172.220.113
Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)
vom 15. März 2001 (Stand am 1. November 2005)
vom Bundesrat genehmigt am25. April 2001
Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(Art. 2 BPG)
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;
abis. 6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
AS 2001 1789
b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeiten
(Art. 3 BPG)
Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
die Mitglieder der Anstaltsleitungen;
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10
Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11
Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
...12
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.
[AS 1979 1687, 1985 660 Ziff. I21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom13. Dez. 2002 (SR 412.10).
2. Kapitel Personalpolitik
1. Abschnitt Grundsatz
Art. 4
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.
2. Abschnitt Personalentwicklung
Art. 5 Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus
(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 7 Personalgespräch
(Art. 4 Abs. 3 BPG)
Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
die Arbeitssituation;
die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
DieMitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
...14
Art. 8 Managemententwicklung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.
Art. 9 Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen
(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:
zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Abschnitt Koordination und Berichterstattung
Art. 12 (Art. 5 BPG)
Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
die personelle Zusammensetzung;
die Personalkosten;
die Arbeitszufriedenheit;
die Durchführung des Personalgesprächs;
15 die Anwendung des Lohnsystems.
Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement des Innern Bericht.
4. Abschnitt Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
Art. 13 (Art. 33 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.
3. Kapitel Arbeitsverhältnis
1. Abschnitt Entstehung, Änderung und Aufhebung
Art. 14 Stellenausschreibung
(Art. 7 BPG)
Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.
Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen
Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.
Art. 16 Arbeitsvertrag
(Art. 8 BPG)
Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
der Arbeitsbereich;
die Probezeit;
der Beschäftigungsgrad;
der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
die berufliche Vorsorge;
die Kündigungsfristen.
Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages
(Art. 13 BPG)
Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.
Art. 18 Probezeit
(Art. 8 Abs. 2 BPG)
Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.
Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 19 Befristete Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für:
Assistentinnen und Assistenten;
Oberassistentinnen und Oberassistenten;
Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten;
wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden;
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.
Art. 20 Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse
(Art. 9 BPG)
Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.
Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.16
...17
Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.
2. Abschnitt Umstrukturierungen
Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen
(Art.12, 19, 31 und 33 BPG)
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;
die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs;
die Umschulung und berufliche Weiterbildung;
die vorzeitige Pensionierung.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
Art. 22 Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung
(Art. 31 Abs. 5 BPG)
Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.
Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Stelle wird aufgehoben.
Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.
Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente und die Überbrückungsrente nach Artikel 5 Absätze1, 2 und 6 des Bundesgesetzes vom23. Juni 200018 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) ausgerichtet. Massgebend für die Rentenberechnung ist die Versicherungsdauer bis zum reglementarischen Altersrücktritt. Die Überbrückungsrente muss bei Erreichen des Rentenalters nicht zurückerstattet werden.
Diebeiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.
4. Kapitel Leistungen
1. Abschnitt Lohn und Zulagen
Art. 2419
Art. 2520 Funktionszuordnung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
Art. 2621 Anfangslohn
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;
b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.
Art. 2722 Lohnentwicklung
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)
Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
Beurteilung A: übertrifft die Anforderungen wesentlich;
Beurteilung B: übertrifft die Anforderungen;
Beurteilung C: erfüllt die Anforderungen;
Beurteilung D: erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
Beurteilung E: erfüllt die Anforderungen teilweise;
Beurteilung N: erfüllt die Anforderungen nicht.
Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
Bei Leistungen der Beurteilung N findet Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Anwendung.
Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt:
für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden;
Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1–3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.
Art. 2823 Anpassung der Lohnskala
(Art. 16 BPG)
Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.
Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
Art. 2924 Funktionszulagen
Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
Art. 3025 Sonderprämien
Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
Art. 3126 Befristete Arbeitsmarktzulage
Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.
Art. 3227
Art. 33 Vergütungen
Vergütungen können ausgerichtet werden für:
Sonntags- und Nachtarbeit;
Schicht- und Pikettdienst.
Art. 3428 Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41 dem Beschäftigungsgrad.
