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Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten

129 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 schan. 2026

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/129/de/bundesgesetz-uber-die-bearbeitung-von-flugpassagierdaten-zur-bekampfung-von-terroristischen-und-anderen-schweren-straftaten

Consultà ils 4 sett. 2026

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  3. Collecziun sistematica dal dretg federal
Funtauna

Decretà cun: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten (AS 2025 739)

129

Bundesgesetz
über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
(Flugpassagierdatengesetz, FPG)

vom 21. März 2025 (Stand am 1. Januar 2026)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 20242,

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [2] BBl 2024 1485

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt:

  1. die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);

  2. die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;

  3. die Organisation und den Betrieb der PIU.

…3

Footnotes

  1. [3] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

2. Abschnitt …

Art. 2–44

Footnotes

  1. [4] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

3. Abschnitt …

Art. 5–115

Footnotes

  1. [5] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

4. Abschnitt …

Art. 12–156

Footnotes

  1. [6] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

5. Abschnitt …

Art. 167

Footnotes

  1. [7] Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

6. Abschnitt …

Art. 17–268

Footnotes

  1. [8] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

7. Abschnitt Organisation und Personal der PIU

Art. 27 Organisation

Das fedpol führt die PIU.

Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.

Art. 28 Personal

Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.

Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.

Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.

Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.

Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.

8. Abschnitt …

Art. 29 und 309

Footnotes

  1. [9] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

9. Abschnitt …

Art. 31 und 3210

Footnotes

  1. [10] Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 34 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 35 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:11 Artikel 1 Absatz 1, 27 und 28: 1. Januar 2026
Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.

Footnotes

  1. [11] BRB vom 19. Nov. 2025