414.110.372
Verordnung über die Organisation der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Organisationsverordnung ETHL)
vom 23. September 1993 (Stand am 9. Mai 2000)
Der Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom13. Januar 19931 über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gliederung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL), die Aufgaben der Schulleitung und ihrer Mitglieder sowie die von der ETHL verliehenen akademischen Titel.
Art. 2 Gliederung und Sitz
Die ETHL gliedert sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe, die Departemente, die Zentren und die Sektionen.2
Die Departemente, Zentren und Sektionen sind der Schulleitung unterstellt.3
Sitz der ETHL ist Ecublens (Waadt).
2. Abschnitt Schulleitung
Art. 34 Zusammensetzung und Organisation
Die Schulleitung besteht aus:
dem Präsidenten5;
dem Vizepräsidenten für Lehre;
dem Vizepräsidenten für Forschung;
AS 1993 2957
[AS 1993 820, 1997 2495, 1999 704 Ziff. II 10 1167 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute die V vom6. Dez. 1999 (SR 414.110.3).
Die Funktionsbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.
d. dem Vizepräsidenten für Planung und Logistik.
Die Stellvertretung des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident für Lehre.
Die Schulleitung kann von einem Generalsekretär unterstützt werden, der die Aufgaben eines Stabschefs übernimmt. Er nimmt an den Sitzungen der Schulleitung mit beratender Stimme teil.
Der Präsident und die Vizepräsidenten können zur operativen Führung ihrer Bereiche von insgesamt höchstens fünf Delegierten unterstützt werden. Diese nehmen für die sie betreffenden Geschäfte an den Sitzungen der Schulleitung teil. Sie haben beratende Stimme.
Art. 46 Aufgaben der Schulleitung
Die Schulleitung stellt die Organisation und die strategische Führung der Hochschule in den Bereichen Lehre, Forschung und Logistik sicher.
Die Schulleitung:
beschliesst über die Rechtserlasse, für die sie zuständig ist;
gibt sich eine Geschäftsordnung;
beschliesst über die Schaffung, Umbenennung und Aufhebung von Instituten, Zentren und Labors, nach Anhörung der betroffenen Organe;
wählt auf Antrag des vorgesetzten Schulleitungsmitglieds die Delegierten;
wählt die Beamten der Klassen 1 bis 31 und ernennt die Angestellten der Klassen 1-31 sowie die übrigen Bediensteten der Hochschule.
Sie arbeitet mit den Mitwirkungsorganen zusammen und führt insbesondere mit der Hochschulversammlung in regelmässigen Abständen Aussprachen durch.
3. Abschnitt:7 Zuständigkeiten der Mitglieder der Schulleitung
Art. 5 Präsident
Der Präsident trägt die rechtliche und politische Verantwortung für die Hochschule und ist gegenüber dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich. Er leitet und koordiniert die Tätigkeiten der Schulleitung.
Er entscheidet über die Verwendung der Mittel auf Grund der laufenden Aufgaben und der besonderen Projekte und Ziele.
Er bereitet die Wahl der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie der Assistenzprofessoren vor. Er stattet sie mit den entsprechenden Mitteln aus.
Er ernennt die Gastdozenten, die Privatdozenten, die Maîtres d’enseignement et de recherche und die Lehrbeauftragten.
Art. 6 Vizepräsident für Lehre
Der Vizepräsident für Lehre betreut den akademischen Lehrbereich, vertritt die ETHL in den akademischen Belangen und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.
Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Sektionen. Er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die seinem Bereich zur Verfügung stehen.
Art. 7 Vizepräsident für Forschung
Der Vizepräsident für Forschung betreut den Forschungsbereich und fördert die Beziehungen zwischen der Forschung, der Wirtschaft und der Gesellschaft.
Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis gegenüber den Departementen und den interdisziplinären Forschungsgemeinschaften. Er entscheidet über den Einsatz der Mittel, die seinem Bereich zur Verfügung stehen.
