363.1
Verordnung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
vom 3. Dezember 2004 (Stand am 28. Dezember 2004)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20031 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz), verordnet:
1. Abschnitt Forensische DNA-Proben und ihre Analyse
Art. 1 Verfahren, technische Mittel und Vorgehen
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) legt fest:
nach welchen Verfahren und mit welchen technischen Mitteln Proben abgenommen werden müssen;
welche Qualitätsanforderungen bei der Abnahme der Proben zu erfüllen sind.
Art. 2 Analyselabors und ihre Anerkennung
Die forensischen DNA-Analysen dürfen nur von anerkannten Prüflaboratorien für forensische Genetik (Labors) erstellt werden.
Das Departement kann Labors anerkennen, wenn sie:
auf dem Gebiet der forensischen Genetik gemäss der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind;
jederzeit die im Zusammenhang mit forensischen DNA-Analysen vom Bund vorgegebenen und in einer Vereinbarung festgehaltenen Leistungs- und Qualitätsanforderungen erfüllen; und AS 2004 5279
c. in der fachlichen Führung des Labors über eine Fachperson verfügen, welche die Auszeichnung «Forensischer Genetiker/Forensische Genetikerin SGRM» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin erworben hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen kann.
Art. 3 Überprüfung der Anerkennung
Das Bundesamt für Polizei (Bundesamt) überprüft mindestens alle drei Jahre, ob die Vereinbarung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b eingehalten wird, und erstattet dem Departement Bericht.
Art. 4 Entzug der Anerkennung
Das Departement kann die Anerkennung jederzeit entziehen, falls das Labor die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt oder die Vereinbarung nicht mehr einhält.
Art. 5 Meldepflicht
Die Labors melden dem Departement innert 30 Tagen sämtliche Änderungen von Angaben, die sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Anerkennung gemacht haben.
Art. 6 Aufbewahrung und Vernichtung des Analysematerials
Die Labors vernichten zusammen mit der Probe nach Artikel 9 Absatz 2 des DNA- Profil-Gesetzes auch die aus der Probe extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung.
Sie senden das Basismaterial einer Spur, das für die Erstellung des forensischen DNA-Profils (Profil) nicht benötigt wurde, umgehend an die auftraggebende Behörde zurück. Sie bewahren die aus der Spur extrahierte DNA und die Zwischenprodukte der Profilerstellung als Beweismittel während fünf Jahren auf, sofern das zuständige Gericht keine längere Aufbewahrungsfrist anordnet.
Art. 7 Koordinationsstelle
Das Departement bestimmt eines der anerkannten Labors als Koordinationsstelle.
Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:
Sie überprüft die von den Labors erstellten Profile auf die Erfüllung der Qualitätskriterien und weiterer Vorgaben des Bundesamtes.
Sie gibt die Profile in das DNA-Profil-Informationssystem (Informationssystem) ein und prüft sie auf Übereinstimmung mit den im Informationssystem vorhandenen Profilen (Profilvergleich). Das Ergebnis leitet sie an den Dienst für das Automatisierte Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS DNA Services) des Bundesamtes weiter.
Sie arbeitet bei internationalen Ersuchen mit dem Bundesamt zusammen.
Sie vertritt die Interessen der anerkannten Labors gegenüber dem Bund.
DieKoordinationsstelle bearbeitet ihre Daten im Informationssystem über ein automatisiertes Abrufverfahren.
2. Abschnitt DNA-Profil-Informationssystem
Art. 8 Grundsatz
Inhaber des Informationssystems im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz ist das Bundesamt.
Die AFIS DNA Services des Bundesamtes betreiben das Informationssystem.
Das Bundesamt erlässt ein Bearbeitungsreglement.
Art. 9 Im Informationssystem bearbeitete Daten
Im Informationssystem werden Daten folgender Kategorien bearbeitet:
Prozesskontrollnummer;
File-Nummer;
Profil;
Erfassungsdatum;
Prozess-Datumsangaben;
Laborbezeichnung;
Profilkategorie;
Materialtyp;
Angaben zur Verarbeitung.
Art. 10 Verfahren
Die auftraggebende Behörde teilt die Prozesskontrollnummer mit den bekannten Personalien oder den Tatortangaben den AFIS DNA Services mit. Sie sendet das Analysematerial zusammen mit der Prozesskontrollnummer einem anerkannten Labor zur Analyse zu.
Die AFIS DNA Services bearbeiten die Prozesskontrollnummer, die Personen- oder Spurendaten und die Tatortangaben im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS).
Das Labor erstellt das Profil und leitet es mit der Prozesskontrollnummer an die Koordinationsstelle zur Eingabe in das Informationssystem und zum Profilvergleich weiter.
Die Koordinationsstelle leitet das Ergebnis des Profilvergleichs den AFIS DNA Services weiter.
