313.041
Verordnung über das Informationssystem der Eidgenössischen Zollverwaltung für Strafsachen
vom 6. März 2000 (Stand am 1. Mai 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 107 des Bundesgesetzes vom22. März 19741 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), auf Artikel 111 des Rechtshilfegesetzes vom20. März 19812 und auf die Artikel 110 Absatz 3, 112 Absatz 5 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20053,4 verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Informationssystems der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für Strafsachen (Sistema Informatico per il Servizio Inquirente, SISI).
Art. 2 Aufgaben des Informationssystems
Mit dem Informationssystem sollen:
5 Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die im Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie in den übrigen in die Zuständigkeit der EZV fallenden Bereichen (ausgenommen Personenkontrollen) einer Widerhandlung verdächtigt sind oder wegen einer solchen verfolgt oder beurteilt worden sind;
Daten von Personen erhoben und bearbeitet werden, die von einem Amts- oder Rechtshilfeersuchen betroffen sind;
der Vollzug der Strafen und Massnahmen unterstützt werden;
...6 AS 2000 1127
e. 7 Zollüberwachungen und Zollprüfungen anhand statistischer Auswertungen zielgerichtet ausgestaltet werden.
Art. 3 Inhalt des Informationssystems
Das Informationssystem darf folgende Daten enthalten:
Personalien von natürlichen Personen (Name, Vorname[n], Adresse, Wohnort, Staat, Ledigname, Aliasname, Geburtsdatum, Geburtsort, Heimatort, Geschlecht, Zivilstand, Beruf, Sprache, Name und Vorname[n] des Vaters und der Mutter, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail- Adresse, Bankverbindung);
Personalien von juristischen Personen und Personenvereinigungen (Name, Firma, Rechtsform, Adresse, Sitz, Staat, handelnde Personen oder Organe, Nummern von Telefon, Mobiltelefon und Telefax, E-Mail-Adresse, Bankverbindung);
Adressen allfälliger Verteidigerinnen oder Verteidiger oder Zustelldomizil in der Schweiz;
Angaben über die Verdächtigung, die Beschuldigung oder die Bestrafung;
8 Dossier-Nummern sowie gegebenenfalls Hinweise auf weitere Dossiers;
9 Art der Widerhandlungen, die anwendbaren Straftatbestände, Zollverfahren, Verkehrsarten, Ort, Datum und Zeit von Begehungen, Verstecke, verwendete Verkehrsmittel sowie Herkunfts- oder Ursprungsland oder Bestimmungsort der Waren;
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11 Untersuchungsjournal über den Verlauf des Ermittlungsverfahrens und Aktenverzeichnis über den weiteren Verlauf des Strafverfahrens und des Vollzugs;
die beteiligten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;
Datum und Art der Entscheide sowie Eintritt ihrer Rechtskraft;
Fristenkontrollen;
12 bei Amts- und Rechtshilfe: Angaben nach den Buchstaben a–c, e, h–k sowie Angaben über ersuchende Behörde, Datum, Gegenstand des Ersuchens und Art der Massnahmen;
Angaben über die Erhebung und den Vollzug von Abgaben, Kosten, Bussen und von entsprechenden Sicherheitsleistungen.
Die Dossier-Nummern geben Auskunft über die Geschäftsart (Fahndung, Untersuchung, Amtshilfe, Rechtshilfe), die Dienststelle, die das Dossier eröffnet hat, und enthalten die fortlaufende Nummer und den Jahrgang des Geschäftes.
2. Abschnitt Datenbearbeitung
Grundsatz Die im Informationssystem gespeicherten Daten dürfen nur im Rahmen des Verwendungszwecks (Art. 2) bearbeitet werden.
Abfragen durch die Zollstelle14 Die Angehörigen einer Zollstelle können im Rahmen von Artikel 2 Buchstabe a anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f:15 Art. 616
bis höchstens zwei Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn das Strafverfahren ohne Verurteilung oder mit der Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endete;
bis höchstens fünf Jahre nach dem Abschluss des Dossiers im System abfragen, wenn die Strafe darüber liegt.
Bearbeitung durch die Sektion Untersuchung eines Zollkreises Die Angehörigen der Sektion Untersuchung eines Zollkreises können:
die Daten eines Dossiers bearbeiten, solange die Sektion Untersuchung dieses Zollkreises oder die Oberzolldirektion (OZD) dafür zuständig ist;
die Daten eines von der Sektion Untersuchung eröffneten Dossiers lediglich abfragen, soweit die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Dossiers auf einen anderen Zollkreis übergegangen ist;
1. Mai 2007 (SR 631.01). 1. Mai 2007 (SR 631.01).
c. im Rahmen von Artikel 2 Buchstaben a und b anhand der Personalien sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1, mit Ausnahme derjenigen nach Buchstabe k, abfragen.
Art. 717 Bearbeitung durch die übrigen Dienste der EZV
Angehörige der übrigen Dienste der EZV können anhand der Personalien (Name oder Name und Vorname) sämtliche Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d–f abfragen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die Angehörigen der Abteilung Strafsachen der OZD können alle Daten des Informationssystems bearbeiten.
Art. 8 Abrufverfahren
Der Zugriff auf die Daten des Informationssystems erfolgt im Abrufverfahren (online).
Die Daten dürfen nur von den Angehörigen der EZV und nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den Artikeln 5–7 bearbeitet werden.
