172.216.1
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (OV–EVD)
(OV-WBF)
vom 14. Juni 1999 (Stand am 1. Januar 2011)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel Das Departement
Art. 1 Ziele der Departementstätigkeiten
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) fördert die Rahmenbedingungen, welche für die langfristige Entwicklung einer innovativen, wettbewerbsorientierten und Arbeitsplätze schaffenden Wirtschaft erforderlich sind. Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement den schweizerischen Gegebenheiten sowie dem europäischen und globalen Umfeld Rechnung und berücksichtigt die nachhaltige Entwicklung.
Das Departement verfolgt in seinen drei zentralen Politikbereichen insbesondere folgende Ziele:
allgemeine Wirtschaftspolitik: Es fördert eine konkurrenzfähige Binnen- und Aussenwirtschaft, welche sich durch eine ausgeglichene wirtschaftliche Entwicklung auszeichnet, einen stabilen und funktionierenden Arbeitsmarkt schafft und eine aktive Partnerrolle in einer marktwirtschaftlich orientierten Weltwirtschaft übernimmt.
Bildung, Forschung und Technologie: Es stärkt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) den Standort Schweiz als innovativen und konkurrenzfähigen Bildungs- und Forschungsplatz.
Landwirtschaft: Es fördert einen wettbewerbsfähigen und der nachhaltigen Entwicklung verpflichteten Agrarsektor, welcher qualitativ hochwertige tierische und pflanzliche Nahrungsmittel erzeugt und gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringt.
AS 1999 2179
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das Departement verfolgt seine Ziele und erfüllt seine Aufgaben nach den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit nach Artikel 11 RVOV und beachtet im Weiteren folgende Leitgedanken:
Es trifft Entscheide, welche im Einklang mit den Prinzipien der Marktwirtschaft stehen und sozialpolitischen sowie umwelt- und gesundheitspolitischen Anliegen Rechnung tragen.
Es arbeitet mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.
Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität.
Es achtet auf administrativ einfache Lösungen und straffe Verfahren.
Art. 3 Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 5-11 sowie 14 und 15 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel Ämter und weitere Verwaltungseinheiten der zentralen
Bundesverwaltung
1. Abschnitt Das Generalsekretariat
Art. 4
Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:
Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und Chef oder Chefin des Departements.
Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.
Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation.
3 Es steuert Personal, Finanzen, Logistik, Informatik und Übersetzungswesen auf Departementsstufe und betreibt ein SAP-Dienstleistungszentrum.
Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.
Dem Generalsekretariat unterstellt sind das Büro für Konsumentenfragen (Art. 12) und die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Art. 14).
Dem Generalsekretariat unterstellt ist zudem der Informatik-Leistungserbringer ISCeco. Er integriert und betreibt die Fachanwendungen der Verwaltungseinheiten des Departements.4
Dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen ist die Preisüberwachung (Art. 11).
2. Abschnitt Die Ämter
Art. 5 Staatssekretariat für Wirtschaft
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für alle Kernfragen der Wirtschaftspolitik einschliesslich der Arbeitsmarktpolitik, der Aussenwirtschaftspolitik und, gemeinsam mit der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), der Entwicklungspolitik und Ostzusammenarbeit.
Das SECO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es strebt ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum auf der Grundlage einer in sich kohärenten Konjunktur- und Beschäftigungspolitik an.
Es pflegt die Wettbewerbsordnung im Rahmen einer entsprechend zielorientierten Ordnungs- und Wettbewerbspolitik, Strukturpolitik und Arbeitsmarktpolitik.
Es steigert die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz.
Es strebt die Verbesserung des Zugangs zu den ausländischen Märkten an und wirkt mit bei der Gestaltung einer an der Marktwirtschaft orientierten Weltwirtschaftsordnung.
Es fördert die wirtschaftliche Integration der Schweiz in Europa.
