172.010.21
Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
(VILB)
vom 14. Dezember 1998 (Stand am 30. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absätze2 und 3 sowie 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes1 (RVOG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten:
innerhalb der Bundesverwaltung nach dem Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19982 (Anhang RVOV) im Bereich des Immobilienmanagements;
des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) im Bereich der Logistik.
Art. 23
Art. 34 Strategische Ziele
Der Bund stellt mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik die langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher.
Im Bereich des Immobilienmanagements verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
Konzentration der Unterbringung von Organisationseinheiten der Bundesverwaltung in polyvalenten Objekten angemessener Grösse im Eigentum des Bundes;
Schaffung und Befolgung nachhaltiger Standards bezüglich Bau, Einrichtung, Bewirtschaftung und Betrieb;
Erhöhung von Kostentransparenz und Kostenbewusstsein.
AS 1999 1167
Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:
Standardisierung und Führung von Sortimenten;
Volumenbündelung;
Zentralisierung von hoheitlich begründeten Datenausgaben.
Art. 3a5 Grundsätze
Die zuständigen Stellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung unter Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange.
Sie arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2. Kapitel Immobilienmanagement
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für:
zivile Immobilien;
militärische Immobilien;
Immobilien des Bereichs der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich).6 2 Als Immobilien im Sinne dieser Verordnung gelten alle Grundstücke, Bauten und Anlagen, die entweder im Eigentum oder im Besitz, insbesondere Miete, Pacht oder Leasing, des Bundes stehen.7 3 Als zivile Immobilien gelten alle Immobilien, die weder militärischen Zwecken dienen noch für die Aufgabenerfüllung im ETH-Bereich bestimmt sind. Zu den zivilen Immobilien gehören auch die Immobilien, welche für die Aufgabenerfüllung der Eidgenössischen Gerichte, des Bundes im Ausland und der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG bestimmt sind.8 4 Als militärische Immobilien gelten alle Immobilien des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), mit Ausnahme der Immobilien in folgenden Bereichen: Verwaltung des VBS in der Region Bern, Bevölkerungsschutz sowie Sport.
Als Immobilien des ETH-Bereichs gelten alle Immobilien, die für die Aufgabenerfüllung des ETH-Bereichs bestimmt sind.
Art. 5 Begriffe
Das Immobilienmanagement umfasst die Gesamtheit aller Massnahmen zur Deckung des Raumbedarfs der Bundesverwaltung sowie zur Wahrung der Interessen des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.9
Als Benutzerorganisationen werden die organisatorischen Einheiten bezeichnet, die eine Immobilie nutzen.
2. Abschnitt Bau- und Liegenschaftsorgane
Art. 6 Organisation innerhalb der Bundesverwaltung
Für das Immobilienmanagement sind als Bau- und Liegenschaftsorgane (BLO) verantwortlich:
für zivile Immobilien: das BBL;
für Immobilien des ETH-Bereichs: der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat); der ETH-Rat legt die entsprechenden Verantwortlichkeiten innerhalb des ETH-Bereichs im Einzelnen fest;
für militärische Immobilien sowie für die Führungsanlagen der Landesregierung: die Untergruppe Planung des Generalstabes zusammen mit dem Bundesamt für Armeematerial und Bauten der Gruppe Rüstung; das VBS legt die Verantwortlichkeiten der BLO sowie der Benutzerorganisationen im Einzelnen in Weisungen fest.10 2 Für Immobilien mit gemischter Zweckbestimmung bestimmt sich die Verantwortlichkeit nach dem überwiegenden Teil der Zweckbestimmung.
Besteht im Einzelfall Unklarheit über die Verantwortlichkeit und findet sich keine Einigung, so ist die Frage zwischen den beteiligten Departementen zu regeln. Kann keine Lösung gefunden werden, so entscheidet die Vorsteherin oder der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes (EFD).11
...12
Art. 713 Aufgaben
Die BLO sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die strategische, dispositive und operative Steuerung des Immobilienmanagements.
Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:
Bedürfnisüberprüfung: Sie überprüfen die angemeldeten Bedürfnisse auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit.
Investitionsplanung und -steuerung: Sie planen und steuern die Verpflichtungs- und Zahlungskredite.
Immobilien-Portfolio-Management: Sie definieren Strategien, Gesamtkonzepte, Vorgaben und das Controlling zur Kosten-Nutzen-Optimierung des Immobilien-Portfolios des Bundes.
Schaffung von Kostentransparenz: Sie schaffen Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten des Bundes als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherr, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.
Mehrjahresplanung und Zielsetzung: Im Rahmen einer rollenden Mehrjahresplanung erarbeiten sie strategische Ziele und legen, auf diese abgestimmt, jedes Jahr die operativen Ziele fest.
Im Bereich der dispositiven Steuerung der Projekte erfüllen sie insbesondere fola. Statusbericht: Sie erstellen in festgelegtem Rhythmus einen Statusbericht mit folgendem Inhalt: 1. Soll/Ist-Vergleich zum aktuellen Zeitpunkt, 2. Prognose bis zum Projektabschluss, 3. Beurteilung der Ursachen von Soll-/Ist-Abweichungen sowie Chancen und Risiken, 4. Vorschläge für Steuerungsmassnahmen zur Zielerreichung, 5. evtl. Antrag auf Projektänderung (Zielabweichung/Zielkorrektur).
Projektcontrolling: Das Projektcontrolling umfasst den Einsatz von Controllinginstrumenten zur Steuerung der einzelnen Projekte.
Periodisches Reporting: Sie erstellen in dreimonatlichem Rhythmus ein periodisches Reporting mit Kommentar als Kontrolle der Zahlungs- und Verpflichtungskredite.
Auditing: Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, kann die Durchführung von Audits in allen Projekten und Prozessen des Immobilienmanagements anordnen.
Im Bereich der operativen Steuerung erfüllen sie insbesondere folgende Aufgaben:
Immobilien-Bereitstellung, -Desinvestition und kaufmännisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Beschaffungsmanagement, das Raum- und Flächenmanagement, die Objektbuchhaltung und das Vertragsmanagement.
Technisches Objektmanagement: Dieses umfasst insbesondere das Instandhaltungsmanagement, die technische Betriebsführung, das Energiemanagement und das Sicherheitsmanagement.
Infrastrukturelles Objektmanagment: Dieses umfasst die Beschaffung, Erbringung, Koordination und Überwachung aller Dienste, die für den täglichen Betrieb des Objektes erforderlich sind.
Vorstudien und Projektierung: Führung der Teilphasen Machbarkeitsstudien, Projektdefinitionen, Auswahlverfahren, Vorprojekte, Bauprojekte, Bewilligungsverfahren und Auflageprojekte.
Ausschreibung und Realisierung: Führung der Teilphasen Ausschreibungen, Offertvergleiche, Vergaben, Ausführungsprojekte, Ausführung, Inbetriebnahme und Bauabschluss.
Art. 8 Befugnisse
Die BLO können im Rahmen der von den eidgenössischen Räten bewilligten Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie der Vorgaben des zuständigen Departementes in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Geschäfte selbständig erledigen. Insbesondere haben sie folgende Befugnisse:14
Kauf und Verkauf von Immobilien sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten an Immobilien;
Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;
Vermietung und Verpachtung von Immobilien oder Teilen davon, sowie Einzug der entsprechenden Zinsen und Nebenkosten;
Miete und Pacht von Immobilien für die Bundesverwaltung;
Leasinggeschäfte;
15 verbindliche Definition einheitlicher Standards bezüglich Bau, Flächenzuteilung, Inneneinrichtung, Liegenschaftsbewirtschaftung und -betrieb;
16 ökonomische Nutzung und angemessene Verdichtung des verfügbaren Raums;
17 verbindliche Zuteilung von Immobilien und Räumlichkeiten an die Benutzerorganisationen nach Konsultation der betroffenen Departemente;
18 Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
19 Beauftragung von Dritten.
Sie können auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen auch Leistungen erbringen für:
Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV20 mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung;
weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung.
