173.713.150
Verordnung der Bundesversammlung
über die Richterstellen am Bundesstrafgericht
vom 13. Dezember 2013 (Stand am 1. April 2024)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes
vom 19. März 20101,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates
vom 11. Februar 20132
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 20133,
beschliesst:
Art. 14 Stellen
Das Bundesstrafgericht umfasst:
gesamthaft höchstens 16 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
5gesamthaft höchstens 4 nebenamtliche Richter und Richterinnen in den Straf- und den Beschwerdekammern;
6höchstens 4 Vollzeitstellen für ordentliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer;
höchstens 10 nebenamtliche Richter und Richterinnen in der Berufungskammer.
Art. 2 Änderung bisherigen Rechts
…7
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.