143.11
Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
(Ausweisverordnung, VAwG)
vom 20. September 2002 (Stand am 1. März 2014)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 Absatz 3, 3, 4 Absatz 3, 5 Absatz 2, 9 und 15 des Ausweisgesetzes vom22. Juni 20011 (AwG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausweisarten
Es gibt folgende Ausweisarten:
Pass;
Identitätskarte.
Art. 22 Passarten
Es gibt folgende Passarten:
ordentlicher Pass;
provisorischer Pass;
ordentlicher Diplomatenpass;
provisorischer Diplomatenpass;
ordentlicher Dienstpass;
provisorischer Dienstpass.
Ordentliche Pässe, ordentliche Diplomatenpässe und ordentliche Dienstpässe sind mit einem Datenchip ausgestattet.
AS 2002 3151
Art. 3 Provisorischer Pass
Ein provisorischer Pass wird ausgestellt in dringenden Fällen, wenn:
die Zeit zur Erlangung eines ordentlichen Passes nicht ausreicht;
ein gültiger Ausweis nicht behändigt und vorgelegt werden kann;
ein gültiger Ausweis den Anforderungen eines Ziellandes nicht genügt.
Einprovisorischer Pass kann ausgestellt werden, wenn eine Rückreise in die Schweiz auf andere Weise nicht möglich ist.
Art. 4 Form und Herausgabe
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) bestimmt die Form und das Aussehen der Ausweise und gibt sie heraus.
Art. 5 Gültigkeitsdauer
Der ordentliche Pass und die Identitätskarte werden ausgestellt:
4 für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das18. Lebensjahr zurückgelegt haben: für 10 Jahre;
5 für Personen, die im Zeitpunkt des Antrages das18. Lebensjahr nicht zurückgelegt haben: für 5 Jahre.
…6
Der provisorische Pass wird für die Dauer des Auslandaufenthaltes, allenfalls für die vom Einreiseland geforderte Dauer, jedoch für maximal 12 Monate ausgestellt.
Beim Verlust von drei oder mehr Ausweisen derselben Ausweisart innerhalb von
Jahren wird die Gültigkeitsdauer des neuen Ausweises auf 2 Jahre beschränkt, es sei denn, die Person lege glaubhaft dar, dass sie die Ausweise mit der gebotenen Sorgfalt behandelt hat. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.8
Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises kann in der Regel nicht verlängert werden.
Wenn die Produktion neuer Pässe über längere Zeit nicht möglich ist, können bestehende Pässe um bis zu 3 Jahre verlängert und provisorische Pässe für 3 Jahre ausgestellt werden. Das Departement regelt die Einzelheiten.
Art. 5a9 Auslesen des Datenchips
Das Departement kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 2252/200410 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
2. Kapitel Antrag, Ausstellung, Verlust und Rückgabe
1. Abschnitt:11 Ausstellende Behörde
Art. 6 Ordentliche Ausweise
Zuständige ausstellende Behörden im Inland sind die von den Wohnsitzkantonen bezeichneten Stellen.
Zuständige ausstellende Behörde im Ausland ist die schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
Personen, die nicht bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind und die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, beantragen den Ausweis bei der zuständigen ausstellenden Behörde ihres gegenwärtigen Aufenthaltsortes.
In begründeten Fällen kann auch die ausstellende Behörde des Aufenthaltsortes nach Rücksprache mit der zuständigen ausstellenden Behörde den Antrag auf einen Ausweis entgegennehmen.
Art. 7 Provisorische Pässe
Ein provisorischer Pass ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde zu beantragen (Art. 6). Er wird von der zuständigen ausstellenden Behörde ausgefertigt und der antragstellenden Person abgegeben. Artikel 6 Absätze3 und 4 sind sinngemäss anwendbar. Auf die Rücksprache nach Artikel 6 Absatz 4 kann verzichtet werden, wenn Identität und Personendaten der antragstellenden Person einwandfrei feststehen.
Die Kantone können insbesondere an Flughäfen ausstellende Behörden bezeichnen, die ausschliesslich provisorische Pässe ausstellen. Diese Stellen können unter Aufsicht des Kantons namentlich durch das Grenzwachtkorps oder die Polizei betrieben werden.
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom13. Dez. 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom29.12.2004, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 444/2009, ABl. L 142 vom6.6.2009, S.1.
Art. 8 Kompetenzkonflikte
Ist zwischen den verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt für Polizei (Bundesamt).
Ist zwischen ausstellenden Behörden im Ausland nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Ist zwischen verantwortlichen Stellen nach Artikel 4 Absatz 1 AwG und ausstellenden Behörden nach Artikel 4 Absatz 2 AwG fraglich oder strittig, welche Behörde zuständig ist, so entscheidet das Bundesamt.
2. Abschnitt Antrags- und Ausstellungsverfahren12
Art. 913 Antrag auf Ausstellung
Wer einen Ausweis beantragen will, kann vor der persönlichen Vorsprache (Art. 12) seine Personendaten der zuständigen ausstellenden Behörde mittels Internet oder Telefon übermitteln oder anlässlich der persönlichen Vorsprache vorlegen. Die zuständigen ausstellenden Behörden bestimmen die bei ihnen zulässigen Arten des Antrages.
Die Kantone legen fest, ob die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Die Anforderungen an diese Fotografie werden vom Departement festgelegt. Die ausstellenden Behörden prüfen die Qualität der Fotografie und entscheiden, ob diese den Anforderungen genügt.
Art. 1014 Übernahme und Überprüfung der Personendaten
Die zuständige ausstellende Behörde übernimmt die Personendaten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) in das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 AwG. Ist dies nicht möglich, können die Personendaten aus dem Einwohnerkontrollregister übernommen werden, sofern dieses gestützt auf Heimatscheine oder das Familienregister geführt wird.
Bereits im ISA gespeicherte Personendaten können für einen neuen Antrag übernommen werden, wenn die Übernahme aus den Registern nach Absatz 1 nicht möglich ist. Sie sind zwingend mit einer zweiten Datenquelle abzugleichen. Die ausstellenden Behörden können zu diesem Zweck von der antragstellenden Person das Beibringen eines Dokumentes (z.B. zivilstandsamtliches Dokument oder Niederlassungsausweis) verlangen.
Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die in das ISA übernommenen Daten und insbesondere das Vorliegen der Schweizer Staatsangehörigkeit. Können die Daten nicht aus den Registern nach Absatz 1 oder 2 beschafft werden oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Personendaten, so muss die zuständige ausstellende Behörde diese von der Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person oder vom zuständigen Zivilstandsamt überprüfen lassen.
Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Personendaten zu bestätigen.
Folgende Daten können aus Infostar übernommen werden:
Name(n) und Vorname(n) der antragstellenden Person;
Geschlecht;
Geburtsort und -datum;
Familien- und Vorname(n) der Eltern;
Bürgerrecht resp. Staatsangehörigkeit;
Heimatort(e);
Lebensstatus;
AHV-Versichertennummer.
Art. 11 Einwilligung der gesetzlichen Vertretung
Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so genügt die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person.
Kann die Zustimmung des anderen Elternteils aus den Umständen nicht ohne weiteres vermutet werden, so ist sie ebenfalls einzuholen.
Art. 1215 Persönliche Vorsprache
Die antragstellende Person muss persönlich bei der zuständigen ausstellenden Behörde vorsprechen, die allenfalls von der ausstellenden Behörde verlangten Dokumente mitbringen und sich über ihre Identität ausweisen. Die ausstellende Behörde überprüft die geltend gemachte Identität.
Die antragstellende Person kann bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons vorsprechen, sofern zwischen den beiden beteiligten Kantonen eine entsprechende Vereinbarung besteht. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines anderen Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der zuständigen ausstellenden Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.
Die persönliche Vorsprache einer im Ausland immatrikulierten Person kann bei jeder ausstellenden Behörde im Ausland stattfinden. Im Einzelfall kann die Vorsprache bei einer ausstellenden Behörde eines Kantons stattfinden, wenn die beteiligten Behörden einverstanden sind. Der Antrag nach Artikel 9 Absatz 1 ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, bei der die antragstellende Person immatrikuliert ist.
Die zuständige ausstellende Behörde kann bei schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn sie die Identität der antragstellenden Person anderweitig einwandfrei feststellen und die benötigten Daten auf andere Weise beschaffen kann.
Art. 1316 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
Die zuständige ausstellende Behörde erstellt von der antragstellenden Person eine digitale Fotografie, sofern keine solche mitgebracht wurde oder diese den Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 nicht entspricht.
Sie erfasst zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst.
Fingerabdrücke sind nicht zu erfassen, wenn die antragstellende Person das 12. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat oder die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist. Bei der Beantragung einer Identitätskarte werden keine Fingerabdrücke erfasst.
Können Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nur vorübergehender Art sind, nicht erfasst werden, wird ein Pass mit verkürzter Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt. Eine verkürzte Gültigkeitsdauer hat keinen Einfluss auf die Höhe der Gebühren.
Art. 13a17 Weitere Prüfungen und Ausstellungsentscheid
Die zuständige ausstellende Behörde prüft, ob:
die allenfalls notwendige Einwilligung der gesetzlichen Vertretung zum Ausweisantrag vorliegt;
schon ein Ausweis derselben Ausweisart für die antragstellende Person besteht;
die antragstellende Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens zur Verhaftung ausgeschrieben ist; gegebenenfalls nimmt sie Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde;
ein weiterer Verweigerungsgrund nach Artikel 6 AwG besteht;
die Fotografie und Fingerabdrücke der antragstellenden Person mit deren bereits vorhandenen Daten übereinstimmen.
Sie stützt sich bei der Prüfung der Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben b–e auf das ISA, auf Infostar und das automatisierte Fahndungssystem RIPOL.
Sie überprüft den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie leitet den Antrag nach Genehmigung umgehend an die Ausfertigungsstelle weiter.
Sie stellt der antragstellenden Person einen allfälligen Verweigerungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu.
Art. 1418 Inhalt des Ausweises
Als Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–f AwG gelten die im Infostar, im Familienregister oder ausnahmsweise die im ISA aufgeführten Daten (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2). Die antragstellende Person kann indessen verlangen, dass ihr Allianzname eingetragen werde.
Im Ausweis kann nur ein Heimatort eingetragen werden. Besitzt die antragstellende Person mehrere Heimatorte, so bestimmt sie den im Ausweis einzutragenden Heimatort. Nur dieser wird im ISA aufgenommen.
Als ausstellende Behörde wird die verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Absatz 1 AwG im Ausweis eingetragen.
Bei Kindern, die das14. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, werden Angaben über die Grösse weggelassen. Bei dauernd rollstuhlabhängigen Personen kann die Grössenangabe weggelassen werden. Bei Kindern, die das7. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, sowie bei nicht schreibkundigen oder nicht schreibfähigen Personen wird die Unterschrift weggelassen.
Wer einen Eintrag nach Artikel 2 Absatz 4 AwG wünscht, hat die entsprechenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Wer einen Künstlernamen eintragen lassen will, hat zu belegen, dass er oder sie unter diesem Namen in der Gesellschaft allgemein bekannt ist. Über diesen Antrag entscheidet die zuständige ausstellende Behörde.
Bei der Identitätskarte sind, abgesehen vom Allianznamen, besondere Einträge nach Artikel 2 Absätze4 und 5 AwG nicht möglich.
Art. 14a19 Zusätzlicher Inhalt des Passes
Auf dem Datenchip der Pässe nach Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Daten gespeichert:
20 die Daten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–d, f und l–m AwG;
eine Fotografie des Gesichts;
zwei Fingerabdrücke.
Der Inhalt des Datenchips wird durch eine elektronische Signatur gesichert.
Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom13. Dezember 200421 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in den von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten findet Anwendung.
2a. Abschnitt:23 Antragsverfahren Identitätskarten bei der Wohnsitzgemeinde
Art. 14c24 Anforderungen an die Wohnsitzgemeinde
Die Wohnsitzgemeinde muss für die Bearbeitung von Anträgen für Identitätskarten die vom Bund zur Verfügung gestellte Applikation ISA-NAVIG verwenden.
Die Wohnsitzgemeinde übernimmt die Kosten für die benötigte Hardware und die Installation der Applikation ISA-NAVIG.
Die Wohnsitzgemeinde ist für die Datenbearbeitung verantwortlich. Sie löscht ausserhalb der Applikation ISA-NAVIG bearbeitete Daten nach Abschluss des Ausstellungsverfahrens, sofern für diese keine Aufbewahrungspflicht besteht.
Das Departement regelt die Anforderungen an die Wohnsitzgemeinden betreffend die technische Infrastruktur insbesondere in Bezug auf Internetverbindung, Virenschutz sowie zu verwendende Soft- und Hardware.
Art. 14d25 Antrag
Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden ermächtigen, Anträge auf die Ausstellung von Identitätskarten ohne Datenchip entgegenzunehmen.
Die antragstellende Person hat persönlich bei der Wohnsitzgemeinde vorzusprechen, die allenfalls verlangten Dokumente mitzubringen und sich über ihre Identität auszuweisen. Die Wohnsitzgemeinde entscheidet, ob die antragstellende Person eine Fotografie mitbringen muss oder diese vor Ort erstellt wird. Die Anforderungen an die Fotografie werden durch das Departement festgelegt.
Die Wohnsitzgemeinde füllt den elektronischen Antrag gestützt auf die Angaben der Einwohnerregister, die auf den im Personenstandsregister Infostar geführten Daten basieren, vollständig und richtig aus. Sie ergänzt den Antrag mit der Fotografie.
Die antragstellende Person hat mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu bestätigen und die Gebühr für den Ausweis zu entrichten.
Die Wohnsitzgemeinde sendet den vollständig ausgefüllten elektronischen Antrag verschlüsselt an ISA.
Der Antrag wird ein Monat nach Ablauf der Mängelrügefrist nach Artikel 52 Absatz 1 in ISA-NAVIG automatisch gelöscht.
Art. 14e26 Prüfung Antrag und Ausstellung
Die zuständige ausstellende Behörde überprüft die Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf die Qualität der Fotografie und der Unterschrift.
Sind die Daten ungenau oder unvollständig, so sendet die zuständige ausstellende Behörde den Antrag elektronisch zur Überarbeitung an die Wohnsitzgemeinde zurück; bei Bedarf informiert die Wohnsitzgemeinde die antragstellende Person.
Die zuständige ausstellende Behörde nimmt die Prüfungen nach Artikel 13a vor, ausgenommen die Prüfung der Übereinstimmung der Fingerabdrücke nach Absatz 1 Buchstabe e.
Art. 14f27 Analoge Anwendbarkeit
Sofern dieser Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt, sind die weiteren Bestimmungen der VAwG auf das Antragsverfahren bei der Wohnsitzgemeinde analog anwendbar.
3. Abschnitt Ausfertigungsstellen, Generalunternehmer, Dienstleistungserbringer
und Lieferanten28
Art. 1529 Nachweis des guten Rufes
Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:
a. Auszug aus dem Zentralstrafregister;
Auszug aus dem Handelsregister;
Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;
Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;
Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre;
Liste aller Strafuntersuchungen und straf- sowie zivilrechtlicher Prozesse der letzten zehn Jahre.
Als wirtschaftlich Berechtigte sowie als Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen, die einen massgebenden Einfluss auf die Unternehmung haben können, gelten Personen, die über eine direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10 Prozent am Kapital oder den Stimmrechten verfügen. Das Bundesamt kann auch von Personen die Unterlagen einfordern, deren direkte oder indirekte Beteiligung weniger als
Prozent am Kapital oder den Stimmrechten beträgt, wenn es dies als notwendig erachtet.
Hatte eine der Personen nach den Absätzen1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
Das Bundesamt kann verlangen, dass die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG die Überprüfung des guten Rufes der betroffenen Personen periodisch selbstständig vornehmen und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigen.
Art. 1630 Einreichungs- und Prüfungspflicht
Von den Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG sowie gegebenenfalls den Mitgliedern der Unternehmensgruppe kann das Bundesamt namentlich die Einreichung folgender Unterlagen einfordern:
Geprüfte Jahresrechnung;
Zusammenstellung aller wirtschaftlich Berechtigten und aller Inhaberinnen oder Inhaber von Anteilen;
Angaben zur Organisation der Unternehmung und der Verantwortlichkeiten der einzelnen Personen;
Zertifiziertes und auf die Ausweisfertigung ausgerichtetes Qualitätsmanagementsystem;
Sicherheitskonzept, welches namentlich die Gewährleistung des Datenschutzes sowie der Sicherheit der zu produzierenden Ausweise und deren Bestandteile darlegt;
Beschrieb der getroffenen Massnahmen zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich.
Die Jahresrechnung ist von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte gemäss der Verordnung vom22. August 200731 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
Die Stellen gemäss Artikel 6a Absatz 1 AwG weisen periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
Art. 1732
Art. 18 und 1934
4. Abschnitt Austauschpässe
Art. 20 Voraussetzung
Zu einem bestehenden Pass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde.
Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
Art. 21 Hinterlegung
Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe bei einer ausstellenden Behörde zu hinterlegen.
Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann die Behörde ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
5. Abschnitt Verlust
Art. 22 Begriff
Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Ausweises, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
Art. 23 Verlustanzeige und Meldung
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Ausweises hat einen Verlust des Ausweises sofort nach Feststellung der örtlichen Polizei anzuzeigen.
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer melden den Verlust des Ausweises, welcher im Ausland eingetreten ist, zusätzlich einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung. Diese meldet den Verlust dem Bundesamt zur Eintragung in die RIPOL-Sachfahndung.
Schweizerinnen und Schweizer, welche vorübergehend im Ausland weilen und dort keinen Ersatzausweis beantragen, melden den Verlust des Ausweises nach der Rückkehr in die Schweiz zusätzlich einer schweizerischen Polizeistelle.
Wird ein Ersatzausweis beantragt, so ist eine Verlustanzeige vorzulegen:
im Inland: einer schweizerischen Polizeistelle;
im Ausland: der zuständigen ausländischen Polizeistelle.
Art. 2435 Verlorene und wieder aufgefundene Ausweise
Der Verlust eines Ausweises im Sinne von Artikel 22 hat dessen Ungültigkeit zur Folge. Der Ausweis darf nicht weiterverwendet werden.
Ein aufgefundener Ausweis darf nicht zurückerstattet werden; er ist einer ausstellenden Behörde abzugeben. Diese macht ihn unbrauchbar.
6. Abschnitt Rückgabe und Unbrauchbarmachung
Art. 25 Grundsatz
Der alte Ausweis ist bei der Behörde abzugeben, bei welcher die persönliche Vorsprache nach Artikel 12 stattfindet. Diese macht ihn unbrauchbar, bevor sie den Antrag genehmigt.36
Kann der alte Ausweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht abgegeben werden, weil er beispielsweise noch für eine Reise oder einen Rechtsakt benötigt wird, so muss der Austausch des Ausweises über eine Behörde erfolgen.37
Der unbrauchbar gemachte Ausweis kann der Inhaberin, dem Inhaber oder den Angehörigen einer verstorbenen Person auf Wunsch belassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist.
Das Bundesamt kann verlangen, dass ihm alte Ausweise zur Kontrolle und Auswertung unbeschädigt ausgehändigt werden.38
Art. 26 Rückgabe provisorischer Pässe
ProvisorischePässe sind der ausstellenden Behörde nach der Einreise in die Schweiz zurückzugeben.
In begründeten Fällen kann ein provisorischer Pass bis spätestens zum Ablauf der Gültigkeit weiterbenützt werden.
7. Abschnitt Zustellung, Kontrolle und Behandlung39
Art. 2740 Zustellung
Die Ausfertigungsstelle stellt den Ausweis direkt an die von der antragstellenden Person angegebene Zustelladresse zu.
Das EDA kann für die Zustellung von Ausweisen ins Ausland abweichende Bestimmungen erlassen.
Nicht zustellbare oder nicht abgeholte Ausweise werden der zuständigen ausstellenden Behörde übergeben. Diese bewahrt sie 12 Monate ab Ausstelldatum auf und vernichtet sie anschliessend.
Die Ausfertigungsstelle prüft die Funktionstüchtigkeit des Passes, bevor er dessen Inhaberin oder Inhaber zugestellt wird.
Art. 27a41 Kontrolle
Die Inhaberin oder der Inhaber muss einen Ausweis sofort nach Erhalt auf Fehler oder Beschädigungen hin überprüfen.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Passes kann dessen Funktionstüchtigkeit kontrollieren und den Inhalt des Datenchips einsehen. Die ausstellenden Behörden stellen die notwendigen Kontrollgeräte zur Verfügung.42
Die Ausfertigungsstelle informiert die Inhaberin oder den Inhaber:
über die Pflicht, den Ausweis nach Absatz 1 zu überprüfen;
über die Pflicht, ihn nach Artikel 27b sorgfältig zu behandeln; und
43 über die Möglichkeit, Pässe auf die Funktionstüchtigkeit nach Absatz 2 zu kontrollieren.
Art. 27b44 Behandlung
Die Ausweise sind sorgfältig zu behandeln.
3. Kapitel Datenbearbeitung und Datenschutz
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Zweck
Das ISA dient insbesondere:
45 der Überprüfung der geltend gemachten Identität auf Grund eines vorgelegten Ausweises oder der biometrischen Daten;
der Kontrolle über vorhandene gültige und ungültige Ausweise;
der Verhinderung unberechtigter Ausstellung und Veränderung von Ausweisen;
dem Entscheid zum Entzug von ungültigen oder unrechtmässig verwendeten Ausweisen;
der Erledigung von Rechtshilfeersuchen im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen;
der Verhinderung der Ausstellung von Ausweisen, die dazu dienen, dass sich eine Person der Strafverfolgung entzieht;
der Überprüfung der Echtheit der Dokumente;
der Verwaltung von Blankodokumenten und Spezimen;
46 der Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie von vermissten Personen;
k.47 der Speicherung der Ergebnisse der Kontrolle von Pässen nach Artikel 27a Absatz 2.
Art. 29 Inhalt
Im ISA werden die Daten von Personen, denen gestützt auf das AwG ein Ausweis ausgestellt wird, sowie administrative und weitere Daten bearbeitet.
Von Personen, für die noch kein Ausweis nach AwG ausgestellt worden ist, können zur Verhinderung von Missbrauch und unberechtigter Mehrfachausstellung Daten bearbeitet werden im Zusammenhang mit:
Schriftensperre;
Hinterlegung eines Ausweises;
Entzug eines Ausweises;
Schutzmassnahme für Minderjährige oder Entmündigte nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g AwG;
Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss.
2. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 30 Zugriffsrechte
Die Berechtigungen der beteiligten Behörden zum Zugriff auf das ISA und der Umfang der Zugriffsrechte sind im Anhang 1 geregelt.
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identitätsklärung erfolgt ausschliesslich anhand der Ausweisnummer des zu kontrollierenden Ausweises. Kann sich eine Person nicht ausweisen, können das Grenzwachtkorps sowie die vom Bund und den Kantonen bezeichneten Polizeidienststellen die ISA-Daten anhand des Namens und der biometrischen Daten abfragen, sofern sich die Person damit einverstanden erklärt. Die der Klärung der Identität dienende Abfrage allein anhand eines Namens oder allein anhand biometrischer Daten ist verboten.48
Die Abfrage der Daten aus ISA zur Identifikation von Opfern von Unfällen, Naturkatastrophen und Gewalttaten sowie vermissten Personen kann allein anhand Name(n) und Vorname(n) erfolgen.49
Art. 31 Datenbekanntgabe zu administrativen Zwecken
Zur Rechnungsstellung und zu administrativen und statistischen Zwecken werden den ausstellenden Behörden periodisch Daten aus dem ISA elektronisch übertragen.
Art. 32 Datenbekanntgabe für Aufnahme von Verlustmeldungen
Die kantonalen Stellen tragen die Ausweisverluste in das RIPOL ein.50
Das ISA stellt zu diesem Zweck eine Schnittstelle zur Verfügung, damit die kantonalen Stellen aus dem ISA diejenigen Daten, die sie zur Vorbereitung der RIPOL- Eintragung benötigen, aus dem ISA in ihr kantonales Rapportiersystem übertragen können.
Art. 33 Datenbekanntgabe ins Ausland
Das Bundesamt gibt im Einzelfall Personendaten ausländischen Behörden auf deren Gesuch hin bekannt, sofern ein internationales Übereinkommen dies vorsieht.
Art. 34 Offline-Datenbearbeitung
Ist eine Online-Zustellung der Daten nicht möglich, so entscheidet das Bundesamt über andere Möglichkeiten zur Aufnahme der Daten ins ISA.
Treten bei Auslandsvertretungen Schwierigkeiten auf, namentlich bei der elektronischen Bearbeitung von Daten, so legt das Bundesamt nach Rücksprache mit dem EDA eine Regelung fest.
Art. 35 Berichtigung und Zusammenführung von Daten
Die ausstellende Behörde berichtigt die zusätzlichen Daten nach Artikel 11 Absatz 1 AwG.
Werden im ISA von einer Person auf Grund von Namensänderungen verschiedene Datensätze geführt, so sind diese von der ausstellenden Behörde so zusammenzuführen, dass ersichtlich ist, dass sie zusammengehören.
Bei Namensänderungen infolge Adoption oder Geschlechtsumwandlung werden die Einträge nicht zusammengeführt.
Art. 36 Richtigkeit der Daten
Alle beteiligten Behörden sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Personendaten vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
Jede Person, welche Personendaten bearbeitet, vergewissert sich, dass die Daten, die sie in das System eingibt oder der zuständigen Behörde bekannt gibt, vollständig und richtig sind und dem aktuellen Stand entsprechen.
Art. 37 Archivierung und Vernichtung von Daten
Die im ISA gespeicherten Daten zu einem Ausweis werden 20 Jahre nach ihrer ersten Speicherung vernichtet, soweit sie nicht im Bundesarchiv aufzubewahren sind. Über die Archivwürdigkeit der Personendaten entscheidet das Bundesarchiv.
Daten über Schriftensperren und Ausweishinterlegungen werden am gleichen Tag vernichtet, an dem die Aufhebungsverfügung eintrifft.
3. Abschnitt Datensicherheit und Aufsicht51
Anforderungen an ausstellende Behörden 1 Die zuständige ausstellende Behörde sorgt dafür, dass mindestens zwei Personen bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligt sind (4-Augen-Prinzip). 2 Ist dies nicht möglich, sind die bei der Bearbeitung eines Antrages beteiligten Personen einer Personensicherheitsprüfung zu unterziehen und weitere geeignete Kontrollmassnahmen zu treffen.
Art. 38 Anforderungen an Datenstationen
DieDatenstationen, die für den bundesexternen Gebrauch vorgesehenen sind, müssen den technischen Vorschriften für Computeranlagen des Bundes entsprechen.
Das Bundesamt legt die Einzelheiten fest.
Art. 39 Chiffrierung
Die Datenübertragung hat lückenlos in chiffrierter Form zu erfolgen.
Art. 40 Protokollierung
Jede Datenbearbeitung ist zu protokollieren.
Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren.
Art. 41 Aufsicht des Bundes
Das Bundesamt beaufsichtigt die Bearbeitung von Personendaten durch Drittstellen. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den am ISA beteiligten Behörden.
Es erlässt ein Benutzerreglement.
Vormals: vor Art. 38. Ersezt Abschnitt 2a.
Es überwacht die Einhaltung dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.
4. Abschnitt Ansprüche der Betroffenen
Art. 42 Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Jede Person kann beim Bundesamt schriftlich Auskunft verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
Die Auskunft erfolgt schriftlich und ist kostenlos. Sie enthält sämtliche im Informationssystem gespeicherten Daten über die ersuchende Person.
Für die Verweigerung, die Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft gilt
Artikel 9 des Datenschutzgesetzes vom19. Juni 199253.
Jede Person kann verlangen, dass unrichtige Daten über sie berichtigt werden.
Art. 43 Weitere Ansprüche der Betroffenen
Weitere Ansprüche der Betroffenen richten sich nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes vom19. Juni 199254.
5. Abschnitt Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Kantonen
Art. 4455
Der Bund finanziert die Erschliessung und den Betrieb der Datenleitungen vom Zentralrechner zu einem zentralen Anschlusspunkt (Hauptverteiler) am Kantonshauptort.
Die Kantone übernehmen die Installations- und Betriebskosten für die Feinverteilung innerhalb der Kantone.
Die Kantone und die anderen am ISA angeschlossenen Behörden übernehmen die Kosten für den Unterhalt und den Ersatz der im Rahmen der Einführung des Passes
angeschafften Geräte.
Der Bund bestimmt die Geräte zur Erfassung und Kontrolle biometrischer Daten und deren Lieferanten. Die Beschaffung der Geräte erfolgt gemäss dem Bundesgesetz vom16. Dezember 199456 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Kantone beziehen ausschliesslich die vom Bund bestimmten Geräte bei dem vom Bund bestimmten Lieferanten. Sie übernehmen die Kosten für die Anschaf- fung, den Unterhalt und den Ersatz der für die Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen notwendigen Infrastruktur.
4. Kapitel Gebühren
Art. 4557 Gebühren für Ausweise
Wer einen Ausweis beantragt, muss eine Gebühr entrichten.
Art. 46 Gebühren für weitere Dienstleistungen
Für die folgenden weiteren Dienstleistungen werden Gebühren erhoben:
nachträgliche Eintragungen gemäss Artikel 2 Absatz 4 AwG;
Ausstellung von provisorischen Pässen bei den ausstellenden Behörden ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten sowie an einem Samstag, Sonntag und an einem gesetzlichen Feiertag;
Ausstellung von provisorischen Pässen am Flughafen.
Für die folgenden Dienstleistungen kann eine Gebühr erhoben werden:58
59 Zusätzliche Abklärungen in Zusammenhang mit dem Ausstellen eines ordentlichen Ausweises oder eines provisorischen Passes nach Artikel 6 Absatz 4;
Entzug eines Ausweises;
Rückgabe eines entzogenen Ausweises;
Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten.
Art. 47 Anwendbare Gebührensätze
Die Gebührensätze sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 48 Gebührenanpassungen
Der Bundesrat überprüft nach einer Konsolidierungsphase, ob die Gebühren kostendeckend sind.60
Die Gebühren werden auf ganze Fünffrankenbeträge auf- oder abgerundet.
Art. 49 Auslagen
Auslagen werden separat und nach den effektiven Kosten berechnet. Diese werden zusammen mit den Gebühren erhoben.
Als Auslagen gelten alle Kosten, welche für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich:
Porti, Telefon- und Telefaxkosten im In- und Auslandverkehr;
Kosten für Arbeiten, welche Verwaltungseinheiten durch Dritte verrichten lassen;
Material- und Vertriebskosten.
Art. 5061 Inkasso
Die Gebühren für Ausweise sind grundsätzlich bei der persönlichen Vorsprache bei der ausstellenden Behörde zu entrichten. Diese bestimmt die Zahlungsart.
Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen sind bei der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
Im Ausland sind die Gebühren und Auslagen in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Das EDA kann abweichende Bestimmungen erlassen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des EDA.
Art. 5162 Kostenrückerstattung bei abgelehnten Ausweisen
Kann der beantragte Ausweis nicht ausgestellt werden, so erstattet die zuständige ausstellende Behörde den Anteil für die Ausfertigung gemäss Anhang 3 zurück, sofern die Ausfertigung noch nicht erfolgt ist.
Art. 5263 Kostenübernahme bei Mängeln und Versäumnis der Zustellfrist
Erhält die antragstellende Person einen fehlerhaften, unvollständigen oder beschädigten Ausweis, so wird ihr kostenloser Ersatz geliefert, wenn sie den Mangel innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang des Ausweises geltend macht.
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt im Inland 10 Arbeitstage und im Ausland 30 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Die Auslandvertretung kann im Einzelfall eine längere Zustellfrist festlegen.
In begründeten Fällen, namentlich wenn technische Probleme auftreten, kann das Departement eine längere Frist verfügen. Die Fristverlängerung wird im Bundesblatt publiziert.
Wird die Zustellfrist nicht eingehalten, so kann die antragstellende Person dies innert 5 Arbeitstagen rügen. In diesem Fall hat sie das Anrecht auf die kostenlose Ausstellung eines provisorischen Passes, wenn sie diesen für eine Reise oder zu anderen Zwecken benötigt. Trifft der beantragte Ausweis nicht bei der antragstellenden Person ein, oder ist dessen Eintreffen nicht mehr zu erwarten, hat sie Anrecht auf eine kostenlose Neuausstellung.
Trägt die Ausfertigungsstelle die Verantwortung für einen mangelhaften Ausweis oder für das Versäumnis der Zustellfrist, liefert ihr die zuständige ausstellende Behörde die Unterlagen, welche die kostenlose Ausweisherstellung rechtfertigen.
Bei Differenzen zwischen der zuständigen ausstellenden Behörde und der Ausfertigungsstelle entscheidet das Bundesamt.
Ist der Ausweis trotz sorgfältiger Behandlung nicht mehr brauchbar oder fällt der Datenchip aus, wird der Inhaberin oder dem Inhaber für die Restlaufzeit kostenlos ein neuer Ausweis ausgestellt. Die Inhaberin oder der Inhaber haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen für die Antragstellung.
Art. 53 Gebührenabrechnung und -aufteilung
Der Bund rechnet mit den Kantonen ab.
Die Aufteilung der Gebühren ist im Anhang 3 geregelt.
5. Kapitel Rechtsschutz
Art. 54
Gegen Verfügungen der zuständigen kantonalen Behörde kann gestützt auf das kantonale Recht Beschwerde geführt werden. Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Bundesgericht.64
Für Ausweise, die im Ausland beantragt worden sind, ist das Bundesamt die verfügende Behörde.
Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
6. Kapitel Diplomaten- und Dienstpässe
Art. 55 Berechtigte Personen
Diplomaten- und Dienstpässe können ausgestellt werden:
a. für Personen, die beim EDA tätig sind, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
für Personen, die eine offizielle Funktion bei einer Bundesbehörde oder halbstaatlichen Organisation ausüben, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder und Begleitpersonen;
für Personen, für die Dauer einer offiziellen Mission im Ausland;
für bestimmte höhere Mitarbeitende schweizerischer Nationalität, die bei internationalen Organisationen tätig sind;
für Mitglieder des Bundesrates, inklusive Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler, im Amt oder im Ruhestand, sowie für deren Familienmitglieder beziehungsweise Begleitpersonen;
für die Präsidentinnen oder Präsidenten des Nationalrates und des Ständerates und für Funktionsträgerinnen und Funktionsträger der eidgenössischen Räte, die im Rahmen einer parlamentarischen Kommission ins Ausland reisen.
Sie können der anspruchsberechtigten Person zeitlich beschränkt oder unbeschränkt überlassen werden.65
…66
Das EDA regelt die Einzelheiten.67
Art. 5668 Besonderheiten
Das EDA regelt die Besonderheiten für die Diplomaten- und Dienstpässe bezüglich der Kapitel 1–5 dieser Verordnung.
Zur Ausstellung und Kontrolle von Ausweisen betreibt es eine eigene ausstellende Behörde.69
Art. 57 Entscheide
Entscheide und dienstliche Anordnungen des EDA bezüglich der Ausstellung und Abgabe sowie des Entzugs von Diplomaten- und Dienstpässen stellen keine Verfügungen dar, welche dem ordentlichen Beschwerdeverfahren zugänglich sind.
7. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 5870 Vollzug
Das Departement vollzieht diese Verordnung.
Es erlässt die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Weisungen über Ausweise.
und 4 …71
Art. 59 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom17. Juli 195973 über den Schweizerpass; 2. Verordnung vom18. Mai 199474 über die schweizerische Identitätskarte.
Art. 60 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …75
Art. 61 Übergangsbestimmungen
Verluste von Ausweisen, die vor dem1. Januar 2003 ausgestellt worden sind, können nicht ins ISA eingetragen werden.
Zur Verhinderung von unberechtigten Mehrfachausstellungen haben die ausstellenden Behörden die Datenbank des Bundes über die Identitätskarte 95 und ihre kantonalen Register so lange zu konsultieren, als darin Einträge von gültigen Ausweisen bestehen. Zu diesem Zweck können sie die Daten aus dem ISA mit ihrem bestehenden Register vergleichen.
Die Wohnsitzgemeinden können das bestehende Antragsverfahren mit Papierformularen längstens bis 31. Dezember 2014 weiter nutzen.76
[AS 1959 581, 196977 Ziff. II Bst. C Ziff. 1]
[AS 1994 1412]
Die Änderungen können unter AS 2002 3151 konsultiert werden.
Art. 61bis 77 Neuer Ausweis mit Allianznamen
Wer einen Ausweis ohne Allianznamen bereits erhalten oder bestellt hat, kann einen neuen Ausweis mit Allianznamen zum durch den Bundesanteil (Anteil Produktion und Bundesanteil i. e. S.; Anhang 3) reduzierten Preis beantragen. Diese Bestimmung gilt nicht für provisorische Pässe.
Diese Regelung gilt bis zum31. Juli 2004.
Art. 61ter und 61quater78
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Oktober 2002 in Kraft.
Die Artikel 59 und 60 treten am1. Januar 2003 in Kraft.
Ausweisverordnung 143.11 Anhang 179 (Art. 30 Abs. 1) Berechtigung zur Bearbeitung oder Abfrage von im ISA gespeicherten Daten A = Abfrage; E = Eingabe und Abfrage Datenfeldname Bund Kantone Dritte Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int Red Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Datensatz Ausweis + Datenbank I. Ausweisdaten Amtlicher Name nach Art. 2 Abs. 1 E A E E A A E E A A Bst. a AwG, oder Allianzname Vorname(n), Bst. b E A E E A A E E A A Geschlecht, Bst. c E A E E A A E E A A Geburtsdatum, Bst. d E A E E A A E E A A Heimatort, Bst. e E A E E A A E E A A Nationalität, Bst. f E A E E A A E E A A E Grösse, Bst. g E A E E A A E E A A Unterschrift, Bst. h E A E E A A E E A A Fotografie, Bst.
i/digitalisierte Foto- E A E E A A E E A A E grafie, Art. 14a Abs. 1 Bst. b VAwG Fingerabdrücke, Art. 14a Abs. 1 Bst. c E A1 E1 E1 A1 E1 E1 A1 VAwG Ausstellende Behörde, Bst. j AwG E A E E A A E E A A Datum der Ausstellung, Bst. k E A E E A A E E A A E Datum Gültigkeitsablauf, Bst. l E A E E A A E E A A E
Nur Vergleich, keine Anzeige auf dem Bildschirm und kein Datenexport möglich.