Art. 9 Datenbekanntgabe an andere Behörden
Die EZV gibt im Einzelfall Daten aus dem Informationssystem anderen Behörden in der Schweiz bekannt, wenn eine Informationspflicht hiefür gesetzlich vorgesehen ist. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.18
Daten aus dem Informationssystem dürfen im Rahmen internationaler Vereinbarungen an ausländische und internationale Behörden bekannt gegeben werden. Die OZD regelt die Zuständigkeit zur Datenbekanntgabe.
Art. 9a19 Bearbeitung von Daten in einem externen Analysesystem
Daten aus dem Informationssystem dürfen in ein spezielles externes Analysesystem übergeführt und dort zur Durchführung eines Analyseauftrags bearbeitet werden. Ein solcher Auftrag darf nur von dafür eigens ermächtigten Spezialistinnen und Spezialisten der Sektion Untersuchung der Zollkreise oder der Abteilung Strafsachen der OZD ausgeführt werden.
Für Datenüberführungen, die über den blossen Zweck der Visualisierung hinausgehen, ist die Zustimmung der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters der OZD einzuholen.
Die in ein externes Analysesystem übergeführten Daten sind nach Massgabe von
Artikel 12 Absatz 3 zu vernichten.
Die OZD regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung in einem Bearbeitungsreglement nach Artikel 21 der Verordnung vom14. Juni 199320 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
Art. 10 Berichtigung der Daten
Unrichtige Daten und Daten, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind von Amtes wegen zu berichtigen oder zu löschen.
Art. 11 Rechte der betroffenen Personen
Die Rechte der betroffenen Personen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, richten sich bei nicht hängigen Strafverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom19. Juni 199221 über den Datenschutz und seiner Ausführungsvorschriften sowie des VStrR.
Bei hängigen Strafverfahren richten sich diese Rechte nach Artikel 36 des VStrR betreffend das Akteneinsichtsrecht.
Bei Amtshilfeersuchen richten sich diese Rechte nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom20. Dezember 196822, bei Rechtshilfeersuchen nach denjenigen des Rechtshilfegesetzes vom20. März 1981.
Art. 1223 Aufbewahrung und Löschung der Daten
Daten aus Strafverfahren, die ohne Verurteilung oder mit einer Verurteilung zu einer Busse bis 500 Franken endeten, sowie Daten betreffend Amts- oder Rechtshilfeersuchen werden während fünf Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
Daten aus Strafverfahren, die mit einem Verlustschein endeten, werden während der Gültigkeitsdauer des Verlustscheins aufbewahrt.
Die übrigen im Informationssystem enthaltenen Daten werden während zehn Jahren nach dem Abschluss des Dossiers im System aufbewahrt.
Aus besonderen Gründen, insbesondere bei erhöhter Wiederholungsgefahr, kann die Aufbewahrungsfrist um die jeweils gleiche Dauer verlängert werden.
Die im Informationssystem enthaltenen Daten werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht, sofern sie nicht archiviert werden.
Art. 13 Archivierung der Daten
Die Ablieferung von Daten aus dem Informationssystem ans Bundesarchiv richtet sich nach den Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom26. Juni 199824 und seiner Ausführungsvorschriften.
Art. 14 Organisation
Das Informationssystem steht unter der Verantwortung der OZD. Für den Betrieb ist im Auftrag der EZV das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verantwortlich.
Das Informationssystem wird ausschliesslich durch die EZV benutzt. Eine Vernetzung mit anderen Informationssystemen ist nicht zulässig.
Die Daten des Informationssystems werden zentral gespeichert.
Art. 15 Datensicherheit
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten die Artikel 20 und 21 der Verordnung vom14. Juni 199325 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und die Bestimmungen der Bundesinformatikverordnung vom26. September 200326.27
Die Daten, Programme und dazugehörige Dokumentationen sind gegen unbefugtes Bearbeiten sowie gegen Zerstörung und Entwendung zu schützen. Sie müssen wieder hergestellt werden können.
Die Übertragung der Daten muss während des gesamten Übertragungsvorganges in chiffrierter Form erfolgen.
Die OZD legt den Zugriff auf das Informationssystem für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit individuellen Benutzerprofilen und Passwörtern so fest, dass eine Person nur im Umfang ihrer Zuständigkeit das Informationssystem benützen kann.
Die OZD erlässt Vorschriften über entsprechende organisatorische und technische Massnahmen und sorgt für eine automatische Protokollierung der Datenbearbeitung.
Art. 16 Statistik
Nicht anonymisierte Personendaten dürfen für interne Geschäftskontrollen und interne Geschäftsplanung bearbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Bearbeitung sind nach Gebrauch zu vernichten.
Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt oder veröffentlicht werden, dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen enthalten.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 17 Übergangsbestimmung
Bereits bestehende Datensammlungen, die der Verfolgung und Beurteilung von Straffällen durch die EZV gedient haben, bleiben als Geschäftskontrolle oder Register bestehen. Es erfolgen keine neuen Einträge in diese Datensammlungen.
Die Artikel 10–13 sind auch auf diese Datensammlungen anwendbar.
Die EZV nimmt anfänglich den Betrieb des Informationssystems selbst wahr. Der Betrieb geht im Rahmen der Umsetzung der Informatik-Reorganisation NOVE-IT im Eidgenössischen Finanzdepartement auf das BIT über.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. April 2000 in Kraft.