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Verordnung über das Verbot der Gruppierung «Al-Qaïda» und verwandter Organisationen
vom 7. November 2001 (Stand am 9. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 184 Absatz 3 und 185 Absatz 3 der Bundesverfassung2, verordnet:
Art. 1 Verbot der Gruppierung
Die Gruppierung «Al-Qaïda» ist verboten.
Das Verbot bezieht sich auch auf Tarn- oder Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen oder Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der «Al-Qaïda» übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Art. 2 Strafbestimmungen
Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet und nicht ausgeliefert wird. Artikel 6 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches3 ist anwendbar.
Art. 3 Einziehung von Vermögenswerten
Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches4, insbesondere Artikel 59 Ziffern3 und 4, sind anwendbar.
Art. 4 Mitteilung der Entscheide
Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei mit.
AS 2001 3040
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 8. November 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003.