Die AFIS DNA Services verknüpfen mittels der Prozesskontrollnummer die von der Koordinationsstelle mitgeteilten Profil- oder Spurentreffer mit den im IPAS vorhandenen Personen- oder Spurendaten und Tatortangaben. Das Ergebnis stellen sie der auftraggebenden Behörde und allfälligen weiteren betroffenen Behörden zur Verfügung.
Das Falldossier muss während des gesamten Verfahrens folgende Angaben enthalten: Prozesskontrollnummer des Profils, Name, Vorname und Geburtsdatum der betroffenen Person.
Art. 11 Profile von tatortberechtigten Personen im Strafverfahren
Die Behörden der Kantone und des Bundes können die Profile der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Aufgaben in den Bereichen Erkennungsdienst, Beweisaufnahme und Profilerstellung wahrnehmen, der Koordinationsstelle für die Qualitätskontrolle zur Verfügung stellen.
Sie übermitteln der Koordinationsstelle das Profil der Person zusammen mit einer Identifikationsnummer. Die Personendaten werden nicht übermittelt.
Die Koordinationsstelle speichert die Profile in einem vom Informationssystem getrennten Index. Um Verunreinigungen von Profilen oder Spuren auszuschliessen, kann sie einen Profilvergleich zwischen den Profilen im Informationssystem und jenen im Index vornehmen.
Die Behörden ordnen die Löschung des Profils im Index an, sobald die Tätigkeit der Person die Speicherung nicht mehr erfordert.
3. Abschnitt Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen
Art. 12 Meldung von Löschungsereignissen
Die Kantone melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–19 des DNA- Profil-Gesetzes. Sie bestimmen eine zentrale Stelle, welche für die Meldung verantwortlich ist.
DieMeldung hat elektronisch und innert 30 Tagen nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses zu erfolgen.
Folgende Bundesbehörden melden den AFIS DNA Services das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung von Profilen nach den Artikeln 16–
des DNA-Profil-Gesetzes:
die Bundeskriminalpolizei und die Bundesanwaltschaft;
das Oberauditorat für die Behörden der Militärjustiz;
die Behörden des Bundes, die verwaltungsstrafrechtliche Verfahren führen;
das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht.
Art. 13 Bearbeitung der Löschungsmeldungen
Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung erfüllt, so löschen die AFIS DNA Services auf Grund der Meldung die Daten im IPAS gemäss Artikel 16 Absatz 2 der IPAS-Verordnung vom 21. November 20014. Gleichzeitig lösen sie die Löschung des Profils im Informationssystem aus.
Art. 14 Fristenlauf
Die Frist zur Löschung nach Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes läuft ab der Eingabe des Profils in das Informationssystem.
Art. 15 Zustimmungsbedürftige Löschungen
Bei zustimmungsbedürftigen Löschungen nach Artikel 17 des DNA-Profil-Gesetzes beantragt die auftraggebende Behörde den AFIS DNA Services die Löschung erst, wenn ihr die erforderliche richterliche Zustimmung vorliegt.
Art. 16 Löschung von ausländischen Profilen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit
Wird die Schweiz im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit um einen Profilvergleich mit einem ausländischen Profil ersucht, so gilt das Bundesamt als anordnende Behörde nach Artikel 7 des DNA-Profil-Gesetzes.
Ist ein solches Profil mit einem Löschungsdatum versehen, so wird dieses im IPAS vermerkt.
4. Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit
Art. 17 Datenschutz und Amtsgeheimnis
Die Datenbearbeitung im Rahmen dieser Verordnung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.
Jede Person, die im Informationssystem Daten bearbeitet, vergewissert sich über deren Richtigkeit.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Labors unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches6.
Art. 18 Planung und Statistik
Für die Geschäftsplanung und für interne Geschäftskontrollen dürfen nur anonymisierte Daten bearbeitet werden.
Daten, die zu statistischen Zwecken benötigt und veröffentlicht werden, müssen anonymisiert werden.
Das Bundesamt stellt dem Bundesamt für Statistik die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten aus dem Informationssystem anonymisiert zur Verfügung.
Art. 19 Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach den Artikeln 20–23 der Verordnung vom 14. Juni 19937 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20038 und nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.
Die Kantone gewährleisten die Datensicherheit in ihrem Bereich gemäss den Vorgaben nach Absatz 1. Weitergehende kantonale Bestimmungen zur Datensicherheit bleiben vorbehalten.
Die AFIS DNA Services und die Koordinationsstelle treffen in ihrem Bereich die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
Das Departement und die Kantone vollziehen diese Verordnung in ihrem jeweiligen Bereich.
Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
Die IPAS-Verordnung vom 21. November 20019 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 1
...
Der Anhang 1 wird wie folgt geändert: ...
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Die Kantone melden dem Bundesamt bis zum 31. Dezember 2009 das Datum der Löschung für jedes DNA-Profil im Informationssystem, das gestützt auf die EDNA- Verordnung vom 31. Mai 200010 erstellt worden ist.
In begründeten Fällen kann das Departement eine Fristverlängerung gewähren.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2005 in Kraft.