Die BLO können Benutzerorganisationen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.
Art. 8a21 Auflage an das BBL
Das Bundeshaus und der Innenstadt-Perimeter werden der Bundesversammlung, dem Bundesrat und seinen engsten Diensten sowie Organisationseinheiten mit internationalen Aufgaben vorbehalten.
3. Abschnitt Benutzerorganisationen
Art. 9
Die Benutzerorganisationen formulieren ihre Bedürfnisse betreffend das Immobilienmanagement und melden die Bedürfnisse, welche durch die vom zuständigen BLO bezeichnete Stelle genehmigt wurden, unter Beilage einer nachvollziehbaren Begründung dem BLO.
Sie wirken im Rahmen der Vorgaben der BLO bei der Erfüllung von Aufgaben nach dieser Verordnung mit.
Die BLO haben die Bedürfnisse der Benutzerorganisationen im Rahmen der strategischen Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.22
Benutzerorganisationen, welche zivile oder militärische Immobilien nutzen, sind nicht befugt, die ihnen von den BLO zugewiesenen Räumlichkeiten Dritten zur Verfügung zu stellen.23
4. Abschnitt Koordination und Zusammenarbeit
Art. 10 - 1124
Art. 1225 Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes
(KBOB)
Der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) gehören mindestens an:
die drei BLO;
das Bundesamt für Strassen;
das Bundesamt für Verkehr.
Die KBOB kann weitere Mitglieder aufnehmen, insbesondere andere Bundesämter sowie Vertreter kantonaler und kommunaler Bau- und Liegenschaftsorgane.
Sie bildet folgende Organe der KBOB und besetzt sie paritätisch:
die Führungskoordination;
die Fachgruppen;
bei Bedarf Mandate mit befristetem Auftrag.
Das BBL leitet die KBOB und führt deren Sekretariat.
Art. 1326 Ziele, Aufgaben und Befugnisse der KBOB
Die KBOB wahrt die Interessen ihrer Mitglieder als Liegenschaftseigentümer und -besitzer sowie als Bauherren, Liegenschaftsbewirtschafter und -betreiber.
Sie verfolgt insbesondere folgende Ziele:
effiziente Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern;
Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern und den Vertretern anderer Institutionen im Bau- und Liegenschaftsbereich;
einheitliche Vertretung der Mitglieder gegenüber anderen öffentlichen Institutionen und der Bauwirtschaft;
Effizienz bei der Immobilien-Bereitstellung, dem Bau, der Einrichtung, der Bewirtschaftung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen des Bundes;
Berücksichtigung kultureller und ökologischer Belange;
Förderung der Innovationsfähigkeit der Mitglieder, u.a. durch gemeinsame fachliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Sie nimmt im koordinierenden Sinn Aufgaben insbesondere in folgenden Bereichen wahr:
Beschaffungs- und Vertragswesen;
Preisänderungsfragen;
Dienstleistungen von Planern;
Normwesen;
Bauten mit Schutz gegen Waffenwirkungen.
Sie kann im Rahmen des Immobilienmanagements:
für ihre Mitglieder gemeinsame Empfehlungen erlassen;
ihre Mitglieder im Inland vertreten.
Art. 13a27 Aufgaben der Organe der KBOB
Die Führungskoordination der KBOB hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeitsschwerpunkte der KBOB festzulegen.
Die Fachgruppen und die Mandate der KBOB haben insbesondere die Aufgabe, im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen alle Geschäfte in ihrem Fachbereich zu bearbeiten.
Art. 1428 Zuständigkeit des EFD
Das EFD erlässt auf Antrag der KBOB im Bereich des Immobilienmanagements Weisungen für die Mitglieder der KBOB, die der Bundesverwaltung angehören, sowie für die Benutzerorganisationen.