Art. 35 Sonderregelungen
Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.29
Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
2. Abschnitt Sozialleistungen
Art. 36 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall
(Art. 29 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während längstens 730 Tagen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung in der Höhe von höchstens 100 Prozent des vollen Lohnes. Leistungen von Versicherungen werden angerechnet.
Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.
Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption
Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst
Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz
und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall
Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalles oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:30
a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;
b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom20. März 198131 über die Unfallversicherung (UVG) entsprechende Anteil.
...32
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall
(Art. 29 Abs. 2 BPG) Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen, für deren Unterhalt die verstorbene Person nachweislich aufgekommen ist, einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes mit den entsprechenden Betreuungszulagen.
Art. 4133 Betreuungszulagen
(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Betreuungszulage nach Anhang 4 für jedes Kind, das in ihrer Obhut steht und zu dem ein Kindesverhältnis nach Artikel 252 des Zivilgesetzbuches34 besteht. Diesen Kindern sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, die von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter finanziell abhängig sind.
Die Zulage wird bis zum vollendeten18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet. Für Kinder in Ausbildung wird sie längstens bis zum vollendeten25. Altersjahr ausgerichtet.
Die halbe Zulage nach Anhang 4 kann ausgerichtet werden:
für den Ehegatten, der wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist;
für nahe Verwandte, denen gegenüber eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter auf behördliche Anordnung eine Unterstützungspflicht erfüllt.
Ab einem Beschäftigungsgrad von 50 Prozent werden die ganzen, bei tieferem Beschäftigungsgrad die halben Zulagen ausgerichtet.
Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter anderswo eine Kinder-, Familien- oder Betreuungszulage, so wird die Zulage für das entsprechende Kind nach diesem Artikel nur so weit ausgerichtet, als diese zusammen mit der anderswo einforderbaren Zulage den Betrag nach Anhang 4 nicht übersteigt.
Die Zulage wird an die Teuerung angepasst.
Art. 42 Berufliche Vorsorge
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen PKB-Gesetz35 bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
Der für die Versicherung massgebende Lohn nach Artikel 4 PKB-Gesetz entspricht dem Lohn nach Artikel 24 zuzüglich Ortszuschlag.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs sind nach den Bestimmungen der Verordnung vom25. April 200136 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV1; Kernplan) im Leistungsprimat und gegebenenfalls nach den Bestimmungen der Verordnung vom25. April 200137 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV2; Ergänzungsplan) im Beitragsprimat versichert.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Artikel 19 Absatz 2 befristet angestellt sind, können nach den Bestimmungen der PKBV2 im Beitragsprimat versichert werden. Die Zuteilung zum Versicherungsplan ist im Arbeitsvertrag zu regeln.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes.
3. Abschnitt Weitere Leistungen
Art. 43 Ausrüstung
(Art. 18 Abs. 1 BPG)
Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.
Art. 44 Auslagen
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie
(Art. 32 Bst. b BPG)
Nach dem10. und dem15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.
Art. 46 Besondere Dienstleistungen
(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:
Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Ärztlicher Dienst
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.
Art. 48 Verfahrens- und Parteikosten
(Art. 18 Abs. 2 BPG)
Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 Abgangsentschädigung
(Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG)
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das50. Altersjahr vollendet.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter übt eine spezialisierte Funktion aus.
Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.
Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens zwei Jahreslöhne.
Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet:
a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG;
Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten; 4. Abschnitt: Art. 50 Art. 51 Kalenderjahr. Wochen. ausbezahlt werden.
wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKB- Gesetz38 bezieht;
bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.
Ferien und Urlaub Feiertage Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.
Ferien
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro
Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten50. Altersjahrs auf sechs
Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.
Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bei Absenzen, wegen Militärdienstes, Zivilschutzdienstes, zivilen Ersatzdienstes, Unfalls oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als 3 Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren folgenden vollen Absenzenmonat um 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.
Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
Art. 52 Urlaub
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
Als Arbeitszeit werden angerechnet:
für die eigene Heirat 6 Tage
für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag
für Geburt 2 Tage
für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, bis 5 Tage sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden pro Kalenderjahr ist
für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegen- bis 5 Tage heiten und medizinischer Abklärungen für Kinder pro Kalenderjahr unter16 durch Erziehende
für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr
für die Leitung und Begleitung von Kursen im bis 5 Tage Rahmen von Jugend und Sport pro Kalenderjahr
für die militärische Aushebung, Inspektion und 1 Tag Abgabe pro Kalenderjahr
für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit
bei Todesfall in der Familie im eigenen Haushalt 3 Tage
bei Todesfall in der Familie ausserhalb des eigenen 1–3 Tage nach Haushalts Aufwand
für die Teilnahme an der Bestattung von Arbeits- die erforderliche kollegen Zeit, maximal ½ Tag
für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungs- 6 Tage in veranstaltungen 2 Kalenderjahren
für Tätigkeiten in Personalverbänden des Bundes- bis 40 Tage nach personals Absprache mit den Sozialpartnern
o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.
Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
Unbezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. Bei unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat geht der Arbeitgeberbeitrag nach Artikel 6 des PKB-Gesetzes39 zu Lasten der beurlaubten Person. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.40
5. Kapitel Pflichten
Art. 53 Aufgabenerfüllung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.
Art. 54 Arbeitszeit
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.
Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.
Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
Satz eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom24. März 2004, vom Bundesrat genehmigt am23. Juni 2004 und in Kraft seit1. Juli 2004 (AS 2004 3301).
Art. 55 Überstunden und Überzeit
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.
Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.
Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.
Art. 56 Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses
(Art. 23 BPG)
Tätigkeiten und öffentliche Ämter, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt ausüben, bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle, wenn die Möglichkeit einer Interessenkollision mit den dienstlichen Interessen oder eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben besteht.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren in Zweifelsfällen ihre Vorgesetzten.
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis
(Art. 22 BPG)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.
5a. Kapitel Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten41
Art. 58 Administrativuntersuchung42
Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach
Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Sie kann die Untersuchung Personen ausserhalb des ETH-Bereichs übertragen.43
Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen.44
und 4 ...45
Art. 58a46 Disziplinaruntersuchung
Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
EineBeendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:
bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verwarnung, Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b47 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft
Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.
6. Kapitel Schlussbestimmungen
1. Abschnitt Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
(Art.27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)
Art. 59 Zuständigkeiten
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199248 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom14. Juni 199349 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung:
der allgemeinen Personaldossiers;
von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG);
der Daten über Sozialmassnahmen;
der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen;
der Daten über strafrechtliche Massnahmen;
der Daten über administrative Massnahmen.
Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutzbeauftragten zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).
Art. 60 Bearbeitungsgrundsätze
Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c–f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.
Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.
Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich. Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.
Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen:
für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;
für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln21 und 22 DSG50 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:
a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;
die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.
Art. 61 Gesundheitsdaten
Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.
Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.
Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.
Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.
2. Abschnitt Beschwerden
Art. 6251 Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren
(Art. 35 Abs. 1 BPG) Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
Art. 63 Verjährung
(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts52.
3. Abschnitt Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom25. Februar 198753 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom23. Januar 199154 3. Reglement vom14. November 196955 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen 4. Verordnung vom31. März 199356 über die Wahl der Bediensteten des ETH- Bereiches
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung ETHZ vom14. Mai 199857
Art. 4 Abs. 2 Bst. f
...
2. Organisationsverordnung ETHL vom23. September 199358
Art. 4 Abs. 2 Bst. e
...
3. Organisationsverordnung EAWAG vom11. November 199959
Art. 4 Bst. a
...
4. Organisationsverordnung WSL vom19. März 199860
Art. 3 Abs. 3
...
[AS 1987 812]
[AS 1991 806]
In der AS nicht veröffentlicht.
