172.056.11
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB)
(VöB)
vom 11. Dezember 1995 (Stand am 16. Juli 2002)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 13 Absätze 2 und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), auf die Artikel 45 und 61 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes2, ...3 ...4 auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915 auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes6, in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,9 verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz;
die übrigen Beschaffungen des Bundes;
AS 1996 518
[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010).
Lemma aufgehoben durch Ziff. II5 der V vom1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).
Lemma aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom25. Nov. 1998 (AS 1999 704).
Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Fassung gemäss Ziff. I der V vom15. Mai 2002 (AS 2002 1759).
c. den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.10
Sie gilt nicht für die Automobildienste der Schweizerischen Post nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, wenn diese Aufträge vergeben, um den Auftragsgegenstand an Dritte weiterzuveräussern oder zu vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.11
Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen:12
ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben;
den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.13
Art. 2a14 Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten
Folgende Auftraggeberinnen sind, für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Artikels 2 Absatz 2 unterstellt:
öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt;
die privat-rechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer zuständigen Behörde erteilt wurden.
Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind:
das Bereitstellen oder das Betreiben öffentlicher Fernmeldenetze oder das Erbringen eines öffentlichen Fernmeldedienstes;
der Bau und der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch die Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von Eisenbahnanlagen; ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben;
das Zurverfügungstellen oder das Betreiben von Festnetzen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich der Herstellung, des Transports oder der Verteilung von elektrischem Strom, sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom.
Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer):
960 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe a;
640 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe b;
766 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe c;
8 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstaben a und b;
9,575 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstabe c.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Konsultation der Kommission «Beschaffungswesen Bund – Kantone» periodisch den Vorgaben des Übereinkommens vom15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen15 und des bilateralen Abkommens an.
Art. 2b16 Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht
Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Artikel 2a Wettbewerb herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.
Das Departement konsultiert zuerst die Wettbewerbskommission, die Kantone und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten publizieren.
Das Departement regelt die Detailfragen in einer Verordnung.
Art. 2c17 Gemeinsame Beschaffungen
Wenn sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung beteiligen, gilt das Recht der Hauptauftraggeberin.
Art. 3 Dienstleistungen und Bauleistungen
Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen.
Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.
Art. 4 Grundsatz
Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.
Art. 5 Einsichtsrecht
Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.
Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion.
Art. 6 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen
Die Auftraggeberin legt im Vertrag fest, dass Anbieter oder Anbieterinnen:
die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einhalten müssen;
Dritte, denen sie Aufträge weitergeben, vertraglich verpflichten, die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einzuhalten.
Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Die Auftraggeberin kann diese Behörden vor dem Zuschlag konsultieren.
Die Auftraggeberin kann im Bereich der Arbeitsbedingungen Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen, insbesondere paritätischen Kontrollorganen, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet worden sind.
Sie kann im Bereich der Gleichbehandlung von Frau und Mann Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe insbesondere dem Eidgenössischen, den kantonalen oder den kommunalen Gleichstellungsbüros übertragen.
Zur Durchsetzung der Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 des Gesetzes sieht die Auftraggeberin beim Vertragsabschluss Konventionalstrafen vor.
Art. 7 Arbeitsbedingungen
Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.
Art. 8 Publikationsorgane
(Art. 2418) Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den Publikationsorganen, die nach den internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind.
2. Kapitel Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes
1. Abschnitt Teilnahmebedingungen
Art. 9 Überprüfung der Eignung
(Art. 9)
Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen.
Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und Umfang des Auftrages Rechnung.
Art. 10 Prüfungssystem
Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein, so veröffentlicht sie dieses. Sie wiederholt die Veröffentlichung jährlich zusammen mit den Verzeichnissen.
Sie nennt in der Veröffentlichung den Zweck des Verzeichnisses sowie die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise. Sie gibt an, wie lange das Verzeichnis gilt und nach welchem Verfahren es erneuert wird.
Soll das Prüfungssystem höchstens drei Jahre lang gelten, so kann die Auftraggeberin auf die jährliche Veröffentlichung verzichten. Sie muss diesen Verzicht in der ersten Veröffentlichung ankündigen.
