172.121
Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen
vom 6. Oktober 1989 (Stand am 28. Dezember 2001)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 3 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 19883, beschliesst:
Art. 1 Besoldung und Präsidialzulage
Die Bundesversammlung regelt die Höhe der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie des Bundeskanzlers (Magistratspersonen) in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Mitglieder des Bundesgerichts und der Bundeskanzler beziehen eine Besoldung, die in Prozenten der Besoldung der Mitglieder des Bundesrates festgesetzt wird.4
Zur Besoldung nach Absatz 1 kommen die beamtenrechtlichen Teuerungszulagen.
Der Bundespräsident sowie die Präsidenten des Bundesgerichts beziehen eine nicht versicherte Präsidialzulage, die mit dem Voranschlag festgesetzt wird.
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Art. 2 Repräsentationsauslagen
Im Voranschlag der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird für die Mitglieder des Bundesrates und für den Bundeskanzler ein jährlicher Kredit zur Deckung der Repräsentationsauslagen eingesetzt.
Art. 3 Berufliche Vorsorge
Die Bundesversammlung regelt die berufliche Vorsorge der Magistratspersonen mit einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht.
AS 1990 254
[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht Artikel 173 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge bestehen aus einem Ruhegehalt nach dem Ausscheiden aus dem Amt sowie Hinterlassenenrenten.
Die Magistratspersonen unterstehen während ihrer Amtszeit der obligatorischen Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19826 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht.
Für Magistratspersonen, die vor ihrem Amtsantritt bei der Eidgenössischen Versicherungskasse, der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen oder einer andern Vorsorgeeinrichtung des Bundes versichert waren, können von den Statuten und Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung abweichende Regelungen getroffen werden.
Art. 4 Schlussbestimmungen
Es werden aufgehoben:
Bundesbeschluss vom3. Oktober 19687 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesrates;
Bundesbeschluss vom3. Oktober 19688 über Bezüge und Ruhegehälter der Mitglieder des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts;
Bundesbeschluss vom3. Oktober 19689 über die Besoldung des Bundeskanzlers.
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199010
[AS 1968 1208, 1971 1829 Ziff. I]
[AS 1968 1212, 1971 1829 Ziff. III]
[AS 1968 1210, 1971 1829 Ziff. II]
BRB vom 24. Jan. 1990 (AS 1990 255)