142.203
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union1 und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom16. Dezember 20052 (AIG), in Ausführung des Abkommens vom21. Juni 19993 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Protokolls vom26. Oktober 20044 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, des Protokolls vom 27. Mai 20085 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien, des Protokolls vom 4. März 20166 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, sowie des Abkommens vom21. Juni 20017 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen),9 verordnet:
AS 2002 1741 1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom30. März 2011, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1371). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 AS 2006 995 6 AS 2016 5251 7 AS 2003 2685
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Angehörige)10 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)11.12
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.
Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EU oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA zugelassen waren.13
Art. 314 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 43 Absätze 1 Buchstaben a–d, 2 und 3 der Verordnung vom24. Oktober 200715 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) fallen.
Für Staatsangehörige von Kroatien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen des
Alle 28 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien, sofern nicht anders bezeichnet.
Im Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.
Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien nicht.16
…17
…18
Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen infolge der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens nicht.19
2. Abschnitt Bewilligungsarten und Ausweis
Art. 4 Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Grenzgängerbewilligung EU/EFTA
(Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
und 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)20
EU- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA erteilt.
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für die ganze Schweiz.21
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) und der EFTA gilt für die ganze Schweiz.22
Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Kroatien gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen23 der Schweiz. Ausnahmsweise kann eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen bewilligt werden.24
Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498, 0.631.256.913.63, 0.631.256.916.33.
Staatsangehörige der EU (mit Ausnahme von Kroatien) sowie der EFTA, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.25
Art. 526 Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Artikel 34 AIG27 und die Artikel 60–63 VZAE28 sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.
Art. 6 Ausweise
EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.
Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.
Die Ausstellung und Vorweisung der Ausländerausweise richten sich nach den Artikeln 71–72 VZAE29.30
3. Abschnitt Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren
Art. 731 Visumverfahren
(Anhang I Art. 1 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Art. 1 EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige von Staatsangehörigen der EU oder der EFTA und Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 8 und 9 der Verordnung vom15. August 201832 über die Einreise und die Visumerteilung. Das Visum wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.
Art. 833 Zusicherung der Bewilligung
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c Freizügigkeitsabkommen) Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wird, können Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien eine Zusicherung der Bewilligung (Art. 5 VZAE34 beantragen.
Art. 9 Anmelde- und Bewilligungsverfahren
(Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i. V. m. Art. 10 Abs. 2c und 4c Freizügigkeitsabkommen)
Für die Anmelde- und Bewilligungsverfahren gelten die Artikel 10–15 AIG sowie die Artikel 9, 10, 12, 13, 15 und 16 VZAE35.36
Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres oder bei einer Dienstleistungserbringung durch eine selbstständige Dienstleistungserbringerin oder einen selbstständigen Dienstleistungserbringer bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres gilt sinngemäss das Anmeldeverfahren (Meldepflicht, Verfahren, Angaben, Fristen) nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom8. Oktober 199937 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und nach Artikel 6 der Verordnung vom21. Mai 200338 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Lohn muss nicht gemeldet werden. Bei einem Stellenantritt in der Schweiz bis zu drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres muss die Anmeldung spätestens am Tag vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.39
Artikel 6 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom8. Oktober 1999 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt für die Weiterleitung der Meldung an die kantonale tripartite Kommission sowie gegebenenfalls an die durch den allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag eingesetzte paritätische Kommission (Art. 9 Abs. 1bis erster Satz VEP) sinngemäss.40
Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 5 der ZEMIS-Verordnung vom12. April 200641.42 Anhang Ziff. 1 der V vom vom16. April 2013, in Kraft seit15. Mai 2013 (AS 2013 1259).
Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.
4. Abschnitt Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit43
Art. 1044 Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen) Eine Anrechnung der festgelegten Höchstzahlen gemäss Freizügigkeitsabkommen erfolgt nicht für Staatsangehörige von Bulgarien, Kroatien und Rumänien, die:
nicht eingereist sind und auf die Stelle verzichtet haben; oder
innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist sind.
Art. 1145 Höchstzahlen
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) teilt die nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens festgelegten Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien auf.
Art. 12 Ausnahmen von den Höchstzahlen
Bei den Höchstzahlen für Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien gelten die im AIG und in der VZAE47 vorgesehenen Ausnahmen sinngemäss.48
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Kroatien, Bulgarien und Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügigkeitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.49
Staatsangehörige von Kroatien, Bulgarien und Rumänien, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Hochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.50
Liechtensteinische Landesbürger sind von den Höchstzahlen ausgenommen.51
Staatsangehörige von Kroatien können ohne Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten zugelassen werden, wenn sie die Qualifikationsvoraussetzungen von Artikel 23 AIG erfüllen. Wenn sie diese Qualifikationsvoraussetzungen nicht erfüllen, können sie unter Anrechnung an die Höchstzahlen für Kurzaufenthalter zugelassen werden.52
5. Abschnitt Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen
Art. 1353 Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU54 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung
Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 1455 Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
Besteht kein Dienstleistungsabkommen, so benötigen EU- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Staatsangehörige von Kroatien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Kroatien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie gärtnerische Dienstleistungen, Dienstleistungen im Baugewerbe einschliesslich verwandter Wirtschaftszweige, Schutz-
Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999.
dienste oder Dienstleistungen der industriellen Reinigung erbringen. Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Qualifikationsvoraussetzungen nach
Artikel 23 AIG eingehalten werden.56
Art. 15 Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach
Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.57
Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des AIG und der VZAE58 zur Anwendung.59
6. Abschnitt Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
Art. 16 Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)60 gewährt werden.
Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom19. März 196561 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.
Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz3, 3000 Bern13.
[AS 1965 537, 197132, 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589 Ziff. II, 1978 391 Ziff. II2, 1985 2017, 1986 699, 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952, 2000 2687, 2002 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 (SR 831.30).
Art. 17 Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.
Art. 18 Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
EU- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen.62
Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EU- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.
Art. 19 Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
EU- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.
Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 20 Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen
Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.
7. Abschnitt:63 Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Familienangehörige von kroatischen Staatsangehörigen
Art. 21
Für Familienangehörige von Staatsangehörigen von Kroatien mit Kurzaufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absätze 2c und 3d des Freizügigkeitsabkommens.
8. Abschnitt Ausgestaltung des Verbleiberechts
(Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)
Art. 22
EU- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
9. Abschnitt Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen
Art. 23 Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 1 Art. 6 Abs. 6 EFTA-Übereinkommen)64
Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Artikel 63 AIG.65
Art. 2466 Anordnung der Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 60–68 AIG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.
Art. 25 Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.
10. Abschnitt Verfahren und Zuständigkeit
Art. 26 Zuständigkeit
Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.
Art. 2767 Vorentscheid zu Bewilligungen
Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Staatsangehörigen von Kroatien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
Art. 28 Kontrolle der Bewilligungen
Die Kontrolle der Bewilligungen von EU- und EFTA-Angehörigen durch das Staatssekretariat für Migration (SEM)68 richtet sich nach Artikel 99 AIG sowie den Artikeln83 und 85 VZAE69.70
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 29 Zuständigkeit des SEM
Das SEM ist zuständig für:
Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;
die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EU- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;
die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.
Art. 3071
11. Abschnitt …
Art. 3172
12. Abschnitt Strafbestimmungen und administrative Sanktionen73
Art. 3274
Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 122 AIG.
Mit einer Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1bis verletzt.
13. Abschnitt Vollzug
Art. 33
Das SEM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
14. Abschnitt Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 34
Die Verordnung vom 23. Mai 200176 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.
15. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts
Art. 35
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …77
16. Abschnitt Übergangsbestimmungen
Art. 36 Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen)
Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.
Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.
Art. 37 Verfahren
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.
Art. 38 Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und 26–34 Anhang I Freizügigkeitsabkommen)78
Die für Kroatien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedingungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.79
[AS 2002 1729]
Die Änderungen können unter AS 2002 1741 konsultiert werden.
Für Staatsangehörige von Kroatien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz als Grenzgängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammenhang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien anwendbar.80
…81
…83
…84
…85
…86
In Anwendung von Artikel 10 Absatz 4c erster Satz des Freizügigkeitsabkommens wird die Höchstzahl der neuen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige aus Bulgarien und Rumänien bis am31. Mai 2019 auf 996 festgesetzt.87
17. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 39
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.