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Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige

191.2 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 schan. 2007

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/191-2/de/verordnung-uber-die-finanzielle-hilfe-an-vorubergehend-im-ausland-weilende-schweizer-staatsangehorige

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 sett. 2007.

Abrogà tras: Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (AS 2009 5861)

Decretà cun: Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige (AS 2002 2537)

191.2

Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige

vom 3. Juli 2002 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 101

Art. 1 Gegenstand

Der Bund gewährt im Rahmen dieser Verordnung Schweizer Staatsangehörigen, die während einer Auslandreise in Not geraten sind, rückzahlbare Vorschüsse.

Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Vorschüsse gemäss dieser Verordnung werden nur Schweizer Staatsangehörigen gewährt, die sich seit weniger als drei Monaten im Ausland aufhalten und dort keinen Wohnsitz haben.

Art. 3 Ausrichtung eines Vorschusses

Ein Vorschuss wird ausgerichtet:

  1. für die Finanzierung der Heimreise in die Schweiz;

  2. als Überbrückungshilfe;

  3. für die Übernahme von Spital- und Arztkosten.

Die Überbrückungshilfe für Personen, die im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben sind, ist auf das bis zur nächstmöglichen Heimreise notwendige Zehrgeld beschränkt.

Keinen Vorschuss erhalten Personen, die ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates rechtzeitig beheben können.

Art. 4 Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch um einen Vorschuss ist bei der schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einzureichen, in deren Konsularkreis die gesuchstellende Person sich aufhält.

AS 2002 2537

Art. 5 Entscheid

Die schweizerische Vertretung entscheidet über das Gesuch, sofern:

  1. der Vorschuss inklusive Spesen und Gebühren pro Person: 1. für die Heimreise oder die Überbrückungshilfe den Gegenwert von 600 Franken nicht überschreitet, 2. für die Spital- oder Arztkosten den Gegenwert von 1200 Franken nicht überschreitet;

  2. die gesuchstellende Person nicht im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben ist; und

  3. die gesuchstellende Person früher gewährte Vorschüsse zurückbezahlt hat.

In allen übrigen Fällen entscheidet die Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer des Bundesamtes für Justiz (Sektion).

Die gesuchstellende Person ist in den Fällen von Absatz 2 verpflichtet, Kostengaranten soweit vorhanden anzugeben.

Art. 6 Auszahlung

Vorschüsse werden grundsätzlich in der lokalen Währung ausbezahlt.

Art. 7 Quittung und Rückzahlungsverpflichtung

Die gesuchstellende Person hat den Vorschuss zu quittieren und sich durch Unterschrift zu verpflichten, den Gegenwert in Schweizer Franken innert 60 Tagen zurückzuzahlen.

Art. 8 Ablehnung des Gesuchs

Das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses kann abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:

  1. früher gewährte Vorschüsse nicht zurückbezahlt hat;

  2. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.

Art. 92 Beschwerde

Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

weilende Schweizer Staatsangehörige

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. II 16 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

Art. 10 Inkasso

Die Sektion ist für das Inkasso verantwortlich. Als Rückzahlungsmodalität können auch monatliche Ratenzahlungen vereinbart werden.

Sind die Inkassobemühungen der Sektion gescheitert, so beauftragt sie die Zentrale Inkassostelle des Bundes.

Art. 11 Vollzug

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vollzieht diese Verordnung.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. November 19733 über die Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Bürger wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am1. September 2002 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2007.

In der AS nicht publiziert.