172.041.11
Verordnung über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen)
vom 23. November 2005 (Stand am 13. Dezember 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung für:
die Abgabe der zum Vertrieb bestimmten Publikationen des Bundes;
die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Publikationen des Bundes;
besondere Vertriebsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher Formate von Publikationen des Bundes.
Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 3 Elektronische Publikationen
Elektronische Publikationen, die im Internet allgemein zugänglich sind, dürfen gebührenfrei konsultiert werden.
AS 2005 5433
Art. 4 Gebührenpflicht und -bemessung
Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:
Publikationen in Papierform oder auf Datenträger bezieht;
Abonnementsdienstleistungen für Publikationen in Papierform, auf Datenträger oder via Internet beansprucht;
urheberrechtlich geschützte Werke des Bundes verwertet;
besondere Vertriebsdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c beansprucht.
Die mit dem Vertrieb beauftragte Verwaltungseinheit bemisst die Gebühren nach dem Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Art. 5 Gebührenbefreiung und -ermässigung bei staatspolitischem Interesse
Besteht ein staatspolitisches Interesse, so können die Departemente oder die Bundeskanzlei bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen für die von ihnen herausgegebenen Publikationen entscheiden, dass diese gebührenfrei oder ermässigt abgegeben werden.
Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:
zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist;
Informationen für besondere und ausserordentliche Lagen enthält;
in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderungen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält;
zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.
Art. 6 Freiexemplare
Zur Bekanntmachung einer Publikation kann die herausgebende Verwaltungseinheit eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren zum gebührenfreien Vertrieb bewilligen.
Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken, erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.
Art. 7 Rabatte
Auf die ordentliche Gebühr erhalten 20 Prozent Rabatt:
interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden;
Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind, jedoch nicht der Bundesverwaltung angehören;
Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rahmen des Lehrbetriebs.
Beim Vertrieb über Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer sowie über den Buchhandel werden folgende Rabatte gewährt:
Einzelhandel: 30 Prozent;
Grosshandel mit vertraglichen Vereinbarungen: bis 50 Prozent.
Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Einheiten einer Publikation wird ein Mengenrabatt von 20 Prozent gewährt.
Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können spezielle Rabatte gewährt werden.
Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.
Art. 8 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Gebührenverordnung EDMZ vom 21. Dezember 19945;
Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 19996 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten.
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Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2006 in Kraft.
[AS 1995 153]
[AS 1999 1699]
Die Änderung kann unter AS 2005 5433 konsultiert werden.
Gebührentarif Publikationen
In diesem Gebührentarif ist die Mehrwertsteuer inbegriffen.
1 Publikationen in Papierform und auf Datenträgern 11 Papierform Der Minimaltarif gilt für Publikationen im Grundversorgungsstandard (einfache Seitengestaltung und Weiterverarbeitung, wenige Tabellen und Grafiken, geringer Bildanteil), der Maximaltarif für Publikationen mit hohem Aufbereitungsgrad (professionelle grafische Aufbereitung und Gestaltung, zahlreiche Tabellen und Grafiken, hoher Bildanteil, aufwendige Weiterverarbeitung). Gebühr je Exemplar in Franken
Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif
Format A5 Format A4 Format A5 Format A4
