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Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten

191.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/191-11/de/verordnung-uber-die-gebuhren-des-eidgenossischen-departements-fur-auswartige-angelegenheiten

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 mars 2004.

Abrogà tras: Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (AS 2015 3849),

Decretà cun: Verordnung über die Gebühren des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (AS 2015 3849),

191.11

Verordnung über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz

vom 30. Januar 1985 (Stand am 15. Oktober 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 19741 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts, verordnet:

Footnotes

  1. [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. April 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (AS 2001 1370).
  2. [1] SR 611.010

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz sowie die Auslagen für Dienstleistungen der Sektion für konsularischen Schutz in der Politischen Direktion und des Dienstes Verwaltungsinspektorat und konsularische Angelegenheiten in der Direktion für Verwaltungsangelegenheiten und Aussendienst des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1910).

Art. 2 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet.

Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinde müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

Die Stiftung Pro Helvetia, das Auslandschweizersekretariat der Neuen Helvetischen Gesellschaft und die Schweizerische Verkehrszentrale müssen keine Gebühren bezahlen, ausser wenn sie für die Dienstleistung von Dritten ein Entgelt verlangen können.

Die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) muss für Dienstleistungen im Rahmen allgemeiner Aufgaben und Aktionen der Exportförderung keine AS 1985 294 Gebühren bezahlen. Dienstleistungen, für die sie von Dritten ein Entgelt verlangen kann, sind gebührenpflichtig. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten regelt bei Bedarf die Einzelheiten.

Liegen Dienstleistungen an Private in einem wesentlichen öffentlichen Interesse, so bestimmt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, wieweit sie gebührenpflichtig sind,

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren für Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.

Für Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 5 Gebührenzuschlag

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Vertretungen Zuschläge bis zu

Prozent der Gebühr erheben.

Art. 6 Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Porti, Telefon-, Telegramm- und Telexkosten;

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Kosten von Unterlagen;

  4. Kosten für Arbeiten, welche die Vertretungen durch Dritte erstellen lassen.

Die Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach

Artikel 3 von den Gebühren befreit sind. Ausgenommen sind Auslagen gemäss

Absatz 1 Buchstabe a, die den Vertretungen bei der direkten Kommunikation mit ihnen entstehen.

Art. 7 Voranschlag

Bei aufwendigen Dienstleistungen unterrichten die Vertretungen oder das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Gebührenpflichtigen vorgängig über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Art. 8 Vorschuss; Zwischenabrechnung

Der Gebührenpflichtige kann zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen sowie zur Begleichung einer Zwischenabrechnung verpflichtet werden.

Art. 93 Gebührenverfügung; Rechtsmittel

Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz, die Sektion für konsularischen Schutz und der Dienst Verwaltungsinspektorat und konsularische Angelegenheiten erlassen die Verfügungen in der Regel unmittelbar nach der Ausführung der Dienstleistungen.

Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten geführt werden.

Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1910).

Art. 10 Fälligkeit

Die Gebühr wird fällig:

  1. mit der Mitteilung an den Gebührenpflichtigen;

  2. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheids.

Die Zahlungsfrist beträgt 45 Tage.

Art. 11 Inkasso

Gebühren bis zu 200 Franken können zum voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten.

Die OSEC besorgt Rechnungsstellung und Inkasso von Gebühren für jene Dienstleistungen, die von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen erbracht werden, welche mit besonderen Exportförderungsaufgaben betraut sind (Exportstützpunkte).4

Art. 125 Herabsetzung oder Erlass der Gebühren und Auslagen

Die Vertretungen können die Gebühr wegen Bedürftigkeit des Gebührenpflichtigen oder nach Weisungen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann in Fällen von Entführungen, Nötigungen, Bedürftigkeit der Begünstigten oder in Fällen, wo die Kostenübernahme durch Dritte nicht in Betracht fällt, ausnahmsweise die Gebühren und die Auslagen herabsetzen oder erlassen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Juni 2000 (AS 2000 1480).

Art. 13 Verjährung

Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird.

2. Abschnitt Gebühren

Art. 146

Footnotes

  1. [6] Aufgehoben durch art. 60 Ziff. 4 der Ausweisverordnung vom 20 sept. 2002 (SR 143.11).

Art. 157 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

Für die nachstehenden anderen Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben: Fr.

  1. Beglaubigungen 1. Beglaubigungen von Unterschriften auf amtlichen 30.– und privaten Urkunden, für jedes Dokument 2. Für Beglaubigungen von Zivilstandsakten, die zur Eintragung in die heimatlichen Zivilstandsregister bestimmt sind, werden keine Gebühren erhoben.

  2. Bestätigungen und Bescheinigungen 1. Bestätigungen, wie Immatrikulations- und Nationalitäts- 30.– bescheinigungen, Lebensbescheinigungen usw.

2. Leichenpässe und Bescheinigungen für Urnentransporte 30.– 3. Bescheinigungen über gesetzliche Vorschriften 30.– Für Bestätigungen und Bescheinigungen, die mehr als eine halbe Stunde Arbeit beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand nach Artikel 16 berechnet.

c. Empfehlungsschreiben 30.– Für Empfehlungsschreiben, die mehr als eine halbe Stunde beanspruchen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand nach

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996 (AS 1996 2976).

Artikel 16 berechnet.

d. Hinterlagen 1. von persönlichen Effekten sowie von Geldern 125.– und anderen Vermögenswerten, wie Wertpapiere, Sparhefte, Schmuck usw. je nach Kalenderjahr oder Bruchteil davon 2. von amtlichen oder privaten Dokumenten, 60.– je Kalenderjahr oder Bruchteil davon Fr. 3. Für die kurzfristige Aufbewahrung von Ausweisen, 30.– Dokumenten, Flugscheinen, Reisechecks und Kreditkarten durchreisender Schweizer Staatsangehöriger

Art. 16 Gebühren nach Zeitaufwand

Für die übrigen Dienstleistungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Dazu gehören insbesondere:

  1. Beschaffung von Unterlagen, Vermitteln von Gutachten;

  2. Übersetzungen, einschliesslich Bescheinigung der Richtigkeit. Für die Übersetzung von Zivilstandsakten, die zur Eintragung in schweizerische Zivilstandsregister bestimmt sind, werden keine Gebühren erhoben;

  3. Bescheinigung der Richtigkeit anderweitig hergestellter Übersetzungen oder Kopien;

  4. Inkasso, Übermittlung von Geldern;

  5. Behandlung von Zivil- und Bürgerrechtsfragen;

  6. Behandlung von Krankheits-, Unglücks-, Todes- und Haftfällen. Für Bemühungen bis zu vier Stunden werden keine Gebühren erhoben;

  7. Spezialberichte und Rechtsauskünfte;

  8. Handelsauskünfte. Für Auskünfte, die nicht mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, werden keine Gebühren erhoben, ebenso für Auskünfte an im Konsularkreis domizilierte Firmen, die an der Einfuhr schweizerischer Produkte interessiert sind.

Die Gebühr beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder Bruchteil davon 60 Franken.8

Für einfache mündliche Auskünfte sowie kleinere Verrichtungen werden keine Gebühren erhoben.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Dez. 1996 (AS 1996 2976).

Art. 17 Schreibgebühren und Fotokopien

Die Schreibgebühren sind in den Gebührenansätzen der Artikel 14–16 inbegriffen. Fotokopien werden separat verrechnet, je Seite 0,50 Franken.

Art. 18 Anwendung anderer Gebührenverordnungen

Für Amtshandlungen in Schiffssachen erheben die Vertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 30. Oktober 19859 über die Seeschiffahrtsgebühren.10

Für die Erteilung von Visa erheben die Vertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 20. April 198311 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

Für zivilstandsamtliche Dienstleistungen erheben die Vertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 27. Oktober 199912 über die Gebühren im Zivilstandswesen.13

Footnotes

  1. [9] SR 747.312.4
  2. [10] Fassung gemäss Ziff. II der V vom 22. Dez. 1988, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 220).
  3. [12] SR 172.042.110
  4. [13] Eingefügt durch Art. 17 Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.042.110).

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Gebührentarif vom5. September 197314 für die schweizerischen Botschaften und Konsulate wird aufgehoben.

Art. 21 Übergangsbestimmung

Für Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht worden sind, gilt der bisherige Gebührentarif.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 1985 in Kraft

[AS 1983 537, 1986 1791 Art. 57 Abs. 3. AS 1987 784 Art. 17]. Heute: nach der V vom 20. Mai 1987 (SR 142.241).

[AS 1973 1513]