5. Abschnitt Kreditordnung
Art. 15 Bereitstellen von Krediten im Immobilienmanagement
Das jeweilige Departement, dem das BLO angehört, beantragt für alle Investitionsvorhaben seines BLO im Bereich Immobilienmanagement jährlich in einer Baubotschaft einen Verpflichtungskredit in der Form eines Sammelkredites mit folgenden Spezifikationsbereichen:
ein Gesamtkredit für alle Vorhaben, die Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall erfordern, mit Erläuterungen für jedes einzelne Vorhaben;
ein Gesamtkredit mit kommentiertem Objektverzeichnis für alle Vorhaben, die je mehr als 1 Million Franken, aber nicht mehr als 10 Millionen Franken erfordern;
ein zweckmässig gegliederter Rahmenkredit für alle übrigen Bauvorhaben.
Das Departement, dem das BLO angehört, beantragt die zur Realisierung geplanter Vorhaben sowie zum Betrieb von Immobilien erforderlichen Zahlungskredite im jeweiligen Voranschlag.
Die BLO können im Rahmen des Immobilienmanagements:
über Projektierungskredite und Kreditfreigaben für einzelne Investitionsvorhaben entscheiden;
über Betriebskredite und entsprechende Kreditfreigaben entscheiden;
Verpflichtungs- und Zahlungskredite verwalten.
Art. 16 Finanzielle Steuerung
Die BLO erstellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich jährlich rollend eine vierjährige sowie eine längerfristige Investitionsplanung für das Immobilienmanagement.
Der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sind im Hinblick auf eine finanzpolitische Priorisierung rechtzeitig zur Stellungnahme zu unterbreiten:
Planungen mit grossen finanziellen Auswirkungen, insbesondere die vierjährige und die längerfristige Investitionsplanung;
Gesamtkonzepte;
Ausgaben von mehr als 10 Millionen Franken im Einzelfall.29
Art. 1730
3. Kapitel Logistik
Art. 1831 Bedarfsstellen
Das BBL deckt zentral die Bedürfnisse nach Gütern und güternahen Dienstleistungen folgender Bedarfsstellen:
der Einheiten der Bundesverwaltung nach Anhang RVOV32 ohne die Einheiten, die sowohl über eigene Rechtspersönlichkeit als auch eigene Rechnung verfügen;
der Eidgenössischen Gerichte;
der ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57 Absatz 2 RVOG.
Die Bedarfsstellen sind verpflichtet, ihren Bedarf an Gütern und Dienstleistungen nach Artikel 19 beim BBL zu decken.
Art. 1933 Aufgaben des BBL
Das BBL betreibt ein modernes Beschaffungsmanagement, das dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit verpflichtet ist. Es bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bedarfsstellen, die Standards der zu beschaffenden Güter und führt Sortimente. Bezüglich Standards von Informatikmitteln hält es sich an die Vorgaben des zuständigen Standardisierungsorgans.
Das BBL beschafft Güter und Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Mobiliar, Haushalt, Publikationen, Drucksachen, Bürobedarf und Büromatik sowie Informatik- und Telekommunikationsmittel.
Das BBL kann auf Antrag einer Bedarfsstelle des VBS die Beschaffung von Verwaltungsinformatik- und Telekommunikationsmitteln des VBS unter folgenden Bedingungen delegieren:
Es handelt sich um eine Beschaffung, für die nicht potenziell mehrere Verwaltungseinheiten gleichen Bedarf haben (Spezialbeschaffung).
Die Bedarfsstelle verfügt über die entsprechende Beschaffungskompetenz.
Das für die Festlegung von Bundesstandards zuständige Organ ist mit der Delegation einverstanden.
Die Vereinbarung über eine Delegation nach Absatz 3 kann materiell begrenzt und zeitlich befristet werden.
Die Aufgaben und Befugnisse bei der Beschaffung von Armeeinformatik werden in einer Vereinbarung zwischen dem EFD und dem VBS geregelt.
Das BBL verlegt, vertreibt und bewirtschaftet zentral Publikationen und Drucksachen. Es bestimmt, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Grundsätze, deren Ausstattung und Auflagen. Es schafft Kostentransparenz durch den Ausweis der effektiven Kosten.
