172.222.023
Verordnung über den Unterstützungsfonds für das Bundespersonal
(VUFB)
vom 18. Dezember 2002 (Stand am 27. September 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001 über die Pensionskasse des Bundes und Artikel 32 Buchstabe e des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002, verordnet:
1. Abschnitt Rechtsform und Zweck
Art. 1 Rechtsform
Unter dem Namen «Unterstützungsfonds» besteht im Eidgenössischen Personalamt (EPA) ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19893 (FHG).
Art. 2 Zweck
Der Unterstützungsfonds unterstützt subsidiär Personen nach Artikel 3 in Notlagen mit finanziellen Leistungen.
2. Abschnitt Leistungsempfänger und Leistungen
Art. 3 Leistungsempfänger
Leistungen des Unterstützungsfonds können Personen erhalten, die bei den folgenden Organisationseinheiten angestellt sind oder bis zu ihrer Pensionierung oder dem Eintritt der Invalidität angestellt waren, sowie deren Hinterbliebene (Destinatäre und Destinatärinnen):
a. Verwaltungseinheiten nach Artikel 6 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984;
AS 2003 299
Parlamentsdienste nach Artikel 8novies des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März 19625;
6 Bundesstrafgericht nach dem Strafgerichtsgesetz vom4. Oktober 20027 und Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20058;
Bundesgericht nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 19439;
dezentrale Verwaltungseinheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung, die nicht im Einvernehmen mit den Sozialpartnern eine gleichwertige eigene Lösung treffen.
Leistungsvoraussetzungen und Leistungen Unterstützungsfonds kann den Destinatären und Destinatärinnen subsidiär finanzielle Hilfe leisten, wenn sie keine gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen in Anspruch nehmen können oder diese nicht ausreichen.
Leistungen werden nur an Destinatäre oder Destinatärinnen mit Kooperationsbereitschaft und nur nach vorausgehender professioneller Beratung ausgerichtet.
Die Leistungen bestehen aus:
zweckgebundenen Darlehen sowie Beiträgen, wenn der Destinatär oder die Destinatärin oder ihre Angehörigen verunfallen oder erkranken und ihnen die Übernahme aller Kosten nicht zuzumuten ist oder sie aus andern Gründen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind bzw. zu geraten drohen;
zweckgebundenen Darlehen an den Destinatär oder die Destinatärin, um eine voraussichtliche Verschuldung zu verhindern oder eine Entschuldung durchzuführen;
zweckgebundenen Darlehen und Beiträgen an Hilfswerke des Bundespersonals, ausgenommen Hypothekardarlehen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Unterstützungsfonds.
[AS 1962 773, 1966 1325, 1970 1253, 1972 241 1486, 1974 1051 Ziff. I, II1, 1978 688
Art. 88 Ziff. 2, 1979 114 Art. 66 679 1318, 1984 768, 1985 452, 1986 1712, 1987 600
Art. 16 Ziff. 3, 1989 257 260, 1990 1530 1642, 1991 857 Anhang Ziff. I, 1992 641 2344,
1994 360 2147, 1995 4840, 1996 1725 Anhang Ziff. I 2868, 1997 753 Ziff. II 760 Art. 1 2022 Anhang Ziff. 4, 1998 646 Ziff. I, II, 1418 2847 Anhang Ziff. 8, 1999 468, 2000 273 2093, 2001 114 Ziff. I1, 2002 3371 Anhang Ziff. 1, 2003 2119. AS 2003 3543 Anhang Ziff. I 3]. Heute: das Parlamentsgesetz vom 13. Dez. 2002 (SR 171.10).
Art. 5 Grundsätze
Der Unterstützungsfonds:
achtet auf wirksamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatz;
arbeitet partnerschaftlich mit anderen Organisationen und Institutionen zusammen;
gibt sich eine wirksame und kostengünstige Verwaltungsstruktur;
evaluiert regelmässig die eigene Tätigkeit.
Erhalten Hilfswerke des Bundespersonals finanzielle Mittel nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c, so sind sie verpflichtet, die Grundsätze nach Absatz 1 und
Artikel 4 Absatz 2 sinngemäss einzuhalten.
3. Abschnitt Finanzielle Mittel und Verwaltung
Art. 6 Finanzierung
Der Unterstützungsfonds wird finanziert durch:
Mittel und Erträge von weiteren Spezialfonds, Kassen und Stiftungen, sofern deren Zweckbestimmungen dies zulassen;
direkte Zuwendungen Dritter;
Zuwendungen Dritter an die Eidgenossenschaft, welche auf Grund der Auflagen dem Vermögen des Unterstützungsfonds zugewiesen werden können;
Zinserträge und Kapitalgewinne aus der Anlage seines Vermögens;
Bussen nach Artikel 99 Absatz 3 Buchstabe b der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 200110;
Erlöse aus dem Verkauf von Fundgegenständen.
Soweit die Mittel nach Absatz 1 für die Erbringung von unverzichtbaren Leistungen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b nicht ausreichen, stellt das EPA in seinem Voranschlag auf Antrag des Fondsrates (Art.10 ff.) jährlich einen Kredit ein, welcher dem Unterstützungsfonds zur Verfügung gestellt wird.
Art. 7 Vermögensverwaltung
Das Vermögen des Unterstützungsfonds nach Artikel 6 wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (Art. 35 Abs. 1 FHG11.
Die Verzinsung des Vermögens des Unterstützungsfonds richtet sich nach Artikel 46 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom11. Juni 199012.
Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Unterstützungsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.
Art. 8 Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Fonds gedeckt.
4. Abschnitt Organe des Unterstützungsfonds
Art. 9 Organe
Die Organe des Unterstützungsfonds sind:
der Fondsrat;
die Geschäftsstelle.
Art. 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Fondsrats
Der Fondsrat:
legt die Kriterien und das Verfahren zur Beurteilung und zum Entscheid von Leistungsgesuchen in einem Reglement fest (Leistungsreglement) und unterbreitet es dem EPA zur Genehmigung;
legt die Leitlinien der Tätigkeit des Unterstützungsfonds fest;
kann Ausschüsse einsetzen und Sachverständige beiziehen;
erlässt eine Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse;
entscheidet endgültig über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag überschreiten, sowie über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c;
beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausschüsse;
erstellt den Voranschlag und die Jahresrechnung und unterbreitet sie dem EPA zur Genehmigung;
erstellt den Jahresbericht;
sorgt für die Information der Destinatäre und der Destinatärinnen über die Dienstleistungen des Unterstützungsfonds;
urteilt endgültig über Entscheide der Geschäftsstelle, die an ihn weitergezogen werden;
erfüllt sämtliche Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit eines andern Organs fallen;
beantragt dem EPA den Kredit nach Artikel 6 Absatz 2.
Art. 11 Zusammensetzung und Konstitution des Fondsrats
Der Fondsrat setzt sich aus acht Mitgliedern zusammen, wobei je vier Personen die Arbeitgeberschaft und die Arbeitnehmerschaft vertreten. Sprachregionen und Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Der Leiter oder die Leiterin der Geschäftsstelle gehört dem Fondsrat von Amtes wegen mit beratender Stimme an.
Der Fondsrat konstituiert sich selbst. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin (Präsidium). Das Präsidium muss aus je einer Vertretung der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft bestehen. Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin wechselt im Turnus von zwei Jahren zwischen beiden Vertretungen.
Art. 12 Wahlen
Das Eidgenössische Finanzdepartement wählt die Arbeitgebervertreter des Fondsrates.
Die Verbände des Bundespersonals bestimmen die Vertretung der Arbeitnehmerschaft.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt.
Art. 13 Zusammentreten, Beschlussfähigkeit
Der Fondsrat tritt in der Regel zwei Mal jährlich zusammen.
Der Fondsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitnehmerschaft anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende.
Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Sie kommen zustande, wenn drei Viertel der Mitglieder einem Antrag zustimmen. Derartige Beschlüsse sind ins Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
Art. 14 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle:
entscheidet über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht überschreiten;
bereitet die Geschäfte des Fondsrates vor;
führt das Sekretariat des Fondsrates.
Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die Personal- und Sozialberatung für die Bundesverwaltung (PSB) im EPA geführt.
Art. 15 Beschwerdeverfahren
Entscheide der Geschäftsstelle nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a können an den Fondsrat weitergezogen werden.
Das Leistungsreglement regelt das Beschwerdeverfahren.
5. Abschnitt Revisionsstelle des Unterstützungsfonds
Art. 16 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle amtet die Eidgenössische Finanzkontrolle.
Art. 17 Aufgaben und Zuständigkeiten
Die Revisionsstelle:
prüft, ob Buchführung und Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Leitlinien des Unterstützungsfonds und dem Leistungsreglement entsprechen;
kann Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen nehmen und bei den Organen des Unterstützungsfonds mündliche und schriftliche Auskünfte einholen;
berichtet dem Fondsrat und der Aufsichtsbehörde jährlich über die Ergebnisse der Überprüfung nach Buchstabe a.
6. Abschnitt Aufsichtsbehörde des Unterstützungsfonds
Art. 18
Der Unterstützungsfonds steht unter der Aufsicht des Eidgenössischen Departementes des Innern.
7. Abschnitt Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung geht das Vermögen der Unterstützungskasse der Eidgenössischen Versicherungskasse auf den Unterstützungsfonds über.
Hypothekardarlehen, welche die Unterstützungskasse der Pensionskasse des Bundes an Hilfswerke des Bundespersonal gewährt hat, werden vom Unterstützungsfonds übernommen. Bestehende Hypothekardarlehen können nicht erhöht werden.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juni 2003 in Kraft.