211.231
Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
(Partnerschaftsgesetz, PartG)
vom 18. Juni 2004 (Stand am 27. Dezember 2005)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 38 Absatz 2, 112 Absatz 1, 113 Absatz 1, 119 Absatz 2, 121 Absatz 1, 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 128 Absatz 1 und 129 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022, beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Begründung, die Wirkungen und die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.
Art. 2 Grundsatz
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft eintragen lassen.
Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Der Personenstand lautet: «in eingetragener Partnerschaft».
2. Kapitel Die Eintragung der Partnerschaft
1. Abschnitt Voraussetzungen und Eintragungshindernisse
Art. 3 Voraussetzungen
Beide Partnerinnen oder Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein.
Eine entmündigte Person braucht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sie kann gegen die Verweigerung dieser Zustimmung das Gericht anrufen.
AS 2005 5685
Art. 4 Eintragungshindernisse
Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen.
Beide Partnerinnen oder Partner müssen nachweisen, dass sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
2. Abschnitt Verfahren
Art. 5 Gesuch
Das Gesuch um Eintragung ist beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partnerinnen oder eines der beiden Partner einzureichen.
Diebeiden Partnerinnen oder Partner müssen persönlich erscheinen. Falls sie nachweisen, dass dies für sie offensichtlich unzumutbar ist, wird die schriftliche Durchführung des Vorverfahrens bewilligt.
Die beiden Partnerinnen oder Partner legen die erforderlichen Dokumente vor. Sie haben beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Voraussetzungen zur Eintragung einer Partnerschaft erfüllen.
Art. 6 Prüfung
Das zuständige Zivilstandsamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Eintragungshindernisse vorliegen.
Art. 7 Form
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte beurkundet die Willenserklärung der beiden Partnerinnen oder Partner und lässt die Urkunde von beiden unterschreiben.
Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft ist öffentlich.
Art. 8 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3. Abschnitt Ungültigkeit
Art. 9 Unbefristete Ungültigkeit
Jede Person, die ein Interesse hat, kann jederzeit beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft klagen, wenn:
zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
bei der Eintragung Artikel 4 verletzt wurde.
Während des Bestehens einer eingetragenen Partnerschaft wird die Klage von der zuständigen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen erhoben.
Art. 10 Befristete Ungültigkeit
Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Gericht auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft wegen Willensmängeln klagen.
Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Willensmangels, spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eintragung einzureichen.
Stirbt die klagende Person während des Verfahrens, so kann ein Erbe die Klage fortsetzen.
Art. 11 Wirkungen des Ungültigkeitsurteils
Die eingetragene Partnerschaft wird mit Eintritt der Rechtskraft des Ungültigkeitsurteils ungültig.
Erbrechtliche Ansprüche fallen rückwirkend dahin. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung sinngemäss.
3. Kapitel Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
Art. 12 Beistand und Rücksicht
Die beiden Partnerinnen oder Partner leisten einander Beistand und nehmen aufeinander Rücksicht.
Art. 13 Unterhalt
Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.
Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten.
Art. 14 Gemeinsame Wohnung
Eine Partnerin oder ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern einen Mietvertrag kündigen, die gemeinsame Wohnung veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken.
Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
Art. 15 Vertretung der Gemeinschaft
JedePartnerin und jeder Partner vertritt während des Zusammenlebens die Gemeinschaft für deren laufende Bedürfnisse.
Für die übrigen Bedürfnisse der Gemeinschaft kann eine Partnerin oder ein Partner diese nur vertreten, wenn:
die Ermächtigung der andern Person oder des Gerichts vorliegt; oder
das Interesse der Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts duldet und die andere Person wegen Krankheit, Abwesenheit oder aus ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann.
Jede Partnerin und jeder Partner verpflichtet sich persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch die andere Person.
Wird die Befugnis zur Vertretung der Gemeinschaft überschritten oder erweist sich eine Partnerin oder ein Partner als unfähig, die Vertretung auszuüben, so kann das Gericht die Vertretungsbefugnis auf Antrag ganz oder teilweise entziehen. Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anordnung des Gerichts veröffentlicht worden ist.
Art. 16 Auskunftspflicht
Die Partnerinnen oder Partner müssen einander auf Verlangen über Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben.
Auf Antrag kann das Gericht Partnerinnen, Partner oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen.
Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Art. 17 Aufhebung des Zusammenlebens
Eine Partnerin oder ein Partner ist berechtigt, das Zusammenleben aus wichtigen Gründen aufzuheben.
Auf Antrag muss das Gericht:
die Geldbeiträge festlegen, welche die Partnerinnen oder Partner einander schulden;
die Benützung der Wohnung und des Hausrats regeln.
Eine Partnerin oder ein Partner kann den Antrag auch stellen, wenn die oder der andere das Zusammenleben grundlos ablehnt.
Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Antrag die Massnahmen an oder hebt sie auf.
2. Abschnitt Vermögensrecht
Art. 18 Vermögen
Jede Partnerin und jeder Partner verfügt über das eigene Vermögen.
Jede Partnerin und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen.
Art. 19 Beweis
Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum einer Partnerin oder eines Partners, muss dies beweisen.
Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Partnerinnen oder Partner angenommen.
Art. 20 Inventar
Jede Partnerin und jeder Partner kann jederzeit verlangen, dass die oder der andere bei der Aufnahme eines Inventars der eigenen Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt.
Ein solches Inventar wird als richtig vermutet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde.
Art. 21 Verwaltungsauftrag
Überlässt eine Person ihrer Partnerin oder ihrem Partner die Verwaltung ihres Vermögens, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 22 Beschränkung der Verfügungsbefugnis
Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der eingetragenen Partnerschaft erfordert, kann das Gericht auf Antrag die Verfügung einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte von der Zustimmung der oder des andern abhängig machen und sichernde Massnahmen treffen.
Betrifft diese Massnahme ein Grundstück, so lässt das Gericht sie im Grundbuch anmerken.
Art. 23 Schulden zwischen Partnerinnen oder Partnern
Bestehen zwischen den Partnerinnen oder Partnern Schulden und bereitet die Rückerstattung der verpflichteten Person ernstliche Schwierigkeiten, so kann sie verlangen, dass ihr Fristen eingeräumt werden, sofern dies der Partnerin oder dem Partner zumutbar ist.
Die Forderung ist sicherzustellen, wenn die Umstände dies erfordern.
Art. 24 Zuweisung von Miteigentum
Steht ein Vermögenswert im Miteigentum der beiden Partnerinnen oder Partner und weist die eine Person ein überwiegendes Interesse nach, so kann sie bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen die ungeteilte Zuweisung dieses Vermögenswerts gegen Entschädigung der anderen Person verlangen.
Art. 25 Vermögensvertrag
Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird. Namentlich können sie vereinbaren, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196–219 Zivilgesetzbuch3, ZGB) geteilt wird.
Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.
Der Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden.
Die Artikel 185 und 193 ZGB sind sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt Besondere Wirkungen
Art. 26 Eheschliessung
Eine Person, die in eingetragener Partnerschaft lebt, kann keine Ehe eingehen.
Art. 27 Kinder der Partnerin oder des Partners
Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn die Umstände es erfordern. Elternrechte bleiben jedoch in allen Fällen gewahrt.
Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Artikel 274a ZGB4 bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen.
Art. 28 Adoption und Fortpflanzungsmedizin
Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.
4. Kapitel Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1. Abschnitt Voraussetzungen
Art. 29 Gemeinsames Begehren
Verlangen die beiden Partnerinnen oder Partner gemeinsam die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, so hört das Gericht sie an und prüft, ob das Begehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht und ob eine Vereinbarung über die Auflösung genehmigt werden kann.
Trifft dies zu, so spricht das Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus.
Die Partnerinnen oder Partner können gemeinsam beantragen, dass das Gericht im Auflösungsurteil über diejenigen Wirkungen der Auflösung entscheidet, über die sie sich nicht verständigen können.
Art. 30 Klage
Jede Partnerin oder jeder Partner kann die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verlangen, wenn die Partnerinnen oder Partner zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens einem Jahr getrennt leben.
2. Abschnitt Folgen
Art. 31 Erbrecht
Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnerinnen oder Partnern.
Aus Verfügungen von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche erhoben werden.
Art. 32 Zuteilung der gemeinsamen Wohnung
Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann.
Die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. Wird sie oder er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise in der Höhe des monatlichen Mietzinses mit Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden.
Gehört die gemeinsame Wohnung einer Partnerin oder einem Partner, so kann das Gericht der anderen Person unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung an die Unterhaltsbeiträge ein befristetes Wohnrecht einräumen. Wenn wichtige neue Tatsachen es erfordern, ist das Wohnrecht einzuschränken oder aufzuheben.
Art. 33 Berufliche Vorsorge
Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge werden nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.
Art. 34 Unterhaltsbeitrag
Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich.
Eine Person, die auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft eine Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder nicht ausgeübt hat, kann von ihrer Partnerin oder ihrem Partner angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, bis der Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert werden kann.
Ferner kann eine Person angemessene Unterhaltsbeiträge verlangen, wenn sie durch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Bedürftigkeit gerät und der Partnerin oder dem Partner die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann.
Im Übrigen sind die Artikel 125 Absatz 3 sowie 126–132 ZGB5 über den nachehelichen Unterhalt sinngemäss anwendbar.
3. Abschnitt Verfahren
Art. 35
Die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sind sinngemäss anwendbar.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 36 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 37 Koordination mit Änderungen anderer Erlasse (Ziff. 18, 22 und 29 des Anhangs)
1. Änderung vom 13. Dezember 20026 des Allgemeinen Teils des
Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) wird Artikel 66ter Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 55a Randtitel und Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe a StGB und lautet wie folgt:
Art. 55a 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer 1. Gründe für die Strafbefreiung. Fehlendes Strafbedürfnis
Bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) kann die zuständige Behörde der Strafrechtspflege das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
a. das Opfer: 1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner beziehungsweise der noch nicht ein Jahr getrennt lebende Ex-Lebenspartner des Täters ist; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ergänzen:
Vierter Abschnitt Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
Ferner ist der Randtitel zu Artikel 52 neu StGB wie folgt zu ändern:
Art. 110 Ziff. 2 2. Änderung vom Militärstrafgesetzes10
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. Dezember 20028 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wird Artikel 110 Ziffer 2 der vorliegenden Änderung zum neuen Absatz 1 von Artikel 110 und lautet wie folgt:
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.
21. März 20039 des Allgemeinen Teils des
Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a
Mit dem Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 des Allgemeinen Teils des Militärstrafgesetzes (MStG) wird Artikel 47b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Änderung zum neuen Artikel 46b Randtitel und Absatz 1 Buchstabe a MStG und lautet wie folgt:
Art. 46b 3. Einstellung des Verfahrens. Ehegatte, eingetragene Partnerin, eingetragener Partner oder Lebenspartner als Opfer
Bei einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten (Art. 122), Drohung (Art. 149) und Nötigung (Art. 150) kann der Auditor oder das Militärgericht das Verfahren provisorisch einstellen, wenn:
a. das Opfer:
1. der Ehegatte des Täters ist und die Tat während der Ehe oder innerhalb eines Jahres nach deren Scheidung begangen wurde, oder 2. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Täters ist und die Tat während der eingetragenen Partnerschaft oder innerhalb eines Jahres nach deren Auflösung begangen wurde, oder 3. der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Täters ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder innerhalb eines Jahres nach der Trennung begangen wurde; und Zudem ist der Gliederungstitel vor Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ergänzen:
Viertes Kapitel Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens
Ferner ist der Randtitel zu Artikel 45 neu MStG wie folgt zu ändern: 1. Gründe für die Strafbefreiung. Wiedergutmachung
3. Änderung vom3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198211 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (1. BVG-Revision)
Art. 79a Abs. 5
Tritt das vorliegende Gesetz gleichzeitig mit der1. BVG-Revision12 oder später in Kraft, so wird Artikel 79a Absatz 5 zu Artikel 79b Absatz 4 und lautet wie folgt: ...13 Tritt das vorliegende Gesetz vor der1. BVG-Revision in Kraft, so lauten mit dem Inkrafttreten der1. BVG-Revision die Artikel 79a und 79b wie folgt: ...14
Art. 38 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:151. Januar 2007
Artikel 95 Absatz 1 und 105 Ziffer 3 ZGB, gemäss Ziffer 8 des Anhangs:1. Januar 2006
Text eingefügt im genannten BG.
Gegenstandslos infolge des späteren Inkrafttretens dieses Gesetzes.
BRB vom9. Dez. 2005 (AS 2005 5696)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bürgerrechtsgesetz vom29. September 195216
Art. 15 Abs. 5 und 6 ...
2. Bundesgesetz vom26. März 193117 über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
Art. 7 Abs. 3 ...
Art. 17 Abs. 3 ...
3. Asylgesetz vom26. Juni 199818
Art. 51 Abs. 1 ...
Art. 63 Abs. 4 ...
Art. 71 Abs. 1 Einleitungssatz ...
Art. 78 Abs. 3 ...
4. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom21. März 199719
Art. 61 ...
5. Bundesgesetz vom20. Dezember 196820 über das Verwaltungsverfahren
Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis Art. 30 Abs. 2 ... ...
6. Bundespersonalgesetz vom24. März 200021
7. Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 194322
Art. 4 ...
Art. 22 Abs. 1 Bst. a ...
Art. 44 Bst. b und bbis ...
8. Zivilgesetzbuch23
Art. 21 ...
Art. 95 Randtitel und Abs 1 ...
Art. 105 Ziff. 3 ...
Art. 328 Abs. 2 ...
Art. 462 ...
Art. 470 Abs. 1 ...
Art. 471 Ziff. 3 ...
Art. 612a Abs. 4 9. Bundesgesetz Art. 10a ... ...
vom 4. Oktober 199124 über das bäuerliche Bodenrecht
10. Bundesgesetz vom16. Dezember 198325 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Art. 7 Bst. b ...
Art. 12 Bst. d ...
11. Obligationenrecht26
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3bis ...
Art. 266m Abs. 3 ...
Art. 266n ...
Art. 273a Abs. 3 ...
Art. 331d Abs. 5 ...
Art. 331e Abs. 5 und 6 ...
Art. 338 Abs. 2 ...
Art. 339b Abs. 2 ...
Art. 494 Abs. 4 12. Bundesgesetz ...
vom 4. Oktober 198527 über die landwirtschaftliche Pacht
Art. 18 Abs. 2 erster Satz ... Art. 27 Abs. 2 Bst. c ... Art. 31 Abs. 2bis Bst. d ... 13. Bundesgesetz
vom 2. April 190828 über den Versicherungsvertrag
Art. 80 ...
Art. 81 Randtitel und Abs. 1 ...
Art. 83 Abs. 2bis und 3 ...
Art. 84 Abs. 1 ...
Art. 85 ...
Art. 86 ...
14. Gerichtsstandsgesetz vom24. März 200029
Art. 15a ...
Art. 18 Abs. 1 erster Satz ...
15. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194730 über den Bundeszivilprozess
Art. 42 Abs. 1 Bst. a 16. Bundesgesetz Konkurs ...
vom 11. April 188931 über Schuldbetreibung und
Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 und 2bis ...
Art. 26 Abs. 3 ...
Art. 43 Ziff. 2 ...
Art. 58 ...
Art. 95a ...
Art. 111 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ...
Art. 151 Abs. 1 1 ...
a. Betrifft nur die italienische Fassung b. ...
Art. 153 Abs. 2 Bst. b und Abs. 2bis ...
Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse Bst. c ...
Art. 305 Abs. 2 Privatrecht ...
17. Bundesgesetz vom18. Dezember 198732 über das internationale
Art. 45 Abs. 3 ...
Kapitel 3a: ...
Art. 65a ...
Art. 65b ...
Art. 65c ...
Art. 65d ...
18. Strafgesetzbuch33
Art. 66ter Randtitel und Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a34 ...
Art. 110 Ziff. 235 ...
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 und 5 ...
Art. 126 Abs. 2 Bst. bbis ...
Art. 180 Abs. 2 Bst. abis ...
Art. 187 Ziff. 3 ...
Art. 188 Ziff. 2 ...
Art. 192 Abs. 2 ...
Art. 193 Abs. 2 ...
Art. 215 ...
34 Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor. 35 Siehe Art. 37 Ziff. 1 hiervor.
Art. 395 Abs. 136 19. Bundesgesetz Art. 75 Bst. a und abis ... Art. 231 Abs. 1 Bst. b ... Art. 270 Bst. b ... ...
vom 15. Juni 193437 über die Bundesstrafrechtspflege
20. Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 199138
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz ... 21. Bundesgesetz
vom22. März 197439 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 29 Abs. 1 Bst. b und bbis ...
Art. 85 Abs. 1 ...
36 Mit dem Inkrafttreten der Änd. vom 13. Dez. 2002 des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BBl 2002 8240) wird Art. 395 Abs. 1 der vorliegenden Revision zum neuen Art. 382 Abs. 1.
22. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192740
Art. 47b Randtitel und Abs. 1 Bst. a41 ...
Art. 156 Ziff. 3 ...
Art. 232c Abs. 1 ...
23. Militärstrafprozess vom23. März 197942
Art. 33 Bst. b, bbis, d und dbis ...
Art. 75 Bst. a, abis und c ... Art. 98a ... Art. 98b Bst. b ... Art. 202 Bst. b ... 24. Bundesgesetz
vom 14. Dezember 199043 über die direkte Bundessteuer
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1bis ...
41 Siehe Art. 37 Ziff. 2 hiervor.
Art. 12 Abs. 3 ...
Art. 109 Abs. 1 Bst. b und bbis ...
25. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199044 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 3 Abs. 4 ...
26. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195845
Art. 63 Abs. 3 Bst. b ...
Art. 70 Abs. 4 Bst. a ...
27. Arbeitsgesetz vom 13. März 196446
Art. 4 Abs. 1 28. Bundesgesetz Art. 13a ... ...
vom 6. Oktober 200047 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
29. Bundesgesetz vom25. Juni 198248 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 19a ...
Art. 30c Abs. 5 und 6 ...
Art. 37 Abs. 5 erster Satz ...
Art. 79a Abs. 549 ...
30. Freizügigkeitsgesetz vom17. Dezember 199350
Art. 5 Abs. 2 ...
Art. 22d ...
Art. 24 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 ...
31. Zuständigkeitsgesetz vom24. Juni 197751
Art. 6 ...
Art. 8 Bst. a und b ...
49 Gegenstandslos. Siehe Art. 37 Ziff. 3 hiervor.
Art. 32 Abs. 3 ...