312.015
Verordnung über die Abgeltung ausserordentlicher Kosten kantonaler Organe bei ihrer Tätigkeit als gerichtliche Polizei des Bundes
vom 21. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 17 Absätze 4–7 und Artikel 257 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 19341 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP), verordnet:
Art. 1 Grundsätze
Die Bundesanwaltschaft und die Bundeskriminalpolizei stützen sich bei der Ausübung ihrer gerichtspolizeilichen Tätigkeit auf eigene Ressourcen, soweit diese verfügbar und geeignet sind.
Der Bund gilt den Kantonen die Kosten ab, die bei ihrer Tätigkeit als Gerichtspolizei des Bundes anfallen, sofern es sich dabei um ausserordentliche Kosten handelt.
Art. 2 Ausserordentliche Kosten
Ausserordentliche Kosten sind Aufwendungen für Ermittlungen nach Artikel 101 BStP, deren Umfang, Dauer oder Art weit über die punktuellen Leistungen hinausgehen, die die Kantone im Rahmen der allgemeinen gerichtspolizeilichen Tätigkeit zugunsten der Bundesanwaltschaft erbringen.
Ausgaben für Leistungen kantonaler oder interkantonaler Organe, die vom Bund finanziell unterstützt werden, gelten nicht als ausserordentliche Kosten.
Art. 3 Leistungskatalog
Der Einsatz folgender Einheiten sowie Spezialistinnen und Spezialisten wird ab dem zweiten Tag des Einsatzes für ein Verfahren abgegolten:
Spezialeinheiten, insbesondere Antiterror-, Interventions-, Schutz- und Begleitschutzeinheiten;
Polizeispezialistinnen und -spezialisten wie Scharfschützen, Hundeführer, Taucher, Sprengstoffexperten, Einsatzleiter für Helikopterflüge, Führer von Spezialgeräten, Minenräumer, Psychologen und Verhandlungsgruppen.
Observierungseinsätze und Einsätze anderer Polizeieinheiten werden jeweils ab dem dritten Tag des Einsatzes für ein Verfahren abgegolten.
Jeder Beizug von Kriminaltechnikerinnen und -technikern wird abgegolten, wenn es um Spurenerhebung und -sicherung sowie die Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten geht. Der Beizug des Erkennungsdienstes wird nicht abgegolten; die DNA-Entnahme und -Analyse wird allerdings gemäss Artikel 20 Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes vom 23. Juni 20032 abgegolten.
Ebenfalls abgegolten werden folgende Leistungen:
Benutzung von Spezialgeräten (Helikopter, Baumaschinen, Minenräumgeräte usw.);
besondere Gefangenentransporte.
Abgeltungssätze
Es gelten folgende Abgeltungssätze:
pauschal 600 Franken pro Tag (24 Stunden) und Person, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung (Einsatz- bzw. Ruhezeiten) für Observierungs-, Spezial- und andere Polizeieinheiten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und 2);
pauschal 100 Franken pro Stunde für Polizeispezialistinnen und -spezialisten (Art. 3 Abs. 1 Bst. b);
nach kantonalem Tarif für Kriminaltechnikerinnen und -technikern (Art. 3 Abs. 3);
nach kantonalem Tarif oder, wenn ein solcher fehlt, zum Kostenpreis für die Benutzung von Spezialgeräten (Art. 3 Abs. 4 Bst. a);
nach kantonalem oder vereinbartem Tarif für besondere Gefangenentransporte (Art. 3 Abs. 4 Bst. b).
Jeder angebrochene Tag gilt als voller Tag; jede angebrochene Stunde gilt als volle
Die zur Einsatzvorbereitung aufgewandte Zeit wird nicht abgegolten.
Abgeltungsantrag
Die Kantonsbehörde richtet ihren Abgeltungsantrag an die Bundesanwaltschaft.
Die Kantonsbehörde erstellt ein Verzeichnis der Leistungen nach Artikel 3 unter Angabe der Einsatzdauer sowie der Anzahl der beigezogenen Personen und ihrer Funktion; dem Verzeichnis sind Belege der Einsatzkosten für Spezialistinnen und Spezialisten sowie Spezialgeräte beizulegen (Benutzungs-, Mietgebühren usw.).
gerichtliche Polizei des Bundes
Sie unterrichtet die Bundesanwaltschaft über den Abgeltungs- oder Einziehungsbetrag, den der Kanton aus dem Strafverfahren, für das er gerichtspolizeiliche Aufgaben übernommen hat, nach dessen Abschluss empfangen hat oder empfangen könnte; sie übermittelt ihr eine Kopie des rechtskräftigen Urteils, das die Höhe dieser Beträge festsetzt, und gegebenenfalls eine Kopie der Belege, wonach die Einforderung dieser Beträge unmöglich ist.
Art. 6 Antragsprüfung und Entscheid
Der federführende Staatsanwalt prüft den Antrag auf seine Stichhaltigkeit. Er leitet die Rechnungen zur Sachprüfung an die Bundeskriminalpolizei weiter.
Er kann von der Kantonsbehörde zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.
Er hört die Kantonsbehörde an, bevor er seinen Entscheid fällt.
Er bestimmt die Höhe der Abgeltung und teilt seinen Entscheid über den Abgeltungsantrag der Kantonsbehörde mit.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Rechnungen für Leistungen nach Artikel 3, die von den Kantonen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2007 erbracht wurden, sind der Bundesanwaltschaft spätestens per 31. März 2008 zu übermitteln.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2008 in Kraft.