211.432.21
Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung
(TVAV)
vom 10. Juni 1994 (Stand am 25. März 2003)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,2 gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2, 6bis, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom18. November 19923 über die amtliche Vermessung (VAV),4 verordnet:
1. Titel Grundsätze und Zuständigkeiten
1. Kapitel Grundsätze
Art. 1 Arbeitsgrundsatz
Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Art. 25 Realisierungspläne
Der langfristige Realisierungsplan gibt Auskunft über die Realisierung der amtlichen Vermessung nach neuer Ordnung, insbesondere über Zeitpunkt und allfällige Etappierungen der Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung und provisorischen Numerisierung sowie deren Ersetzung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung wie auch über eine generelle Kostenschätzung.
Der mittelfristige Realisierungsplan gibt insbesondere Auskunft über den Stand der Vermessung, die beabsichtigten Arbeiten sowie über eine entsprechende Kostenschätzung.
Art. 3 Einteilung in Toleranzstufen
Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Gebiete mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt: TS1: Stadtgebiete TS2: Überbaute Gebiete und Bauzonen TS3: Intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete AS 1994 1864 TS4: Extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete TS5:6 Das Sömmerungsgebiet und unproduktive Gebiete
Art. 3bis7 Nummerierungsbereich
Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.
2. Kapitel Zuständigkeiten
Art. 4 Eidgenössische Vermessungsdirektion8
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion (V+D):
9 genehmigt die Verträge und Dienstanweisungen nach Artikel 44 Absatz 3 VAV;
entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Erhebungspflicht nach
Artikel 10 ; Art. 5
10 sorgt für die Verbreitung und Weiterentwicklung des Datenmodells der amtlichen Vermessung insbesondere für die Beschreibungssprache und den Transfermechanismus INTERLIS sowie für die entsprechende Dokumentation (Art. 42);
11 entscheidet über die einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Leistungen (Art. 111) und für die Anerkennung (Art. 109) sowie die Zusicherung der Abgeltung und deren Auszahlung (Art. 111 und 112);
entscheidet über Teilzahlungen (Art. 112);
12 legt die Grundsätze eindeutiger Benutzerschlüssel fest und vergibt die überkantonalen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis);
13 vereinbart mit den Kantonen die Realisierungspläne (Art. 3 VAV).
Kanton Der Kanton ist im Rahmen dieser Verordnung insbesondere zuständig für:
die Zuordnung der Toleranzstufen im Einzelfall (Art.3 und 26);
die Festlegung der Anforderungen an die Toleranzstufe1 (Art.3 und 25);
14 die Beschreibung der kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS (Art. 43);
die Sicherstellung des Datenaustauschs über die amtliche Vermessungsschnittstelle (Art.44 und 45);
die Genehmigung der Messanordnung und des Messverfahrens für die Informationsebene «Fixpunkte» nach den Artikeln48 und 52;
den Entscheid über die Behandlung von Differenzen in den Liegenschaftsflächen beim Flächenvergleich nach Artikel 71 und bei der provisorischen Numerisierung;
die Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts der amtlichen Vermessung (Art. 80–88);
15 die Ablösung des bestehenden Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan bei einer provisorischen Numerisierung (Art. 91);
16 die Bestimmung der bei der provisorischen Numerisierung zu erhebenden Objekte (Art. 95);
17 vergibt die kantonsinternen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis).
Art. 6 Flugdienst
DerFlugdienst des Bundesamtes für Landestopographie steht dem Bund, den Kantonen und Privaten gegen Entgelt für Luftbildaufträge zur Verfügung.18
Der Flugdienst koordiniert die Luftbildaufträge und wirkt mit bei der technischen und methodischen Weiterentwicklung von Luftbildaufnahmeverfahren und der Weiterverwendung der Luftbilder.
...19
Art. 6bis20 Geodätisches Bezugssystem und Bezugsrahmen
Die Verwendung des neuen Bezugssystem CH1903+ (mit E = 2 600 000.000 m und N = 1 200 000.000 m) und dessen Lagebezugsrahmen (LV95) in der amtlichen Vermessung obliegt der Bewilligung durch die V+D.
Auszüge und Auswertungen müssen in jedem Fall im Bezugsrahmen LV03 abgegeben werden können.
Die Höhenwerte werden ausschliesslich im Bezugsrahmen LN02 verwaltet und herausgegeben.
2. Titel Objektkatalog21
1. Kapitel Objektkatalog und kantonale Erweiterungen22
Art. 7 Daten im allgemeinen
Eine Informationsebene besteht aus einem oder mehreren Themen, ein Thema aus einem oder mehreren Objekten. Informationsebenen, Themen und Objekte sind wie folgt definiert (Art. 6 Abs. 2 VAV):23
a. 24 Informationsebene «Fixpunkte»: 1. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie1 (LFP1, HFP1; 2. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie2 (LFP2, HFP2; 3. Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie3 (LFP3, HFP3.
b. Informationsebene «Bodenbedeckung»: 1. Gebäude; 2. befestigte Flächen unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen; 3. humusierte Flächen unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen; 4. Gewässer unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer sowie Schilfgürtel; 5. bestockte Flächen unterteilt in: geschlossener Wald sowie übrige bestockte Flächen; 6. vegetationslose Flächen unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen.
c. 25 Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes öffentliches Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/ Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn; Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte.
Informationsebene «Höhen»: 1. Höhenpunkt mit – wenn vorhanden – Kotenanschrift; 2.26 Geländekante unterteilt in: Bruchkante (hart), Strukturlinie (weich) sowie weitere Kanten.
Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
Informationsebene «Liegenschaften»: 1. Liegenschaft; 2.27 selbständiges und dauerndes Recht, wie namentlich Baurecht und Quellenrecht; 3.28 Bergwerke; 4.29 Grenzpunkt.
Informationsebene «Rohrleitungen»: 1. Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die der Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe30 unterstehen; 2. Signalpunkt zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen.
31 Informationsebene «Administrative Einteilungen»: 1. Nummerierungsbereiche; 2. Gemeindegrenzen inkl. Hoheitsgrenzpunkte; 3. Bezirksgrenzen; 4. Kantonsgrenzen; 5. Landesgrenzen; 6. Planeinteilungen; 7. Toleranzstufeneinteilung; 8. Rutschgebiete gemäss Artikel 660a des Zivilgesetzbuches (ZGB)32; 9. Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 sowie Strassenachsen; 10. Planrahmen (Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch).
Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.33
Art. 834 Spezielle Bedingungen für einzelne Objekte
Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Liegenschaften» und des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung.
Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet
Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind entsprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterscheiden.
Ausgewählte,qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.
Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Vergabe durch Kanton» bezeichnet.
Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheitsgrenzpunkte definiert sein.
Art. 935 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Informationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.
Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.
2. Kapitel Definitionen und Detaillierungsgrad
1. Abschnitt Erhebungsvoraussetzungen
Art. 10 Erhebungskriterien
Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie:
einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen;
wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzern wichtige Informationen liefern; oder
im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen.
In begründeten Fällen kann die V+D Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien.
Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Artikel 13–23.
Art. 11 Geometrische Voraussetzungen
Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.
Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschneiden:
innerhalb der Informationsebene «Bodenbedeckung»: 5 cm;
36 innerhalb der Informationsebene «Einzelobjekte»: 5 cm;
innerhalb der Informationsebene «Nomenklatur»: 20 cm;
innerhalb der Informationsebene «Liegenschaften»: 5 cm;
37 innerhalb der Informationsebene «administrative Einteilungen»: – generell: 20 cm, – Themen «Nummerierungsbereiche» und «Planeinteilungen» sowie alle Hoheitsgrenzen: 5 cm.
Art. 12 Zusammenlegung von Linien
Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.
Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.38
2. Abschnitt Informationsebene «Bodenbedeckung»
Art. 13 Minimalfläche
Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrösse aufweisen:
Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und 21.
Art. 14 Gebäude
Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die im weitesten Sinn der wohnlichen, gewerblichen oder industriellen Nutzung dienen.
Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als10 cm in den Toleranzstufen2 und 3 und 50 cm in der Toleranzstufen4 und 5 sind zu erheben. Details entlang von Fassaden, wie Erker, Pfeiler oder weitere Vor- und Rücksprünge, sind zu erheben, wenn sie grösser sind als 50 cm bei der TS2 und 100 cm bei den TS3, 4 und 5.39
Art. 15 Befestigte Flächen
Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:
Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, unbefestigte Wege (verdichtete Bodenflächen) und deren Abschlüsse wie Rinnsteine, Stellsteine. Gartenwege, die nicht von öffentlichem Interesse sind, werden nicht erhoben.
Objekt «Bahn»: Das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere Bodenbedeckungsarten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen.
Objekt «Flugplatz»: Künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge.
Objekt «Wasserbecken»: Die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken von Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher.
Objekt «übrige befestigte Flächen»: Alle Flächen, die die Anforderungen nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung erfüllen, keine Objekte nach den Buchstaben a–d dieser Bestimmung sind und die Minimalfläche nach Artikel 13 übersteigen, insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze, Verkehrserschliessungen zu Gebäuden, Abstell-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen.
Art. 16 Humusierte Flächen
Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.
Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien.
Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hausumschwung.
Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
Art. 17 Gewässer
Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.
Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbedeckungsarten zuzuordnen.
Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.
Art. 18 Bestockte Flächen
Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom4. Oktober 199140 über den Wald (Waldgesetz, WaG).
Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gelten als projektierte Objekte.
Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen.
Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.
Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören insbesondere Weidwald, Parkanlagen mit Bäumen, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide/Fels/Geröll und Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, bei denen weniger als 50 Prozent der Fläche durch Baumkronen abgedeckt ist.
Art. 19 Vegetationslose Flächen
Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.
Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Übergangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze.
3. Abschnitt Informationsebene «Einzelobjekte»41
Art. 2042 Verhältnis zur Informationsebene «Bodenbedeckung»
Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.
Art. 21 Objekte
Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn:43
sie nicht als Gebäude nach Artikel 14 gelten, beispielsweise unterirdische Gebäude, Erker oder Balkone;
die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
sie linienhaft ausgeprägt sind, beispielsweise Geleiseachsen; oder
sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, beispielsweise wichtige Einzelbäume.
4. Abschnitt Informationsebene «Höhen»
Art. 22 Begriff und Inhalt
Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM) gebildet und beinhaltet:
Bruchkanten, wie klar definierte Geländebrüche, Kreten, Seekonturen, Mauern oder Böschungskanten;
Strukturlinien, wie sanfte Neigungsübergänge, «Rücken» oder Einschnitte; und
ausgewählte Einzelpunkte.
Art. 23 Detaillierungsgrad
In überbauten Bauzonen ist das Gelände mit Bruchkanten nur längs Strassen und Wegen und bei grösseren Geländestufen sowie – ausserhalb der Strassen – mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.
In nicht überbauten Bauzonen und in Land- und Forstwirtschaftsgebieten ist das Gelände mit allen markanten Bruchkanten und Strukturlinien sowie mit denjenigen Einzelpunkten zu erheben, die für die Charakterisierung des Geländes erforderlich sind.44
Im Sömmerungsgebiet und in unproduktiven Gebieten ist das Gelände grob detailliert – Bruchkanten nur längs Strassen, Wegen und bei grösseren Geländestufen – zu erheben. Es sind nur wenige Einzelpunkte zu erheben. Dabei sind bestehende Produkte zu übernehmen, soweit sie die Anforderungen nach Artikel 30 erfüllen.45
3. Kapitel Genauigkeit und Zuverlässigkeit
1. Abschnitt Toleranzen
Art. 24 Grundsatz
Die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen richten sich nach den Toleranzstufen.
Art. 25 Mindestanforderung der TS1
Die Anforderungen der TS1 (Stadtgebiete) müssen mindestens diejenigen der TS2 erfüllen.
Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Art. 26 Zuordnung
Der Kanton ordnet die Toleranzstufen im Einzelfall zu.
2. Abschnitt Genauigkeit
Art. 27 Grundsatz
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung sind als mittlere Fehler (Standardabweichungen) definiert und beziehen sich auf die Anschlusspunkte. Sie gelten für Neuberechnungen.
Art. 28 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) der LFP2 und der LFP3 wird nach folgender Formel bestimmt:
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) der Höhenfixpunkte (HFP1, HFP2, HFP3 entspricht der Lagegenauigkeit für einen im Gelände exakt definierten Punkt der Informationsebenen «Bodenbedeckung» oder «Einzelobjekte».49
Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung in cm) der LFP2 und der LFP3 sowie der HFP2 und der HFP3 wird nach folgender Formel bestimmt:
Die a posteriori erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte gemäss Absatz 1 und/oder 2 nicht überschreiten (grosse Halbachse der mittleren Fehlerellipse MFA für die Lage und mittlerer Höhenfehler MFH für die Höhe).
Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Formeln nach den Absätzen1 und 2 berechnet.
Art. 29 Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte»51
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt:
20 50 100
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Punkt, insbesondere Wald-, Wiesen- oder Weiderand:
50 100 200
s = Distanz in Kilometern zwischen zwei beliebigen benachbarten Punkten.
s' = Distanz in Kilometern zwischen dem betreffenden Punkt und dem nächsten Anschlusspunkt.
Sofern keine kommunalen HFP vorhanden sind.
Die Lagegenauigkeit a priori der Mess- und Berechnungsmethode ist nachzuweisen.
Art. 30 Informationsebene «Höhen»
In der TS2 beträgt die Höhengenauigkeit (Standardabweichung in cm) für einen im Gelände exakt definierten Punkt (beispielsweise Strassenpunkt)20 cm. Für die anderen Punkte richtet sich die Höhengenauigkeit nach Absatz 2.
In den TS2, 3 und 4 beträgt die Höhengenauigkeit (Standardabweichung in m) für einen im Gelände nicht exakt definierten Punkt: 1+3.5 tg α52
Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem digitalen Geländemodell abgeleiteten Wert, darf höchstens die dreifache Standardabweichung nach den Absätzen1 und 2 betragen.
In der TS5 ist die Höhengenauigkeit des DHM25 massgebend.
Art. 31 Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen»
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt:
3.5 7 15 35
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Grenzpunkt längs Strassenrändern, Bachufern, Kreten, usw.:
35 75 150
Die Genauigkeit der Mess- und Berechnungsmethode und die a posteriori erreichte Lagegenauigkeit sind für jeden Punkt rechnerisch nachzuweisen.
Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Absätzen1 oder 2 ergeben.
Art. 3253 Informationsebene «administrative Einteilungen»
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
α = Winkel der mittleren Neigung in gon.
3. Abschnitt Zuverlässigkeit
Art. 33 Grundsatz
Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte», «Liegenschaften» und für die Hoheitsgrenzen der Informationsebene «administrative Einteilungen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.54
Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige, überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.
Zum Schutz vor systematischen Fehlern sind die Instrumente periodisch zu prüfen und zu eichen.
Art. 34 Informationsebene «Fixpunkte»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete statistische Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den dreifachen Wert für die in Artikel 28 festgelegte Lage- bzw. Höhengenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 35 Informationsebene «Liegenschaften»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den fünffachen Wert für die in Artikel 31 Absätze1 und 2 festgelegte Lagegenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 3655 Informationsebene «administrative Einteilungen»
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
4. Kapitel Erneuerung
Art. 37 Grundsätze
Die Erneuerung dient dazu, aus definitiv anerkannten Vermessungen alter Ordnung die Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.
Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessung alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen und zu aktualisieren.
Die Bestimmungen über Definitionen und Detaillierungsgrad (Art. 10–23) sowie über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 27–36) sind unter Vorbehalt der
Artikel 38 –41 einzuhalten.
Art. 38 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen.
Fehlende Attribute sind zu ergänzen.
Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Anforderungen nach Artikel 49 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, soweit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.
Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fixpunkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nachführung notwendig sind.
Art. 39 Informationsebene «Liegenschaften»
Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und Grundbuchpläne.
Fehlende oder beschädigte Grenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt
Art. 40 Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»56
Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.
Zur Ergänzung dienen vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.
Art. 41 Informationsebene «Nomenklatur»
Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit der Nomenklaturkommission zu vereinbaren.
Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, von der Nomenklaturkommission bereits früher genehmigten Nomenklaturen übernommen.
3. Titel Normierte Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung und AVS57
1. Kapitel:58 Allgemeines
Art. 42 Definition
Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss Schweizer Norm SN 612030.
Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.
Art. 43 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.
2. Kapitel Datenaustausch
Art. 44 Grundsatz
Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.
Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden.
Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.
Art. 45 AVS-Tauglichkeit
Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Daten von der AVS übernehmen können;
Daten auf die AVS liefern können; und
Daten von der AVS übernehmen und bearbeitet wieder auf die AVS liefern können.
Die V+D sorgt für die Weiterentwicklung von INTERLIS.59
4. Titel Fixpunkte
Art. 46 Definition
Fixpunkte sind Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermessung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
Fixpunkte sind nach Lage und/oder Höhe bestimmt.
Art. 47 Gliederung
Die Fixpunkte gliedern sich einerseits in solche der Landesvermessung und andererseits in solche der amtlichen Vermessung. In der Regel werden von den Lagefixpunkten (LFP) die Lage-Koordinaten und die Meereshöhe, von den Höhenfixpunkten (HFP) die Meereshöhe, mit geringer Genauigkeit auch die Lage-Koordinaten bestimmt.
Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie1: LFP1 und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie2: LFP2 und Kategorie3:
Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie1: HFP1 und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie2: HFP2 und Kategorie3:
Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP.
Art. 48 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie1 sowie die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie2.60
Der Kanton ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorien2 und 3 sowie für die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie3.
2. Kapitel Dichte und Messanordnung
Art. 49 Dichte der Lagefixpunkte
Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:
Gebietstyp LFP3/km2 Durchschnittlicher (inkl. LFP2 Punktabstand (gerundete Werte) 61 TS 1 150 100 m TS 2 70 150 m TS 3 20 250 m TS 4 10 400 m TS 5 2 850 m
Für die LFP2 beträgt der Richtwert1.5 Punkte pro Quadratkilometer.
In Gebieten mit bestehendem Fixpunktnetz ist die Punktdichte im Rahmen der Nachführung den Richtwerten nach Absatz 1 anzupassen.
Art. 50 Dichte der Höhenfixpunkte
Die Dichte der HFP2 ist so zu wählen, dass in jeder grösseren Ortschaft wenigstens eine Gruppe von HFP2 zur Verfügung steht.
Der mittlere Punktabstand bei HFP3-Netzen beträgt 150–250 m.
Art. 51 Messanordnung
Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art.28 und 34) eingehalten werden.
Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen (Prinzip der Nachbarschaft).
Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.62
Art. 52 Genehmigung
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung durch die nach
Artikel 48 zuständige Stelle genehmigt werden.
3. Kapitel Anbringen der Zeichen
Art. 53
Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.
Bei angenommener homogener Verteilung in einem Quadratmuster.
Die Kennzeichnung besteht aus primären und eventuell sekundären Zeichen. Die primären dienen dazu, die Punkte für die weitere Benützung eindeutig zu kennzeichnen. Die sekundären bezwecken das Wiederherstellen der primären Zeichen mit der erforderlichen Genauigkeit im Falle einer Zerstörung oder Beschädigung.
Alle LFP2 und eine Auswahl von LFP3 werden mit sekundären Zeichen versehen. Bei den HFP2 und HFP3 gibt es nur primäre Zeichen.
Bei den HFP2 und HFP3 sowie den LFP2 und LFP3 mit sekundären Zeichen müssen Punktprotokolle erstellt werden.
4. Kapitel Auswertungen
Art. 54 Mathematisches Modell
Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.
Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen
Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.
Art. 55 Test der Messungen
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 Prozent.
Art. 56 Qualitätsnachweis
Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.
Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet
5. Kapitel Meldedienst und periodische Nachführung
Art. 57 Meldedienst
Das Bundesamt für Landestopographie meldet den Kantonen die an Fixpunkten der Kategorie1 vorgenommenen Änderungen.
Festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie1 sind durch die Kantone dem Bundesamt für Landestopographie zu melden.
Die Kantone liefern dem Bundesamt für Landestopographie periodisch eine Kopie der nachgeführten Punktprotokolle der Fixpunkte der Kategorie2.
Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien1 und 2 der Vermessungsaufsicht zu melden.
Art. 58 Periodische Nachführung
Zur Nachführung gehört eine periodische Begehung der Fixpunkte.
6. Kapitel Sonderfälle
Art. 5963 Rutschgebiete
In Rutschgebieten nach Artikel 660a ZGB64 ist unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufzubauen.
Art. 60 Fixpunkte für besondere Zwecke
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen.
5. Titel Weitere Auszüge und technische Dokumentation
1. Kapitel Geltungsbereich und Definitionen
Art. 61 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die weiteren Auszüge und die technische Dokumentation nach Artikel 9 VAV.
Sie sind nicht anwendbar für den Plan für das Grundbuch und die Dokumente der provisorischen Numerisierung.
Art. 62 Auszüge
Als weitere Auszüge nach Artikel 9 VAV gelten der Liegenschaftsbeschrieb, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan Rutschgebiete.
Art. 63 Technische Dokumentation
Als technische Dokumentation nach Artikel 9 VAV gelten die Prüfprotokolle, die Originalmessdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unternehmerbericht.
Art. 64 Erstellung und Nachführung
Anhang B bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge und Dokumentationen, die zu erstellen und nachzuführen sind.
2. Kapitel Auszüge für die Grundbuchführung
Art. 65 Liegenschaftsbeschrieb
Der Liegenschaftsbeschrieb umfasst:
den Gemeindenamen;
die Zuordnung zur Nummer des Planes für das Grundbuch;
die Nummer und Fläche in Quadratmetern der Liegenschaft bzw. des selbständigen und dauernden Rechtes;
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
die Gebäudenummer oder einen anderen Identifikator für die Gebäude; und
eine Liste der Objekte der Informationsebene «Bodenbedeckung».
Der Liegenschaftsbeschrieb ist zu datieren.
Art. 66 Mutationsplan und Mutationstabelle
Mutationsplan und Mutationstabelle geben Auskunft über Änderungen an Objekten der Informationsebene «Liegenschaften».
Der Mutationsplan enthält insbesondere:
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
den alten und neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;
die alten und neuen Objektnummern;
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
die Nordrichtung, den Planmassstab; und
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
die flächenmässigen Zu- und Abgänge der betroffenen Objekte;
allfällige Rundungsdifferenzen und
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
Art. 67 Perimeterplan Rutschgebiete
Über Rutschgebiete nach Artikel 660a ZGB65 ist ein Perimeterplan anzulegen.
3. Kapitel Technische Dokumentation
Art. 68 Prüfprotokoll
Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.
Art. 69 Originalmessungen
Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freigestellt.
Art. 7066 Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente
Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).
Art. 71 Flächenvergleich bei der Erneuerung
Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.
Art. 72 Planeinteilung
Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.
Art. 73 Unternehmerbericht
Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermessungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate darzustellen.
Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:
die Ausgangslage und das Ziel der Vermessungsarbeiten;
eine Beschreibung der Vermessungsarbeiten, der Methoden und der Resultate;
Angaben zur Datenverwaltung und zur Nachführung;
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen über die Vermessungsarbeiten;
eine Gesamtbeurteilung; und
das Aktenverzeichnis.
6. Titel Landumlegungen (Art. 2 Abs. 2 VAV)
Art. 74 Grundsätze der vereinfachten Erhebungen
Bei der Informationsebene «Fixpunkte» kann die Punktdichte und bei der Informationsebene «Liegenschaften» die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der
Artikel 75, 76 und 77 reduziert werden.
Art. 75 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfahrens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durchführung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übrigen Informationsebenen dienen.
Art. 76 Informationsebene «Liegenschaften» in unvermessenen Gebieten
In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.
Die Kantone können die Genauigkeitsanforderungen nach Artikel 31 im Rahmen der Toleranzstufen herabsetzen.
Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Artikel 35 ist nicht erforderlich.
Art. 77 Informationsebene «Liegenschaften» in vermessenen Gebieten
In vermessenen Gebieten kann die Informationsebene «Liegenschaften» nach den Vorschriften über die provisorische Numerisierung (Art. 89–108) bearbeitet werden.
Art. 78 Arbeiten nach der Landumlegung
Nach der Landumlegung sind:
die Grenzen der Informationsebene «Liegenschaften» abzustecken, zu verpflocken und die Grenzzeichen gemäss den Vorschriften der VAV anzubringen; und
die Daten aller Informationsebenen so zu vervollständigen, dass sie die Anforderungen an die amtliche Vermessung erfüllen.
Art. 79 Koordination bei kombiniertem Verfahren
Die V+D koordiniert die Abgeltungen der vermessungstechnischen Arbeiten, wenn Vermessungen gleichzeitig mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Landumlegung durchgeführt werden.
7. Titel Unterhalt der amtlichen Vermessung und Archivierung der Dokumente
Art. 80 Begriff
Der Unterhalt der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.
Art. 81 Aufsicht
Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.
Art. 82 Verwaltungseinheit
Die kleinste Verwaltungseinheit für Bestandteile der amtlichen Vermessung bildet die Gemeinde.
2. Kapitel Unterhalt der Daten der amtlichen Vermessung67
Art. 83 Datenverwaltungsdokument
Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und dauernd zu aktualisieren:
Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Dokumentation und Archivierungsart der bestehenden Unterlagen;
Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung;
Zuständigkeit für Zugriffe und Änderungen;
Übersicht über die betriebsinterne Organisation der Datennachführung;
Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtlichen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung;
Verhaltensanweisungen bei Datenfehlern und erkannten Widersprüchen im Datenbestand;
Betriebsprotokoll.
Art. 84 Kontrolle der Änderung am Datenbestand
Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.
Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Absatz 1 müssen automatisiert erfolgen.
Art. 85 Datensicherheit
Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.
Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.68
3. Kapitel Unterhalt der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung
Art. 86 Fixpunkt- und Grenzzeichen
Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.
Art. 87 Pläne, Dokumente und Bestandteile alter Ordnung
Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen für den Unterhalt:
a. der Pläne für das Grundbuch;
der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und
der technischen Dokumentation.
Der Kanton erlässt Weisungen für die Archivierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
4. Kapitel Archivierung
Art. 88
Die Archivierung der technischen Dokumentation soll sicherstellen, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.
Die Dokumentationen nach den Artikeln68, 70 und 71 sind bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes, diejenigen nach den Artikeln69, 72 und 73 bis zur Erneuerung der entsprechenden Informationsebenen aufzubewahren.
Die für die Bestimmung der Fixpunkte verwendeten Messungen und Berechnungen nach den Artikeln 54–56 sind vollständig und in geeigneter Form zu archivieren.
Die Kantone regeln die Archivierung der Auszüge nach den Artikeln 65–67.
8. Titel Provisorische Numerisierung
Art. 89 Zweck
Die provisorische Numerisierung ist den Vermessungswerken alter Ordnung vorbehalten und dient:
der Erhaltung des Vermessungswerkes;
der Datensicherheit;
der Abgabe digitaler Daten; und
der Errichtung von Landinformationssystemen.
Die provisorische Numerisierung beschränkt sich in erster Linie auf die Umsetzung des Grundbuchplanes in digitale vektorielle Form.
Art. 90 Ersetzen der provisorischen Numerisierungen
Provisorisch numerisierte Werke sind innert angemessener Frist durch eine Erneuerung oder eine Ersterhebung zu ersetzen.
2. Kapitel Grundsätze
Art. 91 Allgemeine Bestimmungen
Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.69
Die Genauigkeit des Grundbuchplanes ist zu bewahren.
Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. aufgrund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.70
Vorhandene Koordinatenwerte sind zu übernehmen, sofern sie die Qualitätsanforderungen alter Ordnung erfüllen.
Art. 92 Informationsebene «Fixpunkte»
Das Fixpunktnetz wird in der Regel von der bestehenden Vermessung übernommen.
In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung sind diejenigen Fixpunkte zu bestimmen, die den Bezug zum geodätischen Bezugssystem (Art. 20 VAV) herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.
Art. 93 Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegenschaften»
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan erhoben.
Art. 94 Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen»71
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan nur soweit erfasst, als sie noch aktuell sind.
Fehlende Objekte auf dem Grundbuchplan werden in der Regel nicht neu erhoben.
Art. 9572 Umfang der Datenübernahme
Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweiterungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.
Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekennzeichnet werden.
Art. 96 Planeinteilung
Die bestehende Planeinteilung wird in der Regel beibehalten.
Art. 97 Planabgriff
Der Planabgriff stützt sich auf den Originalplan.
3. Kapitel Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 98 Passpunkte
Eine Transformation hat aufgrund einer höchstmöglichen Anzahl gut verteilter Passpunkte (mindestens fünf Punkte) zu erfolgen. Extrapolationen sind zu vermeiden.
Art. 99 Genauigkeit
Die Genauigkeit bestimmt sich nach den Richtwerten der Artikel 101 und 103. Können diese nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.
Art. 100 Zuverlässigkeit
Folgende Kontrollen sind auszuführen:
Kontrollzeichnungen im Massstab und Format des Grundbuchplanes;
Konsistenztest über den gesamten Perimeter für die Informationsebene «Liegenschaften»;
Vergleich der alten und neuen Liegenschaftsflächen. Die Kantone entscheiden über die Behandlung der Differenzen.
2. Abschnitt Genauigkeit bei halbgrafischen und teilnumerischen
Vermessungswerken
Art. 101 Planeinpassung
Bei Kartonplänen müssen die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors bei Transformationen (Einpassungen) die folgenden Richtwerte einhalten:
: 500 8,0 cm max.24,0 cm
: 1000 16,0 cm max.48,0 cm
: 2000 32,0 cm max. 96,0 cm
Bei Plänen auf Alu-Platten werden die Richtwerte nach Absatz 1 um 25 Prozent herabgesetzt.
Art. 102 Koordinatenvergleich von berechneten Punkten
Die Übereinstimmung der Koordinaten numerisierter und bereits berechneter Punkte ist zu kontrollieren.
Die Richtwerte nach Artikel 101 müssen eingehalten werden. Der maximale Wert entspricht dabei der grössten Differenz eines Einzelpunktes.
3. Abschnitt Genauigkeit bei grafischen Vermessungswerken
Art. 103 Planeinpassung
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors müssen bei Transformationen (Einpassungen) die doppelten Richtwerte nach Artikel 101 einhalten.
4. Kapitel Ablauf der Arbeiten
Art. 104 Pflichtenheft
Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zustandsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:
die Vorbereitungsarbeiten (u. a. Planinventar);
die eigentliche Numerisierung;
die notwendigen Kontrollen (Qualität, Konsistenz, usw.);
die Abschlussarbeiten; und
73 die kantonalen Erweiterungen.
Art. 105 Abzuliefernde Dokumente
Es sind folgende Schlussdokumente abzuliefern:
ein technischer Bericht, inkl. Zustandsanalyse des Vermessungswerkes vor der Numerisierung;
eine Dokumentation zum Fixpunktnetz bei einer Neubestimmung;
ein Prüfprotokoll der eingesetzten Geräte und Instrumente;
eine Statistik der Planeinpassung mit Angabe der Lagegenauigkeit pro Passpunkt und des maximalen Betrages;
Konsistenztests für die Informationsebene «Liegenschaften», pro Plan und für das ganze Operat;
eine Gegenüberstellung der alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan sowie ein Ausweis über die Differenzen und Toleranzen;
Daten im Rasterformat (sofern vorhanden);
Kontrollzeichnung und/oder neuer Grundbuchplan.
5. Kapitel Nachführung
Art. 106 Grundsatz
Alle Bestandteile des provisorisch numerisierten Werkes sind nachzuführen.
Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Originalvermessung abzustützen.
Art. 107 Allgemeine Bestimmung
Alle Mutationen müssen so in das Fixpunktnetz des der provisorischen Numerisierung zugrundeliegenden Referenzsystems integriert werden, dass das Prinzip der Nachbarschaft gewährleistet ist.
Art. 108 Grenzmutationen
Die aus der provisorischen Numerisierung ermittelten Koordinaten der Grenzpunkte sind durch berechnete Werte aus den vorhandenen, originären Messunterlagen zu ersetzen.
9. Titel Anerkennung und Abgeltung
1. Kapitel Anerkennung74
Art. 109
Für die Anerkennung und Abgeltung nach Artikel 30 VAV sind bei der V+D zwingend einzureichen:75
das Anerkennungsgesuch;
76 eine Bestätigung der erfolgten Mängelbehebung gemäss allfälligem Bericht nach Artikel 27 VAV;
77 alle kantonalen Genehmigungsunterlagen inklusive Verifikationsbericht;
die Schlussabrechnung.
Die V+D kann weitere Unterlagen verlangen.78
2. Kapitel Abgeltung
Art. 11079
Art. 11180 Zusicherung der Abgeltung
Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis VAV zugesichert.
Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.
Die V+D bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.
Art. 11281 Teilzahlungen
Die V+D kann an laufende Arbeiten der amtlichen Vermessung Teilzahlungen ausrichten.
10. Titel Schlussbestimmungen
1. Kapitel Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 113
Es werden aufgehoben:
die Weisungen vom29. August 192582 für die Vermarkung, Parzellarvermessung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bundesbahnen;
die Weisungen vom21. Mai 192783 für die Erstellung von Plankopien im Massstab 1 : 1000 über das Bahngebiet;
die Anleitung vom18. Oktober 192784 für die Anwendung der Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung bei Grundbuchvermessungen;
die Anleitung vom24. Dezember 192785 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
In der AS nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht.
In der AS nicht veröffentlicht.
[BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
die Weisungen vom14. März 193286 für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte;
die Weisungen vom23. Dezember 193287 für die Nachführung der Plankopien im Massstab 1 : 1000 und der Vermessungsfixpunkte des Bahngebietes;
die Weisungen vom30. Juni 196788 über die Verwendung des Personals bei Grundbuchvermessungen;
das Reglement vom30. Juni 196789 für die Erteilung der Bewilligung an Geometer-Techniker HTL zur Tätigkeit in der Grundbuchvermessung;
die Weisungen vom28. November 197490 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom28. November 197491 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
2. Kapitel Übergangsbestimmungen
Art. 114 Ersterhebung bei definitiv anerkannten Vermessungen
Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.
Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:
die ursprüngliche Bestimmung deren Polygonzüge und Detailpunkte die 1919 geltenden Toleranzen überschreitet; oder
die Detailaufnahme in der Instruktionszone II gemäss Buchstabe a nach dem Messtischverfahren erfolgt ist.
Art. 114bis92 Erneuerung
Bestehende, anerkannte Vermessungswerke im Datenmodell 1993 sollen bis am 31. Dezember 2007 in Vermessungswerke im Datenmodell 2001 (Datenmodell des Bundes sowie kantonale Erweiterungen) konvertiert werden. Die anrechenbaren Kosten dieser Arbeiten werden durch den Bund mit Abgeltungssätzen entsprechend Erneuerungsarbeiten mitfinanziert.
[BS 2 588]
[BS 2 622]
[AS 1967 1025]
[AS 1967 1028]
[AS 1975 109]
[AS 1975 115]
Art. 115 Weitergeltung alten Rechts
Für Arbeiten, die nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten weiter:
die Anleitung vom24. Dezember 192793 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom28. November 197494 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom28. November 197495 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
3. Kapitel Inkrafttreten
Art. 116
Diese Verordnung tritt am1. Juli 1994 in Kraft.
[BS 2 613; AS 1955 801 Art. 22, 1975 109 Art. 20 Abs. 1]
[AS 1975 109]
[AS 1975 115] Anhang A96 (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1) Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben
Dieser Anhang gilt in der Fassung vom18. Dez. 2001. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke der Verordnung mit Einschluss des Anhangs A sind bei der V+D, 3084 Wabern, erhältlich (siehe AS 2003 514).
Anhang B97 (Art. 64) Auszüge für die Grundbuchführung und technische Dokumentation Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung Informationsebene: Fixpunkte – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – Messanordnung – Punktkarte/-plana Instrumente Instrumente – Nachführungs- – Punktprotokollea – Messanordnung – Messanordnung messungen – Unternehmerbericht – Vorschlag für – Vorschlag für – Nachführungs- Fixpunktzeichen Fixpunktzeichen berechnungen – Originalmessungen – Erneuerungs- – Ausschnitt Netz- – Original- messungen plan/Vektorplan berechnungen – Erneuerungs- – Punktkarte/-plana – Netzplan/ berechnungen – Punkteprotokollea Vektorplan – Netzplan/ – Punktkarte/-plana Vektorplan – Punktprotokollea – Punktkarte/-plana – Unternehmer- – Punktprotokollea bericht – Unternehmerbericht Informationsebene: Bodenbedeckung – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder Arbeitspläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Original- – Erneuerungsmes- berechnungen – Nachführungsmessungen sungen – Kontroll- berechnungen – Original- – Erneuerungs- dokumente – Kontrolldokumente berechnungen berechnungen – Unternehmerbericht – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente – Einpassprotokolle – Einpassprotokolle – Unternehmer- – Unternehmerbericht a Als Dokument nachzuführen.
Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung Informationsebene: Einzelobjekte – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Original- – Erneuerungs- berechnungen – Nachführungsmessungen messungen berechnungen – Original- – Erneuerungs- – Unternehmerbericht berechnungen berechnungen – Einpassprotokolle – Einpassprotokolle – Unternehmer- – Unternehmerbericht Informationsebene: Höhen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Luftbilder pläne pläne messungen – Nachführungs- – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- messungen – Original- – Erneuerungsmes- berechnungen – Nachführungsmessungen sungen berechnungen – Original- – Erneuerungs- – Unternehmerbericht berechnungen berechnungen – Unternehmer- – Unternehmerbericht Informationsebene: Nomenklatur – Nomenklatur- – Nomenklatur- – Auszug aus – Auszug aus plan plan Nomenklaturplan Nomenklaturplan – Kontroll- – Kontroll- mit altem/neuem mit altem/neuem dokumente dokumente Zustand Zustand – Unternehmer- – Unternehmer- – Kontroll- – Kontrolldokumente bericht bericht dokumente – Unternehmerbericht Ersterhebung Erneuerung laufende Nachführung periodische Nachführung Informationsebene: Liegenschaften – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle –
originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Nachführungspläne pläne messungen messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Nachführungs- – Original- – Erneuerungs- berechnungen berechnungen messungen messungen – Kontrolldokumente – Kontrolldokumente – Original- – Erneuerungs- – Mutationsplan – Mutationsplan berechnungen berechnungen und -tabelle und -tabelle – Kontrolldokumente – Flächenvergleich – Einpassprotokolle – Kontrolldokumente – Liegenschafts- – Einpassprotokolle beschrieb – Liegenschafts- – Unternehmerbericht beschrieb – Unternehmerbericht Informationsebene: Rohrleitungen – Prüfprotokolle – Prüfprotokolle – originale Arbeits- – originale Arbeits- Instrumente Instrumente pläne pläne – originale Arbeits- – originale Arbeits- – Nachführungs- – Nachführungspläne pläne messungen messungen – Luftbilder – Luftbilder – Nachführungs- – Nachführungs- – Original- – Erneuerungs- berechnungen berechnungen messungen messungen – Unternehmerbericht – Original- – Erneuerungsberechnungen berechnungen – Einpassprotokolle – Einpassprotokolle – Unternehmerbericht – Kontrolldokumente – Unternehmerbericht Informationsebene: Administrative Einteilungen – Planeinteilunga – Planeinteilunga – Planeinteilunga – Perimeterplan – Perimeterplan – Perimeterplan – Perimeterplan Rutschgebietea Rutschgebietea Rutschgebiete a Rutschgebiete a – Kontroll- – Kontroll- – originale Arbeitsdokumente dokumente pläne Rutschgebiete – Unternehmer- – Unternehmer- – Mutationsplan bericht bericht und -tabelle von Hoheitsgrenzen – Planausschnitt für alter/neuer Hoheitsgrenzen
– Kontrolldokumente a Als Dokument nachzuführen.
Anhang C98 (Art. 6 Abs. 1) Tarif für Luftbildaufträge Preisliste Vermessungsflugdienst V+D Flugpreise: Pro Flugminute Bildflug Fr. 105.– Materialpreise:
Schwarzweiss-Negativ bei einer Anzahl von: 0–10 11–50 51–100 >100 Fr.19.– Fr.15.– Fr.12.– Fr.10.–
Schwarzweiss-Kopie (1 :1 mit Kontrastausgleich) bei einer Anzahl von: ≤ 25 ≥ 25 Fr.24.– Fr.19.– für eine 2. Kopie reduzieren sich die Preise um je Fr.5.–
Farb-Dia bei einer Anzahl von: ≤ 100 ≥ 100 Fr.38.– Fr.35.–
Falschfarben-Dia bei einer Anzahl von: ≤ 100 ≥ 100 Fr.43.– Fr.40.– Preise für Papierkopien ab Farb- oder Falschfarben-Dia auf Anfrage (externe Verarbeitung).
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EJPD vom22. März 1995 (AS 1995 1226).