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Verordnung über den Bundesfeiertag

116 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 fan. 1994

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/116/de/verordnung-uber-den-bundesfeiertag

Consultà ils 30 avust 2026

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

116

Verordnung
über den Bundesfeiertag

vom 30. Mai 1994 (Stand am 1. Juli 1994)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 34ter und 116bis der Bundesverfassung1
sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,

Footnotes

  1. [1] SR 101

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.

Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes2 nicht angerechnet.

Footnotes

  1. [2] SR 822.11

Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.

Cità en

Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.

Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.

Cità en

Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts

Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.

Art. 4 Änderung bisherigen Rechts

...3

Footnotes

  1. [3] Text eingefügt in der genannten V.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bis der Bundesverfassung4 am 1. Juli 1994 in Kraft.

Footnotes

  1. [4] SR 101