[AS 1994 2262]
[AS 1999 1178 2473, 2001 2447, 2002 4001, 2003 275. AS 2004 825]
[AS 1993 2957, 2000 1159, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 2. AS 200260 Art. 18]
[AS 2001 2553. AS 2004 4245]
5. Organisationsverordnung EMPA vom23. September 199361
Art. 3 Abs. 3
...
6. Organisationsverordnung PSI vom17. September 199862
Art. 3 Abs. 3
...
Art. 4 Abs. 2
Aufgehoben 3a. Abschnitt:63 Übergangsbestimmung zur Änderung vom29. Juni 2005
Art. 65a
Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.
Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.
Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1–3 spätestens ab1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.
4. Abschnitt Inkrafttreten
Art. 66
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2002 in Kraft.
[AS 1993 2908, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 5. AS 2002 1355 Art. 6]
[AS 1999 863, 2001 1789 Art. 65 Ziff. 6, 2002 2545. AS 2004 1797] Bundespersonal 172.220.113 Anhang 164 (Art. 25 Abs. 1) Funktionsraster ETH-Bereich Code Funktionsstypen Funktionsstufen Wissenschaftliche Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 101 Wiss. Assistenz 1011-06 Anforderungsprofil I 102 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07 Anforderungsprofil I 1022-08 Anforderungsprofil II 1023-09 Anforderungsprofil III 1024-10 Anforderungsprofil IV 103 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10 Anforderungsprofil I 1032-11 Anforderungsprofil II 1033-12 Anforderungsprofil III 1034-13 Anforderungsprofil IV 111 Wiss. Gruppenleitung 1111-09 Anforderungsprofil I 1112-10 Anforderungsprofil II 1113-11 Anforderungsprofil III 112 Wiss.
Fachbereichsleitung 1121-11 Anforderungsprofil I 1122-12 Anforderungsprofil II 1123-13 Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 201/301 Mitarbeitende Support 2011/3011-01 Anforderungsprofil I 2012/3012-02 Anforderungsprofil II 2013/3013-03 Anforderungsprofil III 202/302/402 Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03 Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04 Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05 Anforderungsprofil III 203/303/403 Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05 Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06 Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07 Anforderungsprofil III 204/304/404 Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07 Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08 Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09 Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10 Anforderungsprofil IV Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Code Funktionsstypen Funktionsstufen
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 501 Gruppenleitung 5011-04 Anforderungsprofil I 5012-05 Anforderungsprofil II 5013-06 Anforderungsprofil III 502 Sachbereichsleitung 5021-06 Anforderungsprofil I 5022-07 Anforderungsprofil II 5023-08 Anforderungsprofil III 5024-09 Anforderungsprofil IV 503 Fachbereichsleitung 5031-09 Anforderungsprofil I 5032-10 Anforderungsprofil II 5033-11 Anforderungsprofil III 5034-12 Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 601 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11 Anforderungsprofil I 6012-12 Anforderungsprofil II 6013-13 Anforderungsprofil III 6014-14 Anforderungsprofil IV 602 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11 Anforderungsprofil I 6022-12 Anforderungsprofil II 6023-13 Anforderungsprofil III 6024-14 Anforderungsprofil IV 603 Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13 Anforderungsprofil I 6032-14 Anforderungsprofil II 6033-15 Anforderungsprofil III Bundespersonal 172.220.113 Anhang 265 (Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich (Stand Juni 2005) Beurteilungslinie «A»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
