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Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

414.110.371 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

En vigur dapi ils 1 oct. 1998

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-110-371/de/verordnung-des-eth-rates-uber-die-organisation-der-eidgenossischen-technischen-hochschule-zurich

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Quest text n’è betg pli en vigur dapi ils 1 oct. 2004.

Abrogà tras: Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AS 2004 825)

Decretà cun: Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AS 1999 1178)

414.110.371

Verordnung des ETH-Rates über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Organisationsverordnung ETHZ)

vom 14. Mai 1998 (Stand am 11. Februar 2003)

Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 19932, verordnet:

Footnotes

  1. [2] Am 1. Oktober 1999 treten in Kraft: die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absätze 2 Buchstabe d und 4, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 2, 9–14, 16 Absatz 4, 20 Absatz 2,

1. Abschnitt Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ), die Aufgaben der Schulleitung und ihrer Mitglieder und legt fest, welche akademischen Titel von der ETHZ verliehen werden.

Art. 2 Gliederung und Sitz

Die ETHZ gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe sowie die Departemente.

Sitz der ETHZ ist Zürich.

2. Abschnitt Leitung und Verwaltung der Schule

Art. 3 Zusammensetzung der Schulleitung

Die Schulleitung besteht aus:

  1. dem Präsidenten oder der Präsidentin;

  2. dem Rektor oder der Rektorin (Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Lehre);

  3. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen;

AS 1999 1178

[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute die V vom6. Dez. 1999 (SR 414.110.3).

d. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für Planung und Logistik.

Der Rektor oder die Rektorin wird dem ETH-Rat von den Professoren und Professorinnen aus dem Kreis der ordentlichen Professoren und Professorinnen zur Wahl beantragt.

Die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin übernimmt der Rektor oder die Rektorin. Die übrigen Stellvertretungen regelt die Schulleitung in ihrer Geschäftsordnung.

Footnotes

  1. [6] Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. Jan. 2003 (AS 2003 275).

Art. 4 Aufgaben der Schulleitung und Unterstellungen

Die Schulleitung legt im Rahmen der Strategie des ETH-Rates die Ziele und die Organisation der Bereiche Lehre, Forschung und Dienstleistung fest.

Die Schulleitung:

  1. beschliesst über Rechtserlasse, für die sie nach dem übergeordneten Recht zuständig ist;

  2. regelt die Detailorganisation der ETHZ in einer Verordnung;

  3. gibt sich eine Geschäftsordnung;

  4. beschliesst über die Schaffung, Umbenennung und Aufhebung von Instituten, soweit sie einem Departement zugeordnet sind, nachdem sie dieses angehört hat;

  5. wählt die Prorektoren und Prorektorinnen und die Delegierten auf Antrag des vorgesetzten Schulleitungsmitgliedes;

  6. 3 trifft die Arbeitgeberentscheide für das Personal der ETHZ.

Sie arbeitet mit den Mitwirkungsgremien zusammen und führt insbesondere mit der Hochschulversammlung in regelmässigen Abständen Aussprachen durch.

Der Schulleitung sind die Departemente unterstellt.

Art. 5 Präsident oder Präsidentin

Der Präsident oder die Präsidentin trägt die rechtliche und politische Verantwortung für die Hochschule und ist gegenüber dem ETH-Rat für die Geschäftsführung verantwortlich. Er oder sie führt den Vorsitz in der Schulleitung und koordiniert deren Tätigkeit.

Er oder sie teilt den Schulleitungsmitgliedern die Mittel, die im Rahmen des Voranschlages eingestellt worden sind, den Aufgaben entsprechend zu und legt ihre Finanzkompetenzen im Einzelnen fest.

Er oder sie bereitet die erstmalige Wahl von Professoren und Professorinnen vor und stattet diese mit entsprechenden Mitteln aus. Wird eine Wahlvorbereitungskommission eingesetzt, so gehören ihr in der Regel auch Assistierende und Studierende des betroffenen Departementes an.

Er oder sie bereitet die Wiederwahl von Professoren und Professorinnen sowie die Wahl von ausserordentlichen zu ordentlichen Professoren und Professorinnen vor.

Dem Präsidenten oder der Präsidentin sind die übrigen Schulleitungsmitglieder unterstellt.

Art. 6 Rektor oder Rektorin

Der Rektor oder die Rektorin betreut den akademischen Lehrbereich, vertritt die ETHZ in akademischen Belangen und fördert die Zusammenarbeit mit andern Hochschulen.

Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departementen.

Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für seinen/ihren Bereich zur Verfügung stehen.

Art. 7 Vizepräsident oder Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Forschung und Wirtschaftsbeziehungen betreut den Forschungsbereich und fördert die Beziehung zwischen Forschung und Wirtschaft.

Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departementen und den interdisziplinären Forschungsgemeinschaften.

Er oder sie entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für seinen oder ihren Bereich zur Verfügung stehen.

Art. 8 Vizepräsident oder oder Vizepräsidentin für Planung und Logistik

Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für Planung und Logistik ist für die Gesamtplanung und das Bauwesen verantwortlich. Er oder sie stellt die infrastrukturelle und materielle Versorgung der ETHZ sicher.

Er oder sie besitzt entsprechende Weisungsbefugnis.

Er oder sie teilt die Räume für die Lehre, Forschung und Verwaltung zu.

Art. 9 Departementsvorsteherkonferenz

Die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen bilden die Departementsvorsteherkonferenz. Diese wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin geleitet.

Die Departementsvorsteherkonferenz tritt mindestens einmal im Semester im Beisein der Schulleitung zusammen.

Sie dient der gegenseitigen Information, der Aussprache über grundsätzliche Probleme sowie der Meinungsbildung in strategischen Fragen der Bereiche Planung, Lehre, Forschung und Dienstleistung.

Art. 10 Zentrale Organe

Zentrale Organe sind die Verwaltungseinheiten, die zentralen wissenschaftlichen Dienste und die Stabsstellen. Sie unterstützen die Schulleitung sowie die Departemente.

3. Abschnitt Departemente

Art. 11 Begriff und Aufgaben

Das Departement ist die Unterrichts- und Forschungseinheit. Es gliedert sich in Institute oder Laboratorien, Professuren und departementseigene Einrichtungen.

Das Departement bildet die organisatorische Zusammenfassung der in einem bestimmten Wissenschaftsbereich tätigen Hochschulangehörigen nach den Art. 2–6 sowie 8 der ETH-Verordnung vom13. Januar 19934 und stellt den Unterricht, die Forschung und die Dienstleistung im entsprechenden Bereich sicher.

Es trägt insbesondere die Verantwortung für seine Diplom- und Nachdiplomstudiengänge und betreut den Unterricht in seinem Fachgebiet für die übrigen Diplom- und Nachdiplomstudiengänge der ETHZ in Absprache mit den verantwortlichen Departementen.

Es arbeitet im Rahmen der multidisziplinären Lehr- und Forschungstätigkeit mit anderen Departementen zusammen.

Footnotes

  1. [13] Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 8. Juli 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2473). Sie gilt für Studierende, die ihr Nachdiplomstudium nach dem 1. Okt. 1999 aufnehmen (Ziff. II der genannten V).
  2. [4] SR 414.131

Art. 12 Liste der Departemente

Die ETHZ umfasst folgende Departemente:

  1. Departement Architektur;

  2. Departement Bau, Umwelt und Geomatik;

  3. Departement Maschinenbau und Verfahrenstechnik;

  4. 5 Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik;

  5. Departement Informatik;

  6. 6 Departement Materialwissenschaft;

  7. Departement Betriebs- und Produktionswissenschaften;

  8. Departement Mathematik;

  9. Departement Physik;

  10. 7 Departement Chemie und Angewandte Biowissenschaften;

  11. Departement Biologie;

  1. ...8

  2. Departement Erdwissenschaften;

  3. Departement Umweltnaturwissenschaften;

  4. Departement Agrar- und Lebensmittelwissenschaften;

  5. Departement Forstwissenschaften;

  6. Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften.

Footnotes

  1. [8] Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. Jan. 2003 (AS 2003 275).

Art. 13 Angehörige

Einem Departement gehören an:

  1. die dem Departement zugeteilten Professoren undProfessorinnen;

  2. die weiteren Dozenten und Dozentinnen des Departementes;

  3. die Assistierenden, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Doktorierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der dem Departement zugeteilten Institute oder Laboratorien und Professuren sowie der departementseigenen Einrichtungen;

  4. die für die Diplom- und Nachdiplomstudiengänge des Departementes eingeschriebenen Studierenden und Hörer und Hörerinnen.

Die Schulleitung teilt Institute oder Laboratorien und Professuren einem Departement nach dessen Anhörung zu.

