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Verordnung zum Konsumkreditgesetz

221.214.11 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 mars 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/221-214-11/de/verordnung-zum-konsumkreditgesetz

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Decretà cun: Verordnung zum Konsumkreditgesetz (AS 2002 3864)

Consultaziuns: Änderung der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (Anpassung des Höchstzinssatzes) (05-12-2014)

221.214.11

Verordnung zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)

vom 6. November 2002 (Stand am 31. Januar 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG), verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 221.214.1

1. Abschnitt Höchstzinssatz

Art. 12

Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 15 Prozent betragen.

Footnotes

  1. [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

2. Abschnitt Informationsstelle für Konsumkredit

Art. 2 Organisation

Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.3

Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.

Footnotes

  1. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite

Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.

Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den Kreditgeberinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.

AS 2002 3864

Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.4

Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

3. Abschnitt Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und

Kreditvermittlung

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.

Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.

Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.

Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.

Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.

Art. 65 Fachliche Voraussetzungen

Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:

  1. über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und

  2. sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.

Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).
  2. [6] SR 412.10

Art. 77 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten

Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.

Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:

  1. die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;

  2. ein Sperrkonto bei einer Bank.

Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.

Footnotes

  1. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

Art. 7a8 Umfang der Sicherheit

Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:

  1. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;

  2. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.

Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:

  1. 500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;

  2. 10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.

Footnotes

  1. [8] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

Art. 7b9 Auflösung des Sperrkontos

Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:

  1. die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und

  2. kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.

Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.

Footnotes

  1. [9] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn:

  1. sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;

  2. die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

Art. 8a10 Gesuche juristischer Personen

Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2006 95).

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 23. April 197511 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2003 in Kraft.

Die Artikel 4–9 treten am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 1975 711]

Informationssystem über Konsumkredite: Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen

Abkürzungen und Erklärungen Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten: Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)

Umfang des Zugriffs a: ansehen b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen) IKO Informationsstelle für Konsumkredit K1 Kreditgeberin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat K2 Kreditgeberin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt

Personendaten

I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen 1. nach Vertragsabschluss: – Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Barkredit, Teilzahlungsvertrag, ähnliche b b a Finanzierungshilfe – Vertragsbeginn b b a – Anzahl Raten b b a – Bruttobetrag des Kredits inklusive vertraglich vereinbarte b b a Zinsen und Kosten – Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart) b b a – Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart) b b a 2. bei Verzug: – Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Vertragsbeginn b b a – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a

Personendaten

II Bei Leasingverträgen 1. nach Vertragsabschluss: – Kreditart: Leasing b b a – Anzahl Raten b b a – Höhe der Leasingverpflichtung (berechnet auf die b b a vereinbarte Vertragsdauer, ohne Restwert) – Vertragsende b b a – Höhe der monatlichen Leasingraten (ohne allfällige bei b b a Vertragsabschluss geleistete Beträge) 2. bei Verzug: – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a

III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind 1. Erstmeldung: – Kreditart: Kartenengagement b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stich- b b a tag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a

IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto 1. Erstmeldung: – Kreditart: Überziehungskredit b b a – Referenzdatum des Kredits b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stich- b b a tag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a