221.214.11
Verordnung zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)
vom 6. November 2002 (Stand am 31. Januar 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14, 23 Absatz 3 und 40 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 23. März 20011 über den Konsumkredit (KKG), verordnet:
1. Abschnitt Höchstzinssatz
Art. 12
Der Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG darf höchstens 15 Prozent betragen.
2. Abschnitt Informationsstelle für Konsumkredit
Art. 2 Organisation
Die Informationsstelle für Konsumkredit nach Artikel 23 Absatz 1 KKG (Informationsstelle) darf Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen, soweit es sich dabei um technische Unterstützung, namentlich um die Bereitstellung der nötigen Infrastruktur, handelt.3
Sie bleibt für das Verhalten der beigezogenen Dritten verantwortlich.
Art. 3 Informationssystem über Konsumkredite
Die Informationsstelle führt ein Informationssystem über Konsumkredite. Im Anhang werden die im Informationssystem enthaltenen Personendaten und die Kategorien der Berechtigung aufgeführt sowie der Umfang des Zugriffs und die Berechtigung zur Datenbearbeitung festgelegt.
Die Informationsstelle kann die von ihr bearbeiteten Personendaten den Kreditgeberinnen auch in einem Abrufverfahren zugänglich machen.
AS 2002 3864
Im Informationssystem dürfen nur Personendaten zur Verfügung gestellt werden, die die Kreditgeberin für die Kreditfähigkeitsprüfung nach den Artikeln 28–30 KKG benötigt. Die Personendaten dürfen nur für diesen Zweck bearbeitet werden.4
Die Informationsstelle ist verantwortlich für das Informationssystem. Sie führt eine Liste der zum Abrufverfahren zugelassenen Kreditgeberinnen und hält sie auf dem neusten Stand. Die Liste ist allgemein zugänglich.
3. Abschnitt Bewilligungsvoraussetzungen für Kreditgewährung und
Kreditvermittlung
Art. 4 Persönliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin muss einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Sie darf in den letzten fünf Jahren nicht wegen Straftaten verurteilt worden sein, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen.
Gegen die Gesuchstellerin dürfen keine Verlustscheine vorliegen.
Art. 5 Wirtschaftliche Voraussetzungen
Die Gesuchstellerin, die Konsumkredite gewähren will, muss über ein Eigenkapital von 8 Prozent der ausstehenden Konsumkredite, mindestens aber von 250 000 Franken verfügen.
Handelt es sich bei der Gesuchstellerin um eine natürliche Person, so tritt an die Stelle des Eigenkapitals ihr Nettovermögen.
Art. 65 Fachliche Voraussetzungen
Wer als Kreditgeberin tätig sein will, muss:
über eine kaufmännische Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und
sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen ausweisen.
Wer als Kreditvermittlerin tätig sein will, muss sich über eine mindestens dreijährige Berufspraxis im Bereich Finanzdienstleistungen oder in einem vergleichbaren Bereich ausweisen.
Art. 77 Berufshaftpflichtversicherung und gleichgestellte Sicherheiten
Wer Konsumkredite gewähren oder vermitteln will, muss den Nachweis dafür erbringen, dass er oder sie für die Dauer der Bewilligung über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichgestellte Sicherheit verfügt.
Folgende Sicherheiten sind der Berufshaftpflichtversicherung gleichgestellt:
die Bürgschaft oder Garantieerklärung einer Bank oder eine gleichwertige Versicherungsdeckung;
ein Sperrkonto bei einer Bank.
Die Bank oder das Versicherungsunternehmen muss über die nötige Zulassung der zuständigen schweizerischen Aufsichtsbehörde verfügen.
Art. 7a8 Umfang der Sicherheit
Bei einer Versicherung muss die Versicherungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres, die auf eine Verletzung des KKG zurückgehen, betragen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Im gleichen Umfang muss sich auch der Bürge oder Garant verpflichten.
Der auf einem Sperrkonto liegende Betrag muss folgende Höhe erreichen:
500 000 Franken für die Gewährung von Konsumkrediten;
10 000 Franken für die Vermittlung von Konsumkrediten.
Art. 7b9 Auflösung des Sperrkontos
Die Bank gibt das Sperrkonto frei, wenn:
die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Bewilligung seit fünf Jahren abgelaufen ist; und
kein richterlicher Entscheid vorliegt, der der Bank die Freigabe des Sperrkontos verbietet.
Im Konkurs der Kreditgeberin oder der Kreditvermittlerin fällt das Sperrkonto in die Konkursmasse. Es werden daraus zuerst die Forderungen aus dem KKG befriedigt.
Art. 8 Befristung und Entzug der Bewilligung
Die Bewilligung wird auf fünf Jahre befristet.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
sie mit falschen Angaben erschlichen worden ist;
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Art. 8a10 Gesuche juristischer Personen
Soll die Bewilligung, Konsumkredite gewerbsmässig zu vermitteln oder zu gewähren, einer juristischen Person erteilt werden, so müssen sich die für die Kreditgewährung oder Kreditvermittlung verantwortlichen Personen über die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen ausweisen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 9 Übergangsbestimmung
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Bewilligung für die gewerbsmässige Kreditgewährung oder Kreditvermittlung fällt spätestens am 31. Dezember 2005 dahin.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 23. April 197511 über die Mindestanzahlung und die Höchstdauer beim Abzahlungsvertrag wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2003 in Kraft.
Die Artikel 4–9 treten am1. Januar 2004 in Kraft.
[AS 1975 711]
Informationssystem über Konsumkredite: Inhalt, Umfang und Zugriffsberechtigungen
Abkürzungen und Erklärungen Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten: Name, Vorname, Geburtsdatum (Tag, Monat, Jahr), Adresse (Strasse mit Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)
Umfang des Zugriffs a: ansehen b: bearbeiten (ansehen, eintragen, korrigieren, löschen) IKO Informationsstelle für Konsumkredit K1 Kreditgeberin, die einen Konsumkredit gewährt bzw. gewährt hat K2 Kreditgeberin, die zur Prüfung der Kreditfähigkeit Informationen über bestehende Konsumkredite einer Konsumentin oder eines Konsumenten abfragt
Personendaten
I. Bei Barkrediten, Teilzahlungsverträgen und ähnlichen Finanzierungshilfen 1. nach Vertragsabschluss: – Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Kreditart: Barkredit, Teilzahlungsvertrag, ähnliche b b a Finanzierungshilfe – Vertragsbeginn b b a – Anzahl Raten b b a – Bruttobetrag des Kredits inklusive vertraglich vereinbarte b b a Zinsen und Kosten – Vertragsende (soweit vertraglich vereinbart) b b a – Höhe der Tilgungsraten (soweit vertraglich vereinbart) b b a 2. bei Verzug: – Grunddaten der Konsumentin oder des Konsumenten b b a – Vertragsbeginn b b a – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a
Personendaten
II Bei Leasingverträgen 1. nach Vertragsabschluss: – Kreditart: Leasing b b a – Anzahl Raten b b a – Höhe der Leasingverpflichtung (berechnet auf die b b a vereinbarte Vertragsdauer, ohne Restwert) – Vertragsende b b a – Höhe der monatlichen Leasingraten (ohne allfällige bei b b a Vertragsabschluss geleistete Beträge) 2. bei Verzug: – Kreditbetrag b b a – Verzugsmeldung b b a – Datum der Verzugsmeldung b b a
III. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti, die mit einer Kreditoption verbunden sind 1. Erstmeldung: – Kreditart: Kartenengagement b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stich- b b a tag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a
IV. Bei Überziehungskrediten auf laufendem Konto 1. Erstmeldung: – Kreditart: Überziehungskredit b b a – Referenzdatum des Kredits b b a – Datum Meldepflicht für ausstehenden Kreditbetrag (Stich- b b a tag Saldo) 2. Nachmeldung: – Datum (Stichtag) Nachmeldung b b a