Art. 14 Organisation

Das Departement wird von einem Organ geleitet, das sich wie folgt aus Angehörigen der vier Hochschulgruppen (Art. 13 Abs. 1 des ETH-Gesetzes vom4. Okt. 19919 zusammensetzt:

  1. in der Regel allen dem Departement angehörenden Professoren undProfessorinnen sowie einer Vertretung der weiteren Dozenten und Dozentinnen des Departementes;

  2. Vertretungen: 1. der Assistierenden, der wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Doktorierenden des Departementes, 2. der Studierenden und der Hörer und Hörerinnen des Departementes, 3. der administrativen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Departementes.

Footnotes

  1. [9] SR 414.110

Art. 15 Unterrichts- und Forschungseinrichtungen ausserhalb der Departemente

Zur ETHZ gehören das Collegium Helveticum und das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico in Manno.

4. Abschnitt Diplome und weitere Beurkundungen

Art. 16 Diplome; Allgemeines

An der ETHZ können die Diplome nach den Artikeln 17 und 18 Absatz 3 erworben werden. Sie ermächtigen den Inhaber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels.

Die Inhaber und Inhaberinnen eines Diploms, welches den Wortbestandteil «Ingenieur» oder «Ingenieurin» enthält, dürfen auch den Kurztitel «Dipl. Ing. ETH» führen.

Hat der Diplomand oder die Diplomandin eine besondere Ausbildungsrichtung absolviert, so kann diese als Zusatz auf der Urkunde erwähnt werden. Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.

Die Diplome werden im Namen der ETHZ erteilt. Der Rektor oder die Rektorin und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unterzeichnen die Urkunden.

Art. 17 Liste der Diplome

Die folgenden ETH-Diplome können erworben werden:

Diplom und Titel Abgekürzter Titel Architekt oder Architektin Dipl. Arch. ETH Bauingenieur oder Bauingenieurin Dipl. Bau-Ing. ETH Betriebs- und Produktionsingenieur oder Betriebs- Dipl. Betr.- u. Prod.-Ing. ETH und Produktionsingenieurin Chemieingenieur oder Chemieingenieurin Dipl. Chem.-Ing. ETH Chemiker oder Chemikerin Dipl. Chem. ETH Elektroingenieur oder Elektroingenieurin Dipl. El.-Ing. ETH Forstingenieur oder Forstingenieurin Dipl. Forst-Ing. ETH Geomatikingenieur oder Geomatikingenieurin Dipl. Geomatik-Ing. ETH Informatikingenieur oder Informatikingenieurin Dipl. Informatik-Ing. ETH Ingenieur-Agronom oder Ingenieur-Agronomin Dipl. Ing.-Agr. ETH Lebensmittelingenieur oder Lebensmittel- Dipl. Lm.-Ing. ETH ingenieurin Maschineningenieur oder Maschineningenieurin Dipl. Masch.-Ing. ETH Mathematiker oder Mathematikerin Dipl. Math. ETH Naturwissenschafter oder Naturwissenschafterin Dipl. Natw. ETH Pharmazeut oder Pharmazeutin Dipl. Pharm. ETH Physiker oder Physikerin Dipl. Phys. ETH Diplom und Titel Abgekürzter Titel Rechnergestützte Wissenschaften, Diplomierter Dipl. Rech. Wiss. ETH oder Diplomierte in Umweltingenieur oder Umweltingenieurin Dipl. Umwelt-Ing. ETH Umweltnaturwissenschafter oder Dipl. Umwelt-Natw. ETH Umweltnaturwissenschafterin Verfahrensingenieur oder Verfahrensingenieurin Dipl. Verfahrens-Ing. ETH Werkstoffingenieur oder Werkstoffingenieurin Dipl. Werkstoff-Ing. ETH

Art. 18 Sonderregelung für Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Pharmazie

Die schweizerischen Studierenden des Diplomstudiengangs Pharmazie absolvieren die Prüfungen nach der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198010 und der Verordnung vom 16. April 198011 über die Apothekerprüfungen. Sie erwerben das Eidgenössische Apothekerdiplom.

Absatz 1 gilt auch für ausländische Studierende, welche die Voraussetzungen von

Footnotes

  1. [10] SR 811.112.1
  2. [11] SR 811.112.5

Artikel 16 der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung erfüllen.

Die übrigen ausländischen Studierenden absolvieren die Prüfungen gemäss besonderen Vorschriften der Schulleitung für den Diplomstudiengang Pharmazie. Sie erwerben das ETH-Diplom in Pharmazie, welches nicht zur Führung einer Apotheke im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt.

Art. 19 Sonderregelung für Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Instruktionsoffizier und des Diplomstudiengangs Turn- und Sportlehrer

Die Absolventen und Absolventinnen des Diplomstudiengangs Instruktionsoffizier und des Diplomstudiengangs Turn- und Sportlehrer erwerben Eidgenössische Diplome.

Art. 20 Doktordiplome

An der ETH Zürich kann das Doktordiplom «Doktor der Wissenschaften» oder «Doktorin der Wissenschaften» (Dr. sc. ETH Zürich) erworben werden. Es berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels.12

Die Doktordiplome werden im Namen der ETHZ erteilt. Der Rektor oder die Rektorin und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unterzeichnen die Urkunden.

Die Schulleitung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Footnotes

  1. [12] Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 14. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4001).

Art. 21 Diplome, Zertifikate und Bescheinigungen im Nachdiplomstudium

An der ETHZ können die Nachdiplome nach Artikel 22 erworben werden. Sie ermächtigen den Inhaber oder die Inhaberin zur Führung des damit verliehenen Titels.

An der ETHZ werden Zertifikate der Nachdiplomstudiengänge ausgestellt.

Die Nachdiplome und Nachdiplomzertifikate werden im Namen der ETHZ erteilt. Der Rektor/die Rektorin und der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin unterzeichnen die Urkunden.

Die ETHZ erteilt Kursbescheinigungen der Nachdiplomkurse. Der Departementsvorsteher/die Departementsvorsteherin und die Kursleiterund Kursleiterinnen unterzeichnen die Urkunden.

Die Schulleitung regelt die Einzelheiten in Verordnungen.

Art. 22 Liste der Nachdiplome

Die folgenden ETHZ-Nachdiplome können erworben werden:

Nachdiplom Titel Arbeit und Gesundheit Dipl. NDS ETHZ/Universität Lausanne in Arbeit und Gesundheit Architektur Dipl. NDS ETHZ in Architektur13 Betriebswissenschaften Dipl. NDS ETHZ in Betriebswissenschaften Entwicklungszusammenarbeit Dipl. NDS ETHZ in Entwicklungszusammenarbeit Geistiges Eigentum Dipl. NDS ETHZ für Geistiges Eigentum Humanernährung Dipl. NDS ETHZ in Humanernährung Informationstechnik Dipl. NDS ETHZ in Informationstechnik Medizinphysik Dipl. NDS ETHZ in Medizinphysik Raumplanung Dipl. NDS ETHZ in Raumplanung Siedlungswasserwirtschaft und Dipl. NDS ETHZ in Siedlungswasserwirtschaft Gewässerschutz und Gewässerschutz

Art. 23 Didaktische Ausweise

Die ETHZ erteilt Didaktische Ausweise. Der Rektor oder die Rektorin und die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen unterzeichnen die Urkunden.

Die Schulleitung regelt die Einzelheiten.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Organisationsverordnung ETHZ vom 14. September 199414 wird unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den1. Oktober 1998 aufgehoben.

Auf den1. Oktober 1999 werden aufgehoben: die Artikel 2 Absatz 1, 4 Absatz 2 Buchstabe c, 5 Absätze 2 Buchstabe d und 3, 6 Absatz 5, 7 Absätze 2 Buchstabe b und 4, 10 Absatz 1, der3. Abschnitt (Artikel 11–14), die Artikel 15 Absatz 4,

Absatz 2, 20 Absätze2 zweiter Satz und 4, 21 Absatz 2 sowie 22–25.

Footnotes

  1. [1] Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 14. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4001).
  2. [3] Fassung gemäss Art. 65 Ziff. 1 der Personalverordnung ETH-Bereich vom 15. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 172.220.113).

Art. 25 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Oktober 1998 in Kraft.

Absätze3 zweiter Satz und 4 sowie 23 Absatz 1.

Schlussbestimmung der Änderung vom 14. November 200215 Personen, welche vor dem1. Januar 2003 als Doktorierende an der ETH Zürich aufgenommen worden sind, haben mit der Anmeldung zur Doktorprüfung zu erklären, ob sie ein Doktordiplom mit der Bezeichnung nach bisherigem Recht oder ein solches nach neuem Recht erhalten wollen.

[AS 1994 2069 2623]

AS 2002 4001

Footnotes

  1. [5] Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Juli 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2001 (AS 2001 2447).
  2. [7] Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 23. Jan. 2003 (AS 2003 275).