54 809 59 330 64 255 69 620 75 468 81 996 89 457 98 180 108 586 121 563 138 338 160 680 191 209 233 944
55 905 60 516 65 540 71 012 76 977 83 636 91 246 100 144 110 758 123 994 141 105 163 894 195 034 238 623
57 001 61 703 66 825 72 405 78 486 85 276 93 036 102 107 112 930 126 426 143 872 167 108 198 858 243 302
58 098 62 889 68 110 73 797 79 996 86 916 94 825 104 071 115 102 128 857 146 638 170 321 202 682 247 981
59 194 64 076 69 396 75 189 81 505 88 556 96 614 106 035 117 273 131 288 149 405 173 535 206 506 252 660 Diese
60 290 65 263 70 681 76 582 83 014 90 196 98 403 107 998 119 445 133 719 152 172 176 748 210 330 257 339 Löhne
61 112 66 153 71 644 77 626 84 146 91 426 99 745 109 471 121 074 135 543 154 247 179 159 213 198 260 848 durch
61 934 67 043 72 608 78 670 85 278 92 656 101 087 110 944 122 703 137 366 156 322 181 569 216 067 264 357 den
62 756 67 932 73 572 79 715 86 410 93 886 102 429 112 416 124 331 139 190 158 397 183 979 218 935 267 866 rat
63 578 68 822 74 536 80 759 87 542 95 116 103 771 113 889 125 960 141 013 160 472 186 389 221 803 271 376 festgelegt
64 401 69 712 75 500 81 803 88 674 96 345 105 112 115 362 127 589 142 837 162 547 188 799 224 671 274 885
64 949 70 306 76 142 82 500 89 429 97 165 106 007 116 343 128 675 144 052 163 931 190 406 226 583 277 224
65 497 70 899 76 785 83 196 90 184 97 985 106 902 117 325 129 761 145 268 165 314 192 013 228 495 279 564
66 045 71 492 77 427 83 892 90 938 98 805 107 796 118 307 130 847 146 483 166 697 193 620 230 407 281 903 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113
66 593 72 086 78 070 84 588 91 693 99 625 108 691 119 289 131 933 147 699 168 081 195 227 232 319 284 243
67 141 72 679 78 712 85 284 92 448 100 445 109 585 120 271 133 018 148 915 169 464 196 833 234 231 286 582 Beurteilungslinie «B»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
51 235 55 460 60 065 65 079 70 546 76 649 83 623 91 777 101 505 113 635 129 316 150 201 178 739 218 687
52 259 56 570 61 266 66 381 71 957 78 182 85 296 93 613 103 535 115 908 131 902 153 205 182 314 223 061
53 284 57 679 62 467 67 683 73 368 79 715 86 968 95 448 105 565 118 180 134 489 156 209 185 889 227 435
54 309 58 788 63 668 68 984 74 779 81 247 88 641 97 284 107 595 120 453 137 075 159 213 189 464 231 808
55 333 59 897 64 870 70 286 76 189 82 780 90 313 99 119 109 625 122 726 139 661 162 217 193 038 236 182 Diese
56 358 61 006 66 071 71 587 77 600 84 313 91 985 100 955 111 655 124 999 142 248 165 221 196 613 240 556 Löhne
57 126 61 838 66 972 72 564 78 659 85 463 93 240 102 331 113 178 126 703 144 187 167 474 199 294 243 836 durch
57 895 62 670 67 873 73 540 79 717 86 613 94 494 103 708 114 700 128 408 146 127 169 727 201 975 247 117 den
58 664 63 502 68 774 74 516 80 775 87 763 95 749 105 085 116 223 130 112 148 067 171 980 204 656 250 397 rat
59 432 64 334 69 675 75 492 81 833 88 912 97 003 106 461 117 745 131 817 150 007 174 233 207 337 253 677 festgelegt
60 201 65 166 70 576 76 468 82 891 90 062 98 257 107 838 119 268 133 521 151 946 176 486 210 019 256 958
60 713 65 720 71 176 77 119 83 597 90 829 99 093 108 756 120 283 134 658 153 240 177 988 211 806 259 144
61 225 66 275 71 777 77 770 84 302 91 595 99 930 109 674 121 298 135 794 154 533 179 490 213 593 261 331
61 738 66 830 72 378 78 421 85 008 92 362 100 766 110 591 122 313 136 930 155 826 180 992 215 381 263 518
62 250 67 384 72 978 79 072 85 713 93 128 101 602 111 509 123 328 138 067 157 119 182 494 217 168 265 705
62 762 67 939 73 579 79 722 86 419 93 895 102 438 112 ’427 124 343 139 203 158 412 183 996 218 955 267 892 Bundespersonal 172.220.113 Beurteilungslinie «C»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
47 660 51 591 55 874 60 539 65 624 71 301 77 789 85 374 94 423 105 707 120 294 139 722 166 269 203 430
48 613 52 623 56 991 61 750 66 936 72 727 79 345 87 081 96 311 107 821 122 700 142 516 169 594 207 499
49 566 53 655 58 109 62 961 68 249 74 153 80 901 88 789 98 200 109 935 125 106 145 311 172 920 211 567
50 520 54 686 59 226 64 171 69 561 75 579 82 456 90 496 100 088 112 049 127 512 148 105 176 245 215 636
51 473 55 718 60 344 65 382 70 874 77 005 84 012 92 204 101 977 114 164 129 918 150 900 179 571 219 704 Diese
52 426 56 750 61 461 66 593 72 186 78 431 85 568 93 911 103 865 116 278 132 323 153 694 182 896 223 773 Löhne
53 141 57 524 62 300 67 501 73 171 79 501 86 735 95 192 105 282 117 863 134 128 155 790 185 390 226 824 durch
53 856 58 298 63 138 68 409 74 155 80 570 87 902 96 473 106 698 119 449 135 932 157 886 187 884 229 876 den
54 571 59 072 63 976 69 317 75 139 81 640 89 068 97 753 108 114 121 035 137 737 159 982 190 378 232 927 rat
55 286 59 846 64 814 70 225 76 124 82 709 90 235 99 034 109 531 122 620 139 541 162 078 192 872 235 979 festgelegt
56 001 60 619 65 652 71 133 77 108 83 779 91 402 100 314 110 947 124 206 141 345 164 173 195 366 239 030
56 477 61 135 66 211 71 739 77 764 84 492 92 180 101 168 111 891 125 263 142 548 165 571 197 029 241 065
56 954 61 651 66 769 72 344 78 421 85 205 92 958 102 022 112 835 126 320 143 751 166 968 198 691 243 099
57 430 62 167 67 328 72 949 79 077 85 918 93 736 102 876 113 780 127 377 144 954 168 365 200 354 245 133
57 907 62 683 67 887 73 555 79 733 86 631 94 514 103 729 114 724 128 434 146 157 169 762 202 017 247 167
58 384 63 199 68 446 74 160 80 389 87 344 95 292 104 583 115 668 129 491 147 360 171 159 203 680 249 202 Personalverordnung ETH-Bereich 172.220.113 Beurteilungslinie «D»
Erfahrungsjahre 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
* 47 722 51 683 55 999 60 702 65 953 71 955 78 971 87 341 97 779 111 272 129 243 153 799 188 173
* 48 676 52 717 57 119 61 916 67 272 73 394 80 550 89 088 99 735 113 497 131 828 156 875 191 936
* 49 631 53 751 58 239 63 130 68 592 74 833 82 130 90 835 101 690 115 723 134 413 159 951 195 700
46 731 50 585 54 784 59 358 64 344 69 911 76 272 83 709 92 582 103 646 117 948 136 997 163 027 199 463
47 612 51 539 55 818 60 478 65 558 71 230 77 711 85 289 94 329 105 601 120 174 139 582 166 103 203 227 Diese
48 494 52 494 56 852 61 598 66 772 72 549 79 150 86 868 96 075 107 557 122 399 142 167 169 179 206 990 Löhne
49 155 53 210 57 627 62 438 67 683 73 538 80 230 88 053 97 386 109 024 124 068 144 106 171 486 209 813 durch
49 817 53 925 58 402 63 278 68 593 74 527 81 309 89 237 98 696 110 490 125 737 146 044 173 793 212 635 den
50 478 54 641 59 178 64 118 69 504 75 517 82 388 90 422 100 006 111 957 127 406 147 983 176 100 215 458 rat
51 139 55 357 59 953 64 958 70 415 76 506 83 468 91 606 101 316 113 424 129 075 149 922 178 407 218 280 festgelegt
51 800 56 073 60 728 65 798 71 325 77 495 84 547 92 791 102 626 114 890 130 745 151 860 180 714 221 103
52 241 56 550 61 245 66 358 71 932 78 155 85 266 93 581 103 499 115 868 131 857 153 153 182 252 222 985
52 682 57 027 61 762 66 918 72 539 78 814 85 986 94 370 104 373 116 846 132 970 154 445 183 790 224 866
53 123 57 505 62 279 67 478 73 146 79 474 86 706 95 160 105 246 117 824 134 083 155 738 185 328 226 748
53 564 57 982 62 795 68 038 73 753 80 133 87 425 95 950 106 120 118 801 135 195 157 030 186 866 228 630
54 005 58 459 63 312 68 598 74 360 80 793 88 145 96 739 106 993 119 779 136 308 158 322 188 404 230 512 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.
Bundespersonal 172.220.113 Löhne auf der Beurteilungslinie «E»
Funktionsstufe Anzahl Erfahrungs- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 jahre
* * 47 493 51 458 55 780 60 606 66 121 72 568 80 260 89 851 102 250 118 764 141 329 172 916
* * 48 443 52 487 56 896 61 818 67 443 74 019 81 865 91 648 104 295 121 139 144 155 176 374
* * 49 393 53 516 58 012 63 030 68 765 75 471 83 470 93 445 106 340 123 514 146 982 179 832
* 46 483 50 342 54 546 59 127 64 242 70 088 76 922 85 075 95 242 108 385 125 890 149 808 183 290
* 47 361 51 292 55 575 60 243 65 454 71 410 78 373 86 680 97 039 110 430 128 265 152 635 186 749 Diese
* 48 238 52 242 56 604 61 358 66 666 72 733 79 825 88 286 98 836 112 475 130 640 155 462 190 207 Löhne
* 48 895 52 955 57 376 62 195 67 576 73 725 80 913 89 489 100 184 114 009 132 422 157 581 192 801 durch
* 49 553 53 667 58 148 63 032 68 485 74 716 82 002 90 693 101 532 115 542 134 203 159 701 195 395 den
46 385 50 211 54 379 58 920 63 869 69 394 75 708 83 090 91 897 102 879 117 076 135 984 161 821 197 988 rat
46 993 50 869 55 092 59 691 64 705 70 303 76 700 84 179 93 101 104 227 118 610 137 766 163 941 200 582 festgelegt
47 600 51 527 55 804 60 463 65 542 71 212 77 692 85 267 94 305 105 575 120 144 139 547 166 061 203 176
48 006 51 965 56 279 60 978 66 100 71 818 78 353 85 993 95 108 106 473 121 166 140 735 167 474 204 905
48 411 52 404 56 754 61 492 66 658 72 424 79 014 86 719 95 910 107 372 122 189 141 923 168 888 206 634
48 816 52 842 57 229 62 007 67 215 73 030 79 675 87 444 96 713 108 270 123 211 143 110 170 301 208 363
49 221 53 281 57 704 62 522 67 773 73 636 80 337 88 170 97 515 109 169 124 234 144 298 171 714 210 092
49 626 53 719 58 179 63 036 68 331 74 242 80 998 88 896 98 318 110 067 125 256 145 486 173 128 211 821 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.
