173.110.132
Reglement des Bundesgerichts betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht
(Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer)
vom 11. September 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Schweizerische Bundesgericht, gestützt auf die Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a und 17 Absatz 4 Buchstabe g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051 (BGG), beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Die administrative Aufsicht obliegt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Diese wird durch das Generalsekretariat des Bundesgerichts unterstützt.
DieVerwaltungskommission kann für die Ausübung der Aufsicht notwendige Vorarbeiten und Untersuchungen einem Gerichtsmitglied übertragen, das ihr nicht angehört.
Die parlamentarische Oberaufsicht bleibt vorbehalten.
Art. 2 Gegenstand und Zweck der Aufsicht
Der Aufsicht unterstehen alle Bereiche der Geschäftsführung, insbesondere die Gerichtsleitung, die Organisation, die Fallerledigung sowie das Personal- und Finanzwesen.
Ausgenommen von der Aufsicht ist die Rechtsprechung.
DieAufsicht bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte.
Art. 3 Aufsichtsinstrumente
Die Verwaltungskommission übt ihre Aufsicht insbesondere durch folgende Instrumente aus:
Prüfung des Geschäftsberichts;
Aussprachen mit den Gerichtsleitungen und Kontrollen des Geschäftsgangs;
Finanzaufsicht;
AS 2006 5659
Untersuchungen;
Mitteilungen an die Oberaufsicht;
Erledigung von Aufsichtseingaben.
Art. 4 Geschäftsbericht
Das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht reichen dem Bundesgericht ihren Geschäftsbericht ein.
Der Bericht gibt Auskunft über die Bildung der Spruchkörper, Art und Umfang der Fallerledigungen sowie über weitere aufsichtsrelevante Themen.
Art. 5 Aussprachen und Kontrollen
Die Verwaltungskommission führt mit dem Bundesstrafgericht und dem Bundesverwaltungsgericht periodisch Aussprachen und Kontrollen über den Gang der Geschäfte und gemeinsam interessierende Fragen durch.
Die Gerichte haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Sie teilen der Verwaltungskommission aufsichtsrelevante Vorgänge mit.
Art. 6 Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht erfolgt durch:
eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung;
Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Voranschlags und der Jahresrechnung;
technische Vorgaben zur Gestaltung von Budget und Rechnung.
Art. 7 Untersuchungen
Zur Abklärung eines Sachverhaltes kann die Verwaltungskommission eine Untersuchung anordnen.
Die Mitglieder und Angestellten des betroffenen Gerichts sind zur Auskunft verpflichtet.
Das Ergebnis der Untersuchung wird in einem Bericht festgehalten; das betroffene Gericht und gegebenenfalls die betroffenen Personen können zum Bericht Stellung nehmen.
Art. 8 Mitteilungen an die Oberaufsicht
Fällt die Amtsenthebung eines Gerichtsmitglieds in Betracht, so kann die Verwaltungskommission eine Voruntersuchung anordnen.
Erscheint aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit oder des Ergebnisses einer Voruntersuchung die Einleitung eines Verfahrens auf Amtsenthebung als geboten, so gelangt die Verwaltungskommission an die zuständige Parlamentskommission.
Art. 9 Aufsichtseingaben
Die Verwaltungskommission erledigt Eingaben, mit denen der Geschäftsgang des Bundesstrafgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts gerügt wird.
Das Einreichen von Aufsichtseingaben begründet keine Parteirechte.
Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen anfechtbare Entscheide gemäss Artikel 94 BGG.
Art. 10 Weisungen
Die Verwaltungskommission erlässt die zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufsicht notwendigen Weisungen.
Die Weisungen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
Statistik;
Personalwesen;
Geschäftsbericht;
Voranschlag und Jahresrechnung;
Vorgaben für die Geschäftserledigung.
Vor dem Erlass von Weisungen werden die Gerichte angehört.
Art. 11 Zusammenarbeit der Dienste
Die Verwaltungskommission kontrolliert, dass die Dienste der eidgenössischen Gerichte in administrativen Belangen, namentlich in den Bereichen Informatik, Statistik, Benchmarking, Gerichtsverwaltung und Personalmanagement, in geeigneter Weise zusammenarbeiten und Synergien nutzen.
Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Bundesgerichts erstattet jährlich über diese Zusammenarbeit Bericht.
Das Bundesgericht vertritt die eidgenössischen Gerichte in der Human-Resources- Konferenz des Bundes.
Art. 12 Berichterstattung
Das Bundesgericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.
Art. 13 Verfahren
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren.
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. Januar 2007 in Kraft.