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Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

142.241 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 zercl. 2002

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/142-241/de/verordnung-uber-die-gebuhren-zum-bundesgesetz-uber-aufenthalt-und-niederlassung-der-auslander

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Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AS 2007 5561)

142.241

Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührenverordnung ANAG)
(GebV-ANAG)

vom 20. Mai 1987 (Stand am 16. Juli 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gesetz), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 142.20

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen auf dem Gebiete des Gesetzes.

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst.

Auslagen werden gesondert berechnet.

Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihm solidarisch.

Haben mehrere Personen gemeinsam eine Dienstleistung veranlasst, so haften sie solidarisch.

...2

Footnotes

  1. [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995 (AS 1995 5266).

Art. 3 Gebührenbemessung

Die Gebühren gelten für Einzelpersonen. Für ledige Kinder unter 18 Jahren betragen sie die Hälfte.

Für Dienstleistungen, die Eltern und mit ihnen zusammen wohnende ledige Kinder unter 18 Jahren (Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder eingeschlossen) gemeinsam veranlassen, wird eine Familiengebühr erhoben. Sie setzt sich zusammen aus der Gebühr für eine Einzelperson und einem Zuschlag von einem Viertel. Sind mehrere Familienangehörige erwerbstätig, so werden die Gebühren für Einzelpersonen erhoben.

AS 1987 784

Die Bemessung der Visumgebühr für Personen, die gemeinsam reisen, richtet sich nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a.

Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 4 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Honorare für Experten, für das Zeugnis eines Vertrauensarztes und für Übersetzungen;

  2. Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Fotokopien und andere Unterlagen;

  3. Kosten für Abklärungen im Ausland;

  4. Porti, Telefon-, Telefax-, Telegramm- und Telexkosten;

  5. Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.

Art. 6 Vorschuss

Vom Gebührenpflichtigen kann in begründeten Fällen (z. B. Wohnsitz im Ausland;

Zahlungsrückstände) ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

Der erhobene Vorschuss wird mit dem Mehraufwand verrechnet, der durch falsche Angaben im Gesuchsverfahren entsteht, namentlich durch Verwendung von gefälschten Dokumenten.3

Footnotes

  1. [3] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).

Art. 7 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die Gebühren werden in der Regel unmittelbar nach Ausführung der Dienstleistung verfügt. Gleichzeitig werden die Auslagen eingefordert.

Gegen eine eidgenössische Gebührenverfügung kann innert 30 Tagen bei der vorgesetzten Stelle Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Das Verfahren bei kantonalen Gebühren richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 8 Fälligkeit

Gebühren und Auslagen werden fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Pflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungstellung.

Art. 9 Inkasso

Gebühren und Auslagen können zum voraus oder per Nachnahme eingefordert werden.

Sie sind im Ausland in der Regel in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach den Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.

Art. 10 Erlass von Gebühren

Gebühren können wegen Bedürftigkeit des Pflichtigen oder aus anderen wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

Art. 11 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Kantonale Gebühren

Art. 124 Höchstgebühren für Ausländer

Die kantonalen Höchstgebühren für Ausländer betragen: Fr.

  1. 5 für die Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung 40 für die Behandlung von Gesuchen um Ermächtigung zur Visumerteilung oder für die Zusicherung einer Bewilligung, sofern diese vom Bundesamt für Ausländerfragen zu erteilen ist 20

  2. für die Saison-, Aufenthalts- und Grenzgängerbewilligung sowie deren Verlängerungen 66 wenn diese Bewilligungen oder deren Verlängerungen weniger als ein Jahr gültig sind, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22 Fr.

