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Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

414.110.3 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-110-3/de/verordnung-uber-den-bereich-der-eidgenossischen-technischen-hochschulen

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Abrogà tras: Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (AS 2004 305)

Decretà cun: Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (AS 2004 305),

414.110.3

Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Verordnung ETH-Bereich)

vom 19. November 2003 (Stand am 1. Juli 2013)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, verordnet:

Footnotes

  1. [4] SR 831.10
  2. [1] SR 414.110

1. Abschnitt ETH-Bereich

Art. 1

(Art. 1 ETH-Gesetz) Den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich) bilden:

a. als Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH): 1. die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), 2. die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL);

b. als Forschungsanstalten: 1. das Paul-Scherrer-Institut (PSI), 2. die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL), 3. die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA), 4. die Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG);

c. als strategisches Führungsorgan: der ETH-Rat mit seinem Stab;

d. als unabhängiges Beschwerdeorgan: die ETH-Beschwerdekommission.

AS 2004 305

2. Abschnitt ETH-Rat

Art. 2 Mitglieder des ETH-Rates

(Art. 24 Abs. 1 und 2 ETH-Gesetz)

Die Wahlverfügung des Bundesrats enthält den Beginn der Amtsdauer.

Die nicht vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.

Der Bundesrat bestimmt mit der Ernennung die Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen.

Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über die Präsidentin oder den Präsidenten des ETH-Bereiches, die Schulpräsidenten oder Schulpräsidentinnen und den Direktor oder die Direktorin der Forschungsanstalt, der oder die dem ETH-Rat angehört.

Art. 3 Präsident oder Präsidentin

(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Präsidenten oder der Präsidentin des ETH-Rates gilt Artikel 14 Absätze2 und 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG).3

Das Arbeitsverhältnis des Präsidenten oder der Präsidentin endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin verlängern.

Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).5

Die Bewertung erfolgt durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD). Sie bedarf der Zustimmung der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte (FinDel).6

Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 20017 sinngemäss Anwendung.

Footnotes

  1. [2] SR 172.220.1
  2. [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  3. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  4. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  5. [7] SR 172.220.113

Art. 4 Planung, Steuerung und strategisches Controlling

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a und c ETH-Gesetz)

Der ETH-Rat plant, steuert und kontrolliert auf strategischer Stufe (strategisches Controlling).

Das strategische Controlling bezieht sich insbesondere auf den Leistungsauftrag und die Zielvereinbarungen.

Art. 5 Anträge

Der ETH-Rat stellt dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)8 zuhanden des Bundesrates insbesondere Antrag zu folgenden Geschäften:

  1. Planung des Bundes, soweit sie den ETH-Bereich betrifft;

  2. Voranschlag und Rechnung;

  3. Erlass, Änderung oder Aufhebung der den ETH-Bereich betreffenden Erlasse;

  4. Wahl, Entlassung und Rücktritt der Schulpräsidenten und -präsidentinnen und der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten;

  5. Schaffung und Aufhebung von Forschungsanstalten.

Art. 6 Anhörung9

Vor der Beschlussfassung über Geschäfte nach Artikel 5 Buchstaben a, c und e hört der ETH-Rat die betroffenen ETH und Forschungsanstalten und die Gruppen der Hochschulangehörigen sowie die Hochschulversammlungen an.

Footnotes

  1. [9] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 355).

3. Abschnitt Schulleitungen und Direktionen der Forschungsanstalten

Art. 710 Arbeitsverhältnis der Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie der Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten

(Art. 17 Abs. 1 ETH-Gesetz)

Die Wahlverfügung des Bundesrates enthält den Beginn der Amtsdauer.

Für die Begründung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen der ETH und der Direktoren und Direktorinnen der

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Forschungsanstalten gilt Artikel 14 Absätze2 und 3 BPG11; vorbehalten bleibt

Footnotes

  1. [10] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  2. [17] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  3. [11] SR 172.220.1

Artikel 28 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 1991.

Das Arbeitsverhältnis endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG12. In Ausnahmefällen kann der Bundesrat das Arbeitsverhältnis im Einverständnis mit den betroffenen Personen verlängern.

Bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung im Umfang von höchstens einem Jahreslohn ausgerichtet werden. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gründe des Austritts;

  2. das Alter;

  3. die berufliche und persönliche Situation;

  4. die Dauer der Anstellung.

Der Lohn richtet sich nach der Einstufung des Staatssekretärs oder der Staatssekretärin des SBFI.

Die Bewertungen erfolgen durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des EFD. Sie bedürfen der Zustimmung der FinDel.

Im Übrigen finden die Vorschriften der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 200113 sinngemäss Anwendung.