Wird ein Verzeichnis abgeschafft, so teilt sie dies den darin aufgeführten Anbietern und Anbieterinnen mit.
Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.
Art. 11 Aufnahme ins Verzeichnis
Anbieter und Anbieterinnen können jederzeit um ihre Aufnahme ins Verzeichnis ersuchen. Die Auftraggeberin prüft das Gesuch innert angemessener Frist.
Sie teilt die Aufnahme schriftlich mit. Lehnt sie die Aufnahme ab, so eröffnet sie dies dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung.
Sie kann Anbieter und Anbieterinnen jederzeit aus einem Verzeichnis streichen, falls sich berechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung aus dem Verzeichnis ist dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung zu eröffnen.
Durch die Aufnahme in ein Verzeichnis entsteht für Anbieter und Anbieterinnen kein Anspruch darauf, ein Angebot einreichen zu dürfen oder einen Auftrag zu erhalten.
2. Abschnitt Vergabeverfahren
Art. 12 Selektives Verfahren
(Art. 15)
Die Auftraggeberin muss mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind.
Auftraggeberinnen, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbieter und Anbieterinnen auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen.
Sie müssen auch Anbieter und Anbieterinnen, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabeverfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung durch die Aufnahme ins Verzeichnis nicht verzögert.
Art. 13 Freihändiges Verfahren
(Art. 13 Abs. 2)
Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben:
Es gehen im offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt weder ein Anbieter noch eine Anbieterin die Eignungskriterien.
Es werden im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.
Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.
Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen.
Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.
Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.
Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.
Die Auftraggeberin beschafft Güter an Warenbörsen.
Die Auftraggeberin kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
Die Auftraggeberin erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
den Namen der Auftraggeberin;
Wert und Art der beschafften Leistung;
das Ursprungsland der Leistung;
die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde.
Bagatellklausel
Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so unterstehen diese auf jeden Fall dem Gesetz, wenn ihr Wert je einzeln 2 Millionen Franken erreicht.
Sie braucht Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken je einzeln nicht erreichen, nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben. Dabei darf der Wert solcher Bauaufträge insgesamt höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ausmachen.
Auftragswert mehrjähriger Verträge Beschafft die Auftraggeberin Güter oder Dienstleistungen durch Kauf, Leasing oder Mietkauf, so berechnet sich der Auftragswert folgendermassen:
Bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist der Gesamtwert massgebend.
Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit gilt die monatliche Rate multipliziert mit48 als Auftragswert.
Art. 16 Ausschreibung
Die Ausschreibung enthält die im Anhang 4 aufgeführten Angaben.
Die Zusammenfassung der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes enthält folgende Angaben:
die geforderte Leistung;
die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;
die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.
Die Auftraggeberin veröffentlicht Änderungen oder die Wiederholung der Ausschreibung im gleichen Publikationsorgan wie die ursprüngliche Ausschreibung.
Hat die Auftraggeberin einem Anbieter oder einer Anbieterin wichtige zusätzliche Angaben geliefert, so muss sie diese Angaben auch allen anderen so frühzeitig mitteilen, dass diese die Zusatzinformation in ihren Eingaben berücksichtigen können.
Die Ausschreibung in Form einer Gesamtpublikation nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält:
alle Angaben nach Anhang 4, soweit diese verfügbar sind, mindestens aber die Angaben nach Absatz 2;
eine Einladung an die Anbieterinnen und Anbieter, ihr Interesse anzumelden.
Die Ausschreibung im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2:
die geforderte Leistung;
die Einladung zur Teilnahme am Verfahren.
Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, wonach der Auftrag unter das Übereinkommen vom15. April 199419 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT- Übereinkommen) fällt.
Art. 17 Ausschreibungsunterlagen
Die Auftraggeberin erstellt Ausschreibungsunterlagen, soweit der Auftrag dies erfordert.
Sie stellt den Anbietern und Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen auf Verlangen zu. Sie teilt ihnen gleichzeitig mit, wo Modelle, Muster und umfangreiche Dokumentationen eingesehen oder abgeholt werden können.
Sie beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen dem Anbieter oder der Anbieterin keine unzulässigen Vorteile verschaffen.
