g) die Polymerisation; h) die Alkylierung; i) die Isomerisation; j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 Prozent vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T); k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern; l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck von über 20 bar und einer Temperatur von über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist.

Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren; m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschliesslich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen; n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung; o) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen, nicht die Ursprungseigenschaft.

Aussenhandel 0.946.31

Anhang II

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den hergestellten Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein

Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeug- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien nisse der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder

Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien wirbellose Wassertiere des Kapitels3 vollständig gewonnen oder hergestellt

ex Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürli- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien cher Honig; geniessbare Waren tierischen Ur- des Kapitels4 vollständig gewonnen oder hergestellt sprungs, anderweit weder genannt noch inbegrif- sind fen; ausgenommen: 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Herstellen, bei dem Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 gesäuerte Milch (einschliesslich Rahm), auch vollständig gewonnen oder hergestellt sind und eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz – alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen von Zucker, anderen Süssmitteln, Früchten, Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmu- Nüssen oder Kakao sensäfte) der Position 2009 Ursprungswaren sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der herge-

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. 0.946.31

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: des Kapitels5 vollständig gewonnen oder hergestellt ex 0502 Borsten von Hausschweinen oder Wildschwei- Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten nen, zubereitet von Borsten

Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan- Herstellen, bei dem

dels – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten

Kapitel 7 Geniessbare Gemüse, Pflanzen, bestimmte Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Wurzeln und Knollen des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt

Kapitel 8 Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Herstellen, bei dem

Zitrusfrüchten oder von Melonen – alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaf- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position feeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit

Aussenhandel 0.946.31

HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

beliebigem Kaffeegehalt 0902 Tee, auch aromatisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0910 Gewürzmischungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Kleber von Weizen; ausgenommen: Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt ex 1106 Mehl, Griess und Pulver von getrockneten Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Position 0708

Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder herge- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter stellt sind

1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten harze und Oleoresine (z.B. Balsame) Vormaterialien der Position 1301 50 v.H. des Ab- 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflan- Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und zen, modifiziert Verdickungsstoffen

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. 0.946.31

Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(2) (3) oder (4)

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungs, anderweit weder genannt noch des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergeinbegriffen stellt sind

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeug- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen die hergestellte Ware Ursprungs, ausgenommen: Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder geniessbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: – Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 – anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert,

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Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(2) (3) oder (4)

jedoch nicht chemisch modifiziert:

– feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder Lanolin, raffiniert Herstellen aus Wollfett der Position 1505 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: – Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopra- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeöl), Palmkernöl und Babassuöl, Tungöl nommen aus Vormaterialien derselben Position wie (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japan- die hergestellte Ware wachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt

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Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(2) (3) oder (4)

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie Herstellen, bei dem deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, vollständig gewonnen oder hergestellt sind und auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden. Margarine; geniessbare Mischungen und Zube- Herstellen, bei dem reitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sein Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen müssen und geniessbare Fette und Öle sowie deren Fraktio- – alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien nen der Position 1516 vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 1507, 1508, 1511 und 1513 verwendet werden.

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Herstellen Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbello- – aus Tieren des Kapitels 1 und/oder sen Wassertieren – bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels3 vollständig gewonnen oder hergestellt

Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- Farbstoffen Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-

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(2) (3) oder (4)

schreitet

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: – chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Farbstoffen Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- – andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind Melassen aus der Gewinnung oder Raffination Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farb- Vormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Abstoffen Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich Herstellen weisser Schokolade) – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen

Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen

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(2) (3) oder (4)

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 – andere Herstellen Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: – 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtne- Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und

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(2) (3) oder (4)

benerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und Weichtiere enthaltend seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder – mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebener- Herstellen, bei dem zeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere – alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukenthaltend te (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind und – alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln nommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Herstellen Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) aus Vormaterialien der Position 1806, in Form von Körnern oder Flocken oder anders – bei dem alle verwendeten Getreide und Mehl bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, (ausgenommen Hartweizen und Mais der Sorte Grütze und Griess, vorgekocht oder in anderer «Zea Indurata» sowie ihre Folgeprodukte) voll- Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch ständig gewonnen oder hergestellt sind und inbegriffen – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwende- nommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt

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(2) (3) oder (4)

Yamswurzeln, Süsskartoffeln und ähnliche Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgegeniessbare Pflanzenteile, mit einem Stärkege- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie halt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder die hergestellte Ware Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Griess oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure nommen aus Vormaterialien derselben Position wie zubereitet oder haltbar gemacht die hergestellte Ware Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemachtVormaterialien des Kapitels 17 30 v.H. des Ab- (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kan- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überdiert) schreitet Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Frucht- Herstellen muse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss- aus Vormaterialien derselben Position wie die mitteln hergestellte Ware und – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Alkohol Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware – Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundla- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgege von Getreide; Palmherzen; Mais nommen aus Vormaterialien derselben Position wie – andere, ausgenommen Früchte (einschliess- Herstellen lich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen

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(2) (3) oder (4)

Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz aus Vormaterialien derselben Position wie die von Zucker, gefroren hergestellte Ware und Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Herstellen Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder aus Vormaterialien derselben Position wie die anderen Süssmitteln hergestellte Ware und

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Herstellen Tee oder Mate und Zubereitungen auf der – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage aus Vormaterialien derselben Position wie die von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien hergestellte Ware und und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszü- – bei dem alle verwendeten Zichorien vollständig ge, Essenzen und Konzentrate hieraus gewonnen oder hergestellt sind Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – Zubereitungen zum Herstellen von Würzsos- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgesen und zubereitete Würzsossen; zusammen- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie gesetzte Würzmittel die hergestellte Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

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(2) (3) oder (4)

– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Brühen; Suppen und Brühen nommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder Herstellen genannt noch inbegriffen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Herstellen Essig, ausgenommen: – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen Wasser, einschliesslich Mineralwasser und Herstellen kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, aus Vormaterialien derselben Position wie die und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausge- hergestellte Ware, nommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- 2009 lien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und – bei dem alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) Ursprungswaren sind

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % Herstellen vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 vergällt und Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von Herstellen weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Likör und andere alkoholhaltige Getränke aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208 und Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindust- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgerie; zubereitetes Futter; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien oder von Krebstieren, von Weichtieren oder der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungeniessbar hergestellt sind ex 2303 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollstän-

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

(ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) dig gewonnen oder hergestellt ist mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT ex 2306 Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollder Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt ständig gewonnen oder hergestellt sind an Olivenöl von mehr als 3 GHT 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwende- Herstellen, bei dem ten Art – alles verwendete Getreide, aller verwendete Zucker, alle verwendeten Melassen, alles verwendete Fleisch und alle verwendete Milch Ursprungswaren sind und – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien ausgenommen: des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2402 Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwen- und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstof- deten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten fen Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind

ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- und Zement; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und angereichert, gereinigt und gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgrafit ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke auf andere Weise von 25 cm oder weniger ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadrati- auf andere Weise schen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgegebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnis- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie sen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magausgenommen geschmolzene Magnesia und nesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. totgebrannte (gesinterte) Magnesia ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zubereitet Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der ex 2524 Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden

Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Mineralwachse; ausgenommen: die hergestellte Ware ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht Verfahren(1)

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(2) (3) oder (4)

aromatischen Bestandteilen überwiegen und die oder den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- Destillation des Hochtemperatur- materialien in eine andere Position als die hergestellte Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (ein- derselben Position wie die hergestellte Ware verwenschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische) det werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Abähnlich sind, zur Verwendung als Kraft- oder Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- Heizstoffe schreitet Öl aus bituminösen Mineralien, roh Schwelung bituminöser Mineralien Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit Verfahren(2) einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen oder Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vordiese Öle den Charakter der Waren bestimmen, materialien in eine andere Position als die hergestellte anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien Ölabfälle derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasser- Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) stoffe Verfahren(2) andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozoke- Verfahren(2)

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

rit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineral- oder wachse und ähnliche durch Synthese oder andere andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor- Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt materialien in eine andere Position als die hergestellte Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Verfahren(1) Mineralien oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Verfahren(1) Asphaltgestein oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Verfahren(1) Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. oder Asphaltmastix, Verschnittbitumen) andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vor-

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materialien in eine andere Position als die hergestellte

sche oder organische Verbindungen von Edelme- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des tallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des – Quecksilberverbindungen von inneren Ethern Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 % des

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

Nitrosoderivaten Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet – Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch Herstellen, bei dem der Wert aller und ihren Salzen, auch chemisch nicht ein- darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 % des heitlich; andere heterocyclische Verbindun- Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten gen Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ware nicht überschreitet überschreiten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller men: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) als Kraft- oder Heizstoffe Verfahren(1) andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Verfahren(1) Kraft- oder Heizstoffe oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte

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derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab-Werk- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller oder von Ethanol schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ware nicht überschreitet und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Positionen 2915 und 2916 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Nitrosoderivate Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet Nitro- oder Nitrosoderivate darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Position 2909 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der des Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet – Cyclische Acetale und innere Halbacetale Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitro- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. soderivate des Ab-Werk-Preises der hergestellten stoff als Heteroatom(e) darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Positionen 2932 und 2933 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbin- darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der verwendeten Vormaterialien 40 v.H. dungen Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v.H. des Ab-Werk- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten Ware nicht überschreitet

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Alkaloiden von 50 GHT oder mehr Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-

schen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: – Waren, bestehend aus zwei oder mehr Be- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einstandteilen, die zu therapeutischen oder pro- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position phylaktischen Zwecken gemischt worden 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreisind, oder ungemischte Waren zu diesen bung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware den Einzelverkauf nicht überschreitet – andere: – menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position – tierisches Blut, zu therapeutischen oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein-

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prophylaktischen Zwecken zubereitet schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hä- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einmoglobin Blutglobuline und Serumglobi- schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position ne 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert – Hämoglobin, Blutglobuline und Se- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einrumglobuline schliesslich aus anderen Vormaterialien der Position – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position

Position 3002, 3005 oder 3006): – hergestellt aus Amikacin der Position 2941 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie der Position 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der – andere Herstellen:

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hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festge- Anmerkung4 k) zu Kapitel 30 legten Ursprung der hergestellten Ware festzuhalten – sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: – Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten schreitet(5) Ware nicht überschreitet – Fertigerzeugnisse aus Geweben Herstellen aus(7) – Spinnfasern: weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet – Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten für Stomata Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(2) (3) oder (4)

mineralische oder chemische Düngemittel, zwei Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Phosphor und Kalium enthaltend; andere Dün- aus Vormaterialien derselben Position wie die des Ab-Werk-Preises der hergestellten gemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tablet- hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien Ware nicht überschreitet ten oder ähnlichen Formen oder in Packungen derselben Position wie die hergestellte Ware vermit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, wendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des ausgenommen: Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht – Natriumnitrat überschreitet, und – Calciumcyanamid – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- – Kaliumsulfat lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten – Kaliummagnesiumsulfat Ware nicht überschreitet

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten Tinten; ausgenommen: derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Herstellen, bei dem der Wert aller Derivate Ursprungs verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmer- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller kung3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von nommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Farblacken(3) 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der des Ab-Werk-Preises der hergestellten Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamt- Ware nicht überschreitet wert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(2) (3) oder (4)

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. ausgenommen: die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliess- Herstellen, bei dem der Wert aller einschliesslich «konkrete» oder «absolute» Öle; lich aus Vormaterialien einer anderen Warengrup- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate pe(4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware Ware nicht überschreitet Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleu- verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des rage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destil- überschreitet lierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermit- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. tel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermas- det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Absen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überzahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von schreitet Gips, ausgenommen: Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Verfahren(1) enthaltend oder

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andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte

– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdöl- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgewachsen oder von Wachsen aus bituminösen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Mineralien oder von paraffinischen Rück- die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien ständen derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v.H. des Ab- – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus: verwendeten Vormaterialien 40 v.H. – hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen des Ab-Werk-Preises der hergestellten haben, der Position 1516, Ware nicht überschreitet – Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823 und – Vormaterialien der Position 3404. Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-

Enzyme; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(2) (3) oder (4)

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z.B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: – veretherte Stärken und Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller schliesslich anderer Vormaterialien der Position 3505 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 1108 verwendeten Vormaterialien 40 v.H. Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten noch inbegriffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. entzündliche Stoffe die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematogra- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller fischen Zwecken, ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(2) (3) oder (4)

derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: – Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Kassetten nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert Ware nicht überschreitet 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position des Ab-Werk-Preises der hergestellten 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Ge- Ware nicht überschreitet samtwert 20 v.H.

des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenom- nommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder verwendeten Vormaterialien 40 v.H. men Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografi- 3702 des Ab-Werk-Preises der hergestellten sche Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht Ware nicht überschreitet belichtet Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht nommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis verwendeten Vormaterialien 40 v.H. entwickelt 3704 des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(1) (2) (3) oder (4)

ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Industrie; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet ex 3801 – kolloider Grafit in öliger Suspension; halb- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten kolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Elektroden hergestellten Ware nicht überschreitet – Grafit in Form von Pasten, aus einer Mi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller schung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mi- Vormaterialien der Position 3403 20 v.H.

des Ab- verwendeten Vormaterialien 40 v.H. neralölen bestehend Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten schreitet Ware nicht überschreitet ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von Herstellen, bei dem der Wert aller rohem Sulfatterpentinöl verwendeten Vormaterialien 40 v.H. ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren Herstellen, bei dem der Wert aller ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer Herstellen, bei dem der Wert aller

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(2) (3) oder (4)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregula- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der toren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeug- hergestellten Ware nicht überschreitet nisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten niger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der und andere Erzeugnisse und Zubereitungen hergestellten Ware nicht überschreitet (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweis- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der sen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver hergestellten Ware nicht überschreitet zum Schweissen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweisselektroden oder Schweissstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: – Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Öl aus bituminösen Mineralien enthal- Vormaterialien der Position 3811 50 v.H. des Abtend Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-

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(2) (3) oder (4)

schreitet Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sammengesetzte Weichmacher für Kautschuk Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch hergestellten Ware nicht überschreitet inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Zusammengesetzte organische Lösungs- und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen hergestellten Ware nicht überschreitet von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur hergestellten Ware nicht überschreitet Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bitu- hergestellten Ware nicht überschreitet minösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Flüssigkeiten zum Enteisen Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der

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(2) (3) oder (4)

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Erhalten von Mikroorganismen (einschliesslich Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, hergestellten Ware nicht überschreitet menschlichen oder tierischen Zellen Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Träger und zubereitete Diagnostik- oder Labor- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der reagenzien, auch auf einem Träger, ausgenom- hergestellten Ware nicht überschreitet men Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: – technische einbasische Fettsäuren; saure Öle Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeaus der Raffination nommen aus Vormaterialien derselben Position wie – Technische Fettalkohole Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 3823 Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: – folgende Waren dieser Position: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller – zubereitete Bindemittel für Giessereifor- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 v.H. men oder Giessereikerne auf der Grund- die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien des Ab-Werk-Preises der hergestellten lage von natürlichen Harzprodukten derselben Position wie die hergestellte Ware verwen- Ware nicht überschreitet – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen det werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab- Salze und ihre Ester Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- – Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position schreitet 2905 – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche

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(1) (2) (3) oder (4)

des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze – Ionenaustauscher – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren (Getter) – alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen – Sulfonaphthensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester – Fuselöle und Dippelöle – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller mit einem Anteil eines Monomers am Ge- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. samtgehalt des Polymers von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten 99 GHT überschreitet und Ware nicht überschreitet

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Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5)

– andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) des Ab-Werk-Preises der hergestellten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) nommen aus Vormaterialien derselben Position wie derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) – Polyester Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v.H. des Ab- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) weit weder genannt noch inbegriffen, in Primär- Vormaterialien derselben Position wie die hergestellformen te Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: – Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller mit Oberflächenbearbeitung oder anders als Vormaterialien des Kapitels 39 50 v.H. des Ab- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. nur quadratisch oder rechteckig zugeschnit- Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über- des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(1) (2) (3) oder (4)

ten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als schreitet Ware nicht überschreitet nur mit Oberflächenbearbeitung

– Additionshomopolymerisationserzeugnis- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller se mit einem Anteil eines Monomers am – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Gesamtgehalt des Polymers von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten 99 GHT überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Herstellen, bei dem der Wert aller Vormaterialien des Kapitels 39 20 % des Ab-Werk- verwendeten Vormaterialien 25 v.H. Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(5) des Ab-Werk-Preises der hergestellten ex 3916 und Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller ex 3917 – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % verwendeten Vormaterialien 25 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht des Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet Position wie die hergestellte Ware 20 % des Ab- ex 3920 – Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Herstellen, bei dem der Wert aller Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und verwendeten Vormaterialien 25 v.H.

Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metalli- des Ab-Werk-Preises der hergestellten sche Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist Ware nicht überschreitet – Folien aus regenerierter Cellulose, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(1) (2) (3) oder (4)

Polyamid oder Polyethylen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921 Folien aus Kunststoffen, metallisiert Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit Herstellen, bei dem der Wert aller einer Dicke von weniger als 23 Mikron(6) verwendeten Vormaterialien 25 v.H. 3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ¨

ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlen- Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkaukrepp tschuk 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Primärformen oder in Platten, Blättern oder Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 % Streifen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: – Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerrei- Runderneuern von gebrauchten Reifen fen, runderneuert, aus Kautschuk – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk

ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 4102 rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, Nachgerben von vorgegerbtem Leder enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet oder 4107, 4112 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- und 4113 Leder, einschliesslich Pergament- oder Rohhaut- nommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis leder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen 4113 Leder der Position 4114 ex 4114 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4106, metallisierte Leder 4107, 4112 oder 4113 wenn sein Wert 50 v.H. des

Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handta- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Därmen (ausser Messinahaar) die hergestellte Ware

ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgedaraus; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: – in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusam-

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(2) (3) oder (4)

mensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen – andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten Waren, aus Pelzfellen oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter den Enden Verbinden für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: – geschliffen oder an den Enden verbunden Schleifen oder an den Enden Verbinden – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 4410 bis Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holz- Friesen oder Profilieren ex 4413 friese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Masse zugeschnittenen Brettern ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflä- Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz chen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet ex 4418 – Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Holz: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. – gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Schuhe Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 45 Kork und Korkwaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie 4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501

Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehalti- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgegen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Ausschuss) zur Wiedergewinnung die hergestellte Ware

ex Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

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(2) (3) oder (4)

Papier oder Pappe; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel- und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpa- lung des Kapitels 47 pier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Herstellen Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen oder Pappe; Zusammenstellungen solcher aus Vormaterialien derselben Position wie die Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen hergestellte Ware und und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Pappe lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Toilettenpapier Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und Herstellen andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern aus Vormaterialien derselben Position wie die Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstel-

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(2) (3) oder (4)

Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten lung des Kapitels 47

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie oder maschinengeschriebene Schriftstücke und die hergestellte Ware Pläne; ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgewunschkarten und bedruckte Karten mit persön- nommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder lichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit 4911 Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschliesslich Blöcke von Abreisskalendern: – Dauerkalender oder Kalender, deren aus- Herstellen wechselbarer Block auf einer Unterlage an- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen gebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe aus Vormaterialien derselben Position wie die besteht hergestellte Ware und – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911

Seide; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Abfälle von Seide (einschliesslich nicht ab- Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide haspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinn-

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stoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourette- Herstellen aus(7) – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

– anderen natürlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

seide: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7)

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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie oder Rosshaar – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

ren oder Rosshaar: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7)

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– Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

– in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

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Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Papiergarne – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

Gewebe aus Papiergarnen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7) – Jutegarnen,

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen Herstellen aus(7) oder künstlichen Filamenten – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

künstlichen Filamenten: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7)

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

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künstlichen Spinnfasern – Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder

Spinnfasern: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7) – andere Herstellen aus(7)

Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausge- – Kokosgarnen,

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nommen: – natürlichen Fasern,

mit Lagen versehen:

– Nadelfilze Herstellen aus(7) Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk- – andere Herstellen aus(7) – Spinnfasern aus Kasein oder

Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: – Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht Überzug aus Spinnstoffen mit einem Überzug aus Spinnstoffen – andere Herstellen aus(7)

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Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(2) (3) oder (4)

– natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet,

Metallgarne und metallisierte Garne, auch Herstellen aus(7) umsponnen, bestehend aus Streifen und derglei- chen der Position 5404 oder 5405 oder aus – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver die Spinnerei bearbeitet, oder mit Metall überzogen – chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen Herstellen aus(7) der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen – natürlichen Fasern, Waren der Position 5605 und umsponnene Garne – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für

Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: – aus Nadelfilz Herstellen aus(7) Jedoch dürfen – Monofile aus Polypropylen der Position 5402, – Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder – Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der

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Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 % des Ab-Werk- Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden – aus anderem Filz Herstellen aus(7) – natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder – Kokos- oder Jutegarnen, – Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: – in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(7)

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(2) (3) oder (4)

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), nommen aus Vormaterialien derselben Position wie und Tapisserien als Nadelarbeit (z.B. Petit Point, die hergestellte Ware Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Herstellen Motive – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen Herstellen aus Garnen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: – mit einem Anteil an textilen Vormaterialien Herstellen aus Garnen

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(2) (3) oder (4)

von nicht mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, Herstellen aus Garnen überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff verse- oder hen, andere als solche der Position 5902 Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, Herstellen aus Garnen(7) bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: – mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzo- Herstellen aus Garnen gen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

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Position 5902: – Gewirke und Gestricke Herstellen aus(7) – andere Gewebe aus synthetischem Filament- Herstellen aus chemischen Vormaterialien garn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT – andere Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekora- oder tionen, Atelierhintergründe oder dergleichen Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren,

strickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glüh-

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(1) (2) (3) oder (4)

strümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: – Glühstrümpfe, getränkt Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: – Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder der Position 5911 Lumpen der Position 6310 – Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papierma- Herstellen aus(7) schinen oder zu anderen technischen Zwe- – Kokosgarnen, cken verwendeten Art, auch getränkt oder – folgenden Vormaterialien: bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit – Garne aus Polytetrafluorethylen(8), einfacher oder mehrfacher Kette und/oder – Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, einfachem oder mehrfachem Schuss oder getränkt oder überzogen mit Phenolharz, flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder – Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt mehrfachem Schuss der Position 5911 durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, – Monofile aus Polytetrafluorethylen(8), – Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), – Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern(8), – Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4- Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend, – synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

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(1) (2) (3) oder (4)

wirken oder Gestricken: – hergestellt durch Zusammennähen oder Herstellen aus Garnen(7) (9) sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen aus Garnen(7) (9) nommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