Der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen das Arbeitsverhältnis dem Obligationenrecht14 unterstellen.

Footnotes

  1. [12] SR 831.10
  2. [13] SR 172.220.113
  3. [14] SR 220

Art. 7a15 Nebenbeschäftigungen

Für die Ausübung entgeltlicher Nebenbeschäftigungen durch die Schulpräsidenten und -präsidentinnen der ETH sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten gilt Artikel 11 der Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 200316.

Die vorgesehene Ausübung unentgeltlicher Nebenbeschäftigungen ist dem ETH- Rat zu melden, wenn diese:

  1. die Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 der Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 2003 vermindern würden;

  2. zu Interessenkonflikten nach Artikel 11 Absatz 4 der Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 2003 führen könnten.

Zu melden ist auch die vorgesehene Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die den Ruf des ETH-Bereichs beeinträchtigen könnten.

Der ETH-Rat kann die Ausübung meldepflichtiger Nebenbeschäftigungen untersagen oder mit Auflagen und Bedingungen verknüpfen; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 2003.

Soweit gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom19. Dezember 2003 das Einkommen aus Nebenbeschäftigungen abzuliefern ist, erfolgt die Ablieferung an diejenige ETH oder Forschungsanstalt, der die betroffene Person angehört.

Der Bundesrat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen.

Der ETH-Rat kann Weisungen zum Meldeverfahren und zur Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen über die Nebenbeschäftigungen erlassen.

Footnotes

  1. [15] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).
  2. [19] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS 2007 355).
  3. [16] SR 172.220.12

Art. 817 Antragsrecht

Die Schulpräsidenten und -präsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten stellen dem ETH-Rat Antrag auf Anstellung der übrigen Mitglieder ihrer Schulleitung oder ihrer Direktion.

Art. 918

Footnotes

  1. [18] Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1797).

4. Abschnitt Leistungsauftrag und Umsetzung

Art. 10 Vorbereitung des Leistungsauftrages

(Art. 33 ETH-Gesetz)

Das WBF erarbeitet den Leistungsauftrag. In die Vorbereitung des Leistungsauftrags wird der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates miteinbezogen.

Der ETH-Rat nimmt zum Entwurf nach Anhörung der ETH und der Forschungsanstalten Stellung.

Art. 11 Änderung des Leistungsauftrages

(Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz)

Der ETH-Rat kann dem WBF Antrag auf Änderung des Leistungsauftrages stellen.

Für die Änderung des Leistungsauftrages gelten die Bestimmungen von Artikel 10 sinngemäss.

Art. 12 Zielvereinbarungen und Mittelzuteilung

Gestützt auf die Vorgaben des Leistungsauftrags und auf den Zahlungsrahmen schliesst der ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen für die Dauer von vier Jahren ab. Er berücksichtigt dabei seine strategische Planung und die genehmigten Entwicklungspläne der ETH und der Forschungsanstalten. Kommt keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat.

Im Rahmen der Zielvereinbarungen erfolgt die Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten auf der Basis des Zahlungsrahmens.

Der ETH-Rat reserviert vor der Mittelzuteilung auf die ETH und die Forschungsanstalten die Mittel für die eigene Verwaltung, den Betrieb der ETH-Beschwerdekommission und einen Betrag für Anreiz- und Anschubfinanzierungen.

Die jährlichen Mittelzuteilungen sind auf die bewilligten Zahlungskredite abzustimmen.

Bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse sind die Zielvereinbarungen und die Mittelzuteilungen den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Art. 13 Auftragserfüllung

Der ETH-Rat ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.

Art. 14 Zwischenbericht

Das WBF nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Jahresberichte eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. In diesem Rahmen veranlasst das WBF eine Evaluation durch eine unabhängige, internationale Expertengruppe.

Der Zwischenbericht ist bei der Ausgestaltung des Leistungsauftrags für die folgende Periode zu berücksichtigen.

5. Abschnitt Finanzhaushalt des ETH-Bereiches

Art. 15 Voranschlag und Rechnung

(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich den jährlichen konsolidierten Voranschlag und die jährliche konsolidierte Rechnung.

Voranschlag und Rechnung werden den eidgenössischen Räten als Anhang zu Voranschlag und Rechnung der Eidgenossenschaft zum Beschluss unterbreitet.

Art. 16 Gliederung

(Art. 35 Abs. 1 ETH-Gesetz)

Die Rechnung des ETH-Bereiches setzt sich zusammen aus:

  1. der Bilanz;

  2. der Erfolgsrechnung;

  3. der Investitionsrechnung;

  4. der Mittelflussrechnung;

  5. dem Anhang.