Art. 18 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Die Ausschreibungsunterlagen müssen enthalten:
die Angaben nach Anhang 5;
einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis;
die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die besonderen Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 3 der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.
Die Auftraggeberin legt in den Ausschreibungsunterlagen zudem fest, wie lange die Anbieter und Anbieterinnen an ihr Angebot gebunden sind. Die Dauer soll sechs Monate nicht übersteigen.
Siekann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Anfragen zu diesen Unterlagen nicht mehr beantwortet werden.
Sind für die Vergabe eines Auftrages im offenen Verfahren keine Ausschreibungsunterlagen notwendig, so bestimmt die Auftraggeberin, welche Angaben nach den Absätzen1 und 2 sie zusätzlich in der Ausschreibung aufführen will.
Art. 19 Fristen
(Art. 17)
Die Auftraggeberin setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass alle Anbieterinnen und Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Sie trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.
Verlängert sie die Frist für einen Anbieter oder eine Anbieterin, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen. Die Verlängerung ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekanntzugeben.
Es gelten folgende Minimalfristen:
im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der Veröffentlichung;
im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme 25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.
Unter den Voraussetzungen von Artikel XI Ziffer 3 des GATT-Übereinkommens20 kann die Auftraggeberin die Frist zur Abgabe von Angeboten herabsetzen. Die Frist beträgt jedoch in der Regel mindestens 24 Tage und darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.
Art. 20 Verzicht auf die Einholung schriftlicher Angebote
(Art. 19 Abs. 2) Bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen kann die Auftraggeberin darauf verzichten, schriftliche Angebote einzuholen.
Art. 21 Bietergemeinschaften und Rechtsform
Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.
Ist für die korrekte Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Rechtsform erforderlich, so kann die Auftraggeberin verlangen, dass sie vor dem Zuschlag gebildet wird.
Art. 22 Varianten und Teilangebote
Die Auftraggeberin verlangt in der Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.
Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.
Die Auftraggeberin kann bei Teilangeboten auf ein Gesamtangebot verzichten. Sie kündigt dies in der Ausschreibung an.
Art. 23 Vergütungsanspruch
Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Ausarbeitung des Angebotes.
Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden. Die Auftraggeberin muss diese Ausnahme in der Ausschreibung ankündigen.
Art. 24 Öffnung der Angebote
Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen prüfen zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin, ob die Angebote fristgerecht eingereicht worden sind, und öffnen diese.
Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen werden die Angebote nach folgenden Regeln geöffnet:
Mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin öffnen gemeinsam die fristgerecht eingereichten Angebote zu der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeit und am angegebenen Ort.
Sie erstellen über die Öffnung der Angebote ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest: 1. die Namen der anwesenden Personen; 2. die Namen der Anbieter und Anbieterinnen;
3. das Datum ihrer Eingaben; 4. den jeweiligen Gesamtpreis der Angebote; 5. Angebotsvarianten.
Art. 25 Bereinigung und Prüfung der Angebote
Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind, und prüft sie aufgrund der Zuschlagskriterien.
Art. 26 Verhandlungen
Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.
Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt:
ihr jeweiliges bereinigtes Angebot;
die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll;
Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.
Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:
die Namen der anwesenden Personen;
die verhandelten Angebotsbestandteile;
die Ergebnisse der Verhandlungen.
Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.
Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.
Art. 27 Teilung des Auftrages
Im Rahmen der Vergabe kann die Auftraggeberin den Auftrag in Teilaufträge aufteilen oder ihn als Ganzes mehreren Anbietern und Anbieterinnen vergeben. Sie muss diese Absicht in der Ausschreibung bekanntgegeben haben.
Die Anbieter und Anbieterinnen sind nicht verpflichtet, einen Teilauftrag anzunehmen oder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot eingereicht haben.
Art. 28 Bekanntmachung des Zuschlags
Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung mit folgenden Angaben:
Art des Vergabeverfahrens;
Art und Umfang der bestellten Leistung;
Name und Adresse der Auftraggeberin;
Datum des Zuschlags;
Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;
den Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Art. 29 Vertragsschluss
Die Auftraggeberin schliesst die Verträge schriftlich.
Bei Beschaffungen von Gütern an der Warenbörse kann sie auf die Schriftform verzichten.
Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.
Art. 30 Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens
Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.
Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn:
kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind;
günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen.
Die Auftraggeberin kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das Projekt wesentlich ändert.
3. Abschnitt Statistik
Art. 31 (Art. 25)
Die Auftraggeberinnen, die dem Gesetz unterstehen, erstellen zuhanden des Bundesamtes für Aussenwirtschaft eine Statistik über ihre Beschaffungen.
Sie geben in ihren Statistiken folgendes an:
den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge;
die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes, nach einem einheitlichen Klassifikationssystem in Güter-, Dienstleistungs- und Bauleistungskategorien gegliedert;
die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden, aufgegliedert in die Kategorien nach Buchstabe b;
die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen des GATT-Übereinkommens21 nicht nach dessen Bestimmungen vergeben wurden.
Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post müssen im Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Ermittlung des Gesamtwertes nach Absatz 2 Buchstabe a nur die Aufträge über den Schwellenwerten berücksichtigen.22
Das Bundesamt für Aussenwirtschaft errechnet die Gesamtzahlen, erstellt die Statistiken nach Artikel XIX Ziffer 5 des GATT-Übereinkommens und schlüsselt diese nach den Annexen 2 und 3 des GATT-Übereinkommens auf.
3. Kapitel Übrige Beschaffungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 32 Geltungsbereich
Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen:
23 die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie die Auftraggeberinnen nach Artikel 2a für Aufträge, die: 1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder 2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen.
24 die Rüstungsbetriebe für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen, sowie die SBB.
Art. 33 Gegenrecht
Für die Auftragsvergaben nach diesem Kapitel müssen ausländische Anbieter und Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird.
Vom Gegenrechtsprinzip ausgenommen sind die Beschaffungen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199125.
Das Bundesamt für Aussenwirtschaft informiert die Beschaffungsstellen periodisch darüber, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewähren. Es beantwortet zudem entsprechende Anfragen von Seiten der Anbieter und Anbieterinnen.
2. Abschnitt Vergabeverfahren
Art. 34 Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens
Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag nach diesem Kapitel im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.
Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Bestimmungen des 2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme des 3. Abschnittes und des Artikels 16 Absatz 7.
Für die Vergaben der Automobildienste der Schweizerischen Post und der SBB im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes und
Artikel 16 Absätze5 und 6 dieser Verordnung.26
Art. 35 Einladungsverfahren
Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter und Anbieterinnen sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will.
Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen.
Im Einladungsverfahren können vergeben werden:
die Aufträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes;
Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht erreichen;
27 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Automobildienste der Schweizerischen Post, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes nicht erreichen;
28 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe a, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a nicht
29 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b nicht
30 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe c, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c nicht
31 die Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken nicht erreicht;
32 die Bauaufträge nach Artikel 14.
Art. 36 Freihändiges Verfahren
Die freihändige Vergabe richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1.
Im weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn:
33 der Auftrag im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–d und Absatz 2 des Gesetzes vergeben wird;
ein Bauauftrag den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht;
ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht;
aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Güter- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen;
es sich dabei um einen neuen gleichartigen Güter- oder Dienstleistungsauftrag handelt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Die Auftraggeberin hat in der Aus- schreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.
Art. 37 Zuschlagskriterien
Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird nach Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes ermittelt.
Art. 38 Vertragsschluss
Der Vertragsschluss richtet sich nach Artikel 29.
Art. 39 Vergabeentscheide
Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, stellen keine Verfügungen dar.
4. Kapitel Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb
Art. 40 Zweck
Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht.
Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten insoweit, als diese denjenigen dieses Kapitels nicht widersprechen.
Art. 41 Verhältnis zu verbandsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen
Die Auftraggeberin regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht denjenigen dieser Verordnung widersprechen.
Art. 42 Wettbewerbsarten
Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:
zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb);
zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).
Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.
Art. 43 Anzuwendendes Verfahren
Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern ihr Wert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes oder, bei Gesamtleistungswettbewerben im Baubereich, den Wert von 2 Millionen Franken erreicht.
Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt werden.
Art. 44 Wettbewerbswert
Der Wettbewerbswert besteht:
beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme;
beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung;
beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrages.