Das BBL:
besorgt die Ausgabe von Bundesdaten (schützenswerte, vertrauliche und geheime Daten); zur Sicherstellung einer effizienten Datenübernahme sind die Bezüger verpflichtet, bei der Entwicklung von Applikationen die Weisungen des BBL bezüglich Namen- und Nummernkonventionen zu beachten;
gestaltet und erstellt spezielle Dokumente im Auftrag der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers;
konfektioniert und personalisiert den Schweizerpass und weitere Identitäts- und Legitimationsausweise des Bundes;
besorgt Massenversände, das Transportwesen sowie den Kurierdienst in Bern.
Art. 20 Befugnisse
Das EFD beantragt für alle Vorhaben des BBL nach den Artikeln18 und 19, mit Ausnahme des ETH-Bereichs, die erforderlichen Verpflichtungs- und Zahlungskredite.
Das BBL kann alle Geschäfte nach den Artikeln18 und 19 selbstständig erledigen34. Insbesondere sind dies:
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen;
Verwaltung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite sowie deren betragsmässige Aufteilung auf die Bedarfsstellen.
Es kann den Bedarfsstellen im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben übertragen.35
Es kann in bestimmten Bereichen auf vertraglicher Basis und zu kostendeckenden Preisen die Bedürfnisse folgender Stellen nach Gütern und Dienstleistungen nach
Artikel 19 decken:36
Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung nach Anhang RVOV37 mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung;
weitere öffentliche Verwaltungen und bundesnahe Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung.
4. Kapitel Besondere Aufgaben des BBL38
Art. 21
Das BBL begutachtet Hochbauten, die vom Bund subventioniert oder mitfinanziert werden und bemisst die zugehörigen Anlagekosten insbesondere für:
kantonale Hochschulen;
Berufs- und Weiterbildung;
Bauten für Behinderte;
Straf- und Massnahmenvollzug;
...39.
Es berät im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 die jeweiligen Subventionsbehörden.
Bei Kunst-am-Bau-Projekten bei zivilen Bauten nimmt das BBL die Planung, die Koordination der Projekte mit den übrigen Bauvorhaben, die Bewirtschaftung der dafür notwendigen Kredite, die Organisation der Wettbewerbe sowie die Direktaufträge wahr. Es begleitet die Realisierung der Projekte in der Lösung bautechnischer Fragen und erledigt die administrativen Aufgaben zu deren Verwirklichung. Es regelt seine Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Kultur und der eidgenössischen Kunstkommission durch Vereinbarung.40
Es stellt Mitglieder in den statutarischen Gremien der FIPOI (Fondation des Immeubles pour les Organisations Internationales) in Genf.41
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 22 Vollzugsbestimmungen42
Die BLO erlassen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieser Verordnung im Bereich des Immobilienmanagements notwendigen Weisungen. Die Artikel 6 und 14 bleiben vorbehalten.
Das BBL erlässt Weisungen für den Bereich Logistik.43 Vorbehalten bleibt die Bundesinformatikverordnung vom23. Febr. 2000 (BInfV).44
Die KBOB legt die Detailorganisation für ihren Zuständigkeitsbereich fest.45
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Es werden aufgehoben: a. die Bauverordnung vom 18. Dezember 199146; b. die Verordnung vom 21. Dezember 199447 über die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale.
2. Die Verordnung vom 11. Dezember 199548 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 61 Abs. 3 ...
Art. 65 ...
3. Die Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 199349 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d, e und f und 2 ...
Art. 10 Abs. 2
Aufgehoben
4. Die Militärorganisationsverordnung vom 18. Oktober 199550 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Bst. b ...
46 [AS 1992 366, 1997 2779 Ziff. II 6] 47 [AS 1995 165 4085, 1997 2779 Ziff. II 9] 49 [AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3. AS 2000 198 Art. 31] 50 [AS 1995 5275, 1999 1167 Anhang Ziff. 4. AS 2000 330 Art. 18 Abs. 1 Bst. a]
Art. 43 Bst. b ... 5. Die Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199051 wird wie folgt geändert:
Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz ...