172.220.117
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (PVSVG)
(PVGer)
vom 26. September 2003 (Stand am 27. September 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse des Personals:
des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts;
der Verwaltungseinheiten, für die das Bundesstrafgericht administrativ zuständig ist.3 2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20014 (BPV) und das Ausführungsrecht des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) zur BPV sowie die Verordnung vom3. Juli 20015 über den Schutz von Personaldaten in der Bundesverwaltung anwendbar.
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht regeln die Zuständigkeit innerhalb des Gerichts für die Arbeitgeberentscheide in einem Reglement.6
Art. 27 Personalpolitik
Die Personalpolitik des Bundesrates und des EFD ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht massgebend, sofern die besondere Stellung oder Funktion der Gerichte nicht etwas anderes verlangt.
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht koordinieren ihre personalpolitischen Massnahmen mit dem Bundesgericht. An der Human-Resources- Konferenz nehmen die Eidgenössischen Gerichte durch einen gemeinsam bestimmten Vertreter beziehungsweise eine gemeinsam bestimmte Vertreterin teil.
AS 2003 3669
Art. 38 Berichterstattung
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht erfassen periodisch die Daten, die über die Erreichung der Ziele des Bundespersonalgesetzes Aufschluss geben. Sie unterbreiten ihren Bericht dem Bundesgericht zuhanden der Bundesversammlung.
Art. 4 Stellenzugang
Das Amt des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin ist Schweizer Staatsangehörigen vorbehalten. Dies gilt auch für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Art. 5 Probezeit
Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, gelten die ersten drei Monate als Probezeit. Diese kann in begründeten Fällen auf längstens sechs Monate festgesetzt oder verlängert werden.
Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV9 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.
Art. 610 Arbeitsmarktzulage
Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesener Personen können das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht eine Arbeitsmarktzulage von bis zu
Prozent des Höchstbetrages der Beurteilungsstufe A gewähren.
Art. 711 Funktionsbewertung
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht bewerten die Funktionen und weisen jede Funktion einer Lohnklasse zu. Sie wenden dabei die Bewertungskriterien gemäss BPV12 und die Richtlinien des EFD sinngemäss an. Sie sorgen dafür, dass das Lohngefüge im Vergleich mit der Bundesverwaltung kohärent ist, und koordinieren ihre Funktionsbewertungen mit dem Bundesgericht.
Reiht das Bundesstrafgericht oder das Bundesverwaltungsgericht eine Funktion in die Lohnklasse 28 oder in eine höhere Lohnklasse ein, so holt es vorgängig die Zustimmung der Finanzdelegation ein. Es legt seinem Antrag ein Gutachten des EFD bei.
und des Bundesverwaltungsgerichts
Art. 813 Wohnort
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht können für einzelne Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist.
Art. 914 Sozialplan
Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung eines allfälligen Sozialplans nach Artikel 31 Absatz 4 des Bundespersonalgesetzes sind das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 10 Sozialpartnerschaft
Die Mitsprache und Mitwirkung der von Bundesrat und EFD anerkannten Personalverbände in personalrelevanten Angelegenheiten, insbesondere bei Umstrukturierungen, ist durch frühzeitige und umfassende Information und durch Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewährleisten; gegebenenfalls werden Verhandlungen geführt. Die Behandlung grundsätzlicher Fragen ist mit dem EFD zu koordinieren.
Art. 1115 Begleitausschuss der Sozialpartner
Der Begleitausschuss der Sozialpartner nach Artikel 108 BPV16 ist für das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig.
Art. 1217
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 13a18 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom7. September 2005
Bei der erstmaligen Anstellung des Personals des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Stelle nur extern besetzt werden, wenn die Rekrutierung aus dem Kreis der bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste keinen Erfolg zeitigt. Vorbehalten bleiben Stellen, für die es bei den Rekurskommissionen und Beschwerdediensten keine vergleichbare Stelle gibt. Die bisherigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rekurskommissionen und Beschwerdedienste werden direkt kontaktiert und zur Bewerbung aufgefordert; sie sind in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen.
Nach einem Übertritt aus einer Rekurskommission oder einem Beschwerdedienst kann auf die Probezeit verzichtet werden.
Stellt das Bundesverwaltungsgericht einen bisherigen Mitarbeiter oder eine bisherige Mitarbeiterin in einer tiefer bewerteten Funktion an, so finden die Vorschriften über die Lohngarantie gemäss Artikel 52a Absatz 1 und 2 BPV19 Anwendung.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt, mit Ausnahme von Absatz 2, am1. November 2003 in Kraft.
Die Ziffern 6–8 des Anhangs treten am1. April 2004 in Kraft.
und des Bundesverwaltungsgerichts
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 8. September 199920 zum Bundesgesetz über die Archivierung
Art. 7 Abs. 2 ...
2. Rahmenverordnung vom20. Dezember 200021 zum Bundespersonalgesetz
Art. 4 Abs. 6 ...
3. Verordnung vom 17. Oktober 200122 über die auf Amtsdauer gewählten Angestellten
Art. 1 Abs. 1 Bst. e ...
4. Verordnung vom 18. Dezember 200223 über die Versicherung der Angestellten der Bundesverwaltung in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 1 Abs. 2 Bst. b ...
5. Verordnung vom 18. Dezember 200224 über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
Art. 3 Bst. c ...
6. Verordnung vom25. November 197425 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren
Art. 1 Abs. 3 ...
7. Verordnung vom 1. Dezember 199926 über das automatisierte Strafregister
Art. 2 Bst. a
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
Art. 20 Abs. 1
8. Verordnung vom24. Februar 198227 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Art. 4 Abs. 1