170.21
Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft (Garantiegesetz, GarG) 1
(GarG)
vom 26. März 1934 (Stand am 29. Februar 2000)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Oktober 19332, beschliesst:
Art. 1
Gegen die Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates kann während der Dauer der Bundesversammlung eine polizeiliche oder gerichtliche Verfolgung wegen Verbrechen oder Vergehen, welche sich nicht auf ihre amtliche Stellung beziehen, nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder mit Zustimmung des Rates, welchem sie angehören, eingeleitet werden.
Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtverdachts oder im Falle des Ergreifens auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens; für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden die Zustimmung des Rates direkt bei diesem nachgesucht werden, sofern der Verhaftete nicht sein schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.
Art. 2
Ist bei Beginn der Bundesversammlung bereits eine polizeiliche oder gerichtliche Strafverfolgung wegen der in Artikel 1 genannten Straftaten gegen ein Mitglied der eidgenössischen Räte eingeleitet, so hat es das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladung zu wichtigen Verhandlungen durch Vermittlung des Bundesrates den Entscheid des Rates, welchem es angehört, anzurufen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.
Für erst nach Beginn der Bundesversammlung angeordnete Verhaftungen gilt das Verfahren nach Artikel 1 Absatz 2.
Art. 3
Gegenüber einer durch rechtskräftiges Urteil verhängten Strafhaft, deren Antritt vor Beginn der Bundesversammlung angeordnet wurde, kann das Immunitätsrecht nicht angerufen werden.
AS 50 509; BS 1 152
Art. 4
Gegen die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und eidgenössische Repräsentanten oder Kommissäre ist eine Verfolgung im Sinne von Artikel 1 nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Bundesrates zulässig.
Die entsprechende Strafverfolgung gegen ein Mitglied des Bundesgerichtes ist nur mit seiner schriftlichen Zustimmung oder mit derjenigen des Gesamtgerichtes zulässig.
Wo in den Artikeln 1-3 auf Beginn oder Dauer der Bundesversammlung abgestellt wird, ist hier sinngemäss abzustellen auf Antritt oder Dauer des Amtes oder des erhaltenen Auftrages.
Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2 sind entsprechend anwendbar.
Während der Dauer des Verfahrens über Bewilligung oder Verweigerung der Immunität ruhen die Verjährungs- und Verwirkungsfristen.
Art. 5
Bei Verweigerung der Zustimmung zur Strafverfolgung durch Bundesrat oder Bundesgericht kann die Strafverfolgungsbehörde binnen zehn Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung an bei der Vereinigten Bundesversammlung Beschwerde führen:
Art. 6
Wer wissentlich ohne Zustimmung des Verhafteten oder des zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Rates eine Verhaftung der in den vorstehenden Artikeln unter Schutz gestellten Personen vornimmt oder verfügt oder die in Artikel 1 Absatz 2 vorgeschriebene Einholung der Bewilligung unterlässt, wird mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft, womit in schweren Fällen Gefängnis bis auf sechs Monate verbunden werden kann. Vorbehalten bleiben die vorsorglichen Verhaftungen nach Artikel
Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 2.
Das Vergehen untersteht der Bundesstrafgerichtsbarkeit:
Art. 7
Strafverfolgungshandlungen, die in Verletzung des gegenwärtigen Gesetzes gegen die unter Schutz gestellten Personen unternommen werden, sind ungültig.
Art. 8
Die Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, welche an Mitgliedern des Bundesrates oder an dem Bundeskanzler verübt werden, unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit; ebenso die Verbrechen und Vergehen gegen die Ehre, soweit sie sich auf die Amtsführung der genannten Beamten beziehen.
Diese Straftaten unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit ebenfalls, wenn sie gegen Mitglieder der Bundesversammlung oder des Bundesgerichts, gegen eidgenössische Geschworene, gegen den Bundesanwalt oder die eidgenössischen Untersuchungsrichter, gegen Ersatzmänner und Vertreter dieser Beamten, oder gegen eidgenössische Repräsentanten oder Kommissäre verübt werden, während die genannten Personen sich im wirklichen Dienste des Bundes befinden.
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Bundesgerichts in bezug auf Verbrechen und Vergehen gegen den Bund und die Bundesgewalt bleiben vorbehalten.
Art. 93
Art. 104
Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
Die Eidgenossenschaft ist Vorschriften der Kantone und Gemeinden über die Versicherungspflicht nicht unterworfen.
Art. 11
Die Kantone sind für das Eigentum der Eidgenossenschaft verantwortlich, sofern dasselbe durch Störung der öffentlichen Ordnung auf ihrem Gebiet beschädigt oder entfremdet wird.
Art. 12
Wenn der Bundesrat wegen öffentlicher Unruhe die Sicherheit der Bundesbehörden am Bundessitze für gefährdet erachtet, so ist er, abgesehen von andern verfassungsmässigen Sicherheitsmassregeln, berechtigt, seine eigenen Sitzungen an einen andern Ort zu verlegen und auch die Bundesversammlung an den gleichen Ort einzuberufen.
Art. 13
Sollte infolge von Aufruhr oder anderer Gewalttat der Bundesrat ausserstande sein zu handeln, so ist der Präsident des Nationalrates oder bei dessen Behinderung der Präsident des Ständerates verpflichtet, sofort die beiden gesetzgebenden Räte in einem beliebigen Kantone zu versammeln.
Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Regelung findet auch dann Anwendung, wenn die Sicherheit der Bundesbehörden oder die Handlungsmöglichkeit des Bundesrates aus andern Gründen gefährdet ist.
Art. 14
Die zum Gebrauche der Bundesbehörden bestimmten Gebäude stehen unter der unmittelbaren Polizei derselben.
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Art. 15
Streitigkeiten, die über die Anwendung dieses Gesetzes entstehen, gehören in die Zuständigkeit der Vereinigten Bundesversammlung. Hievon ausgenommen sind die Streitigkeiten über die Anwendung von Artikel 10, die dem Bundesgerichte zugewiesen sind.
Allfällig erforderliche provisorische Verfügungen hat der Bundesrat zu erlassen.
Art. 16
Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:
das Bundesgesetz vom 23. Dezember 18517 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft;
Artikel 60 des Bundesgesetzes vom4. Februar 18538 über das Bundesstrafrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 18939 über die Organisation der Bundesrechtspflege.
Art. 17
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Datum des Inkrafttretens:1. Juli 1934 10 Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Juni 194711
Art. 2
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
[AS III 33]
[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]
[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4. SR 173.110 Art. 169]
BRB vom 29. Juni 1934 (AS 50 513)
AS 63 1045
Auf diesen Zeitpunkt wird der durch Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 abgeänderte
Artikel 197 des Gesetzes vom 22. März 189312 über die Organisation des Bundesrechtspflege aufgehoben.
[AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 779; SR 170.21 Art. 16 Bst. c, 312.0