Es unterstützt die Eingliederung der Entwicklungsländer und der osteuropäischen Transformationsländer in die Weltwirtschaft.
Es trägt zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz bei.
Es gestaltet das öffentliche Arbeitnehmerschutzrecht sowie die Rahmenbedingungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts mit.
Es unterstützt die Eingliederung oder Wiedereingliederung von Stellensuchenden in den Arbeitsprozess und gewährleistet ein angemessenes Ersatzeinkommen für Arbeitslose.
Es unterstützt die Sozialpartnerschaft.
…5
6 Es erleichtert die Verabschiedung und die Umsetzung von Massnahmen zur Reduktion der administrativen Belastung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und zur Sicherstellung einer kohärenten KMU-Politik des Bundes.
Im Bereich der Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit sind die Aufgaben und Zuständigkeiten des SECO in besonderen Erlassen7 festgelegt.
Das SECO ist zuständig für die wirtschaftspolitische Gesetzgebung; vorbehalten bleiben die arbeitsmarktlichen Aufgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) im Ausländer- und Flüchtlingswesen und die privatrechtliche Gesetzgebung.
Das SECO ist im Bereich der Arbeitslosenversicherung zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.8
Dem SECO unterstellt ist die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS). Sie akkreditiert private und öffentliche Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz nach international anerkannten Anforderungen.9
Art. 6 Bundesamt für Berufsbildung und Technologie
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für:
national und international ausgerichtete Fragen der Berufsbildung, der Fachhochschulen und der Technologie- und Innovationspolitik;
für die Koordination der gegenseitigen Anerkennung der Diplome mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Anerkennung ausländischer Diplome.10 Anhang 3 Ziff. 5 der V vom30. Juni 2010, mit Wirkung seit1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
V vom12. Dez. 1977 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.01). V vom6. Mai 1992 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.11). V vom14. Aug. 1991 über die Durchführung von Umweltprogrammen und -projekten von globaler Bedeutung in Entwicklungsländern (SR 172.018).
Das BBT verfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, der Wirtschaft und den zuständigen Organisationen insbesondere folgende Ziele:
Im Bereich der Berufsbildung sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität der Berufsbildung entsprechend den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarktes nach Fachkräften.
Im Bereich der Fachhochschulen sichert und stärkt es Qualität und Attraktivität einer bedarfsgerechten Fachhochschulbildung und -forschung; es integriert die Fachhochschulen in das schweizerische Hochschulnetz.
11 Im Bereich von Technologie und Innovation stärkt und sichert es Innovationstätigkeit und -fähigkeit sowie die Integration der Schweiz in den internationalen Forschungs- und Innovationsraum.
…12
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB), die in die Zuständigkeit des Departements fallen, kann dieses dem BBT übertragen.13
Im Politikbereich von Bildung, Forschung und Technologie tragen das BBT und das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des EDI gemeinsam die Verantwortung für die strategische Leistungs- und Ressourcenplanung. Das BBT trägt die primäre Verantwortung für die Bildungssteuerung und die Berufsbildungs-, Fachhochschul- sowie Technologie- und Innovationspolitik des Bundes einschliesslich der internationalen Aufgaben im Bereich der Technologie- und Innovationspolitik.14
Art. 7 Bundesamt für Landwirtschaft
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Agrarsektor.
Das BLW verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a. Es setzt sich im binnen- und aussenwirtschaftlichen Bereich für eine multifunktionale Landwirtschaft ein, die einen wesentlichen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft und zur dezentralen Besiedlung des Landes.
b. Es schafft und sichert günstige Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse im In- und Ausland, für ökologische Leistungen der Landwirtschaft mittels einer umweltverträglichen Bewirtschaftung und für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
Dem BLW sind unter der Bezeichnung Agroscope die eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und das schweizerische Nationalgestüt unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199815 und in der Verordnung vom9. Juni 200616 über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.17
…18
Das BLW führt das Sekretariat des nationalen Komitees der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO-Komitee).