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Herstellen aus Garnen(9)

Herstellen aus Garnen(9) Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9)

Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: – bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises der

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(2) (3) oder (4)

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: – bestickt Herstellen aus Garnen(9) – Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit Herstellen aus Garnen(9) einer Folie aus aluminisiertem Polyester oder überzogen Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(9) – Einlagen für Kragen und Manschetten, Herstellen zugeschnitten – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen – andere Herstellen aus Garnen(9)

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Waren- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgezusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ausgenommen: die hergestellte Ware Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: – aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus(7)

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– bestickt Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9) (10) Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk- – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(9) (10)

fahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: – aus Vliesstoffen Herstellen aus(7) (9) – andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(7) (9) Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft in Aufmachungen für den Einzelverkauf verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht

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(2) (3) oder (4)

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Teile davon, ausgenommen: nommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgean Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche die hergestellte Ware herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgemen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern(9) gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile nommen aus Vormaterialien derselben Position wie davon, ausgenommen: die hergestellte Ware Regenschirme und Sonnenschirme (einschliess- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten lich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Waren) hergestellten Ware nicht überschreitet

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren nommen aus Vormaterialien derselben Position wie

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(1) (2) (3) oder (4)

aus Menschenhaaren die hergestellte Ware

ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat ex 6814 Waren aus Glimmer, einschliesslich agglome- Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschliesslich rierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unter- agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) lagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 7003, Glas mit absorbierender Schicht Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 ex 7004 und ex 7005 7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: – Glasplatten (Substrate) von einer dielektri- Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position schen Metallschicht überzogen, nach den 7006 Normen des SEMII Halbleiter(11)

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(1) (2) (3) oder (4)

– andere Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) 7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Rückspiegel 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpa- die hergestellte Ware ckungszwecken; Konservengläser; Stopfen, oder Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenaus- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie stattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausge- die hergestellte Ware nommen Waren der Position 7010 oder 7018) oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus

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HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1) (2) (3) oder (4)

– ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas – Glaswolle

ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattie- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie rungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; die hergestellte Ware Münzen; ausgenommen: ex 7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zusammengestellt, zur Erleichterung der Versen- Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der dung vorübergehend aufgereiht hergestellten Ware nicht überschreitet ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder ex 7103 und synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Schmucksteinen ex 7104 7106, 7108 Edelmetalle: und 7110 – in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen – als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, ex 7109 und in Rohform

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 7111 7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der synthetischen oder rekonstituierten) hergestellten Ware nicht überschreitet

7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-

ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 ex 7218, 7219 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken bis 7222 draht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 Stahl 7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

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(1) (2) (3) oder (4)

der Position 7218 ex 7224, 7225 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder bis 7228 und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten 7224 Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl 7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug aus anderem legierten Stahl der Position 7224

ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material 7304, 7305 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, und 7306 Gusseisen) oder Stahl 7207, 7218 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren deren Wert 35 v.H. des Ab-Werk-Preises der herge- Teilen bestehend stellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge-

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(2) (3) oder (4)

Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Türme, Gittermaste, Gerüste, Dächer, Dachstüh- die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweisle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und sen hergestellte Profile der Position 7301 nicht Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und verwendet werden Fensterläden, Geländer, Pfeiler, Säulen), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v.H. des Ab-

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeelektrolytischen Raffinieren nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: – raffiniertes Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

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(1) (2) (3) oder (4)

– Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder das andere Elemente enthält aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie 7405 Kupfervorlegierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeschenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel nommen aus Vormaterialien derselben Position wie in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel die hergestellte Ware

ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen 7601 Aluminium in Rohform Herstellen

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(1) (2) (3) oder (4)

Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott aus Aluminium 7602 Abfälle und Schrott, aus Aluminium Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 7616 Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Herstellen Gewebe, Gitter, Geflechte und ähnliche Vorma- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen terialien (einschliesslich Endlosbänder), aus aus Vormaterialien derselben Position wie die Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Alumini- hergestellte Ware. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter, um Geflechte und ähnliche Vormaterialien (einschliesslich Endlosbänder) aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und

Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System

ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen

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– raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

– anderes Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Herstellen Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

Herstellen

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(1) (2) (3) oder (4)

8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Zinn nommen aus Vormaterialien derselben Position wie

Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus:

– andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten daraus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v.H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie

ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeunedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Metallen; ausgenommen: die hergestellte Ware 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in nommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis Aufmachungen für den Einzelverkauf 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der

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(2) (3) oder (4)

Warenzusammenstellung nicht überschreitet Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Herstellen mechanischen oder nichtmechanischen Hand- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen werkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. aus Vormaterialien derselben Position wie die zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenk- hergestellte Ware und schmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Aussengewinden, Bohren, Reiben, – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), ein- lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten schliesslich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen Ware nicht überschreitet zum Ziehen oder Strang- und Fliesspressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder Herstellen mechanische Geräte – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Messer der Position 8208), auch gezahnt (ein- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie schliesslich Klappmesser für den Gartenbau) die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden Andere Schneidwaren (z.B. Haarschneide- und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumen- unedlen Metallen verwendet werden. te und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fusspflege (einschliesslich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, nommen aus Vormaterialien derselben Position wie

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Zuckerzangen und ähnliche Waren die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeautomatische Türschliesser nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v.H. des Ab-Werk-Preises der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgeunedlen Metallen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v.H. des Ab-Werk-Preises der

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller mechanische Geräte; Teile davon; ausgenom- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des men: aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten Vormaterialien 30 % des Ab-Werk-Preises der Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Zentralheizungskessel, die sowohl heisses – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des

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(1) (2) (3) oder (4)

Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet Wasser – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

8403 und Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ex 8404 Position 8402; Hilfsapparate für Zentralhei- nommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder verwendeten Vormaterialien 40 % des zungskessel 8404 Ab-Werk-Preises der hergestellten 8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten mit Fremdzündung Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der 8409 Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten lich für Motoren der Position 8407 oder 8408 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet 8411 Turbo-Strahltriebwerke, Turbo- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Propellertriebwerke und andere Gasturbinen – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(2) (3) oder (4)

Rotierende Verdrängerpumpen Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Klimageräte, bestehend aus einem motorbetrie- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten benen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der hergestellten Ware nicht überschreitet Luft, einschliesslich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tief- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller kühltruhen und andere Einrichtungen, Maschi- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des nen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wär- hergestellte Ware, Ware nicht überschreitet mepumpen, ausgenommen Klimageräte der – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Position 8415 lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(1) (2) (3) oder (4)

Papier- und Pappindustrie – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des tallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Walzen für diese Maschinen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller gen), ausgenommen Waagen mit einer Empfind- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des lichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten Waagen aller Art hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet Beladen, Entladen oder Fördern – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des

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(2) (3) oder (4)

Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Löffelbagger, Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter: – Strassenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Erdbewegung, zum Planieren, Einebnen, Aushe- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des ben, Verdichten, Auslösen oder Bohren des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Bodens, von Mineralien oder Erzen; Rammen überschreitet und Ware nicht überschreitet und Pfahlzieher; Schneepflug und Schneefräsen – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsäch- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(2) (3) oder (4)

lich für Strassenwalzen bestimmt Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Maschinen und Apparate zum Herstellen von Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten oder Pappe überschreitet und Ware nicht überschreitet Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Pappe, einschliesslich Schneidemaschinen aller des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Art überschreitet und Ware nicht überschreitet Drucker, für Büromaschinen und -apparate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten (z.B. automatische Datenverarbeitungsmaschi- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der nen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) hergestellten Ware nicht überschreitet Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Positionen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Position 8444 oder 8445 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen

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(2) (3) oder (4)

der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: – Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Herstellen, bei dem Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 – der Wert aller verwendeten Vormaterialien kg oder weniger wiegt 40 v.H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und – der Mechanismus für die Oberfadenführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungswaren Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Zubehör, der Positionen 8456 bis 8466 Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten nen, Rechenmaschinen, automatische Datenver- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der arbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschi- hergestellten Ware nicht überschreitet nen, Büroheftmaschinen) Giesserei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Giessereimodelle; Formen für Metalle (andere Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der als solche zum Giessen von Ingots, Masseln oder hergestellten Ware nicht überschreitet dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

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(1) (2) (3) oder (4)

8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadel- Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller lager) – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zu- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sammenstellungen von Dichtungen verschiede- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der ner stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, hergestellten Ware nicht überschreitet Kartons oder ähnlichen Umschliessungen; mechanische Dichtungen ex 8486 – Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektro- hergestellten Ware nicht überschreitet erosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör – Werkzeugmaschinen (einschliesslich Pressen) zum Biegen, Abkanten oder Richten von Metallen; Teile und Zubehör – Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör – Anreissinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör – Formen zum Spritzgiessen oder Formpressen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(2) (3) oder (4)

– sonstige Maschinen zum Heben, Fördern, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Laden und Entladen – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des

Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbe- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

griffen, ausgenommen Teile mit elektrischer hergestellten Ware nicht überschreitet Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller andere elektrotechnische Waren, Teile davon; – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Geräte; ausgenommen: lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Elektromotoren und elektrische Generatoren, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller ausgenommen Stromerzeugungsaggregate – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 % des Ab-Werk-Preises der herge-

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(2) (3) oder (4)

Stromerzeugungsaggregate und elektrische Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller rotierende Umformer – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des

Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8501 oder 8503 10 % des Ab-Werk-Preises Stromversorgungseinheiten für automatische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Datenverarbeitungsmaschinen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Bilder oder andere Daten, einschliesslich Appa- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des rate für die Kommunikation in einem drahtlosen des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein überschreitet und Ware nicht überschreitet Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Laut- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller sprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfre- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des quenzverstärker; elektrische Tonverstärkerein- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten richtungen überschreitet und Ware nicht überschreitet Tonaufnahmegeräte und Tonwiedergabegeräte Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller

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(2) (3) oder (4)

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Teile und Zubehör, erkennbar ausschliesslich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder hauptsächlich für Geräte der Positionen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der 8519 bis 8521 bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, «intelligente Karten (smart cards)» und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschliesslich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37; – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiter- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten speichervorrichtungen, und andere Tonträger Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne hergestellten Ware nicht überschreitet Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 – Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiter- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller speichervorrichtungen, und andere Tonträger – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des

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(1) (2) (3) oder (4)

oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Auf- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten zeichnung, ausgenommen Waren des Kapi- überschreitet und Ware nicht überschreitet tels 37 – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – Matrizen und Galvanos, für die Schallplat- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller tenherstellung, ausgenommen Waren des Ka- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des pitels 37 des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet – «proximity cards» und «smart cards» mit Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller mindestens zwei elektronischen integrierten – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Schaltungen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet – «smart cards» mit einer elektronischen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller integrierten Schaltung – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position

8541 oder 8542 10 % des Ab-Werk-Preises Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf

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(2) (3) oder (4)

ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernse- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller hen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fern- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten sehkameras, digitale Fotoapparate und Videoka- überschreitet und Ware nicht überschreitet meraaufnahmegeräte – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigati- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller onsgeräte und Funkfernsteuergeräte – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem ge- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller meinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombi- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten niert überschreitet und Ware nicht überschreitet Monitore und Projektoren, ohne eingebautes

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(2) (3) oder (4)

Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder – wiedergabegerät:

– Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Fernsehempfangsgerät; von der ausschliess- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der lich oder hauptsächlich in einem automati- hergestellten Ware nicht überschreitet schen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art – sonstige Monitore und Projektoren, ohne Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller eingebautes Fernsehempfangsgerät. Fernseh- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des empfangsgeräte, auch mit eingebautem Rund- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten funkempfangsgerät oder Ton- oder Bildauf- überschreitet und Ware nicht überschreitet zeichnungs- oder -wiedergabegerät – der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Teile, erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: – erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeich- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der nung oder -wiedergabe bestimmt hergestellten Ware nicht überschreitet – erkennbar ausschliesslich oder hauptsächlich Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller für Monitore und Projektoren bestimmt, ohne – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des eingebautes Fernsehempfangsgerät; von der aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten ausschliesslich oder hauptsächlich in einem hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet automatischen Datenverarbeitungssystem der – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria- Position 8471 verwendeten Art lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(2) (3) oder (4)

– andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller

Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbre- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller chen, Schützen oder Verbinden von elektrischen – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Stromkreisen für eine Spannung von mehr als des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten 1 000 V überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: – Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbre- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller chen, Schützen oder Verbinden von elektri- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des schen Stromkreisen für eine Spannung von des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten 1 000 V oder weniger überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der herge-

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(2) (3) oder (4)

– Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel – aus Kunststoff Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten – aus keramischen Stoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie – aus Kupfer Herstellen: Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller andere Träger, mit zwei oder mehreren Geräten – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten elektrischen Schalten oder Steuern oder für die überschreitet und Ware nicht überschreitet Stromverteilung, einschliesslich solcher mit – innerhalb der oben stehenden Begrenzung, der eingebauten Instrumenten oder Geräten des Wert aller verwendeten Vormaterialien der Posi- Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, tion 8538 10 % des Ab-Werk-Preises der hergeausgenommen Vermittlungseinrichtungen der stellten Ware nicht überschreitet Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiter- Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller bauelemente, ausgenommen noch nicht in – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten

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– monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in Artikel 3 nicht genannten Land stattfinden – Multichips als Teile von Maschinen, Appara- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der weder genannt noch inbegriffen hergestellten Ware nicht überschreitet – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8541 oder 8542 10 % des Ab-Werk-Preises Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der andere isolierte elektrische Leiter, auch mit hergestellten Ware nicht überschreitet Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln

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(2) (3) oder (4)

umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Batterie- und Elementekohlen und andere Waren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder hergestellten Ware nicht überschreitet anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten in die Masse eingepressten einfachen Metalltei- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der len zum Befestigen (z.B. mit eingepressten hergestellten Ware nicht überschreitet Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in

Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

– zusammengesetzte elektronische Mikroschal- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller tungen (Mikrobausteine) – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten überschreitet und Ware nicht überschreitet Wert aller verwendeten Vormaterialien der Posi-

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(2) (3) oder (4)

tionen 8541 und 8542 10 % des Ab-Werk-Preises – andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Teile davon; Schienenfahrzeuge und ortsfestes Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch hergestellten Ware nicht überschreitet elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienen- aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten wege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasser- hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet strassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanla- – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateriagen oder Flughäfen; Teile davon lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrrä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten der und andere nicht schienengebundene Land- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der fahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausge- hergestellten Ware nicht überschreitet nommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(1) (2) (3) oder (4)

8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Teile davon aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten

mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: – mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: – 50 cm3 oder weniger Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 20 % des – mehr als 50 cm 3 Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 25 % des – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller

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(1) (2) (3) oder (4)

ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller nommen aus Vormaterialien der Position 8714 verwendeten Vormaterialien 30 % des 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet 8716 Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, für Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Fahrzeuge; Teile davon aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ausgenommen: nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller schliesslich anderer Vormaterialien der Position 8804 verwendeten Vormaterialien 40 % des 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbrems- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller

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(2) (3) oder (4)

vorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 30 % des Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten Flugausbildung; Teile davon Ware nicht überschreitet

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtun- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller gen nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Ab-Werk-Preises der hergestellten Position 8906 nicht verwendet werden Ware nicht überschreitet

Optische, fotografische oder kinematographische Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des oder Präzisionsinstrumente, -apparate und aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten -geräte; medizinische und chirurgische Instru- hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet mente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateriafür diese Instrumente, Apparate und Geräte; lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten ausgenommen: Ware nicht überschreitet Optische Fasern und Bündel aus optischen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenom- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der men solche der Position 8544; polarisierende hergestellten Ware nicht überschreitet Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschliesslich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen hergestellten Ware nicht überschreitet solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

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Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen undHerstellen, bei dem der Wert aller verwendeten andere Brillen) und ähnliche Waren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Montierungen dafür – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten mit elektrischer Zündung hergestellte Ware, Ware nicht überschreitet Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiederga- – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des begeräten aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten

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(1) (2) (3) oder (4)

9011 Optische Mikroskope, einschliesslich solcher fürHerstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Mikroprojektion aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten ex 9014 Andere Navigationsinstrumente, -apparate und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten -geräte Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder hergestellten Ware nicht überschreitet Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser 9016 Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 cg Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder feiner, auch mit Gewichten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der 9017 Zeichen-, Anreiss- oder Recheninstrumente und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(2) (3) oder (4)

-geräte (z.B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Winkelmesser, Reisszeuge, Rechenschieber und hergestellten Ware nicht überschreitet Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z.B. Massstäbe und Massbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschliesslich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: – zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahn- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ein- Herstellen, bei dem der Wert aller ärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen schliesslich anderer Vormaterialien der Position 9018 verwendeten Vormaterialien 40 % des – andere Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Herstellen Herstellen, bei dem der Wert aller Massageapparate und -geräte; Apparate und – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aero- hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet soltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbe- – bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialeben und andere Apparate und Geräte für lien 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Atmungstherapie Ware nicht überschreitet Andere Atmungsapparate und -geräte und Herstellen Herstellen, bei dem der

Wert aller Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 25 % des

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(2) (3) oder (4)

mechanische Teile und ohne auswechselbares aus Vormaterialien derselben Position wie die Ab-Werk-Preises der hergestellten Filterelement hergestellte Ware und Ware nicht überschreitet

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder anderer mechanischer Eigenschaften von hergestellten Ware nicht überschreitet Materialien (z.B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten ähnliche schwimmende Instrumente, Thermome- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der ter, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und hergestellten Ware nicht überschreitet Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Druck oder anderen veränderlichen Grössen von hergestellten Ware nicht überschreitet Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikali- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten sche oder chemische Untersuchungen (z.B. Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und hergestellten Ware nicht überschreitet Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für

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(2) (3) oder (4)

kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschliesslich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschliesslich Eichzähler dafür: – Teile und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten – andere Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des Andere Zähler (z.B. Tourenzähler, Produktions- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schritt- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der zähler); Tachometer und andere Geschwindig- hergestellten Ware nicht überschreitet keitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der oder Prüfen elektrischer Grössen; ausgenommen hergestellten Ware nicht überschreitet solche der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 ander- Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

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(1) (2) (3) oder (4)

weit weder genannt noch inbegriffen; Profilpro- hergestellten Ware nicht überschreitet jektoren 9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum automati- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten schen Regeln oder Kontrollieren Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der Apparate, Geräte, Instrumente oder andere hergestellten Ware nicht überschreitet Waren des Kapitels 90

ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren, ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten 9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr- Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller Werke), vollständig und zusammengesetzt – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, Herstellen, bei dem Herstellen, bei dem der Wert aller

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(1) (2) (3) oder (4)

vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvoll- – der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % verwendeten Vormaterialien 30 % des ständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrroh- des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ab-Werk-Preises der hergestellten werke überschreitet und Ware nicht überschreitet

Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Teile davon – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des Herstellen: Herstellen, bei dem der Wert aller Teile davon – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen verwendeten Vormaterialien 30 % des

– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

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(1) (2) (3) oder (4)

Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Instrumente Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises der

Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

ex Kapitel 94 Möbel; Bettausstattungen, Matratzen, Bettroste, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller Kissen und ähnliche gepolsterte Möbelwaren; nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des Lampen und Beleuchtungskörper, anderweit die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuch- Ware nicht überschreitet ten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: ex 9401 und Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolster-Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Herstellen, bei dem der Wert aller ex 9403 ten Baumwollgeweben mit einem Quadratmeter- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie verwendeten Vormaterialien 40 % des gewicht von 300 g oder weniger die hergestellte Ware Ab-Werk-Preises der hergestellten oder Ware nicht überschreitet Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn – der Wert des Gewebes 25 % des Ab-Werk-Preises – und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind 9405 Beleuchtungskörper (einschliesslich Scheinwer- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten fer) und Teile davon, anderweit weder genannt Vormaterialien 50 % des

Ab-Werk-Preises der noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschil- hergestellten Ware nicht überschreitet

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(1) (2) (3) oder (4)

der, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausge- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie nommen: die hergestellte Ware ex 9503 Anderes Spielzeug; massstabgetreu verkleinerte Herstellen Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen auch mit Antrieb; Puzzles aller Art aus Vormaterialien derselben Position wie die ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie ex 9601 und Waren aus tierischen, pflanzlichen und minerali- Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben ex 9602 schen Schnitzstoffen Position wie die hergestellte Ware ex 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten

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(2) (3) oder (4)

Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar), von hergestellten Ware nicht überschreitet Hand zu führende mechanische Fussbodenkehrer ohne Motor; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Mopps und Staubwedel Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht Bekleidung in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung Knöpfe, Druckknöpfe und Schnappverschlüsse; Herstellen: Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfe- nommen aus Vormaterialien derselben Position wie derhalter und andere Füllhalter; Durchschreib- die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern stifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter oder Schreibfederspitzen derselben Position verwen- und ähnliche Waren; Teile davon (einschliesslich det werden Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Herstellen: Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke – aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; aus Vormaterialien derselben Position wie die Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schach- hergestellte Ware und teln – bei dem der Wert aller verwendeten Vormateria-

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(1) (2) (3) oder (4)

lien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten

ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab- ex 9614 Tabakpfeifen, einschliesslich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen

Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausge- Antiquitäten nommen aus Vormaterialien derselben Position wie (1) Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich der begünstigten Verfahren siehe die Bemerkungen 7.1 und 7.3. (2) Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich der begünstigten Verfahren siehe die Bemerkung 7.2. (3) Anmerkung3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 eingereiht. (4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. (5) Bei Waren, die einerseits sowohl aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 als auch aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmässig überwiegt. (6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) – weniger als 2 % beträgt. (7) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung5. (8) Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. (9) Siehe Bemerkung 6. (10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. (11) SEMI – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.

Anhang IIIa

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Druckanweisungen 1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es wird weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g verwendet. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall wird auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen. Jedes Formblatt enthält den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

0.946.31 Aussenhandel

Erklärung des Ausführers/Exporteurs

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

LEGT folgende Nachweise VOR(1) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese Behörden für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung möglicherweise verlangen, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

.......................................................................................................................................

....................................................................................................................................... (Unterschrift)

(1) Dazu gehören beispielsweise: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

Anhang IIIb

Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es wird weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g verwendet. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall wird auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen. Jedes Formblatt enthält den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. 0.946.31

Erklärung des Ausführers/Exporteurs

Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; beschreibt den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

legt folgende Nachweise VOR(1): ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

verpflichtet sich, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese Behörden für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung möglicherweise verlangen, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; beantragt die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.