  3. für die Änderung des Zwecks eines bewilligten Aufenthaltes, namentlich für die Bewilligung des Stellen- oder Berufswechsels 36

  4. für das Einverständnis nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 36

  5. für die Niederlassungsbewilligung 76

  6. für die Verlängerung der Kontrollfrist des Ausländerausweises über die Niederlassungsbewilligung 50

  7. für die Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilligung bei Auslandabwesenheit bestehen bleibt 50

  8. für die Ausstellung, die Erneuerung oder den Ersatz eines Ausländerausweises 16

  9. für das Einholen eines Strafregisterauszugs 20

  10. für die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme 66 wenn diese Verlängerung weniger als ein Jahr gültig ist, je für das Vierteljahr oder Bruchteile davon 22

  11. für die Ausstellung, die Erneuerung oder den Ersatz des Ausländerausweises eines vorläufig aufgenommenen Ausländers 16 2 Die Kantone können für andere fremdenpolizeiliche Verfügungen und Dienstleistungen sowie für die in der Verordnung vom6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vorgesehenen Verfügungen der kantonalen Arbeitsmarktbehörden die Gebühren festlegen.

Für ablehnende Entscheide können Gebühren erhoben werden. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiv verursachten Aufwand und darf die entsprechenden Höchstgebühren nach Absatz 1 in der Regel nicht überschreiten.

Für die Verwaltung einer Kaution können die Kantone pro Jahr eine Gebühr von bis zu einem halben Prozent des eingezahlten Kautionsbetrags, höchstens aber

Franken erheben. Für die Schlussabrechnung dürfen sie eine Gebühr von höchstens einer jährlichen Verwaltungsgebühr erheben.

Für Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.7

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).
  2. [6] SR 823.21
  3. [7] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713).

3. Abschnitt Eidgenössische Gebühren

Art. 138 Gebühren für Ausländer

Die fremdenpolizeilichen Gebühren des Bundesamts für Ausländerfragen betragen:9

a.10 für die Zusicherung einer Bewilligung oder für die Ermächtigung zur Fr. Visumerteilung, sofern für die mit der Zusicherung oder Ermächtigung verbundenen Bewilligungen eine Zustimmung durch das Bundesamt für Ausländerfragen erforderlich ist 40

  1. für die vorzeitige Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle 30

  2. 11 für die Zustimmung zu einer Jahresbewilligung gestützt auf Artikel 80 14 Absatz 1 und zu einer Kurzaufenthalterbewilligung gestützt auf

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713).

Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom6. Oktober 198612 über die gebühren.16

Begrenzung der Zahl der Ausländer

  1. 13 für die Zustimmung zu den übrigen Bewilligungen 30

  2. 14 für die vorübergehende Einstellung einer Einreisesperre 50 für die vorzeitige Aufhebung einer Einreisesperre 80

  3. für eine positive Verfügung nach Artikel 52 Buchstabe a der Verordnung vom6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer 30 2 Die Gebühr für Datenbearbeitungen im Zentralen Ausländerregister beträgt 10 Franken, soweit dafür in dieser Verordnung oder in der ZAR-Verordnung vom 23. November 199415 nicht bereits eine eidgenössische Gebühr erhoben wird.

Für Datenbearbeitungen nach Absatz 2, die Eltern und mit ihnen zusammenwohnende ledige Kinder unter 18 Jahren gemeinsam veranlassen, wird eine Familiengebühr von höchstens 30 Franken erhoben. Sind mehrere Familienangehörige erwerbstätig, so werden die Gebühren für Einzelpersonen erhoben.

Für Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine einheitliche Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt die Summe von zwölf Einzel- Ziff. III1 der V vom23. Mai 2001, in Kraft seit1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

Footnotes

  1. [12] SR 823.21
  2. [16] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713).
  3. [15] SR 142.215
  4. [23] Eingefügt durch Art. 30 der V vom 14. Jan. 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.211).

Art. 14 Gebühren für Arbeitgeber

Die arbeitsmarktlichen Gebühren für Verfügungen des Bundesamtes für Ausländerfragen richten sich nach Artikel 13 der Verordnung vom10. September 196917 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.18

Gebühren für Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung vom6. Oktober 198619 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer ergehen und die sich an den Arbeitgeber richten, sind von diesem zu tragen.20

Footnotes

  1. [17] SR 172.041.0
  2. [18] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 847).
  3. [19] SR 823.21
  4. [20] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).

