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Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit

313.041 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/313-041/de/verordnung-uber-das-informationssystem-fur-strafsachen-des-bundesamts-fur-zoll-und-grenzsicherheit

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Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 schan. 2005.

Abrogà tras: Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung (AS 2013 3361)

Decretà cun: Verordnung über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung (AS 2013 3361),

313.041

Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen

vom 6. März 2000 (Stand am 24. Juni 2003)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom 22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19812 und die Artikel 27, 128 und 142 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19253, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 313.0
  2. [2] SR 351.1
  3. [3] SR 631.0

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für Strafsachen (Sistema Informatico per il Servizio Inquirente, SISI).

Art. 2 Aufgaben des Informationssystems

Mit dem Informationssystem sollen:

  1. Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie in den übrigen Bereichen, in denen die EZV Strafverfolgungsbehörde ist, einer Widerhandlung verdächtigt sind oder wegen einer solchen verfolgt oder beurteilt worden sind;

  2. Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die von einem Amts- oder Rechtshilfeersuchen betroffen sind;

  3. der Vollzug der Strafen und Massnahmen unterstützt werden;

  4. Verdachtsmeldungen den Zolldienststellen (Zollamt, Grenzwachtposten) zugänglich gemacht werden betreffend Personen, Waren und Fahrzeuge im Zusammenhang mit Widerhandlungen, für welche die EZV Strafverfolgungsbehörde ist; und

  5. Zollkontrollen an der Grenze anhand statistischer Auswertungen zielgerichtet ausgestaltet werden.

AS 2000 1127

Art. 3 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:

  1. Personalien von natürlichen Personen (Name, Vorname[n], Adresse, Wohnort, Staat, Ledigname, Aliasname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Name und Vorname[n] des Vaters und der Mutter, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail- Adresse, Bankverbindung);

  2. Personalien von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Name, Firma, Rechtsform, Adresse, Sitz, Staat, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung);

  3. Adressen allfälliger Verteidigerinnen oder Verteidiger oder Zustelldomizil in der Schweiz;

  4. Angaben über die Verdächtigung, die Beschuldigung oder die Bestrafung;

  5. Dossier-Nummern;

  6. Art der Widerhandlungen, die anwendbaren Straftatbestände, Abfertigungsverfahren, Verkehrsarten, Ort, Datum und Zeit von Begehungen, Verstecke, verwendete Verkehrsmittel sowie Herkunfts- oder Ursprungsland oder Bestimmungsort der Waren;

  7. Angaben zu beschlagnahmten Gegenständen;

  8. Untersuchungsjournal über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens;

  9. die beteiligten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;

  10. Datum und Art der Entscheide sowie Eintritt ihrer Rechtskraft;

  11. Fristenkontrollen;

  12. bei Amts- und Rechtshilfe: Angaben nach den Buchstaben a–c, e, g–k sowie Angaben über ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens und Art der Massnahmen;

  13. Angaben über die Erhebung und den Vollzug von Abgaben, Kosten, Bussen und von entsprechenden Sicherheitsleistungen.

Die Dossier-Nummern geben Auskunft über die Geschäftsart (Fahndung, Untersuchung, Amtshilfe, Rechtshilfe), die Dienststelle, die das Dossier eröffnet hat, und enthalten die fortlaufende Nummer und den Jahrgang des Geschäftes.

2. Abschnitt Datenbearbeitung

Grundsatz Die im Informationssystem gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks (Art. 2) bearbeitet werden.

Art. 5 Bearbeitung durch die Zolldienststelle

Die Angehörigen einer Zolldienststelle (Zollamt, Grenzwachtposten) können:

  1. die Daten eines Dossiers, welches durch diese Zolldienststelle eröffnet worden ist, solange bearbeiten, als die Zolldienststelle hiefür zuständig ist;

  2. die Daten eines solchen Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine andere Behörde übergegangen ist;

  3. im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e und f abfragen; und

  4. Verdachtsmeldungen nach Artikel 2 Buchstabe d abfragen.

Die Angehörigen einer Zolldienststelle können Daten aus Strafverfahren nach

Artikel 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3:

  1. höchstens während zwei Jahren seit der letzten Eintragung abfragen, wenn das Strafverfahren mit der Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endete;

  2. höchstens während fünf Jahren seit der letzten Eintragung abfragen, wenn die Strafe darüber liegt.

Art. 6 Bearbeitung durch den Untersuchungsdienst eines Zollkeises

Die Angehörigen des Untersuchungsdienstes eines Zollkreises können

  1. die Daten eines Dossiers, welches durch den Untersuchungsdienst oder die Zolldienststellen dieses Zollkreises eröffnet worden ist, solange bearbeiten, als der Untersuchungsdienst dieses Zollkreises hiefür zuständig ist;

  2. die Daten eines Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf eine andere Behörde übergegangen ist;

  3. im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahmen derjenigen nach den Buchstaben g und k, abfragen; und

  4. Verdachtsmeldungen nach Artikel 2 Buchstabe d bearbeiten.

Art. 7 Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV

Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f und l bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) können alle Daten des Informationssystems bearbeiten.

Art. 8 Abrufverfahren

Der Zugriff auf die Daten des Informationssystems erfolgt im Abrufverfahren (online).

Die Daten dürfen nur von den Angehörigen der EZV und nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Artikeln 5–7 bearbeitet werden.

Art. 9 Datenbekanntgabe an andere Behörden

Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem an andere Behörden in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Die OZD entscheidet über die Datenbekanntgabe.

Daten aus dem Informationssystem dürfen im Rahmen internationaler Vereinbarungen an ausländische und internationale Behörden bekannt gegeben werden. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.

Art. 10 Berichtigung der Daten

Unrichtige Daten und Daten, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.

Art. 11 Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs-, und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR.

Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.

Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981.

Footnotes

  1. [4] SR 235.1
  2. [5] SR 172.021

Art. 12 Aufbewahrung und Löschung der Daten

Daten aus Strafverfahren, die mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden während fünf Jahren seit der letzten Eintragung aufbewahrt.

Verdachtsmeldungen sowie Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung endeten, werden höchstens während zweier Jahre seit der letzten Eintragung aufbewahrt.6

Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jahren seit der letzten Eintragung aufbewahrt.

Bei besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist nach den Absätzen 1–3 um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.

Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Art. 13 der Datenbearbeitungsverordnung EZV vom 9. Mai 2003 , in Kraft seit 1. Juli 2003 (SR 631.64).

Art. 13 Archivierung der Daten

Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem ans Bundesarchiv richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19987 und seiner Ausführungsvorschriften.

Footnotes

  1. [7] SR 152.1

Art. 14 Organisation

Das Informationssystem steht unter der Verantwortung der OZD. Für den Betrieb ist im Auftrag der EZV das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verantwortlich.

Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Eine Vernetzung mit anderen Informationssystemen ist nicht zulässig.

Die Daten des Informationssystems werden zentral gespeichert.

Art. 15 Datensicherheit

Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom 14. Juni 19938 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 19919 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundesverwaltung.

Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wieder hergestellt werden können.

Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.

Die OZD legt den Zugriff auf das Informationssystem für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern so fest, dass eine Person nur im Umfang ihrer Zuständigkeit das Informationssystem benützen kann.

Die OZD erlässt Vorschriften über entsprechende organisatorische und technische Massnahmen und sorgt für eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.

Footnotes

  1. [8] SR 235.11

Art. 16 Statistik

Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind nach Gebrauch zu vernichten.

[AS 1991 1288, 1993 1962 Art. 36 Ziff. 2, 1999 704 Ziff. II1. AS 2000 1227 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute die V vom 23. Febr. 2000 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung (SR 172.010.58).

Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen enthalten.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 17 Übergangsbestimmung

Bereits bestehende Datensammlungen, die der Verfolgung und Beurteilung von Straffällen durch die EZV gedient haben, bleiben als Geschäftskontrolle oder Register bestehen. Es erfolgen keine neuen Einträge in diese Datensammlungen.

Die Artikel 10–13 sind auch auf diese Datensammlungen anwendbar.

Die EZV nimmt anfänglich den Betrieb des Informationssystems selbst wahr. Der Betrieb geht im Rahmen der Umsetzung der Informatik-Reorganisation NOVE-IT im Eidgenössischen Finanzdepartement auf das BIT über.

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. April 2000 in Kraft.