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Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Staatssekretariates für Bildung, Forschung und Innovation

412.109.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 avust 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/412-109-3/de/verordnung-uber-die-gebuhren-im-aufgabenbereich-des-staatssekretariates-fur-bildung-forschung-und-innovation

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Decretà cun: Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (AS 2006 2639)

412.109.3

Verordnung über die Gebühren im Aufgabenbereich des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie
(Gebührenverordnung BBT, GebV-BBT)

vom 16. Juni 2006 (Stand am 4. Juli 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, auf die Artikel 65 Absatz 1 und 67 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 sowie auf die Artikel 7 Absatz 5 und 23 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19953, verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 172.010
  2. [2] SR 412.10
  3. [3] SR 414.71

Art. 1 Gebührenerhebung

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erhebt für seine erstinstanzlichen Verfügungen und seine Dienstleistungen Gebühren.

Dritte erheben Gebühren nach dieser Verordnung, soweit ihnen der Erlass von Verfügungen oder die Erbringung von Dienstleistungen in einem der folgenden Bereiche übertragen worden ist:

  1. Anerkennung ausländischer Diplome;

  2. Titelumwandlungen.

Art. 2 Ausnahmen von der Gebührenerhebung

Keine Gebühren werden erhoben für:

  1. Verfügungen über Bundesbeiträge;

  2. Genehmigungen von Prüfungsordnungen, Rahmenlehrplänen und Bildungsplänen;

  3. Anerkennungen von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen sowie von Berufsmaturitätslehrgängen;

  4. Bewilligungen von interkantonalen Kursen;

  5. Tätigkeiten im Rahmen der Kommission für Technologie und Innovation.

AS 2006 2639

Art. 3 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Footnotes

  1. [4] SR 172.041.1

Art. 4 Gebührenbemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 90–200 Franken.

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise gilt ein Gebührenrahmen von 90–1000 Franken.

Für Verfügungen und Dienstleistungen im Bereich der Titelumwandlungen gilt ein Gebührenrahmen von 100–400 Franken.

Für die nachstehenden Verfügungen und Dienstleistungen gelten die folgenden pauschalen Gebühren:

  1. Registereinträge betreffend eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen: 20 Franken;

  2. Spreng- und Verwendungsausweise sowie Mutationen in solchen Ausweisen: 50 Franken;

  3. Nachträge der Geltungsdauer im Verzeichnis der Spreng- und Verwendungsausweise: 20 Franken.

DasEidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann den Stundenansatz, die Gebührenrahmen und die pauschalen Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. August 2006 in Kraft.

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Allgemeine Gebührenverordnung vom8. September 20045

Erlasstitel ...

2. Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20036

Art. 38 Abs. 2 zweiter Satz und 69a Aufgehoben

Art. 71a ...

3. Verordnung vom7. September 19837 über das Schweizerische Institut für Berufspädagogik

Art. 19a ...

Art. 19b–19g Aufgehoben

4. Fachhochschulverordnung vom 11. September 19968

Art. 25 ...

5. Sprengstoffverordnung vom 27. November 20009

Art. 113 Abs. 1 Bst. f und 2 f. Aufgehoben ...

Footnotes

  1. [8] SR 414.711. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  2. [5] SR 172.041.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  3. [6] SR 412.101. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  4. [7] SR 412.104.7. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
  5. [9] SR 941.411. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.