Die Auftraggeberin setzt eine angemessene Gesamtpreissumme fest. Sie orientiert sich dabei an den in entsprechenden Verbandsverfahren üblichen Preis- und Ankaufssummen, der Wettbewerbsart, der geforderten Wettbewerbsleistung, der erwarteten Teilnehmerzahl, allfälligen festen Entschädigungen an die Wettbewerbsteilnehmer und Wettbewerbsteilnehmerinnen und einem in Aussicht gestellten weiteren planerischen Auftrag oder Zuschlag.
Art. 45 Vorbereitung
Die Auftraggeberin zieht eine oder mehrere interne oder auswärtige Fachpersonen zur Beratung hinzu.
Diese Fachleute müssen mit dem Wettbewerbswesen vertraut und so qualifiziert sein, dass sie die Auftraggeberin kompetent beraten können.
Sie beraten die Auftraggeberin während des ganzen Wettbewerbsverfahrens, insbesondere bei der:
Wahl des geeigneten Verfahrens;
Ausschreibung des Wettbewerbs;
Ausarbeitung des Wettbewerbsprogramms;
Auswahl der Mitglieder des Preisgerichts und allfälliger Sachverständiger;
Selektionierung der Wettbewerbsteilnehmer und -teilnehmerinnen.
Sie dürfen als stimmberechtigte Mitglieder im Preisgericht Einsitz nehmen, soweit sie nicht mit der Vorprüfung nach Artikel 49 betraut waren.
Art. 46 Ausschreibung
Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder selektiven Verfahren enthält die im Anhang 6 aufgeführten Angaben.
Art. 47 Nachwuchsförderung
Für Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbietern und Anbieterinnen, die zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil von Nachwuchsfachleuten sein muss.
Art. 48 Anonymität
Die Wettbewerbsbeiträge sind anonym einzureichen.
Die Auftraggeberin sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.
Teilnehmerund Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.
Art. 49 Vorprüfung
Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.
Art. 50 Preisgericht
Das Preisgericht setzt sich zusammen aus:
Fachleuten auf mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen);
weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.
Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.
Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.
Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern und Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach den Artikel 22 und 23 des Bundesrechtspflegegesetzes34 gelten analog. Mindestens die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig sein.
Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.
Art. 51 Aufgaben des Preisgerichts
Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.
Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrages, eines Zuschlages oder für das weitere Vorgehen.
Es kann Ankäufe beschliessen, wenn die maximale Ankaufssumme und die Bedingungen für die Ankäufe ausdrücklich im Wettbewerbsprogramm festgehalten sind.
Art. 52 Rangierung und Preise
Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.
Bei Planungswettbewerben kann es auch Wettbewerbsarbeiten rangieren, die in wesentlichen Punkten von den Programmbestimmungen abweichen, wenn:
es dies einstimmig beschliesst; und
diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festgelegt wurde.
Es darf Preise nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben.
Preise dürfen nicht durch Aufträge oder Entschädigungen nach Artikel 55 abgegolten werden.
Art. 53 Empfehlung des Preisgerichts
Die Auftraggeberin ist grundsätzlich an die Empfehlung des Preisgerichts nach Artikel 51 Absatz 2 gebunden. In Ausnahmefällen kann sie sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie eine Abgeltung nach Artikel 55 Absatz 2 bezahlt und ein neues Verfahren durchführt.
Art. 54 Urheberrecht
In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.
Art. 55 Ansprüche aus den Wettbewerben
Der Gewinner oder die Gewinnerin:
a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;
eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;
eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.
Die Urheber und Urheberinnen von Wettbewerbsbeiträgen haben Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn:
das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihnen ein weiterer planerischer Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, die Auftraggeberin diesen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;
die Auftraggeberin den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass sie dem Urheber oder der Urheberin einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.
Beschliesst die Auftraggeberin nach dem Preisentscheid, auf eine Realisierung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsanspruch nach Absatz 2. Kommt sie innerhalb von zehn Jahren auf ihren Beschluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend gemacht werden.
Art. 56 Abgeltungsmodalitäten
Die Auftraggeberin weist im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich auf die Abgeltungsmodalitäten hin.
Art. 57 Veröffentlichung
Die Auftraggeberin teilt sämtlichen Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Sie stellt die Wettbewerbsbeiträge mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.
5. Kapitel Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde35
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Rahmentarife und Musterverträge
Die Auftraggeberin orientiert sich für Dienstleistungsaufträge nach Anhang 1 an bestehenden Musterverträgen und Rahmentarifen des Bundes.
Übersteigen vereinbarte Preise für Dienstleistungen nach Anhang 1 die im Rahmentarif enthaltenen Höchstansätze, so bedarf der Vertrag der Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes oder der von ihm bezeichneten Stelle.
Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB erstellen Musterverträge und Rahmentarife für ihren Zuständigkeitsbereich. Dabei berücksichtigen sie die Musterverträge und Rahmentarife des Bundes.36
Art. 59 Einsatz der Mittel
Die Auftraggeberin darf erst Verpflichtungen eingehen, wenn die erforderlichen Kredite gesprochen sind.
Art. 59a37 Aufbewahrung der Unterlagen
Die Auftraggeberin hat alle Unterlagen im Zusammenhang mit den Vergabeverfahren von der Eröffnung des Zuschlags an für die Dauer von mindestens drei Jahren, aufzubewahren.
2. Abschnitt Organisation der Beschaffungen im Güterbereich
Art. 60 Zentrale Beschaffung von Gütern
Bei der Beschaffung von Gütern wird unterschieden zwischen den Benutzern und Benutzerinnen (Bedarfsstellen) einerseits und der den Einkauf besorgenden Auftraggeberin (Beschaffungsstelle) andererseits.
Gleichartige Güter werden grundsätzlich von einer Beschaffungsstelle zentral beschafft. Das Beschaffungsstellenverzeichnis regelt die Ausnahmen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement bezeichnet die Beschaffungsstellen im Beschaffungsstellenverzeichnis der Bundesverwaltung und legt deren Zuständigkeiten fest. Es kann in diesem Verzeichnis auch Aufgaben weiterer Stellen, insbesondere der Koordinations-, Lager- und Lieferstellen, regeln, wenn dies für die Beschaffung von Gütern erforderlich ist.
Ist ein Departement oder die Bundeskanzlei mit der Bezeichnung der Beschaffungsstellen nach Absatz 3 nicht einverstanden, so kann es die Frage dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.
Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB sind für die Bezeichnung ihrer Beschaffungsstellen allein zuständig.38
Art. 61 Aufgaben der Beschaffungsstelle
Die Beschaffungsstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Sie beobachtet für die zentrale Güterbeschaffung ständig die Marktlage und die Innovationen in ihrem Aufgabenbereich.
Sie ordnet die Nachweise der Bezugsquellen zweckmässig.
Sie beschafft nach Möglichkeit marktgängige, genormte Güter.
Sie führt eine ihren Verhältnissen angemessene Auftrags- und Terminkontrolle.
Sie erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sorgfalt, der Wirtschaftlichkeit, der Ökologie und der Sparsamkeit. Sie muss die Geschäftsabwicklung zusammenhängend und klar darstellen können.
Hält sie den freien Wettbewerb für wesentlich behindert, so meldet sie dies dem Sekretariat der Delegation der Bau- und Liegenschaftsorgane der Bundesverwaltung (DBLO) sowie der Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes (KBOB) oder dem Sekretariat der Beschaffungskommission des Bundes (BKB). Diese unterrichten die Wettbewerbskommission.39
Art. 62 Aufgaben der Bedarfsstelle
Die Bedarfsstelle klärt insbesondere die Bedürfnisse ab und beantragt nach Möglichkeit die Beschaffung von marktgängigen Gütern.
Sie meldet der Beschaffungsstelle möglichst frühzeitig ihre Bedürfnisse mit allen Angaben, die für die Einholung von Angeboten notwendig sind. Sie muss Beschaffungen rechtzeitig beantragen, damit sie wirtschaftlich vorgenommen werden können.
Sie fasst nach Möglichkeit den Bedarf an gleichartigen oder ähnlichen Gütern zu Sammelmeldungen zusammen.
Art. 63 Verfahren bei Differenzen zwischen der Beschaffungsstelle und der Bedarfsstelle
Ist die Beschaffungsstelle mit der Bedarfsmeldung nicht einverstanden, so orientiert sie die Bedarfsstelle unverzüglich.