Art. 8 Vizepräsident für Planung und Logistik
Der Vizepräsident für Planung und Logistik betreut die Planung der gesamten Mittel für die Forschung und die Lehre. Er stellt die logistische Betreuung der ETHL sicher.
Er besitzt entsprechende Weisungsbefugnis.
Er ist für den Werterhalt der Immobilien verantwortlich und stellt deren effiziente und zweckmässige Nutzung für die Lehre, die Forschung, den Betrieb und die Verwaltung sicher.
Er ist für die Sicherheit verantwortlich.
Art. 9
...
4. Abschnitt:8 Zentrale Organe
Art. 10 Konferenz der Departements- und Sektionsvorsteher
Die Konferenz der Departements- und Sektionsvorsteher setzt sich aus den Vorstehern der Departemente und den Vorstehern der Sektionen zusammen. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
Sie dient der Koordination, der Erarbeitung von Vorschlägen und der gegenseitigen Information der Schulleitung, der Departemente und der Sektionen.
Sie tritt mindestens einmal vierteljährlich im Beisein der Schulleitung zusammen.
Die Konferenz der Departementsvorsteher koordiniert die Tätigkeiten der Departemente auf dem Gebiet der Forschung und der Verwaltung der Mittel. Sie wird vom Vizepräsident für Forschung geleitet.
Die Konferenz der Sektionsvorsteher, ergänzt mit Vertretern der wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden, koordiniert die Tätigkeiten, welche die Studienpläne und die Ausbildung betreffen. Sie wird vom Vizepräsidenten für Lehre geleitet.
Art. 11 Allgemeine Dienste
Die Allgemeinen Dienste der Hochschule umfassen die Dienste, welche administrative und betriebliche Aufgaben erfüllen und direkt die Lehre und die Forschung der gesamten Schule unterstützen.
Die Schulleitung legt die Dienste sowie ihre Aufgaben und Unterstellungsverhältnisse fest.
5. Abschnitt Departemente
Art. 12 Begriff
Das Departement ist die Unterrichts- und Forschungseinheit. Es stellt den Unterricht, die Forschung und die wissenschaftlichen Dienstleistungen in einem bestimmten wissenschaftlich-technischen Bereich sicher.
Es organisiert den Unterricht der Studierenden an der ihm zugeordneten Sektion.
Es übernimmt ausserdem den Unterricht in seinem Fachgebiet für andere Sektionen und arbeitet zu diesem Zweck mit den anderen Departementen zusammen.
Es arbeitet bei fächerübergreifenden Forschungstätigkeiten mit anderen Departementen zusammen.
Ihm gehören die am Departement tätigen Dozenten, Assistenten, Doktoranden sowie die wissenschaftlichen, technischen und administrativen Mitarbeiter an.
Art. 13 Liste der Departemente
Die ETHL umfasst folgende Departemente:
Departement für Bauingenieurwesen;
Departement für Kulturtechnik;
Departement für Maschineningenieurwesen;
Departement für Mikrotechnik;
Departement für Elektrotechnik;
Departement für Physik;
Departement für Chemie;
Departement für Mathematik;
Departement für Informatik;
Departement für Werkstoffwissenschaften;
Departement für Architektur;
9 Departement für Kommunikationssysteme.
Art. 14 Organisation
Die Schulleitung erlässt auf Antrag des Departementes Vorschriften über dessen Organisation.
Das Departement wird von einem Organ geleitet, das aus den vier Gruppen der Hochschulangehörigen gemäss Artikel 13 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 199110 besteht. Die Vertreter der Studierenden gehören der Sektion an, die dem Departement zugeordnet ist.
6. Abschnitt Zentren
Art. 15
Das Zentrum ist ein ausserdepartementales Institut oder Laboratorium oder eine Organisation, die eines oder mehrere Institute oder Laboratorien eines oder mehrerer Departemente umfasst.
Der ETHL gehören folgende ausserdepartementale Zentren an:
das Forschungszentrum für Plasmaphysik;
das Zentrum für elektronische Mikroskopie.
7. Abschnitt Sektionen
Art. 16 Begriff
Die Sektion besteht aus den Studierenden, die zum Erwerb eines studienabschliessenden Diploms gemäss Artikel 19 eingeschrieben sind. Weiterbildungsstudierende und Hörer gehören der Sektion nicht an.
Art. 17 Zuordnung
Die Sektion ist einem Departement zugeordnet, das den Unterricht an der Sektion sicherstellt.
Die Sektion für Systemtechnik im Kommunikationswesen ist keinem Departement zugeordnet. Die Schulleitung erlässt die Organisationsvorschriften der Sektion auf Antrag der Departemente, die an der Sektion den Unterricht sicherstellen. Der Sek- tionsrat leitet die Sektion. Die Vorschriften über die Departemente und insbesondere
Artikel 14 gelten sinngemäss.
Art. 18 Liste der Sektionen
Die ETHL umfasst folgende Sektionen, die einem Departement zugeordnet sind:
Sektion für Bauingenieurwesen;
Sektion für Kulturtechnik, Umwelt und Vermessung;
Sektion für Maschineningenieurwesen;
Sektion für Mikrotechnik;
Sektion für Elektrotechnik;
Sektion für Physik;
Sektion für Chemie;
Sektion für Mathematik;
Sektion für Informatik;
Sektion für Werkstoffwissenschaften;
Sektion für Architektur;
11 Sektion für Kommunikationssysteme.
...12
8. Abschnitt Akademische Titel
Art. 19 Diplome
An den Sektionen können die folgenden Diplome erworben werden:
Sektion Diplom und Titel Abgekürzte Titel Bauingenieurwesen Bauingenieur Dipl. Bau-Ing. ETH Kulturtechnik, Umwelt Kulturingenieur Dipl. Kultur-Ing. ETH und Vermessung Sektion Diplom und Titel Abgekürzte Titel Maschineningenieurwesen Maschineningenieur Dipl. Masch.-Ing. ETH Mikrotechnik Ingenieur Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH für Mikrotechnik Elektrotechnik Elektroingenieur Dipl. El.-Ing. ETH Physik Physikingenieur Dipl. Phys.-Ing. ETH Chemie Chemieingenieur Dipl. Chem.-Ing. ETH Mathematik Mathematikingenieur Dipl. Math.-Ing. ETH Informatik Informatikingenieur Dipl. Informatik-Ing. ETH Werkstoffwissenschaften Werkstoffingenieur Dipl. Werkstoff-Ing. ETH Architektur Architekt Dipl. Arch. ETH Systemtechnik im Kommunikations- Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH Kommunikationswesen Systemingenieur
Träger der obgenannten Ingenieurtitel können ebenfalls den abgekürzten Titel «dipl. Ing. ETH» führen.
Art. 20 Nachdiplomtitel
Die Verleihung von Nachdiplomtiteln richtet sich nach der Verordnung vom 14. September 198813 über die Weiterbildung an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Art. 21 Doktorate
An der ETHL können folgende Doktordiplome erworben werden:
Doktor der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.);
Doktor der technischen Wissenschaften (Dr. sc. tech.).
9. Abschnitt Kurs für spezielle Mathematik
Art. 22
Unter der Bezeichnung «Kurs für spezielle Mathematik» bietet die ETHL einen Lehrgang zur Vorbereitung der Kandidaten auf das Studium an den ETH an.
Die Schulleitung erlässt für diesen Kurs Vorschriften. Die Kursteilnehmer gelten im Verhältnis zur ETHL als Studierende.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 5. Juli 198414 über die Leitung der ETHL wird aufgehoben.
Art. 2415
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
[AS 1984 1093, 1988 1210, 1989 557]