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Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation

142.203 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 29 matg 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/142-203/de/verordnung-uber-den-freien-personenverkehr-zwischen-der-schweiz-und-der-europaischen-union-und-deren-mitgliedstaaten-zwischen-der-schweiz-und-dem-vereinigten-konigreich-sowie-unter-den-mitgliedstaaten-der-europaischen-freihandelsassoziation

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Decretà cun: Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (AS 2002 1741)

142.203

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)

vom 22. Mai 2002 (Stand am 23. Mai 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom26. Oktober 20043 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten sowie des Abkommens vom21. Juni 20014 zur Änderung des Übereinkommens vom4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen),5 verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 142.20
  2. [21] SR 142.261
  3. [2] SR 0.142.112.681
  4. [26] SR 142.513
  5. [4] SR 0.632.31

1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.

AS 2002 1741

AS 2006 995

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)6 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)7.8

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)9 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.10

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–d oder Absätze2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 198611 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.

Für Angehörige von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, dem Vereinigten Königreich, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und der Niederlande (alte EG-Mitgliedstaaten)12, von Malta und Zypern und der EFTA, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens nicht.13

Alle 25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sofern nicht anders bezeichnet.

Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Prot. vom21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abk. zur Änderung des EFTA-Übereink. ist.

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom

Für Angehörige von Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Ungarn, der Slowakei und der Tschechischen Republik (neue EG-Mitgliedstaaten)14, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e–g BVO fallen, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen nicht.15

Footnotes

  1. [11] SR 823.21
  2. [13] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
  3. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

2. Abschnitt Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA

(Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, 27 und 31 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.

Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.

Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen16 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.

Angehörige der alten EG-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.17

Footnotes

  1. [17] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Art. 5 Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11 der Vollziehungsverordnung vom1. März 194918 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.

Neue Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten ohne Malta und Zypern.

Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33.

Footnotes

  1. [18] SR 142.201

Art. 6 Ausweise

EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

Artikel 13 ANAV19 ist anwendbar.

Footnotes

  1. [19] SR 142.201

3. Abschnitt Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7 Visumverfahren

(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 14. Januar 199820 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

Footnotes

  1. [20] SR 142.211

Art. 8 Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung

(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom19. Januar 196521 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.

Art. 9 Melde- und Bewilligungsverfahren

(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K - Anlage1

Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen, die in den Artikeln2 und 3 ANAG, in den Artikeln1 und 2 ANAV22 und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom8. Oktober 199923 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200324 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vorgesehen sind.25

Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200626.27

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

Footnotes

  1. [22] SR 142.201
  2. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
  3. [23] SR 823.20
  4. [24] SR 823.201
  5. [25] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

4. Abschnitt Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10 Anrechnung an die Höchstzahlen

Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EG- oder EFTA-Angehörige:

  1. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat;

  2. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist;

  3. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.

Art. 11 Höchstzahlen

Das Bundesamt für Migration (BFM)28 teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA- Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.

Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen

(Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und

Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K – Anlage1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

EG- und EFTA-Angehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.30

Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen gemäss Artikel 10 des Anhangs K des EFTA-Übereinkommens ausgenommen.31

Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 8 Absätze2 und 3 BVO erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen32 für Kurzaufenthalter zugelassen werden.33

Footnotes

  1. [30] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
  2. [31] Eingefügt durch Ziff. II der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397).
  3. [33] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

5. Abschnitt Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 1334 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens

(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG35 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung

Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Höchstzahlen gemäss Art. 10 Abs. 3a und 4a des Freizügigkeitsabkommens vom

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom

Footnotes

  1. [34] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

Art. 1436 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage

Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Angehörige der neuen EG-Mitgliedstaaten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der neuen EG-Mitgliedstaaten hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheitsgewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach

Footnotes

  1. [36] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Artikel 8 Absatz 3 BVO37 eingehalten werden.

Footnotes

  1. [37] SR 823.21

Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen

(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K - Anlage1

Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV38 sowie der BVO39 zur Anwendung.40

Footnotes

  1. [38] SR 142.201
  2. [39] SR 823.21
  3. [40] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

6. Abschnitt Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16 Finanzielle Mittel

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)41 gewährt werden.

Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern13.

Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom19. März 196542 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

Footnotes

  1. [42] SR 831.30

Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K - Anlage 1 Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.

Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K - Anlage1

EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.

Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger

(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K - Anlage1

EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen

Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt:43 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige

Art. 21

Für Familienangehörige von Angehörigen der neuen EG-Mitgliedstaaten gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2a des Freizügigkeitsabkommens.

Als Familienangehörige gelten:

  1. Ehegatten;

  2. Kinder, die unter 21 Jahren alt oder unterhaltsberechtigt sind.

8. Abschnitt Ausgestaltung des Verbleiberechts

(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage1

Art. 22

EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

9. Abschnitt Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht

(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage1

Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.

Art. 24 Anordnung der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9–13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.

Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel

(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26 Zuständigkeit

Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.

Art. 2744 Vorentscheid zu Bewilligungen

Bevor die zuständige kantonale Behörde einem Angehörigen der neuen EG- Mitgliedstaaten eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

Footnotes

  1. [44] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen

Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFM richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO45.

Footnotes

  1. [45] SR 823.21

Art. 29 Zuständigkeit des BFM

Das BFM ist zuständig für:

  1. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;

  2. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;

  3. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.

Art. 3046

Footnotes

  1. [46] Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).

11. Abschnitt Rechtsschutz

Art. 31

Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom20. Dezember 196847 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194348.

Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

Footnotes

  1. [47] SR 172.021
  2. [48] SR 173.110

12. Abschnitt Administrative Sanktionen

Art. 32

Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO49.

Footnotes

  1. [49] SR 823.21

13. Abschnitt Vollzug

Art. 33

Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom23. Mai 200150 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

[AS 2002 1729] 1. Verordnung vom19. Januar 196551 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt

Footnotes

  1. [51] SR 142.261. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Art. 1 Abs. 2 und 3

...

2. Die Vollziehungsverordnung vom1. März 194952 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

Footnotes

  1. [52] SR 142.201. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Art. 2 Abs. 6 zweiter Satz

...

3. Verordnung vom23. November 199453 über das Zentrale Ausländerregister

Art. 2 Abs. 1 Bst. a

...

Art. 4 Abs. 1 Bst. e

...

4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom31. August 198354

Art. 20a

...

Art. 119 Abs. 1 Bst. f

...

Footnotes

  1. [54] SR 837.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

16. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht

Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

[AS 1994 2859, 1996 194, 1999 1240, 2001 3184, 2003 1380 Art. 18 Ziff. 1, 2004 1569 Ziff. II 3 4813 Anhang Ziff. 4, 2005 1321. AS 2006 1945 Art. 23]

Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.

Art. 37 Verfahren

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 38 Übergangsregelung

(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26–33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25–32 Anhang K - Anlage1

...55

Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die im Protokoll vom26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen und den aufsteigenden Kontingenten finden bis am 30. April 2011 Anwendung.56

Footnotes

  1. [55] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).
  2. [56] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).

17. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am1. Juni 2002 in Kraft.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).
  2. [27] Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 2 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, in Kraft seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).
  3. [29] SR 823.21
  4. [43] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004 (AS 2004 1569). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 923).