.......................................................................................................................................

....................................................................................................................................... (Unterschrift)

(1) Dazu gehören beispielsweise: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.

Anhang IVa

Wortlaut der Ursprungserklärung

Die Ursprungserklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss Albanische Fassung Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. ……(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ……(2). Bosnische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to – drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ……(1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …… преференциален произход(2). Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ……(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ……(2). Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ……(1)) preferencijalnog podrijetla. Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ……(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ……(2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ……(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ……(2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ……(2) Ursprungswaren sind.

Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ……(1)) deklareerib, et need tooted on ……(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ……(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ……(2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ……(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……(2) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ……(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……(2). Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ……(2). Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ……(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no ……(2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. ……(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ……(2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ……(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes ……(2) származásúak. Fassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. ……(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со ……(2) преференциjaлно потекло.

Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ……(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali ……(2). Montenegrinische Fassung производи ……(2) преференцијалног пориjекла.

Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ……(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …… oorsprong zijn(2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ……(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ……(2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ……(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ……(2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ……(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ……(2). Serbische Fassung производи ……(2) преференцијалног порекла.

preferencijalnog porekla.

Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ……(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ……(2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ……(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ……(2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ……(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …… alkuperätuotteita(2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ……(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande …… ursprung(2). Arabische Fassung

Hebräische Fassung

Färöische Fassung Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ……(1)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ……(2). Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ……(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …… fríðindauppruna(2). Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjons nr ……(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har …… preferanseopprinnelse(2).

0.946.31 Aussenhandel

TürkischeFassung İşbu belge (gümrük onay No: ……(1)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin …… tercihli menşeli(2) maddeler olduğunu beyan eder.

................................................................................................................................... (3)

................................................................................................................................... (4) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (4) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Anhang IVb

Wortlaut der Ursprungserklärung EUR-MED

Die Ursprungserklärung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, Albanische Fassung Eksportuesi i produkteve të mbuluara nga ky dokument (autorizim doganor Nr. ……(1)) deklaron që përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjine preferenciale ……(2). Bosnische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br ……(1)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi ……(2) preferencijalnog porijekla. Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ……(1)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …… преференциален произход(2). – cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ……(1)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ……(2). – cumulation applied with …….. (Name des Landes/der Länder) Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br. ……(1)) preferencijalnog podrijetla.

Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ……(1)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených mají tyto výrobky preferenční původ v ……(2). Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ……(1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ……(2). Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ……(1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ……(2) Ursprungswaren sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr. ……(1)) deklareerib, et need tooted on ……(2) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. ……(1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ……(2). Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ……(1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ……(2) preferential origin. Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ……(1)) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle ……(2).

Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ……(1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ……(2). Lettische Fassung Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ……(1)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocī- bu izcelsme no ……(2). Litauische Fassung Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. ……(1)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ……(2) preferencinės kilmės prekės. Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ……(1)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk kedvezményes ……(2) származásúak. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder) Fassung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. ……(1)) изjавува дека, освен ако тоа не е jасно поинаку назначено, овие производи се со ……(2) преференциjaлно потекло. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ……(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali ……(2). Montenegrinische Fassung производи ……(2) преференцијалног пориjекла.

Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ……(1)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële …… oorsprong zijn(2). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ……(1)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ……(2) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira n°. ……(1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ……(2). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ……(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ……(2). Serbische Fassung производи ……(2) преференцијалног порекла. preferencijalnog porekla.

Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ……(1)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ……(2) poreklo. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ……(1)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ……(2). Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o ……(1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja …… alkuperätuotteita(2). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ……(1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung(2). Arabische Fassung

Hebräische Fassung

Färöische Fassung Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ……(1)) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ……(2).

0.946.31 Aussenhandel

Isländische Fassung Útflytjandi framleiðsluvara sem skjal þetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr ……(1)), lýsir því yfir að vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getið, af …… fríðindauppruna(2). Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjons nr ……(1)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har …… preferanseopprinnelse(2). TürkischeFassung İşbu belge (gümrük onay No: ……(1)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin …… tercihli menşeli(2) maddeler olduğunu beyan eder. – cumulation applied with … (Name des Landes/der Länder)

................................................................................................................................... (4)

................................................................................................................................... (5) (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift)

(1) Wird die Ursprungserklärung durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen oder der Raum kann leer gelassen werden. (2) Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. (3) Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen. (4) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. (5) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.

Anhang V

Liste der Vertragsparteien, die keine Bestimmungen über eine teilweise Rückvergütung gemäss Artikel 14 Absatz 7 dieser Anlage anwenden

1. Die Europäische Union 2. Die EFTA-Staaten 3. Die Republik Türkei 4. Der Staat Israel 5. Die Färöer-Inseln 6. Die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

Anlage II

Besondere Bestimmungen mit Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Artikel 2

Anhang I Handel zwischen der Europäischen Union und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen Anhang II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien Anhang III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko Anhang IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik Anhang V Ceuta und Melilla Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Anhang VII Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Ländern, die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmen Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei, be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben

Art. 1

Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die von den in Anlage I des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen abweichen. Diese besonderen Bestimmungen sind in den Anhängen dieser Anlage festgelegt.

Art. 2

Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, Andorra und San Marino gelten als Ursprungserzeugnisse im diagonalen Handel gemäss Artikel 3 der Anlage I, sofern im Ursprungsland eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder eine Ursprungserklärung EUR-MED ausgestellt worden ist.

Anhang I den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

Art. 1 KN-Code 2101 12 98 2101 20 98 2106 90 59 2106 90 98 3302 10 29

Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:

  1. das Land der Endbestimmung die Europäische Union ist und:

  2. die Vormaterialien, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind, oder ii) diese Erzeugnisse ihren Ursprung aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben; oder

  3. das Land der Endbestimmung einer der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist und: Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben.

KN-Code Beschreibung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1806 10 90 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln: von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als Beschreibung

GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – – andere (als Malzextrakt):

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe):

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere Anhang II der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Art. 1

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union

als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Algerien

gilt die in der Europäischen Union, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Algerien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Algeriens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Algerien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens gelten können und die übrigen 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und Europäischen Union oder Algeriens angesehen werden können und sie die übrigen

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung oder die Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder der Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Algerien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung Anhang III dem Königreich Marokko

Art. 1

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union

Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Marokko

gilt die in der Europäischen Union, in Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokko gelten können und die übrigen 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union über einen längeren Zeitraum hinweg erwartungsgemäss in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und Europäischen Union oder Marokkos angesehen werden können und sie die übrigen

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder der anderen Handelspapiere, dem die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. auf die im Rahmen dieser Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Zollbehörden des Landes, in dem diese Erklärungen bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der in dem Papier gemachten Angaben haben. Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, die Lieferscheine oder die anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in Lieferantenerklärung oder die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung oder der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Marokko mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung Anhang IV

Art. 1

Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union

als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Europäischen Union, in Algerien oder Marokko vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der von Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Europäischen Union oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen. 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang A vorgeschriebenen Marokko, Tunesien oder der Europäischen Union erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang B vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und Europäischen Union oder Tunesiens angesehen werden können und sie die übrigen

Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese auf die im Rahmen einer solchen Erklärung an einen betreffenden Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 5 Absatz 6 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Europäische Union und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärung

Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die Europäische Union und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung Anhang V Ceuta und Melilla

Art. 1 Anwendung dieses Übereinkommens

1. Der Begriff «Europäische Union» umfasst nicht Ceuta und Melilla. 2. Erzeugnisse mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei als der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Massgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Vertragsparteien mit Ausnahme der Europäischen Union gewähren bei der Einfuhr von unter das jeweilige Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Erzeugnisse mit Ursprung in der Union gewährt wird. 3. Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Übereinkommen sinngemäss vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 2.