bis 1 000 –.45 –.60 1.65 2.45 1 001–5 000 –.30 –.40 1.05 1.50 5 001–10 000 –.15 –.20 –.50 –.60 über 10 000 –.10 –.15 –.30 –.35
bis 1 000 –.90 1.20 3.25 4.75 1 001–5 000 –.55 –.75 1.85 2.15 5 001–10 000 –.25 –.30 –.65 –.80 über 10 000 –.20 –.25 –.40 –.55
bis 1 000 1.50 2.10 3.80 7.90 1 001–5 000 1.— 1.25 2.65 3.95 5 001–10 000 –.55 –.60 1.05 1.50 über 10 000 –.40 –.50 –.75 1.10
bis 1 000 2.10 3.10 7.40 10.80 1 001–5 000 1.40 1.75 3.95 4.95 5 001–10 000 –.65 –.80 1.50 2.— über 10 000 –.50 –.60 1.05 1.45
bis 1 000 2.50 4.— 13.70 17.60 1 001–5 000 1.70 2.50 6.30 8.30 5 001–10 000 1.— 1.20 2.40 3.30 über 10 000 –.80 –.90 1.70 2.40
Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif
Format A5 Format A4 Format A5 Format A4
bis 1 000 3.80 6.40 17.40 26.40 1 001–5 000 2.60 3.60 7.90 12.20 5 001–10 000 1.30 1.70 3.— 4.80 über 10 000 1.— 1.40 2.10 3.50
bis 1 000 5.20 9.— 24.80 34.50 1 001–5 000 3.50 4.70 11.20 15.90 5 001–10 000 1.60 2.20 4.10 6.30 über 10 000 1.30 1.80 2.90 4.60
bis 1 000 6.10 11.— 26.60 42.— 1 001–5 000 3.80 5.50 12.— 19.40 5 001–10 000 1.80 2.70 4.60 7.80 über 10 000 1.40 2.30 3.30 5.70
bis 1 000 10.— 14.— 36.50 53.50 1 001–5 000 6.— 7.50 16.50 25.— 5 001–10 000 3.— 4.— 6.50 10.50 über 10 000 2.50 3.50 5.— 7.50
bis 1 000 12.— 16.— 38.50 60.50 1 001–5 000 6.50 8.50 17.50 28.50 5 001–10 000 3.— 4.50 7.— 12.— über 10 000 2.50 4.— 5.50 9.—
101–132 bis 1 000 15.— 19.50 46.— 76.— 1 001–5 000 8.— 10.— 21.50 35.50 5 001–10 000 4.— 5.50 8.50 15.— über 10 000 3.— 4.50 6.50 11.—
133–196 bis 1 000 18.50 26.— 62.— 106.50 1 001–5 000 10.— 14.— 29.— 50.50 5 001–10 000 5.— 7.50 11.50 21.50 über 10 000 4.— 6.50 8.50 16.—
197–260 bis 1 000 22.— 33.— 78.— 137.— 1 001–5 000 11.50 17.50 36.50 64.50 5 001–10 000 6.— 9.50 14.50 27.50 über 10 000 4.50 7.50 11.— 20.50
261–392 bis 1 000 30.50 50.— 117.50 203.50 1 001–5 000 16.— 26.50 55.— 95.50 5 001–10 000 8.50 13.50 22.50 40.— über 10 000 6.50 10.50 17.— 30.—
Umfang Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif in Seiten Format A5 Format A4 Format A5 Format A4
über 392 bis 1 000 36.— 62.— 143.— 257.— 1 001–5 000 19.— 32.50 67.— 121.— 5 001–10 000 10.— 16.50 27.50 51.— über 10 000 7.50 13.— 21.— 39.—
Bei periodisch erscheinenden Sammelwerken, Schriftenreihen, Zeitschriften und Zeitungen werden Auflage und Umfang je Ausgabe nach dem Jahresdurchschnitt bestimmt.
12 Elektronische und optische Datenträger Gebühr je Exemplar in Franken
Datenträger Minimaltarif (Publikationen Maximaltarif (aufbereitete Publikationen von geringem Umfang im Grund- von grossem Umfang) versorgungsstandard)
CD-ROM 10.— 100.— DVD 25.— 250.— Andere Datenträger wie Disketten, Videokassetten, Mikrofilme (je nach Datenträger und Publikationsinhalt), zusätzlich zu einer Grundgebühr von 10 Franken: je Seite –.03 –.15 je Megabyte Speicher –.03 –.10 je Min. Laufzeit –.25 –.75
13 Abonnemente Auf die einzelne Ausgabe bezogen, reduziert sich die Gebühr wie folgt: – 2–5 Ausgaben jährlich: Ermässigung von 10 Prozent; – ab 5 Ausgaben jährlich: Ermässigung von 20 Prozent.
2 Elektronische Abonnementsdienstleistungen Gebühr für die automatisierte Suche von Publikationsinhalten mit abonnierter elektronischer Benachrichtigung je Lieferadresse in Franken
je nach Gestaltung Minimaltarif für einfache Maximaltarif für mehrstufige der Dienstleistung Verweise und Zitierung Verweise und Zitierung mehrerer einzelner Publikationsinhalte Publikationsinhalte
Jahrespauschale 50.— 1000.— je Benachrichtigung 1.— 10.— je Treffer bei Suchabfragen –.20 2.—
3 Übertragung von Nutzungsrechten Werden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Publikationen zwecks Verwertung übertragen, so darf die Gebühr die Eigen- und Fremdkosten für die Erarbeitung des geschützten Werks nicht übersteigen. Für die Bemessung der Eigenkosten gelten Stundenansätze von höchstens 130 Franken.
4 Besondere Vertriebsdienstleistungen Die Stundenansätze für besondere Vertriebsdienstleistungen betragen zwischen 65 Franken (für einfache Dienstleistungen durch Verwaltungspersonal) und 130 Franken (für anspruchsvolle Dienstleistungen durch Fachleute). Diese Ansätze gelten insbesondere auch für die Umwandlung und die Abgabe von Publikationen in anderen Formaten.