Im Bereich des geistigen Eigentums nimmt das BLW die Aufgaben nach dem Sortenschutzgesetz vom20. März 197519 wahr.
Art. 8 Bundesamt für Veterinärwesen
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Bereiche Tiergesundheit, Tierschutz und Artenschutz im internationalen Handel.
Das BVET verfolgt, gestützt auf die wissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere folgende Ziele:
Es stellt sicher, dass die Tiere frei sind von Tierseuchen, die auf andere Tiere und auf den Menschen übertragbar sind.
Es sorgt für den Schutz der Tiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden und für die nachhaltige Nutzung frei lebender Tiere.
Es sorgt für den Verbraucherschutz und die Qualitätssicherung beim Gewinnen sowie beim Ein- und Ausführen von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Es fördert die Öffnung der Märkte für Tiere und tierische Produkte.
Dem BVET ist als Forschungsanstalt das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (IVI) unterstellt. Das IVI ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Tierseuchenbekämpfung. Es befasst sich insbesondere mit der Diagnostik, Überwachung und Kontrolle hoch ansteckender Tierseuchen zur Verhinderung gesundheitlicher und wirtschaftlicher Schäden sowie mit der Registrierung von Impfstoffen für Tiere.
Das BVET nimmt im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung die Aufgaben im Zusammenhang mit der Mast, der Schlachtung und der Fleischgewinnung wahr, kontrolliert die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und sorgt für die Sicherung der Qualität der Milch und anderer Lebensmittel tierischer Herkunft; im Übrigen ist der Lebensmittelbereich Sache des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) des EDI.
Dem BVET ist die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) administrativ zugewiesen. Die BLK wird von den Direktorinnen und Direktoren des BLW, des BVET und des Bundesamtes für Gesundheit des EDI gemeinsam geführt. Sie unterstützt diese Ämter bei der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheit-, Futtermittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung sowie bei der Erarbeitung des nationalen Kontrollplans. Als Koordinationsstelle trägt sie zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit auf allen Produktionsstufen entlang der Lebensmittelkette bei.20
Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt21.
Art. 53 des Landesversorgungsgesetzes vom8. Okt. 1982 (SR 531). V vom6. Juli 1983 über Organisation und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.11).
Art. 10 Bundesamt für Wohnungswesen
Das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) ist das Kompetenzzentrum des Bundes im Bereich der Wohnungspolitik; es ist für Massnahmen der Wohnbau- und Eigentumsförderung zuständig und erfüllt mietrechtliche Aufgaben.
Das BWO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Es fördert die Wohnraumbeschaffung für benachteiligte Gruppen, den genossenschaftlichen Wohnungsbau, die Erhaltung der bestehenden Wohnbausubstanz und das Wohneigentum.
Es verbessert die Wohnverhältnisse in Regionen und Siedlungsräumen mit besonderen Versorgungsproblemen.
Es sorgt für die Verhinderung missbräuchlicher Forderungen aus dem Mietverhältnis und für den Ausgleich der unterschiedlichen Interessen von Vermietern und Mietern.
Es fördert paritätische Vertragsbeziehungen zwischen Vermietern und Mietern, namentlich Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung.
Das BWO erfüllt die mietrechtlichen Aufgaben gestützt auf Artikel 34septies der Bundesverfassung22; im Übrigen ist das Mietrecht Sache des EJPD.
3. Abschnitt Weitere Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
Art. 11 Die Preisüberwachung
Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind.
Ziele der Preisüberwachungen sind die Verhinderung und Beseitigung von missbräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz.
Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlasse23 geregelt.
Art. 12 Das Büro für Konsumentenfragen
Das Büro für Konsumentenfragen ist das Kompetenzzentrum des Bundes für die Belange der Konsumentinnen und Konsumenten im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftspolitik.
Organisation und Aufgaben des Büros für Konsumentenfragen werden durch besondere Erlasse24 geregelt.