Anhang 366 Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1 Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Profil-Nr. Profil-Bezeichnung FS Minimum Alter Raster 101 1011-06 Wiss. Assistenz 6 24.5 102 1021-07 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7 29.0 1022-08 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8 30.0 1023-09 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9 30.0 1024-10 Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10 32.0 103 1031-10 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10 32.5 1032-11 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11 32.5 1033-12 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12 33.5 1034-13 Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13 34.5 111 1111-09 Wiss. Gruppenleitung 9 30.5 1112-10 Wiss. Gruppenleitung 10 32.5 1113-11 Wiss. Gruppenleitung 11 32.5 112 1121-11 Wiss. Fachbereichsleitung 11 32.0 1122-12 Wiss. Fachbereichsleitung 12 32.0 1123-13 Wiss. Fachbereichsleitung 13 34.0 201 2011-01 Admin. Mitarbeitende 1 16.5 2012-02 Admin. Mitarbeitende 2 17.0 2013-03 Admin. Mitarbeitende 3 19.0 202 2021-03 Admin. Sachbearbeitung 3 19.0 2022-04 Admin. Sachbearbeitung 4 21.5 2023-05 Admin. Sachbearbeitung 5 21.5 203 2031-05 Admin. Fachspezialist I 5 21.0 2032-06 Admin. Fachspezialist I 6 23.0 2033-07 Admin. Fachspezialist I 7 24.5 204 2041-07 Admin.
Fachspezialist II 7 24.0 2042-08 Admin. Fachspezialist II 8 25.0 2043-09 Admin. Fachspezialist II 9 27.0 2044-10 Admin. Fachspezialist II 10 29.0 301 3011-01 Tech. Mitarbeitende 1 16.5 3012-02 Tech. Mitarbeitende 2 18.0 3013-03 Tech. Mitarbeitende 3 19.0 302 3021-03 Tech. Sachbearbeitung 3 20.0 3022-04 Tech. Sachbearbeitung 4 22.0 3023-05 Tech. Sachbearbeitung 5 22.0 303 3031-05 Tech. Fachspezialist I 5 22.0 3032-06 Tech. Fachspezialist I 6 23.0 3033-07 Tech. Fachspezialist I 7 26.0 304 3041-07 Tech. Fachspezialist II 7 24.0 3042-08 Tech. Fachspezialist II 8 25.0 3043-09 Tech. Fachspezialist II 9 25.0 3044-10 Tech. Fachspezialist II 10 29.0 402 4021-03 IT-Support (1-Level) 3 19.0 4022-04 IT-Support (1-Level) 4 22.0 4023-05 IT-Support (1-Level) 5 23.0 403 4031-05 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 5 24.0 4032-06 „Anspr. IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 6 25.0 4033-07 „Anspr.
IT-Support“ (2-Level) / Programmierung 7 27.0 404 4041-07 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7 24.0 4042-08 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8 25.0 4043-09 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9 27.0 4044-10 System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10 29.0 501 5011-04 Gruppenleitung 4 22.0 5012-05 Gruppenleitung 5 23.0 5013-06 Gruppenleitung 6 23.0 502 5021-06 Sachbereichsleitung 6 24.0 5022-07 Sachbereichsleitung 7 25.0 5023-08 Sachbereichsleitung 8 26.0 5024-09 Sachbereichsleitung 9 26.0 503 5031-09 Fachbereichsleitung 9 25.0 5032-10 Fachbereichsleitung 10 28.5 5033-11 Fachbereichsleitung 11 30.0 5034-12 Fachbereichsleitung 12 30.0 601 6011-11 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11 29.0 6012-12 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12 30.0 6013-13 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13 32.0 6014-14 Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14 32.0 602 6021-11 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11 29.0 6022-12 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12 30.0 6023-13 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13 32.0 6024-14 Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14 32.0 603 6031-13 Führungsfunktion (mehrere FB) 13 32.0 6032-14 Führungsfunktion (mehrere FB) 14 32.0 6033-15 Führungsfunktion (mehrere FB) 15 33.0 23. Sept. 2005 und in Kraft seit1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).
Tabelle 2 Umrechnung in nutzbare Erfahrung nutzbare Berufsjahre* Erfahrung
0
1
2
3
4
5
6
6
7
7
8
8
9
9
10
10
11
11
11
12
12
12
13
13
13
14
14
14
15
15
15 * Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles Lebensalter abzüglich kalkulatorisches Altersminimum Anhang 467 (Art. 41) Betreuungszulage Die Betreuungszulage beträgt jährlich:
3950 Franken bei einem zulagenberechtigten Kind;
2550 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind.