211.432.21
Technische Verordnung des VBS
über die amtliche Vermessung
(TVAV)1
vom 10. Juni 1994 (Stand am 1. Juli 2008)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,2
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 6a, 26 Absatz 2, 31 Absatz 2, 37 Absatz 3,
51 Absatz 3 und 56 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 19923 über die amtliche Vermessung (VAV),4
verordnet:
1. Titel Grundsätze und Zuständigkeiten
1. Kapitel Grundsätze
Art. 1 Arbeitsgrundsatz
Die Vermessungsarbeiten sind nach den Regeln der Kunst und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.
Art. 25 Kantonaler Umsetzungsplan
Der kantonale Umsetzungsplan gibt Auskunft über Art, Umfang, Termine und Kosten der Arbeiten der amtlichen Vermessung, insbesondere über:
die Arbeiten der Ersterhebung;
die Arbeiten der Erneuerung;
besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse;
die periodische Nachführung;
den Ersatz von provisorischen Numerisierungen durch eine Ersterhebung oder Erneuerung;
die generelle Kostenschätzung.
Art. 3 Einteilung in Toleranzstufen
Das Territorium der Eidgenossenschaft wird für die amtliche Vermessung in Gebiete mit folgenden Toleranzstufen (TS) eingeteilt:
TS 1: Stadtgebiete
TS 2: Überbaute Gebiete und Bauzonen
TS 3: Intensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete
TS 4: Extensiv genutzte Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete
TS 5: 6Das Sömmerungsgebiet und unproduktive Gebiete
Art. 3bis7 Nummerierungsbereich
Ein Nummerierungsbereich ist Bestandteil eines Identifikatoren-System mit zugeordneter Geometrie, das die Gültigkeitsbereiche eindeutiger Identifikatoren definiert. Die Nummerierungsbereiche werden vom Bund und den Kantonen vergeben.
2. Kapitel Zuständigkeiten
Art. 4 Eidgenössische Vermessungsdirektion8
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion:9
10…
entscheidet im Einzelfall über die Befreiung von der Erhebungspflicht nach Artikel 10;
11sorgt für die Verbreitung und Weiterentwicklung des Datenmodells der amtlichen Vermessung insbesondere für die Beschreibungssprache und den Transfermechanismus INTERLIS sowie für die entsprechende Dokumentation (Art. 42);
12entscheidet über die einzureichenden Unterlagen für die einzelnen Leistungen (Art. 111) und für die Anerkennung (Art. 109) sowie die Zusicherung der Abgeltung und deren Auszahlung (Art. 111 und 112);
entscheidet über Teilzahlungen (Art. 112);
13legt die Grundsätze eindeutiger Benutzerschlüssel fest und vergibt die überkantonalen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis);
14schliesst mit der zuständigen kantonalen Stelle die Programmvereinbarung ab;
15entscheidet über eine vereinfachte Erhebung nach Artikel 24 Absatz 2.
Art. 5 Kanton
Der Kanton ist zuständig für:16
die Zuordnung der Toleranzstufen im Einzelfall (Art. 3 und 26);
die Festlegung der Anforderungen an die Toleranzstufe 1 (Art. 3 und 25);
17die Beschreibung der kantonalen Erweiterungen zum Datenmodell des Bundes in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS (Art. 43);
die Sicherstellung des Datenaustauschs über die amtliche Vermessungsschnittstelle (Art. 44 und 45);
die Genehmigung der Messanordnung und des Messverfahrens für die Informationsebene «Fixpunkte» nach den Artikeln 48 und 52;
den Entscheid über die Behandlung von Differenzen in den Liegenschaftsflächen beim Flächenvergleich nach Artikel 71 und bei der provisorischen Numerisierung;
18die Gewährleistung der Nachführung und Verwaltung der amtlichen Vermessung (Art. 80–88);
19die Ablösung des bestehenden Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan bei einer provisorischen Numerisierung (Art. 91);
20die Bestimmung der bei der provisorischen Numerisierung zu erhebenden Objekte (Art. 95);
21vergibt die kantonsinternen Nummerierungsbereiche (Art. 3bis).
Art. 622
Art. 6bis23
2. Titel Objektkatalog24
1. Kapitel Objektkatalog und kantonale Erweiterungen25
Art. 726 Datenmodell der amtlichen Vermessung
Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:
Informationsebene «Fixpunkte»:
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),
Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);
Informationsebene «Bodenbedeckung»:
Gebäude,
befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,
humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,
Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer, Schilfgürtel,
bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,
vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;
Informationsebene «Einzelobjekte»:
Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte;
Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM);
Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
Informationsebene «Liegenschaften»:
Liegenschaft,
selbstständiges und dauerndes Recht,
Bergwerk,
Grenzpunkt;
Informationsebene «Rohrleitungen»:
Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196327 unterstehen,
Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;
Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,
Bezirksgrenzen,
Kantonsgrenzen,
Landesgrenze;
Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs28;
Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)29;
Informationsebene «administrative Einteilungen»:
Nummerierungsbereiche,
Planeinteilungen,
Toleranzstufeneinteilung,
Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch.
Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.
Art. 830 Spezielle Bedingungen für einzelne Objekte
Projektierte Objekte der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Liegenschaften» sowie des Themas «Gemeindegrenzen» sind Bestandteile des Objektkataloges der amtlichen Vermessung. Für projektierte Gebäude wird zudem die Informationsebene «Gebäudeadressen» geführt. Die Kantone regeln das Meldewesen.31
Wo HFP3 vorhanden sind, kann auf die Höhenbestimmung der LFP3 verzichtet werden.
Objekte der Informationsebenen «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen» sind entsprechend ihrer Ausgestaltung als Flächen-, Linien- oder Punktobjekt zu unterscheiden.
Ausgewählte, qualifizierte Einzelpunkte können in den Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» oder «Rohrleitungen» eingegliedert werden.
Attribute, die vom Kanton festgelegt werden müssen, sind im Anhang A mit «Vergabe durch Kanton» bezeichnet.
Liegenschaften und Hoheitsgrenzen müssen durch Grenzpunkte oder Hoheitsgrenzpunkte definiert sein.
Art. 932 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Als Erweiterungen nach Artikel 10 VAV können die Kantone unter anderem weitere Informationsebenen, weitere Unterteilungen der Objekte nach Anhang A oder weitere Attribute der Objekte nach Anhang A festlegen.
Erweiterungen sind so weit zulässig, als sie die Anforderungen des Datenmodells des Bundes nicht verletzen und mit den Festlegungen des Departements bezüglich der normierten Datenbeschreibungssprache und der amtlichen Vermessungsschnittstelle (AVS) nach Artikel 6bis Absatz 2 VAV kompatibel sind.
2. Kapitel Definitionen und Detaillierungsgrad
1. Abschnitt Erhebungsvoraussetzungen
Art. 10 Erhebungskriterien
Objekte nach Artikel 7 sind zu erheben, wenn sie:
einer Bewilligungs- oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen;
wichtige Funktionen erfüllen und für eine Vielzahl von Benutzern wichtige Informationen liefern; oder
im Gelände als wichtige Orientierungshilfe dienen.
In begründeten Fällen kann die Eidgenössische Vermessungsdirektion33 Objekte nach Absatz 1 Buchstabe a von der Erhebungspflicht befreien.
Für Objekte, die den Kriterien nach Absatz 1 nicht entsprechen, gelten die Artikel 13–23.
Art. 11 Geometrische Voraussetzungen
Als linienförmige geometrische Elemente sind der Kreisbogen und die Gerade zugelassen.
Kreisbogen und Gerade von gleichen Objekten dürfen sich wie folgt überschneiden:
innerhalb der Informationsebene «Bodenbedeckung»:
5 cm;
34innerhalb der Informationsebene «Einzelobjekte»:
5 cm;
innerhalb der Informationsebene «Nomenklatur»:
20 cm;
innerhalb der Informationsebene «Liegenschaften»:
5 cm;
35innerhalb der Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
5 cm;
36innerhalb der Informationsebene
«dauernde Bodenverschiebungen»:
20 cm;
37innerhalb der Informationsebene «Gebäudeadressen»:
50 cm;
38innerhalb der Informationsebene
«administrative Einteilungen»:
20 cm.
Art. 12 Zusammenlegung von Linien
Linien von verschiedenen Objekten aus verschiedenen Informationsebenen dürfen bei der Erhebung zusammengelegt werden, wenn sie innerhalb des dreifachen Genauigkeitswertes nach Artikel 29 liegen.
Linien der Informationsebene «Liegenschaften» und Linien der Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte», die im Gelände aus exakt definierten Punkten bestehen, dürfen nicht zusammengelegt werden.39
2. Abschnitt Informationsebene «Bodenbedeckung»
Art. 13 Minimalfläche
Zu erheben sind Flächen, die ungefähr folgende Mindestgrösse aufweisen:
TS 2
>100 m2
TS 3
>1000 m2
TS 4 und 5
>2500 m2
Vorbehalten bleiben die Artikel 14 Absatz 2 und 21.
Art. 1440 Gebäude
Als Gebäude gelten:
Gebäude im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung vom 9. Juni 201741 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister;
weitere auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene überdachte Bauten, die einem bestimmten Zweck dienen.
Die Gebäudefläche wird durch die Hauptfassadenteile mit der jeweils äusseren grössten vertikalen Fläche gebildet. Fassadenversetzungen von mehr als 10 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 50 cm in den TS 4 und 5 sind zu erheben. Einzelheiten entlang von Fassaden sind zu erheben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Vor- und Rücksprünge, Pfeiler von mehr als 50 cm in den TS 2 und 3 und mehr als 100 cm in den TS 4 und 5;
Auskragungen, Erker, Vorbauten von mehr als 50 cm in der TS 2 und mehr als 100 cm in den TS 3, 4 und 5.
Art. 15 Befestigte Flächen
Als befestigt gelten künstlich hergerichtete Flächen, insbesondere asphaltierte, betonierte, bekieste, gemergelte oder mit Steinen oder Platten belegte Flächen. Bei den befestigten Flächen werden insbesondere folgende Objekte unterschieden:
a. 42Objekt «Strasse/Weg»: Flächen mit Erschliessungsfunktionen für den Fussgänger- und/oder den Fahrzeugverkehr, wie Strassen (eingeschlossen Parkstreifen), Flurwege, Waldwege, Walderschliessungsstrassen, weitere Wege (mit verdichteter Bodenfläche) von öffentlichem Interesse und deren Abschlüsse wie Rinnsteine und Stellsteine;
abis. 43Objekt «Trottoir»: Fläche mit Erschliessungsfunktion für den Fussgänger;
ater. 44Objekt «Verkehrsinsel»: Fläche mit Verkehrsleitfunktion;
b. Objekt «Bahn»: Das gesamte Geleisegebiet bis zum Übergang in andere Bodenbedeckungsarten, eingeschlossen die Kofferung, die mit Schotter, Kies oder Sand belegten Flächen und die Bahnsteige, die zwischen oder neben den Geleisen liegen;
c. Objekt «Flugplatz»: Künstlich befestigte Pisten, Rollwege und Abstellflächen für Flugzeuge;
d. Objekt «Wasserbecken»: Die künstlichen Anlagen samt Umrandung, insbesondere Schwimm- und Sprungbecken öffentlicher Badeanstalten, Bassins (auf öffentlichem und privatem Grund), Klärbecken von Abwasserreinigungsanlagen, Feuerweiher;
e. Objekt «übrige befestigte Flächen»: Alle Flächen, die die Anforderungen nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung erfüllen, keine Objekte nach den Buchstaben a–d dieser Bestimmung sind und die Minimalfläche nach Artikel 13 übersteigen, insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze, Verkehrserschliessungen zu Gebäuden, Abstell-, Rast- und Vorplätze oder Sportanlagen.
Art. 16 Humusierte Flächen
Humusierte Flächen umfassen den gewachsenen Boden ohne die bestockten Flächen.
Zum Objekt «übrige Intensivkulturen» gehören insbesondere Obstkulturen oder Gärtnereien.
Zum Objekt «Gartenanlagen» gehören insbesondere Freizeitgärten, Parkanlagen, Kinderspielplätze, Gebüsche, Gartenbestockungen, Gartengebüsche, Rasen, Hausumschwung.
Zum Objekt «übrige humusierte Fläche» gehören insbesondere Grünstreifen bei Verkehrsanlagen oder Bachborde.
Art. 17 Gewässer
Gewässer umfassen alle Wasserflächen ohne die künstlichen Wasserbecken.
Zum Objekt «fliessendes Gewässer» gehören insbesondere Flüsse, Bäche und Kanäle, und zum Objekt «stehendes Gewässer» gehören insbesondere Seen und Weiher. Geometrisch werden diese in der Regel bei unbefestigten Ufern nach der an der Bodenbeschaffenheit erkennbaren Abgrenzung und bei befestigten Ufern nach der Befestigung abgegrenzt. Angrenzende Uferbefestigungen sind ihren Bodenbedeckungsarten zuzuordnen.
Zum Objekt «Schilfgürtel» gehören die mit Schilf bedeckten Flächen, die den Übergang zwischen dem offenen Gewässer und der landseitigen Bodenbedeckung bilden. In der Gewässerfläche stehende isolierte Schilfbestände werden nicht erhoben.
Art. 18 Bestockte Flächen
Bestockte Flächen umfassen den Wald im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199145 über den Wald (Waldgesetz, WaG).
Flächen, für die eine Aufforstungspflicht besteht (Art. 2 Abs. 2 Bst. c WaG), gelten als projektierte Objekte.
Die geometrische Abgrenzung des Waldes hat bei Bedarf mit den zuständigen Forstorganen zu erfolgen.
Grossflächige Windschutzhecken im nicht überbauten Gebiet sind als bestockte Flächen zu erheben.
Als Objekt «bestockte Weide» (Wytweide) gelten Flächen nach Artikel 2 der Waldverordnung vom 30. November 199246.47
Die Fläche des Objekts «bestockte Weide» wird rein kartografisch in die Objekte «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» unterteilt.48
Zum Objekt «übrige bestockte Flächen» gehören Weidwälder, Bestockungen von Ufer- und Bachzonen, die Mischzonen zwischen Wald und Weide, Fels oder Geröll sowie Übergangszonen bei der klimatischen Waldgrenze, sofern die Flächen nicht den Objekten «geschlossener Wald» oder «bestockte Weide» zugeordnet werden können.49
Art. 19 Vegetationslose Flächen
Als vegetationslos gelten die land- und forstwirtschaftlich nicht nutzbaren Flächen.
Zum Objekt «übrige vegetationslose Flächen» gehören die Mischzonen zwischen Gras und Fels/Geröll, insbesondere verbuschte Flächen, verfelste Flächen, Übergangszonen bei der klimatischen Pflanzengrenze.
3. Abschnitt Informationsebene «Einzelobjekte»50
Art. 2051 Verhältnis zur Informationsebene «Bodenbedeckung»
Die Informationsebene «Einzelobjekte» umfasst Objekte, die Merkmale der Bodenbedeckung enthalten, aufgrund ihrer Eigenschaft oder Ausdehnung aber keine oder nur eine unwesentliche flächenmässige Bedeutung haben.
Art. 21 Objekte
Der Informationsebene «Einzelobjekte» sind Objekte insbesondere zuzuordnen, wenn:52
sie nicht als Gebäude nach Artikel 14 gelten, beispielsweise unterirdische Gebäude, Erker oder Balkone;
die Abgrenzung als Fläche nicht eindeutig möglich ist oder die Aufnahme als Flächenobjekt einen unverhältnismässigen Aufwand bringen würde, beispielsweise bei Rinnsalen, Trampelpfaden, unregelmässig verlaufenden Fusswegen und Bachläufen oder Bergbächen;
sie linienhaft ausgeprägt sind, beispielsweise Geleiseachsen; oder
sie im Plan für das Grundbuch durch Symbole dargestellt werden, beispielsweise wichtige Einzelbäume.
4. Abschnitt Informationsebene «Höhen»
Art. 2253 Begriff und Inhalt
Die Informationsebene «Höhen» wird durch ein DTM gebildet.
Die Daten aus dem DTM müssen im 2-Meter-Gitter abgegeben werden können.
Der Referenzpunkt des 2-Meter-Gitters hat folgende Landeskoordinaten:
im Bezugsrahmen LV03 y = 600 000.00 m (Rechtswert) und
x = 200 000.00 m (Hochwert);
im Bezugsrahmen LV95 E = 2 600 000.00 m (Rechtswert) und
N = 1 200 000.00 m (Hochwert).
Die Kantone können die Daten zusätzlich in anderer aus dem DTM abgeleiteter Form anbieten.
Art. 2354
3. Kapitel Genauigkeit und Zuverlässigkeit
1. Abschnitt Toleranzen
Art. 24 Grundsatz
Die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen richten sich nach den Toleranzstufen.
Über Gebiete mit sehr geringem Bodenwert und von beträchtlicher Ausdehnung, für die eine toleranzstufengemässe Genauigkeit und Zuverlässigkeit nicht erforderlich ist, kann mit Zustimmung der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eine vereinfachte Erhebung durchgeführt werden.55
Art. 25 Mindestanforderung der TS 1
Die Anforderungen der TS 1 (Stadtgebiete) müssen mindestens diejenigen der TS 2 erfüllen.
Artikel 28 bleibt vorbehalten.
Art. 2656 Zuordnung
Der Kanton ordnet die TS im Einzelfall zu.
Er bezeichnet die Gebiete nach Artikel 24 Absatz 2.
2. Abschnitt Genauigkeit
Art. 27 Grundsatz
Die Anforderungen an die Genauigkeit der Punkte der amtlichen Vermessung sind als mittlere Fehler (Standardabweichungen) definiert und beziehen sich auf die Anschlusspunkte. Sie gelten für Neuberechnungen.
Art. 2857 Informationsebene «Fixpunkte»
Die absolute Lagegenauigkeit (grosse Halbachse der Konfidenzellipse [mittlere Fehlerellipse MFA, 1 Sigma] in cm) beträgt:
Punktkategorie | TS1 | TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
LFP2 | 3 | 3 | 3 | 8 | 8 |
LFP3 | * | 5 | 5 | 10 | 10 |
HFP 1/2/3** | * | 10 | 20 | 50 | 100 |
| |||||
|
Die Höhengenauigkeit (Standardabweichung [mittlerer Fehler, 1 Sigma] für die Höhe MFH in cm) beträgt:
Punktkategorie | TS1 | TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
LFP2 | 4,5 | 4,5 | 4,5 | 12 | 12 |
LFP3** | * | 7,5 | 7,5 | 15 | 15 |
HFP2 (nivelliert) | * | 0,5 | 0,5 | – | – |
HFP2 (GNSS) | 3,0 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | – |
HFP3 | * | 0,5 | – | – | – |
| |||||
|
Die erreichten Genauigkeiten sind rechnerisch nach der Methode der kleinsten Quadrate nachzuweisen. Sie dürfen die Werte nach den Absätzen 1 und 2 nicht überschreiten.
Als Toleranzwert für die Beurteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche gilt der dreifache Betrag der Werte nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 29 Informationsebenen «Bodenbedeckung» sowie «Einzelobjekte»58
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt, insbesondere Gebäudeecke, Mauerpunkt:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
10 | 20 | 50 | 100 |
Bei Objekten, die im Gelände nicht genau festgelegt werden können, entspricht die Lagegenauigkeit der Feststellungsgenauigkeit.59
Die Lagegenauigkeit a priori der Mess- und Berechnungsmethode ist nachzuweisen.
Art. 3060 Informationsebene «Höhen»
In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände genau definierte Terrains, beispielsweise Strassen: 80 cm (Standardabweichung 1σ).
In den Gebieten bis 2000 m über Meer der TS 2–4 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM für im Gelände nicht genau definierte Terrains, beispielsweise steile Terrains oder Waldböden: 200 cm (Standardabweichung 1σ).
In den Gebieten über 2000 m über Meer und in den Gebieten der TS 5 beträgt die Höhengenauigkeit des DTM: 10 m (Standardabweichung 1σ).
Die Differenz zwischen einer direkt gemessenen Höhe und dem entsprechenden, aus dem DTM abgeleiteten Wert darf höchstens den dreifachen Betrag der Standardabweichung nach den Absätzen 1–3 aufweisen.
Art. 31 Informationsebenen «Liegenschaften» und «Rohrleitungen»
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände exakt definierten Punkt:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
3.5 | 7 | 15 | 35 |
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung in cm) beträgt für einen im Gelände nicht exakt definierten Grenzpunkt längs Strassenrändern, Bachufern, Kreten, usw.:
TS2 | TS3 | TS4 | TS5 |
20 | 35 | 75 | 150 |
Die Genauigkeit der Mess- und Berechnungsmethode und die a posteriori erreichte Lagegenauigkeit sind für jeden Punkt rechnerisch nachzuweisen.
Als Toleranzgrenze für die Beurteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, welche sich aus den Absätzen 1 oder 2 ergeben.
Art. 3261 Informationsebene «Hoheitsgrenzen»62
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Genauigkeitsanforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
3. Abschnitt Zuverlässigkeit
Art. 3363 Grundsatz
Messungen und Berechnungen sind so durchzuführen, dass jeder einzelne Punkt durch unabhängige überschüssige Bestimmungsstücke genügend vor groben Fehlern geschützt ist.
Zum Schutz vor systematischen Fehlern müssen die Instrumente periodisch geprüft und geeicht werden.
Die Zuverlässigkeit ist für alle Punkte der Informationsebenen «Fixpunkte» (ohne Lagegenauigkeit der HFP), «Liegenschaften» und «Hoheitsgrenzen» sowie für Einzelpunkte nach Artikel 8 Absatz 4 nachzuweisen.
Art. 34 Informationsebene «Fixpunkte»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete statistische Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den dreifachen Wert für die in Artikel 28 festgelegte Lage- bzw. Höhengenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 35 Informationsebene «Liegenschaften»
Die äussere Zuverlässigkeit jedes einzelnen Punktes ist durch geeignete Kenngrössen nachzuweisen. Verfälschungen der Ergebnisse durch nicht erkennbare grobe Fehler dürfen den fünffachen Wert für die in Artikel 31 Absätze 1 und 2 festgelegte Lagegenauigkeit nicht überschreiten.
Art. 3664 Informationsebene «Hoheitsgrenzen»65
Für die Hoheitsgrenzen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Informationsebene «Liegenschaften».
4. Kapitel Erneuerung
Art. 37 Grundsätze
Die Erneuerung dient dazu, aus definitiv anerkannten Vermessungen alter Ordnung die Bestandteile der amtlichen Vermessung neuer Ordnung zu erstellen.
Es sind alle brauchbaren Bestandteile der Vermessung alter Ordnung beizuziehen und zu verwenden und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen und zu aktualisieren.
Die Bestimmungen über Definitionen und Detaillierungsgrad (Art. 10–23) sowie über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 27–36) sind unter Vorbehalt der Artikel 38–41 einzuhalten.
Art. 38 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung muss aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden können. Andernfalls sind ergänzende Messungen und Berechnungen durchzuführen.
Fehlende Attribute sind zu ergänzen.
Die Dichte der bestehenden Fixpunkte ist den Anforderungen nach Artikel 49 anzupassen. Fehlende oder beschädigte Fixpunktzeichen sind wiederherzustellen, soweit sie übernommen werden. Sekundäre Fixpunktzeichen sind anzubringen, soweit sie notwendig sind.
Bei der etappenweisen Erneuerung der Informationsebenen sind diejenigen Fixpunkte zu erneuern, die für die Erneuerung der Daten der Etappe und deren Nachführung notwendig sind.
Art. 39 Informationsebene «Liegenschaften»
Die Einhaltung der Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nach neuer Ordnung kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks nachgewiesen werden. Als Unterlagen dienen insbesondere Feldbücher, Feldblätter, Berechnungen, Handrisse und Grundbuchpläne.
Fehlende oder beschädigte Grenzpunktzeichen müssen nicht wiederhergestellt werden.
Art. 40 Informationsebenen «Bodenbedeckung» und «Einzelobjekte»66
Fehlende Objekte sind zu ergänzen, überflüssige zu entfernen.
Zur Ergänzung dienen vorhandene aktuelle Unterlagen des anerkannten Vermessungswerks sowie weitere geeignete Unterlagen, beispielsweise Luftbilder oder Ausführungspläne.
Art. 41 Informationsebene «Nomenklatur»
Wird die Nomenklatur überarbeitet, so ist das Vorgehen mit der Nomenklaturkommission zu vereinbaren.
Wird die Nomenklatur anlässlich der Erneuerung nicht überarbeitet, so werden die im Zeitpunkt der Erneuerung gültigen, von der Nomenklaturkommission bereits früher genehmigten Nomenklaturen übernommen.
3. Titel Normierte Datenbeschreibung der amtlichen Vermessung und AVS67
1. Kapitel68 Allgemeines
Art. 42 Definition
Zur Beschreibung des Datenmodells der amtlichen Vermessung dient die Beschreibungssprache INTERLIS gemäss den Schweizer Normen SN 612030 (Ausgabe 1998) und SN 612031 (Ausgabe 2006)69.70
Die AVS wird definiert durch das in INTERLIS beschriebene Datenmodell der amtlichen Vermessung (Anhang A) sowie die Beschreibung des entsprechenden Transferformats anhand des INTERLIS-Compilers.
Art. 43 Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
Der Kanton hat seine Erweiterungen in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.
2. Kapitel Datenaustausch
Art. 44 Grundsatz
Wer Daten von der amtlichen Vermessung beziehen will, hat das Recht, sie über die AVS zu erhalten.
Wer Daten für die amtliche Vermessung liefert, hat das Recht, dass sie über die AVS übernommen werden.
Für den Datenaustausch sind die Medien, die Zeichensätze und die Protokolle zu vereinbaren.
Art. 45 AVS-Tauglichkeit
Die Informatiksysteme, die für den Datenaustausch in der amtlichen Vermessung eingesetzt werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Daten von der AVS übernehmen können;
Daten auf die AVS liefern können; und
Daten von der AVS übernehmen und bearbeitet wieder auf die AVS liefern können.
…71
4. Titel Fixpunkte
1. Kapitel Allgemeines
Art. 46 Definition
Fixpunkte sind Anschlusspunkte der amtlichen Vermessung, die durch Messungen und Ausgleichungsverfahren im Bezugssystem der schweizerischen Landesvermessung bestimmt und im Feld durch Fixpunktzeichen dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.
Fixpunkte sind nach Lage und/oder Höhe bestimmt.
Art. 47 Gliederung
Die Fixpunkte gliedern sich einerseits in solche der Landesvermessung und andererseits in solche der amtlichen Vermessung. In der Regel werden von den Lagefixpunkten (LFP) die Lage-Koordinaten und die Meereshöhe, von den Höhenfixpunkten (HFP) die Meereshöhe, mit geringer Genauigkeit auch die Lage-Koordinaten bestimmt.
Die Lagefixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: LFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: LFP2 und Kategorie 3: LFP3).
Die Höhenfixpunkte gliedern sich in solche der Landesvermessung (Kategorie 1: HFP1) und solche der amtlichen Vermessung (Kategorie 2: HFP2 und Kategorie 3: HFP3).
Weitere, nicht dauerhaft gekennzeichnete Punkte, die für Detailaufnahmen, Absteckungen und Netzversteifungen notwendig sind, müssen den gleichen Bestimmungsanforderungen genügen wie die LFP.
Art. 48 Zuständigkeiten
Das Bundesamt für Landestopographie ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorie 1 sowie die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 2.72
Der Kanton ist zuständig für die Ersterhebung, die Erneuerung und die Nachführung der Fixpunkte der Kategorien 2 und 3 sowie für die Verifikation der Fixpunkte der Kategorie 3.
2. Kapitel Dichte und Messanordnung
Art. 49 Dichte der Lagefixpunkte
Die Anzahl der Lagefixpunkte pro Quadratkilometer richtet sich nach den Bedürfnissen der Nachführung im Rahmen folgender Richtwerte:
Gebietstyp | LFP3/km2 | Durchschnittlicher |
TS 1 | 150 | 100 m |
TS 2 | 70 | 150 m |
TS 3 | 20 | 250 m |
TS 4 | 10 | 400 m |
TS 5 | 2 | 850 m |
Die Punktdichte ist klein zu halten und soll höchstens 0.5 LFP1 und LFP2 pro Quadratkilometer betragen.74
In Gebieten mit bestehendem Fixpunktnetz ist die Punktdichte im Rahmen der Nachführung den Richtwerten nach Absatz 1 anzupassen.
Art. 5075 Dichte der Höhenfixpunkte
Der Kanton legt die notwendige Dichte der HFP2 und HFP3 im Einzelfall fest.
Er erstellt bei Bedarf die notwendigen HFP2.
Art. 51 Messanordnung
Messungen sind so anzuordnen, dass die Anforderungen an Genauigkeit und Zuverlässigkeit (Art. 28 und 34) eingehalten werden.
Bestehende benachbarte Fixpunkte sind in die Messanordnung einzubeziehen (Prinzip der Nachbarschaft).
Die Messanordnungen müssen so konzipiert werden, dass die Anschlusspunkte in Bezug auf Lage-Koordinaten und Meereshöhen kontrolliert sind.76
Art. 52 Genehmigung
Bei der Ersterhebung und der Erneuerung muss die Messanordnung durch die nach Artikel 48 zuständige Stelle genehmigt werden.
3. Kapitel Anbringen der Zeichen
Art. 5377
Jeder Fixpunkt muss vor Messbeginn im Feld an einem möglichst stabilen Standort errichtet und dauerhaft gekennzeichnet werden.
Bei den LFP2 und den HFP2 müssen Punktprotokolle erstellt werden.
4. Kapitel Auswertungen
Art. 54 Mathematisches Modell
Die Berechnung erfolgt nach der Methode der kleinsten Quadrate.
Jede Messung muss mit einem realistischen mittleren Fehler a priori versehen werden.
Nach erfolgter Überprüfung gelten die Anschlusspunkte (Lage/Höhe) als fehlerlos.
Art. 55 Test der Messungen
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass bei zwangsfreier Netzlagerung die standardisierten Verbesserungen den vorgegebenen Grenzwert nicht überschreiten.
Als Grenzwert für die standardisierte Verbesserung gilt der Wert 3.5. Das Irrtumsrisiko zweiter Art beträgt 5 Prozent.
Art. 56 Qualitätsnachweis
Für jeden Punkt muss in der definitiven Ausgleichung der Nachweis erbracht werden, dass die Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen eingehalten werden.
Das Ausgleichungsprogramm muss, in Abhängigkeit der Punktkategorie und der Toleranzstufe, eine Statistik der erreichten Genauigkeits- und Zuverlässigkeitswerte liefern. Werte, die ausserhalb der Toleranz liegen, müssen speziell gekennzeichnet werden.
5. Kapitel Meldedienst und periodische Nachführung
Art. 57 Meldedienst
Das Bundesamt für Landestopographie meldet den Kantonen die an Fixpunkten der Kategorie 1 vorgenommenen Änderungen.
Festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorie 1 sind durch die Kantone dem Bundesamt für Landestopographie zu melden.
Die Kantone melden dem Bundesamt für Landestopografie die an Fixpunkten der Kategorie 2 vorgenommenen Änderungen.78
Die Vermessungsfachleute sind verpflichtet, Beschädigungen, Veränderungen und Gefährdungen von Fixpunkten der Kategorien 1 und 2 der Vermessungsaufsicht zu melden.
Art. 58 Periodische Nachführung
Zur Nachführung gehört eine periodische Begehung der Fixpunkte.
6. Kapitel Sonderfälle
Art. 5979 Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
In Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen wird unmittelbar vor der Vermessung ein den spezifischen Gegebenheiten angepasstes Fixpunktnetz aufgebaut.
Art. 60 Fixpunkte für besondere Zwecke
Fixpunkte, die für besondere Zwecke ausserhalb der amtlichen Vermessung angelegt wurden, sind in die amtliche Vermessung aufzunehmen, wenn dies sinnvoll ist und sie deren Anforderungen erfüllen.
5. Titel Auszüge und technische Dokumentation80
1. Kapitel Geltungsbereich und Definitionen
Art. 61 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für die Auszüge und die technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV.81
Sie sind nicht anwendbar für den Plan für das Grundbuch und die Dokumente der provisorischen Numerisierung.
Art. 6282 Auszüge
Als Auszüge nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Grundstückbeschreibung, der Mutationsplan und die Mutationstabelle sowie der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
Art. 6383 Technische Dokumentation
Als technische Dokumentation nach Artikel 6a Absatz 3 VAV gelten die Prüfprotokolle, die Originale der Messdokumentation, die Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente, der Flächenvergleich bei Erneuerung, die Planeinteilung und der Unternehmerbericht.
Art. 64 Erstellung und Nachführung
Anhang B bezeichnet für jede Informationsebene die Auszüge und Dokumentationen, die zu erstellen und nachzuführen sind.
2. Kapitel Auszüge für die Grundbuchführung
Art. 6584 Grundstückbeschreibung
Die Grundstückbeschreibung umfasst:
den Gemeindenamen;
die Zuordnung zur Nummer des Plans für das Grundbuch;
die Nummer und Fläche in Quadratmetern des Grundstücks oder des selbständigen und dauernden Rechtes;
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
die Gebäudenummer oder einen anderen Identifikator für die Gebäude; und
eine Liste der Objekte der Informationsebene «Bodenbedeckung».
Die Grundstückbeschreibung ist zu datieren.
Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der Technischen Verordnung des EJPD und des VBS vom 6. Juni 200785 über das Grundbuch (TGBV).
Art. 66 Mutationsplan und Mutationstabelle
Mutationsplan und Mutationstabelle geben Auskunft über Änderungen an Objekten der Informationsebene «Liegenschaften».
Der Mutationsplan enthält insbesondere:
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
den alten und neuen Zustand der betroffenen Objekte mit grafischer Kennzeichnung projektierter Änderungen;
die alten und neuen Objektnummern;
eine geeignete Information über die Lokalisierung der betroffenen Objekte wie Lokal- oder Strassenname;
die Nordrichtung, den Planmassstab; und
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
Die Mutationstabelle enthält insbesondere:
den Gemeindenamen und die Mutationsnummer;
die flächenmässigen Zu- und Abgänge der betroffenen Objekte;
allfällige Rundungsdifferenzen und
das Erstellungsdatum und die Unterschrift des Ingenieur-Geometers oder der Ingenieur-Geometerin.
Für den elektronischen Datenaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch gelten die Vorschriften der TGBV86.87
Art. 6788 Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
Über Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen wird ein Perimeterplan angelegt.
3. Kapitel Technische Dokumentation
Art. 68 Prüfprotokoll
Es sind Prüfprotokolle zu führen, die Auskunft geben über die Prüfung und Eichung der in der amtlichen Vermessung zum Einsatz gelangenden Datenerfassungs- und Datenausgabeinstrumente.
Art. 69 Originalmessungen
Originalmessungen sind zu dokumentieren. Die Art der Dokumentation ist freigestellt.
Art. 7089 Arbeitsunterlagen und Kontrolldokumente
Als Arbeitsunterlagen gelten namentlich diejenigen technischen Dokumente, mit denen der Nachweis der Vollständigkeit, der Plausibilität (Richtigkeit der Daten und ihre widerspruchslose Einordnung im Datenbestand), der Qualität und der Konsistenz der Daten der amtlichen Vermessung nachgewiesen wird (Einpassprotokolle, Kontrollzeichnungen, Vektorpläne und dergleichen).
Art. 71 Flächenvergleich bei der Erneuerung
Bei der Erneuerung sind die alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan einander gegenüberzustellen und deren Differenzen und Toleranzen auszuweisen.
Art. 72 Planeinteilung
Für die Einteilung der Pläne für das Grundbuch ist ein kleinmassstäblicher Plan zu erstellen.
Art. 73 Unternehmerbericht
Im Unternehmerbericht sind die wichtigsten, im Laufe der ausgeführten Vermessungsarbeiten getroffenen Massnahmen, Entscheidungen und Arbeitsresultate darzustellen.
Der Unternehmerbericht enthält insbesondere:
die Ausgangslage und das Ziel der Vermessungsarbeiten;
eine Beschreibung der Vermessungsarbeiten, der Methoden und der Resultate;
Angaben zur Datenverwaltung und zur Nachführung;
Wirtschaftlichkeitsüberlegungen über die Vermessungsarbeiten;
eine Gesamtbeurteilung; und
das Aktenverzeichnis.
Art. 73a90 Gebühren
Die einheitliche Gebühr nach Artikel 38 Absatz 1 VAV für die Beglaubigung eines analogen Auszugs beträgt 50 Franken für das erste und 5 Franken für jedes weitere Exemplar.
6. Titel Landumlegungen (Art. 2 Abs. 2 VAV)
Art. 74 Grundsätze der vereinfachten Erhebungen
Bei der Informationsebene «Fixpunkte» kann die Punktdichte und bei der Informationsebene «Liegenschaften» die Genauigkeit und Zuverlässigkeit im Rahmen der Artikel 75, 76 und 77 reduziert werden.
Art. 75 Informationsebene «Fixpunkte»
Die Punktdichte des Fixpunktnetzes muss den Bedürfnissen des Umlegungsverfahrens, insbesondere der Bestimmung des Perimeters, der Projektierung und Durchführung der technischen Massnahmen und der wirtschaftlichen Erhebung der übrigen Informationsebenen dienen.
Art. 76 Informationsebene «Liegenschaften» in unvermessenen Gebieten
In unvermessenen Gebieten sind nur diejenigen Grenzen zu vermarken, die von der Landumlegung voraussichtlich nicht betroffen werden.
Die Kantone können die Genauigkeitsanforderungen nach Artikel 31 im Rahmen der Toleranzstufen herabsetzen.
Der Zuverlässigkeitsnachweis nach Artikel 35 ist nicht erforderlich.
Art. 77 Informationsebene «Liegenschaften» in vermessenen Gebieten
In vermessenen Gebieten kann die Informationsebene «Liegenschaften» nach den Vorschriften über die provisorische Numerisierung (Art. 89–108) bearbeitet werden.
Art. 78 Arbeiten nach der Landumlegung
Nach der Landumlegung sind:
die Grenzen der Informationsebene «Liegenschaften» abzustecken, zu verpflocken und die Grenzzeichen gemäss den Vorschriften der VAV anzubringen; und
die Daten aller Informationsebenen so zu vervollständigen, dass sie die Anforderungen an die amtliche Vermessung erfüllen.
Art. 79 Koordination bei kombiniertem Verfahren
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion koordiniert die Abgeltungen der vermessungstechnischen Arbeiten, wenn Vermessungen gleichzeitig mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Landumlegung durchgeführt werden.
7.
Titel Verwaltung der amtlichen Vermessung, Archivierung und
Historisierung91
1. Kapitel Allgemeines
Art. 8092 Begriff
Die Verwaltung der amtlichen Vermessung umfasst die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Zweck der Datenverwaltung, der Aufbewahrung, der Archivierung, der Historisierung und der Sicherung der Bestandteile zur Erhaltung des Wertes der amtlichen Vermessung.
Art. 81 Aufsicht
Die Kantone überprüfen periodisch insbesondere die Datenverwaltung nach den Artikeln 83 und 84 und die Datensicherheit gemäss Artikel 85.
Art. 82 Verwaltungseinheit
Die kleinste Verwaltungseinheit für Bestandteile der amtlichen Vermessung bildet die Gemeinde.
2. Kapitel Verwaltung der Daten der amtlichen Vermessung93
Art. 83 Datenverwaltungsdokument
Es sind Datenverwaltungsdokumente mit folgendem Mindestinhalt zu führen und laufend zu aktualisieren:94
95Ausgangslage bei der Anlegung des numerischen Datenbestandes einer oder mehrerer Gemeinden mit einer Beurteilung der Qualität, Aktualität und Vollständigkeit der bisherigen Werke sowie mit einer Beschreibung der Dokumentation, der Archivierungs- und der Historisierungsart der bestehenden Unterlagen;
Verantwortlichkeit bei der Datenverwaltung;
Zuständigkeit für Zugriffe und Änderungen;
Übersicht über die betriebsinterne Organisation der Datennachführung;
96Beschrieb der technischen Dokumentation, die bei der Durchführung der amtlichen Vermessung erstellt wurde und bei der Nachführung zu erstellen ist, sowie Angaben zu deren Archivierung und Historisierung;
Verhaltensanweisungen bei Datenfehlern und erkannten Widersprüchen im Datenbestand;
Betriebsprotokoll.
Art. 84 Kontrolle der Änderung am Datenbestand
Nach Änderungen am Datenbestand hat der Verantwortliche die Vollständigkeit, Konsistenz, Plausibilität sowie die Qualität zu kontrollieren und protokollarisch festzuhalten.
Mindestens die Plausibilitätskontrollen nach Absatz 1 müssen automatisiert erfolgen.
Art. 85 Datensicherheit
Wer Daten der amtlichen Vermessung verwaltet, ist verpflichtet, angemessene Sicherungsmassnahmen nach anerkannten Grundsätzen und entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu ergreifen.
Es ist ein Informatiksicherheitskonzept zu führen, dessen Inhalt sich nach der gültigen Schweizer Norm SN 612010 richtet.97
3. Kapitel Verwaltung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung98
Art. 86 Fixpunkt- und Grenzzeichen
Die Kantone treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und für den Unterhalt der Fixpunkt- und der Grenzzeichen.
Art. 8799 Pläne, Dokumente und Bestandteile alter Ordnung
Der Kanton erlässt die erforderlichen Weisungen über die Verwaltung:
der Pläne für das Grundbuch;
der weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge; und
der technischen Dokumentation.
Er erlässt Weisungen über die Archivierung und Historisierung der Bestandteile der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
4. Kapitel Archivierung und Historisierung100
Art. 88
Die Archivierung und Historisierung der technischen Dokumentation stellt sicher, dass während der Aufbewahrungsfrist nach Absatz 2 sämtliche Änderungen nachvollzogen werden können.101
Die Dokumentationen nach den Artikeln 68, 70 und 71 sind bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes, diejenigen nach den Artikeln 69, 72 und 73 bis zur Erneuerung der entsprechenden Informationsebenen aufzubewahren.
Die für die Bestimmung der Fixpunkte verwendeten Messungen und Berechnungen nach den Artikeln 54–56 sind vollständig und in geeigneter Form zu archivieren.
Die Kantone regeln die Archivierung und Historisierung der Auszüge nach den Artikeln 65–67. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der TGBV102.103
8. Titel Provisorische Numerisierung
1. Kapitel Allgemeines
Art. 89 Zweck
Die provisorische Numerisierung ist den Vermessungswerken alter Ordnung vorbehalten und dient:
der Erhaltung des Vermessungswerkes;
der Datensicherheit;
der Abgabe digitaler Daten; und
der Errichtung von Landinformationssystemen.
Die provisorische Numerisierung beschränkt sich in erster Linie auf die Umsetzung des Grundbuchplanes in digitale vektorielle Form.
Art. 90104 Ersetzen der provisorischen Numerisierungen
Provisorisch numerisierte Werke werden durch eine Ersterhebung oder Erneuerung ersetzt.
Die Kantone legen den Zeitpunkt des Ersatzes in ihrem Umsetzungsplan fest.
2. Kapitel Grundsätze
Art. 91 Allgemeine Bestimmungen
Die Daten sind im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 VAV zu strukturieren und in der Datenbeschreibungssprache INTERLIS zu beschreiben.105
Die Genauigkeit des Grundbuchplanes ist zu bewahren.
Die Kantone entscheiden über die Ablösung des Grundbuchplanes durch einen neuen Grundbuchplan in gleichem oder kleinerem Massstab. Falls Daten in einem grösseren Massstab publiziert werden, ist ein diesbezüglicher Vermerk, d. h. aufgrund welches Planmassstabes die Daten erhoben worden sind, anzubringen.106
Vorhandene Koordinatenwerte sind zu übernehmen, sofern sie die Qualitätsanforderungen alter Ordnung erfüllen.
Art. 92 Informationsebene «Fixpunkte»
Das Fixpunktnetz wird in der Regel von der bestehenden Vermessung übernommen.
In Gebieten mit fehlendem oder ungenügendem Netz der bestehenden Vermessung werden diejenigen Fixpunkte und Passpunkte bestimmt, die den Bezug zum geodätischen Bezugssystem herstellen und für die provisorische Numerisierung notwendig sind.107
Art. 93 Informationsebene «Liegenschaften»108
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan erhoben.
Art. 94 Informationsebenen «Bodenbedeckung», «Einzelobjekte» und «Rohrleitungen»109
Die Daten werden aus dem Grundbuchplan nur soweit erfasst, als sie noch aktuell sind.
Fehlende Objekte auf dem Grundbuchplan werden in der Regel nicht neu erhoben.
Art. 95110 Umfang der Datenübernahme
Die Kantone bestimmen aufgrund des Datenmodells des Bundes und ihrer Erweiterungen, wie weit der vorhandene Planinhalt zu übernehmen ist.
Die Qualität der Daten muss mit dem entsprechenden Attribut eindeutig gekennzeichnet werden.
Art. 96 Planeinteilung
Die bestehende Planeinteilung wird in der Regel beibehalten.
Art. 97 Planabgriff
Der Planabgriff stützt sich auf den Originalplan.
3. Kapitel Genauigkeits- und Zuverlässigkeitsanforderungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 98 Passpunkte
Eine Transformation hat aufgrund einer höchstmöglichen Anzahl gut verteilter Passpunkte (mindestens fünf Punkte) zu erfolgen. Extrapolationen sind zu vermeiden.
Art. 99 Genauigkeit
Die Genauigkeit bestimmt sich nach den Richtwerten der Artikel 101 und 103. Können diese nicht eingehalten werden, so ist das weitere Vorgehen mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.
Art. 100 Zuverlässigkeit
Folgende Kontrollen sind auszuführen:
Kontrollzeichnungen im Massstab und Format des Grundbuchplanes;
Konsistenztest über den gesamten Perimeter für die Informationsebene «Liegenschaften»;
Vergleich der alten und neuen Liegenschaftsflächen. Die Kantone entscheiden über die Behandlung der Differenzen.
2.
Abschnitt Genauigkeit bei halbgrafischen und teilnumerischen
Vermessungswerken
Art. 101 Planeinpassung
Bei Kartonplänen müssen die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors bei Transformationen (Einpassungen) die folgenden Richtwerte einhalten:
1 : 500 8,0 cm
max. 24,0 cm
1 : 1000 16,0 cm
max. 48,0 cm
1 : 2000 32,0 cm
max. 96,0 cm
Bei Plänen auf Alu-Platten werden die Richtwerte nach Absatz 1 um 25 Prozent herabgesetzt.
Art. 102 Koordinatenvergleich von berechneten Punkten
Die Übereinstimmung der Koordinaten numerisierter und bereits berechneter Punkte ist zu kontrollieren.
Die Richtwerte nach Artikel 101 müssen eingehalten werden. Der maximale Wert entspricht dabei der grössten Differenz eines Einzelpunktes.
3. Abschnitt Genauigkeit bei grafischen Vermessungswerken
Art. 103 Planeinpassung
Die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) der Passpunkte sowie der maximale Betrag des Restfehlervektors müssen bei Transformationen (Einpassungen) die doppelten Richtwerte nach Artikel 101 einhalten.
4. Kapitel Ablauf der Arbeiten
Art. 104 Pflichtenheft
Die Beschreibung der Arbeiten wird anhand der Ausgangsprodukte und einer Zustandsanalyse des Vermessungswerks vor der Numerisierung in einem Pflichtenheft vertraglich festgelegt. Dieses regelt:
die Vorbereitungsarbeiten (u. a. Planinventar);
die eigentliche Numerisierung;
die notwendigen Kontrollen (Qualität, Konsistenz, usw.);
die Abschlussarbeiten; und
111die kantonalen Erweiterungen.
Art. 105 Abzuliefernde Dokumente
Es sind folgende Schlussdokumente abzuliefern:
ein technischer Bericht, inkl. Zustandsanalyse des Vermessungswerkes vor der Numerisierung;
eine Dokumentation zum Fixpunktnetz bei einer Neubestimmung;
ein Prüfprotokoll der eingesetzten Geräte und Instrumente;
eine Statistik der Planeinpassung mit Angabe der Lagegenauigkeit pro Passpunkt und des maximalen Betrages;
Konsistenztests für die Informationsebene «Liegenschaften», pro Plan und für das ganze Operat;
eine Gegenüberstellung der alten und neuen Liegenschaftsflächen pro Plan sowie ein Ausweis über die Differenzen und Toleranzen;
Daten im Rasterformat (sofern vorhanden);
Kontrollzeichnung und/oder neuer Grundbuchplan.
5. Kapitel Nachführung
Art. 106 Grundsatz
Alle Bestandteile des provisorisch numerisierten Werkes sind nachzuführen.
Die Wiederherstellung der Vermarkung von Grenzpunkten hat sich auf die Originalvermessung abzustützen.
Art. 107 Allgemeine Bestimmung
Alle Mutationen müssen so in das Fixpunktnetz des der provisorischen Numerisierung zugrundeliegenden Referenzsystems integriert werden, dass das Prinzip der Nachbarschaft gewährleistet ist.
Art. 108 Grenzmutationen
Die aus der provisorischen Numerisierung ermittelten Koordinaten der Grenzpunkte sind durch berechnete Werte aus den vorhandenen, originären Messunterlagen zu ersetzen.
9. Titel Anerkennung und Abgeltung
1. Kapitel Anerkennung112
Art. 109113
Für die Anerkennung nach Artikel 30 VAV müssen bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion eingereicht werden:
das Gesuch um Anerkennung;
im Bedarfsfall eine Bestätigung, dass die bei einer Vorprüfung nach Artikel 27 VAV festgestellten Mängel behoben wurden;
alle Unterlagen der kantonalen Genehmigung, einschliesslich des Berichts der kantonalen Vermessungsaufsicht über die Durchführung und Verifikation der amtlichen Vermessung;
das Datenprüfungsprotokoll eines von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion bezeichneten Prüfdienstes, das ausweist, dass die Daten der amtlichen Vermessung formell fehlerfrei im Datenmodell des Bundes vorhanden sind;
die Schlussabrechnung.
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion kann in der Programmvereinbarung mit dem Kanton festlegen, dass weitere Unterlagen und Daten eingereicht werden müssen.
2. Kapitel Abgeltung
Art. 110114 Unterlagen
Die Abgeltung wird gestützt auf die Unterlagen nach Artikel 109 abgerechnet.
Art. 111115 Zusicherung der Abgeltung
Abgeltungen werden im Rahmen der Vereinbarungen nach Artikel 30bis.116 VAV zugesichert.
Die Vereinbarungen enthalten mindestens Aussagen über die Vertragsparteien, die gegenseitig zu erbringenden Leistungen, die Zahlungsvoraussetzungen und den Zahlungsmodus sowie den Leistungsnachweis.
Die Eidgenössische Vermessungsdirektion bezeichnet die für die einzelnen Leistungen abzuliefernden Unterlagen.
Art. 112117
10. Titel Schlussbestimmungen
1. Kapitel Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 113
Es werden aufgehoben:
die Weisungen vom 29. August 1925118 für die Vermarkung, Parzellarvermessung und Nachführung des Gebietes der Schweizerischen Bundesbahnen;
die Weisungen vom 21. Mai 1927119 für die Erstellung von Plankopien im Massstab 1 : 1000 über das Bahngebiet;
die Anleitung vom 18. Oktober 1927120 für die Anwendung der Polarkoordinatenmethode mit optischer Distanzmessung bei Grundbuchvermessungen;
die Anleitung vom 24. Dezember 1927121 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom 14. März 1932122 für die Nachführung der Vermessungsfixpunkte;
die Weisungen vom 23. Dezember 1932123 für die Nachführung der Plankopien im Massstab 1 : 1000 und der Vermessungsfixpunkte des Bahngebietes;
die Weisungen vom 30. Juni 1967124 über die Verwendung des Personals bei Grundbuchvermessungen;
das Reglement vom 30. Juni 1967125 für die Erteilung der Bewilligung an Geometer-Techniker HTL zur Tätigkeit in der Grundbuchvermessung;
die Weisungen vom 28. November 1974126 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom 28. November 1974127 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
2. Kapitel Übergangsbestimmungen
Art. 114 Ersterhebung bei definitiv anerkannten Vermessungen
Definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 15. Dezember 1910 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden.
Andere definitiv anerkannte Vermessungen, die gemäss den vor dem 10. Juni 1919 geltenden Vorschriften erstellt worden sind, müssen durch eine Ersterhebung nach neuer Ordnung ersetzt werden, wenn:
die ursprüngliche Bestimmung deren Polygonzüge und Detailpunkte die 1919 geltenden Toleranzen überschreitet; oder
die Detailaufnahme in der Instruktionszone II gemäss Buchstabe a nach dem Messtischverfahren erfolgt ist.
Art. 114bis128
Art. 115 Weitergeltung alten Rechts
Für Arbeiten, die nach alter Ordnung durch- oder weitergeführt werden, gelten weiter:
die Anleitung vom 24. Dezember 1927129 für die Erstellung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom 28. November 1974130 für die Vervielfältigung und Nachführung des Übersichtsplanes bei Grundbuchvermessungen;
die Weisungen vom 28. November 1974131 für die Anwendung der automatischen Datenverarbeitung in der Parzellarvermessung.
Art. 115a132 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juni 2008
Der Abschluss der technischen Änderungen, die durch die Änderung vom 21. Mai 2008133 der VAV und dieser Verordnung bedingt sind, wird in der Programmvereinbarung festgelegt.
3. Kapitel Inkrafttreten
Art. 116
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Datenmodell des Bundes in INTERLIS beschrieben
(Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 5, 9 Abs. 1)
Auszüge für die Grundbuchführung
und technische Dokumentation
(Art. 64)
Ersterhebung | Erneuerung | laufende Nachführung | periodische Nachführung |
|---|---|---|---|
Informationsebene: | Fixpunkte | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Bodenbedeckung | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Einzelobjekte | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Höhen | ||
|
|
|
|
Informationsebene: | Nomenklatur | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Liegenschaften | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Rohrleitungen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Hoheitsgrenzen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Dauernde Bodenverschiebungen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Gebäudeadressen | ||
|
|
| |
Informationsebene: | Administrative Einteilungen | ||
|
|
| |
a | Als Dokument nachzuführen |