Art. 2 Besondere Bedingungen

1. Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 der Anlage I unmittelbar befördert worden sind, gelten: 1) als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

  1. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

  2. Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:

  3. diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels5 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. 2) als Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union:

  4. Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden;

  5. Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass:

i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels5 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind, oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. 2. Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. 3. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und «Ceuta und Melilla» in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED ein. Ausserdem werden diese Angaben bei Ursprungserzeugnissen aus Ceuta und Melilla in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED oder in die Ursprungserklärungen oder die Ursprungserklärungen EUR-MED eingesetzt. 4. Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla.

Anhang VI Gemeinsame Erklärung zu dem Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. 2. Das Übereinkommen gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Anhang VII Gemeinsame Erklärung zu der Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von anderen Vertragsparteien als der Europäischen Union als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Übereinkommens anerkannt. 2. Das Übereinkommen gilt sinngemäss für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

Anhang VIII Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union

Art. 1 KN-Code 2101 12 98 2101 20 98 2106 90 59(1) 2106 90 98 3302 10 29 (1)

Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäss Artikel 3 der Anlage I ausgeschlossen, wenn:

  1. das Land der Endbestimmung die Türkei ist und: Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, oder Verarbeitungen in einem der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben; oder

  2. das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und: Ursprungserzeugnisse der Republik Türkei sind, oder Verarbeitungen in der Republik Türkei erworben haben.

KN-Code Beschreibung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 1806 10 30 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1806 10 90 – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln: von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschliessungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:

1901 90 99 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als Beschreibung

GHT, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – – andere (als Malzextrakt):

Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweisskonzentrate und texturierte Eiweissstoffe):

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett,

GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere Dieses Erzeugnis ist nicht von der Kumulierung gemäss Artikel 1 im Präferenzverkehr zwischen der Republik Türkei und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ausgenommen.

Anhang IX Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko

Art. 1

Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen

Art. 2 Kumulierung in der Türkei

als in der Türkei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Marokko

gilt die in Algerien, Tunesien oder in der Türkei, vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Marokko vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Marokko be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Marokkos, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Marokkos ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss

Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos

angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Türkei oder Marokko eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokko gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Marokko, Tunesien oder der Türkei erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (nachstehend «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in

Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt,

dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese auf die im Rahmen der Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Marokko einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung Waren beziehen , an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen. eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die Türkei und Marokko treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Marokkos mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Anhang X Handel zwischen der Republik Türkei und

Art. 1

Art. 2 Kumulierung in der Türkei

als in der Türkei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der Türkei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden der Türkei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Algerien, Marokko oder in der Türkei, vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden der Türkei oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss

Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens

angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in der Türkei oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Algerien, Marokko, Tunesien oder der Türkei verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. Marokko, Tunesien oder der Türkei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen. 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang C vorgeschriebenen Marokko, Tunesien oder in der Türkei erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang D vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in

Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 von Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt,

dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I dieses Übereinkommens erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese auf die im Rahmen der Erklärung an den betreffenden Kunden gelieferten Waren Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die Türkei und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben der Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die Türkei und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse der Türkei oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Anhang XI Handel zwischen den EFTA-Staaten und

Art. 1

Art. 2 Kumulierung in einem EFTA-Staat

gilt die in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem EFTA-Staat vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in einem EFTA-Staat be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Kumulierung in Tunesien

gilt die in einem EFTA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Tunesien vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in Tunesien be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse Tunesiens, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 4 Nachweis der Ursprungseigenschaft

1. Unbeschadet des Artikels 16 Absätze4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden eines EFTA-Staates oder Tunesiens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 und 3 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse eines EFTA- Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen

Art. 5 Lieferantenerklärungen

1. Wird in einem EFTA-Staat oder Tunesien eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus Tunesien oder den EFTA-Staaten verwendet worden sind, die in diesen Ländern be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in Tunesien oder den EFTA-Staaten an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der EFTA-Staaten oder Tunesiens gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 3. Abgesehen von den Fällen des Absatzes4 wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang E vorgeschriebenen 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in Tunesien oder den EFTA-Staaten erwartungsgemäss über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung» genannt) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang F vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

Art. 6 Belege

Die Lieferantenerklärungen zum Nachweis der in den EFTA-Staaten oder Tunesien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, wird, sofern sie in einem dieser Länder ausgefertigt wurde, einer der in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 21 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 5 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen gemäss Anlage I erfüllen.

Art. 7 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, denen diese auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, unterstützen die EFTA-Staaten und Tunesien einander über ihre Zollverwaltungen bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen gemachten Angaben.

Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen

Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung 2. Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des in Absatz 1 genannten Landes die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden des Landes zurück, in dem die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in eindeutig feststellen lassen, ob die in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit- Lieferantenerklärung gemachten Angaben richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der

Art. 10 Sanktionen

Art. 11 Freizonen

1. Die EFTA-Staaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort nicht ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung eines guten Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.

Anhang XII Handel im Rahmen des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) Erzeugnisse, die in den Partnerstaaten des Freihandelsabkommens unter den Arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) unter Verwendung von Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems gewonnen oder hergestellt worden sind, werden aus der diagonalen Kumulierung mit den anderen Vertragsparteien ausgenommen, wenn der Handel mit diesen Vormaterialien nicht im Rahmen der Freihandelsabkommen zwischen dem Land der Endbestimmung und dem Ursprungsland der für die Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien erleichtert wurde.

Anhang A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs(4) der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS- Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte «Stäbe aus Eisen> (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Anhang B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4) 2. alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

0.946.31 Aussenhandel Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs(5) vom ............................................................................................................................ (6) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS- Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

Anhang C Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprungs nicht in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei verwendet worden sind:

2. alle anderen in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(4) der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkeieingeführtes Gewebe , das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Anhang D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben für Waren, die in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind:

gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4) 2. alle anderen in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln. Regionales Übereink. 0.946.31 Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(5) vom ………………………………………………………………....(6) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus der Türkei eingeführte Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Türkei in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Algerien, Marokko, Tunesien oder in der Türkei für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.

Anhang E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in einem EFTA- Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb der EFTA-Staaten oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt ausserhalb Algeriens, Marokkos, Tunesiens oder der Türkei erzielter Wertzuwachs(4) der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staates in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben. (3) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (4) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben.

Anhang F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in einem EFTA- Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind:

Bezeichnung der Beschreibung der verwen- HS-Position der verwende- Wert der verwendeten gelieferten Waren(2) deten Vormaterialien ohne ten Vormaterialien ohne Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Ursprungseigenschaft(3) Ursprungseigenschaft(3) (4) 2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben:

0.946.31 Aussenhandel Bezeichnung der gelieferten Waren Ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens erzielter Wertzuwachs insgesamt(5) vom ................................................................................................................................ bis zum ....................................................................................................................... (6) ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... ....................................................................................................................................... .......................................................................................................................................

der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschine die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Tunesien aus einem EFTA-Staat eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant des EFTA-Staats in seiner Erklärung das verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft als Garn beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garnes anzugeben.

(4) Der «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder, wenn dieser nicht bekannt oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in einem EFTA-Staat oder Tunesien für diese Vormaterialien gezahlt worden ist. Der genaue Wert jedes verwendeten Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (5) «Wertzuwachs insgesamt» bedeutet alle ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens angefallenen Kosten einschliesslich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue ausserhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (6) Daten einsetzen. Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung sollte vorbehaltlich der Voraussetzungen, die von den Zollbehörden des Landes festgelegt werden, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, normalerweise 12 Monate nicht überschreiten.