[BS 1 3; AS 1987 282]. Siehe heute: Art. 109 der Bundesverfassung vom18. April 1999 (SR 101).
Preisüberwachungsgesetz vom20. Dez. 1985 (SR 942.20).
Konsumenteninformationsgesetz vom5. Okt. 1990 (SR 944.0).
Art. 13 Das Integrationsbüro
Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich gemeinsames ständiges Koordinationsorgan nach Artikel 55 RVOG des Departements und des EDA.
Es ist unmittelbar dem Staatssekretär des EDA und dem Staatssekretär des Departements unterstellt und bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion des EDA und des SECO.
Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Schweizerische Mission bei der EU.
Es ist betraut mit der Vorbereitung und Aushandlung von Verträgen mit der EU in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung von Verträgen.
Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.
Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.
Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
Art. 1425 Vollzugsstelle für den Zivildienst
Die Vollzugsstelle für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für den Zivildienst. Sie sorgt für die Behandlung der Gesuche um Zulassung zum Zivildienst, die effiziente Organisation der Einsätze der zivildienstpflichtigen Personen und die Sicherstellung des volkswirtschaftlichen Nutzens des Zivildienstes.26
Die Vollzugsstelle nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie entscheidet über die Zulassung von Personen zum Zivildienst.
Sie anerkennt Einsatzbetriebe.
Sie setzt die zivildienstpflichtigen Personen ein.
DieOrganisation und die genauen Aufgaben der Vollzugsstelle werden durch besondere Erlasse geregelt.
3. Kapitel Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung
Art. 15 Die Wettbewerbskommission
Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat sind das Kompetenzzentrum des Bundes in Wettbewerbsfragen und Fragen des Binnenmarktgesetzes27.
Die WEKO verfolgt insbesondere folgende Ziele:
Sie fördert den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung.
Sie fördert den diskriminierungsfreien Zugang zum Binnenmarkt Schweiz.
Organisation und Aufgaben der WEKO werden durch besondere Erlasse29 geregelt.
Art. 15a30 Kommission für Technologie und Innovation
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und ihre Geschäftsstelle sind das Kompetenzzentrum des Bundes für Innovationsförderung sowie Wissens- und Technologietransfer.
Organisation und Aufgaben der KTI sind im Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198331 geregelt.
Art. 15b32 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
Das EHB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Lehre und Forschung in der Berufspädagogik, der Berufsbildung und der Berufsentwicklung.
Organisation und Aufgaben des Hochschulinstituts werden durch die EHB-Verordnung vom14. September 200533 geregelt.
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251). Anhang 3 Ziff. 5 der V vom30. Juni 2010, mit Wirkung seit1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).
Binnenmarktgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 943.02). Kartellgesetz vom6. Okt. 1995 (SR 251). Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 1948 (SR 748.0).
Art. 15c34 Die Schweizerische Exportrisikoversicherung
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Exportrisikoversicherung (SERV) sind im Exportrisikoversicherungsgesetz vom16. Dezember 200535 geregelt.
Art. 15d36 Schweiz Tourismus
Organisation und Aufgaben von Schweiz Tourismus (ST) sind im Bundesgesetz vom 21. Dezember 195537 über Schweiz Tourismus geregelt.
Art. 15e38 Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
Organisation und Aufgaben der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) sind im Bundesgesetz vom20. Juni 200339 über die Förderung der Beherbergungswirtschaft geregelt.
4. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 16 Geschäftsordnung
Das Departement erlässt eine Geschäftsordnung im Sinne von Artikel 29 RVOV.
Art. 17 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
der Bundesratsbeschluss vom15. Januar 194640 über die Organisation des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit;
die Verordnung vom1. Juli 199241 über das Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe.
2–4 …42
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1999 in Kraft.
[BS 1 423; AS 1948 123]
[AS 1992 1506]
Die Änderungen können unter AS 1999 2179 konsultiert werden.