4. Abschnitt Visumgebühren

Art. 1521 Gebühren

Die Gebühr beträgt:

  1. 22 für ein von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Fr. der Schweiz erteiltes Visum 40 wenn das Visum mit einer Benützungsfrist von mehr als sechs Monaten ausgestellt wird bis 120

  2. für ein von den schweizerischen Grenzposten erteiltes Ausnahmevisum bis 72

  3. für ein vom Bundesamt für Ausländerfragen oder von der kantonalen Fremdenpolizei ausgestelltes Visum 36

  4. für die Abänderung eines gültigen Visums bis 36 2 Bei einem Kollektivvisum wird die Gebühr herabgesetzt:

  1. um die Hälfte, wenn die Begünstigten mit einem Kollektivpass oder mit einem Familienpass gemeinsam reisen. Die Gebühr beträgt höchstens 250 Franken;

  2. um ein Viertel, wenn die Begünstigten mit individuellen Reisedokumenten reisen und das Visum auf einem separaten Blatt ausgestellt wird.

Bei erheblichem Mehraufwand kann die Gebühr nach Absatz 1 Buchstabe b um höchstens die Hälfte erhöht werden.

Erteilt eine kantonale Behörde ein Ausnahmevisum, so überweist sie die Hälfte der Gebühr dem Bundesamt für Ausländerfragen.

Für ablehnende, förmliche Visumentscheide kann das Bundesamt für Ausländerfragen eine Gebühr erheben. Deren Höhe bemisst sich nach dem effektiven Aufwand; die Höchstbeträge nach den Absätzen1 und 2 dürfen in der Regel nicht überschritten werden.23

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).

Art. 16 Gebührenfreie Visumerteilung

Folgenden Ausländern wird das Visum gebührenfrei erteilt:

  1. Kindern unter 16 Jahren, die im Pass ihrer Eltern eingetragen sind und gemeinsam mit diesen reisen;

  2. Personen, die sich in offizieller Mission in die Schweiz begeben, Beamte der intergouvernementalen Organisationen eingeschlossen;

  3. Inhabern von offiziellen Pässen;

  4. Stipendiaten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, der Eidgenössischen Stipendienkommission und des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung;

  5. Stipendiaten der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und anderer Organe der UNO, die sich in die Schweiz begeben, um von diesen Organisationen Instruktionen entgegenzunehmen oder den Schlussbericht vorzulegen;

  6. Stipendiaten der bilateralen und multilateralen technischen Zusammenarbeit oder privater Organisationen, wie der Ford- oder der Rockefeller-Stiftung, sowie von Swissaid, Swisscontact und Helvetas, wenn sie zur Ausbildung in die Schweiz einreisen;

  7. Familienmitgliedern der unter den Buchstaben b–f genannten Personen;

  8. Besuchern der Schweizer Mustermesse, des Internationalen Automobil-Salons, des Comptoir Suisse, der Ostschweizerischen Land- und Milchwirtschaftlichen Ausstellung (Olma) sowie der Schweizer Messe für Land- und Milchwirtschaft;

  9. 24 Mitgliedern des Olympischen Komitees;

  10. 25 ausländischen Ehegatten von Schweizern oder Schweizerinnen.

Das Bundesamt für Ausländerfragen kann in Einzelfällen die Visumgebühr herabsetzen oder erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen.

Es kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Inhaber eines offiziellen Reisepasses gebührenpflichtig erklären, wenn:

  1. der offizielle Reisepass von einem Staat ausgestellt worden ist, der nicht Gegenrecht hält;

  2. der offizielle Reisepass zu Zwecken abgegeben wird, die nach schweizerischer Auffassung oder nach Völkerrecht seine Ausstellung nicht rechtfertigen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom20. April 198326 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer wird aufgehoben.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1987 in Kraft.

[AS 1983 537; AS 1986 1791 Art. 57 Abs. 3]

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713).
  2. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 847).
  3. [11] Fassung gemäss Ziff. III 1 der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).
  4. [13] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713). Fassung gemäss
  5. [14] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2713).
  6. [22] Fassung gemäss Art. 30 der V vom 14. Jan. 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.211).
  7. [24] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).
  8. [25] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5266).