Die Bilanz erfasst sämtliche Aktiven (Umlaufvermögen, Anlagevermögen) und Passiven (Fremdkapital, zweckgebundenes Fondskapital sowie das Eigenkapital). Die Rechnung ist mittelfristig auszugleichen.

Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag einer Rechnungsperiode. Die Rechnungsperiode beginnt am1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben, die Anlagevermögen schaffen, sowie die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen.

Die Mittelflussrechnung zeigt den Mittelfluss aus laufenden Aktivitäten (Cash Flow), aus Investitions- und aus Finanzierungsaktivitäten.

Im Anhang erscheinen die Grundsätze der Rechnungslegung, die Eventualverbindlichkeiten sowie die Beteiligungen an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Art. 17 Dienstleistungen zwischen Institutionen des ETH-Bereichs und Dienststellen des Bundes

Leistungen von Dienststellen des Bundes zu Gunsten des ETH-Bereiches sowie Leistungen von Institutionen des ETH-Bereiches zu Gunsten der übrigen Bundesverwaltung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.

Art. 18 Drittmittel

Als Drittmittel gelten alle Mittel, die nicht vom Finanzierungsbeitrag des Bundes stammen.

Die Tresorerievereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem ETH-Bereich regelt die Verzinsung von Drittmitteln.

Art. 19 Tresorerie und Zahlungsverkehr

(Art. 40 Abs. 2 Ziff. 1 ETH-Gesetz)

Die Eidgenössische Finanzverwaltung und der ETH-Bereich schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.

Der Zahlungsverkehr des ETH-Bereiches erfolgt über Konten bei privat- oder öffentlichrechtlichen Finanzinstituten.

Art. 19a19 Risikomanagement

Die ETH und die Forschungsanstalten betreiben ein Risikomanagement.

Der ETH-Rat regelt die Grundzüge des Risikomanagements in Weisungen. Er legt insbesondere fest:

  1. die Ziele der Risikopolitik und die Verantwortlichkeiten bei deren Umsetzung;

  2. die Risikoerfassung;

  3. die Risikobewertung;

  4. die Risikobewältigung und -finanzierung;

  5. das Risikocontrolling.

Die ETH und die Forschungsanstalten tragen ihre Risiken selber; vorbehalten bleiben Absatz 4 und spezialgesetzliche Bestimmungen.

Tritt bei den ETH oder bei den Forschungsanstalten ein Schadenereignis ein, das die Erfüllung ihrer in der Bundesgesetzgebung verankerten Aufgaben gefährdet, so beantragt der ETH-Rat nach Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) beim WBF zuhanden des Bundesrates:

  1. eine Anpassung des Leistungsauftrags (Art. 33 Abs. 5 ETH-Gesetz); oder

  2. eine Erhöhung des Finanzierungsbeitrags des Bundes und nötigenfalls des Zahlungsrahmens (Art. 34b ETH-Gesetz).

Der ETH-Rat informiert das Generalsekretariat des WBF und die EFV über wesentliche Entwicklungen der Risikosituation und der Versicherungsdeckungen bei den ETH und bei den Forschungsanstalten.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Die vor dem1. Januar 2000 erworbenen Mobilien werden auf den1. Januar 2005 unentgeltlich dem ETH-Bereich zugewiesen beziehungsweise ins Eigentum der ETH und der Forschungsanstalten überführt.

Bestimmungen, die gestützt auf die Verordnung ETH-Bereich vom6. Dezember 199920 erlassen worden sind, bleiben solange in Kraft, bis sie durch neue Bestimmungen ersetzt worden sind, die gestützt auf die Änderung vom 21. März 200321 des ETH-Gesetzes oder gestützt auf die vorliegende Verordnung erlassen werden.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des ETH-Rates zum Rechnungswesen gelten subsidiär zur vorliegenden Verordnung die Bestimmungen der Finanzhaushaltgesetzgebung.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.

[AS 2000 198]

AS 2003 4265

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung ETH-Bereich vom 6. Dezember 199922; 2. ETH-Verordnung vom 13. Januar 199323; 3. EAWAG-Verordnung vom 13. Januar 199324; 4. PSI-Verordnung vom 13. Januar 199325; 5. WSL-Verordnung vom 13. Januar 199326; 6. EMPA-Verordnung vom 13. Januar 199327.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

…28

22 [AS 2000 198, 2001 2197 Anhang Ziff. II 5] 23 [AS 1993 832, 1995 3852] 24 [AS 1993 842 1350] 25 [AS 1993 845 1730, 1996 2129 Ziff. II] 26 [AS 1993 849] 27 [AS 1993 853, 2002 1619] 28 Die Änderungen können unter AS 2004 305 konsultiert werden.