Können sich Beschaffungs- und Bedarfsstelle nicht einigen, so entscheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin oder der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
Gehören die beiden Stellen nicht dem gleichen Departement oder der Bundeskanzlei an, so entscheidet das Eidgenössische Finanzdepartement.
Bei Beschaffungsreduktionen, die auf Kreditkürzungen zurückgehen, sind die Absätze 1–3 ebenfalls anwendbar.
Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB regeln das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschaffungs- und Bedarfsstelle selbst.40
3. Abschnitt Zuständigkeiten
Art. 64 Entscheid über Schadenersatzbegehren
Für den Erlass von Verfügungen nach Artikel 35 Absatz 1 des Gesetzes ist für die ordentliche Bundesverwaltung das Eidgenössische Finanzdepartement zuständig; in allen übrigen Fällen sind die jeweiligen Auftraggeberinnen zuständig, sofern sie gestützt auf das Gesetz Aufträge vergeben. Das Eidgenössische Finanzdepartement konsultiert vorgängig die Dienststelle, die für den vom Schadenersatzbegehren betroffenen Bereich zuständig ist.41
Die Eidgenössische Zollverwaltung ist in ihrem Geschäftsbereich zuständig für Verfügungen über Ansprüche unter 10 000 Franken.
Art. 6542 Koordination im Baubereich
Zuständig für die Koordination von Bauaufträgen sowie von Dienstleistungsaufträgen nach Anhang 1 Ziffern 11–13 ist die DBLO oder die KBOB für ihre jeweiligen Mitglieder.
Im Rahmen der Ziele, Aufgaben und Zuständigkeiten der DBLO und der KBOB nach den Artikeln11 und 13 der Verordnung vom14. Dezember 199843 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes haben sie insbesondere folgende Aufgaben:
Sie beraten die Auftraggeberinnen bei der Durchführung von Verfahren.
Sie geben Empfehlungen zur Vergabepolitik ab.
Sie fördern die Aus- und Weiterbildung der Personen, die mit der Auftragsvergabe betraut sind.
Art. 66 Beschaffungskommission des Bundes
Die BKB besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und höchstens 15 Mitgliedern. Diese rekrutieren sich aus der allgemeinen Bundesverwaltung, der Schweizerischen Post, den SBB und dem ETH-Rat.44 Der oder die Delegierte für die Informatikstrategie des Bundes ist ständiges Mitglied der BKB.45
Die Mitglieder der BKB werden auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements vom Bundesrat gewählt.
Das Sekretariat der BKB wird vom Bundesamt für Bauten und Logistik geführt.46
Art. 67 Koordination im Güter- und Dienstleistungsbereich
Die BKB ist für die Koordination von Lieferaufträgen sowie von Dienstleistungsaufträgen nach Anhang 1 zuständig, ohne die Ziffern 11–13, soweit diese den Baubereich betreffen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie erlässt Empfehlungen zur Beschaffungspolitik.
Sie berät die Auftraggeberinnen insbesondere in Fragen des kommerziellen Rechts und des Wettbewerbs.
Sie erlässt die Musterverträge, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rahmentarife.
Sie sorgt für die Weiterbildung der Personen, die für die Beschaffungen zuständig sind.
Sie sorgt für die Koordination unter den Auftraggeberinnen.
Die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post und die SBB sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Aufgabenerfüllung nach Absatz 2 Buchstaben b, c und e allein zuständig.47
Art. 68 Fachausschüsse
Die BKB kann Fachausschüsse einsetzen und ihnen Aufgaben aus ihrem Bereich zur Vorberatung oder zur selbständigen Erledigung übertragen.
Der Informatikrat stellt einen ständigen Fachausschuss der BKB dar. Ihm obliegt die selbstständige Betreuung des Informatik-Dienstleistungsbereichs. Sein Aufgabenbereich und seine Zusammensetzung richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom23. Februar 200048.49
4. Abschnitt:50 Überwachungsbehörde
Art. 68a Kommission
Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.
Art. 68b Aufgaben
Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr:
Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des öffentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen;
Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;
Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rahmen der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.
