172.010.14
Verordnung über Ordnungsfristen für die Behandlung von Gesuchen in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren
vom 17. November 1999 (Stand am 28. Dezember 1999)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 und 9 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)1 sowie in Ausführung von Artikel 30 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung2, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt fest, in welchem zeitlichen Rahmen ein Gesuch in einem erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren des Bundes zu behandeln ist.
Ein wirtschaftsrechtliches Verfahren nach dieser Verordnung liegt vor, wenn eine Behörde einer gesuchstellenden Person im Zusammenhang mit einer auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit
eine Zustimmung erteilen muss;
besondere wirtschaftliche Rechte gewährt;
die Befolgung gewisser staatlicher Regelungen freistellt.
Bestimmungen über die Beachtung von Fristen in andern Erlassen des Bundesrechts gehen dieser Verordnung vor. Namentlich betrifft dies Regelungen in Ausführung von
Artikel 62c RVOG.
Art. 2 Grundsätze
Die mit der Gesuchsbehandlung betraute Behörde behandelt jedes Gesuch so rasch als möglich.
Die Behörde sichtet das Gesuch bei seinem Eingang. Sie bestätigt der gesuchstellenden Person innert Tagen das Datum des Eingangs und teilt ihr bei dieser Gelegenheit offensichtliche Mängel in ihren Gesuchsunterlagen mit.
Sind gleichzeitig mehrere Gesuche zu bearbeiten, so kann die Behörde eine Prioritätenordnung aufstellen. Dabei trägt sie den besonderen Verhältnissen der Einzelfälle Rechnung. Sie berücksichtigt namentlich eine besondere Situation bei einzelnen gesuchstellenden Personen, die Dringlichkeit des Anliegens und die Konkurrenzverhältnisse.
AS 1999 3472
Art. 3 Ordnungsfristen
Die Behörde trifft ihren Entscheid in der Regel:
über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Stunden erfordern: innert Tagen;
über Gesuche, die in der Mehrzahl der Fälle eine Bearbeitungszeit von höchstens einigen Tagen erfordern: innert Wochen;
über Gesuche, die voraussichtlich eine Bearbeitungszeit von mehr als einer Woche erfordern: innert eines Zeitraums, welcher der gesuchstellenden Person möglichst umgehend, spätestens jedoch nach drei Monaten, mitzuteilen ist.
Gegebenheiten, die sich aus dem Gegenstand des Gesuches ergeben, wie z. B. Verderblichkeit der Ware, Bindung der Projektausführung an klimatische Voraussetzungen oder Vegetationsperioden, sind bei der Gesuchsbehandlung in jedem Fall zu berücksichtigen.
Die Behörde gibt die Ordnungsfristen für die von ihr durchgeführten Verfahren in geeigneter Weise bekannt.
Wird eine Ordnungsfrist nach Absatz 1 nicht eingehalten, so kann die gesuchstellende Person von der Behörde verlangen, dass sie die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu vervollständigen, nicht nachgekommen ist.
Art. 4 Einholen von Stellungnahmen Dritter
Sind vor dem Entscheid über ein Gesuch Stellungnahmen Dritter einzuholen, so ist diesen für die Ausarbeitung ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist zu setzen. Diese Fristen treten zu den Behandlungsfristen nach Artikel 3 Absatz 1 hinzu.
Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Behörde die gesetzte Frist ohne Fristverlängerungsgesuch verstreichen und nutzt sie auch eine Nachfrist nicht, so entscheidet die zuständige Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme, falls ihr der Sachverhalt auch ohne diese Stellungnahme als hinreichend abgeklärt erscheint und die Zustimmung der andern Behörde nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist.
Lässt eine zur Stellungnahme eingeladene Privatperson die gesetzte Frist verstreichen, so fordert die Behörde sie mit eingeschriebenem Brief auf, ihre Stellungnahme umgehend einzureichen, auf eine Stellungnahme förmlich zu verzichten oder ein Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Unterbleibt innert einer Woche eine Antwort, so entscheidet die Behörde ohne Vorliegen dieser Stellungnahme.
in erstinstanzlichen wirtschaftsrechtlichen Verfahren
Art. 5 Übergangsbestimmung betreffend Ausländer-Bewilligungen
Der Eingang eines Gesuches, das sich auf das Bundesgesetz vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) stützt, muss der gesuchstellenden Person nicht nach Artikel 2 Absatz 2 bestätigt werden.
Kann über ein derartiges Gesuch nicht innert der Ordnungsfristen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b entschieden werden, so bestätigt die Behörde der gesuchstellenden Person nachträglich den Eingang des Gesuches und teilt ihr mit, wann sie voraussichtlich über das Gesuch entscheiden wird.
Diese Bestimmung tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten eines neuen Ausländergesetzes, spätestens aber am 31. Dezember 2004, ausser Kraft.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft. Sie findet auf alle Gesuche Anwendung, die nach diesem Stichtag neu eingereicht werden.