143.11 Ausweisschriften Datenfeldname Bund Kantone Dritte Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int Red Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Ausweisnummer, Bst. m E A E E A A E E A A E Ausweisart, Bst. m E A E E A A E E A A Maschinenlesbare Zone, E A E E A A E E A A E
Art. 2 Abs. 2 AwG
Einschränkung Geltungsbereich, Abs. 3 E A E E A A E E A A Vom/n AntragstellerIn verlangte Eintra- E A E E A A E E A A gungen, Abs. 4 Gesetzliche Vertretung E A E E A A E E A A von Minderjährigen, Abs. 5 II. Zusatzdaten in Datenbank Antragstellende Behörde, E A E E A A E E A A
Art. 11 Abs. 1 Bst. a AwG
Antragsnummer E A E E A A E E A A Antragsdatum E A E E A A E E A A Geschäftsnummer E E E A E E Dossiernummer E E E A E E Antragsart E E E A E E Antragsgrund E E E A E E Bemerkungen zum Antrag E E E A E E Akten zum Antrag E E E A E E Reiseersatzdokumente E E A A A A A Eingabedatum E E E A E E Produktionsstätte E E E A E E E Produktionszustand E A E E A A E E A A E Versandnummer E E E A E A E Sprachcode E A E E A A E E A A Ausweisverordnung 143.11 Datenfeldname Bund Kantone Dritte
Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int Red Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Zustelldatum Produzent E E E A E E Verrechnungsart E E E A E E Produktionsbestätigung E E E A E E Versanddatum E E E A E E Wohnadresse E E E A E E Kontaktdaten E E E A E E Versandadresse E E E A E E Geburtsort, Art. 11 Abs. 1 Bst. b AwG E A E E A A E E A A Namen und Vornamen der Eltern, E A E E A A E E A A Bst. d AHV-Versichertennummer A Datum der Erst- und der E A E E A A E E A A Neuausstellung, Bst. e Änderungen der im Ausweis E A E E A A E E A A aufgeführten Daten Einträge über Schriftensperre, Bst.
f E E E A E A Ausweishinterlegung E A E E A A E A A A Verweigerung E A E E A E A Verlustanzeige/-revokation E E E A E A E Entzug E A E E A A E A A A Schutzmassnahmen für Minderjährige/ E E E A E A Entmündigte, Bst. g Unterschrift/en der gesetzlichen E E E A E E Vertretung bei Ausweisen für Minderjährige, Bst. h Verlust und Widerruf des Bürgerrechts, E E E A E A Bst. i 143.11 Ausweisschriften Datenfeldname Bund Kantone Dritte Fedpol Aw Fedpol Pol EDA Ext AsB EDA Int AsB EDA Int Red Kant. AsB Kant. PPS Pol St ID-Abkl Pol St Verlust Besonderheiten diplomatische A E und konsularische Ausweise, Bst. j (besonderes Feld) Ausweiszustand E A E E A A E A A A Abkürzungen: Fedpol Aw: Bundesamt für Polizei, Sektion Ausweisschriften (zuständige Stelle des Bundes, Art. 12 Abs. 1 Bst. a AwG) Fedpol Pol: Bundesamt für Polizei als zuständige Polizeistelle des Bundes (Art. 12 Abs. 2 Bst. d und f AwG sowie Art. 12 Abs. 3 AwG) EDA Ext AsB: EDA-externe ausstellende Behörde für Ausweise, provisorische Pässe und biometrische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst.
b AwG) = Auslandsvertretung EDA Int AsB: EDA-interne ausstellende Behörde für biometrische Diplomaten- und Dienstpässe und provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) EDA Int Red: EDA-interne Behörde zur Ausstellung von Reiseersatzdokumenten GWK: Grenzwachtkorps (Art. 12 Abs. 2 Bst. c AwG) Kant. AsB: kantonale ausstellende Behörde (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Kant. PPS: kantonale ausstellende Behörde für provisorische Pässe (Art. 12 Abs. 1 Bst. b AwG) Pol St ID-Abkl: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Identitätsabklärung (Art. 12 Abs. 2 Bst. d AwG) Pol St Verlust: von den Kantonen bezeichnete Polizeistellen zur Aufnahme von Verlustmeldungen (Art. 12 Abs. 2 Bst. e AwG) Asf St: Ausfertigungsstelle für ordentliche Ausweise (Art. 12 Abs. 1 Bst. c AwG) Anhang 280 (Art. 47) Gebühren für Ausweise (Art. 45) IDK Pass Pass + IDK prov. Pass gemeinsam CHF CHF CHF CHF Kinder* 30.– 60.– 68.– 100.– Erwachsene* 65.– 140.– 148.– 100.– * Pass: Kinder = Personen, die das18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Erwachsene = Personen, die das18. Lebensjahr vollendet haben.
Gebühren für weitere Dienstleistungen (Art. 46) CHF obligatorische Zuschläge (gem. Abs. 1):
für nachträgliche Eintragungen bei einer 20.– ausstellenden Behörde
Ausstellung eines provisorischen Passes: – ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten 25.– – an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen 50.–
Ausstellung eines provisorischen Passes im Flughafen 50.– fakultative Zuschläge (gem. Abs. 2):
für besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes: – Arbeitszeit Stundenansatz 80.–
Entzug eines Ausweises 40.–
Rückgabe eines Ausweises 40.–
Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten: – Grundgebühr 20.– – Auslagen gemäss Art. 49 nach effektiven Kosten Anhang 381 (Art. 53 Abs. 2) Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen Ausweise Bund Kantone oder schweizerische Auslandsvertretungen Anteil Bundesanteil Produktion i. e. S. CHF CHF CHF IDK Kinder 3.80 2.40 23.80 Erwachsene 8.25 5.15 51.60 Pass Kinder 17.70 11.10 31.20 Erwachsene 45.90 24.20 69.90 Pass + IDK gemeinsam Kinder 25.70 11.10 31.20 Erwachsene 53.90 24.20 69.90 prov. Pass 30.— 0.— 70.—