Die Kommission nimmt die folgenden Aufgaben, unabhängig von den Behörden, die ihre Mitglieder ernannt haben, wahr:
sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1;
sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen bei der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen: 1. auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen wurde, 2. auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission selber Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.
Art. 68c Geschäftsreglement
Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der zuständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.
Art. 68d Finanzierung und Vergütungen
Das seco trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.
Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.
Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 69 Überwachung
Die internen Kontrollorgane der Verwaltungseinheiten und der Bundesbetriebe überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.
Art. 70 Vollzug
Das Eidgenössische Finanzdepartement vollzieht diese Verordnung.
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Submissionsverordnung vom31. März 197151;
die Einkaufsverordnung vom8. Dezember 197552.
[AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524]
[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525]
Art. 72 Änderung bisherigen Rechts
1. Verordnung vom 3. Februar 199353 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen:
Anhang 1 Finanzdepartement hinzufügen: ...54 2. Verordnung vom1. Oktober 197355 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte:
Artikel 2
Aufgehoben
Art. 72a56 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom16. Oktober 2001
Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde.
Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.
Art. 73 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1996 in Kraft.
Text eingefügt in der genannten V.
[AS 1973 1559, 198950. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]
Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen
Zentrale Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.
1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633, 886 2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und 712 (ausser 71235), Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 7512, 87304 3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne 73 (ausser 7321) Postverkehr 4. Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpost- 71235, 7321 beförderung (ohne Eisenbahnverkehr) 5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, 752 (ausser 7524, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satelli- 7525, 7526) tenkommunikation) 6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit 811, 812, 814 Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 7. Informatik und verbundene Tätigkeiten 84 8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862 9. Markt- und Meinungsforschung 864 10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86657 11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867 12. Technische Beratung und Planung, integrierte 867 technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben 13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an 867 mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen)
57 Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen
Zentrale Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.
14. Technische Beratung und Planung, integrierte 867 technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 15. Werbung, Information und Public Relations 871 16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201–82206 17. Verlegen und Drucken 88442 18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche 94 Dienstleistungen
Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen)
Zentrale Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.
1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511 2. Bauarbeiten für Hochbauten 512 3. Bauarbeiten für Tiefbauten 513 4. Montage und Bau von Fertigbauten 514 5. Arbeiten spezialisierter Bauunternehmen 515 6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516 7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517 8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruch- 518 ausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen
Nachweise
1. Handelsregisterauszug 2. Betreibungsregisterauszug 3. Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen 4. Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages 5. Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 6. Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen 7. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen 8. Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde 9. Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis 10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems 11. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung 12. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren 13. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden 14. Bankgarantie 15. Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen 16. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 17. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern
Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines
Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren
1. Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin 2. Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist 3. a. Ort der Ausführung b. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie – wenn möglich – Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle von wiederkehrenden Aufträgen deren Gegenstand und Umfang sowie – wenn möglich – eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen c. allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages 4. Ausführungs- oder Liefertermin 5. Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für die Ausführung des Auftrages notwendig ist 6. a. Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Einreichung von Angeboten b. Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote 7. Beim selektiven Verfahren allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist 8. Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten 9. Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen 10. Die Angabe aller wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die von den Anbietern und Anbieterinnen verlangt werden 11. Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten 12. Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt 13. Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Übereinkommen58 handelt oder nicht 14. Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden 15. Gegebenenfalls die Absicht, Verhandlungen zu führen
Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven
Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen
1. Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die Angebote zu richten sind 2. Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind 3. Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes 4. Die Frist für die Einreichung des Angebotes 5. Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot gebunden ist 6. Die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden 7. Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben 8. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedingungen 9. Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens59 sind, sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten
Ausschreibung von Wettbewerben
Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung enthält: 1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin) 2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe 3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb) 4. Bei offenen Wettbewerben: a. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr b. Anmeldefrist c. Abgabetermin 5. Bei selektiven Wettbewerben: a. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen b. Auswahlkriterien c. Einzureichende Bewerbungsunterlagen d. Anmeldefrist für die Teilnahme e. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides f. Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten 6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist 7. Zuschlagskriterien 8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen 9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet 10. Gesamtpreissumme 11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben 12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge 13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm