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Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

414.110 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 fan. 2013

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-110/de/bundesgesetz-uber-die-eidgenossischen-technischen-hochschulen

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414.110

Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Juli 2013)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom14. Dezember 19872,3 beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 101
  2. [14] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [2] BBl 1988 I 741
  4. [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:

  1. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);

  2. der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);

  3. 4 Forschungsanstalten.

Diese Anstalten werden vom Bund geführt.

Art. 2 Zweck

Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:

  1. Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;

  2. durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;

  3. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;

  4. wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;

  5. 5 Öffentlichkeitsarbeit leisten;

AS 1993 210

f. 6 ihre Forschungsergebnisse verwerten.

Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.

Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.

Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.

Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination

Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Diplomen.

Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab.

Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken an den gesamtschweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschulförderung und die Forschung mit.

Art. 3a7 Zusammenarbeit mit Dritten

Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen des Leistungsauftrages und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

Footnotes

  1. [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427; BBl 2005 759).

Art. 48 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)9 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.

Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.

Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.

Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Footnotes

  1. [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [15] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 4a10 Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom20. Dezember 194611 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

Footnotes

  1. [10] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).
  2. [20] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [11] SR 831.10

2. Kapitel Eidgenössische Technische Hochschulen

1. Abschnitt Stellung und Aufgaben der ETH

Art. 5 Autonomie

Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.

An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.

…12

Art. 6 Allgemeine Ziele

Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.

Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen

Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissenschaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.

Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.

Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.

Art. 8 Lehre

Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:

  1. 13 Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;

  2. die Promotion ermöglichen;

  1. Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;

  2. besondere Kurse veranstalten;

  3. Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.

Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.14

Art. 9 Forschung

Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:

  1. wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;

  2. an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.

Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.

Art. 10 Dienstleistungen

Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.

Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Art. 10a15 Qualitätssicherung

Die ETH überprüfen periodisch im Sinne der Gesetzgebung über die Universitätsförderung die Qualität von Lehre und Forschung sowie der Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung.

Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste

Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulangehörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.16

Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.

Sie fördern den Hochschulsport.17

Footnotes

  1. [16] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [17] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 12 Sprachen

Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.18

Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.

Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kulturellen Werte.

Footnotes

  1. [18] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Hochschulangehörige und deren Tätigkeit

Art. 13 Begriff

Angehörige der Hochschulen sind:

  1. 19 die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Professoren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);

  2. die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;

  3. die Studierenden und die Hörer;

  4. die administrativen und die technischen Mitarbeiter.

Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers festlegen.20

Art. 1421 Mitglieder des Lehrkörpers

Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.

Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.

Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wieder ernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseignement et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.

Footnotes

  1. [21] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 15 Assistenten22

Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.

und 3 …23

Footnotes

  1. [22] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 1624 Zulassung

Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:

  1. einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;

  2. einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;

  3. ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder

  4. eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:

  1. den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;

  2. das Masterstudium;

  3. das Doktorat;

  4. die Programme der akademischen Weiterbildung;

  5. die Hörer.

Footnotes

  1. [24] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

Art. 16a25 Zulassungsbeschränkungen für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis

Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung Studierender mit ausländischem Vorbildungsausweis in ein höheres Semester des Bachelorstudiums oder in das Masterstudium beschränken.

Die Beschränkungen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studienplätze der ETH beziehen.

Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

Footnotes

  1. [25] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

Art. 1726 Arbeitsverhältnisse

Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200027 und des PKB-Gesetzes vom23. Juni 200028.

Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom24. März 2000.

Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194629 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.

Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom

Footnotes

  1. [26] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [27] SR 172.220.1
  3. [23] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  4. [29] SR 831.10

20. Dezember 200630.31

Art. 17a32 Lehraufträge

Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht33 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

[AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239

Footnotes

  1. [32] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
  2. [33] SR 220

Art. 27 ]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).

Art. 17b34 Dauer des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.

Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:

  1. Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;

  2. Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;

  3. Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;

  4. die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.

Footnotes

  1. [34] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

Art. 1835 Wissenschaftliche Veröffentlichungen

In den wissenschaftlichen Veröffentlichungen müssen alle Personen aufgeführt werden, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben.

Footnotes

  1. [35] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 19 Akademische Titel, Venia legendi und Zeugnisse

Die ETH verleihen:

  1. Diplome;

  2. abis. 36 Bachelor- und Mastertitel;

  3. Doktorate;

  4. die Venia legendi.

Der ETH-Rat kann weitere akademische Titel schaffen.

Die ETH können Zeugnisse und Bescheinigungen ausstellen.

Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren

Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.37

Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.

Footnotes

  1. [37] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [30] SR 172.222.1

3. Kapitel Forschungsanstalten

Art. 21 Autonomie und Aufgaben

Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und technische Dienstleistungen.

Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.

Art. 2238 Errichtung und Aufhebung

Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet oder aufgehoben werden.

Footnotes

  1. [38] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 23 Anwendbares Recht

Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.

4. Kapitel Organisation

1. Abschnitt ETH-Rat

Art. 2439 Zusammensetzung

Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:

  1. den Präsidenten;

  2. den Vizepräsidenten;

  3. einen Direktor einer Forschungsanstalt;

  4. ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;

  5. fünf weitere Mitglieder.

Wiederwahl ist möglich.

Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.

Der ETH-Rat kann Ausschüsse bilden.

Footnotes

  1. [39] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 25 Aufgaben

Der ETH-Rat:

  1. bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen des Leistungsauftrages;

  2. vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;

  3. erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;

  4. genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;

  5. 40 nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor;

  6. übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus;

  7. ist für die Sicherstellung der Koordination und Planung nach der Gesetzgebung über die Hochschulförderung und die Forschung verantwortlich;

  8. gibt sich eine Geschäftsordnung;

  9. erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.41 2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.

Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.

Footnotes

  1. [41] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2642 Präsident des ETH-Rates

Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.

Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.

Footnotes

  1. [42] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 26a43 Beirat

Der ETH-Rat kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Der ETH-Rat verfügt über einen Stab.

Footnotes

  1. [43] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. 27 Gliederung

Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentralen Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten.

Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.45

…46

Footnotes

  1. [45] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2847 Schulleitung

Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom24. März 200048 unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.

Die übrigen Mitglieder der Schulleitungen werden vom ETH-Rat angestellt. Die Leitungsfunktion kann durch einen separat kündbaren Zusatzvertrag zu einem bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Der Arbeitsvertrag kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der funktionsfähigen Führung vorsehen. Als Grund für eine ordentliche Kündigung kann auch der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten vorgesehen werden.

Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4. Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.

Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

Die Absätze 1–6 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.

Footnotes

  1. [47] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  2. [48] SR 172.220.1

Art. 29 Schulpräsident

Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hochschule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 3049 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers

Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.

Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.

Footnotes

  1. [49] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 31 Hochschulversammlung

An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen.

Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen:

  1. zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;

  2. zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;

  3. zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.

Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.50

Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz übergeordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH- Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen lassen.

Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen.

Footnotes

  1. [50] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 32 Mitwirkungsrechte

Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit:

  1. bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH;

  2. am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinheiten.

Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehörigen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Organen Vorschläge einreichen.

Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.

Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.51

Footnotes

  1. [51] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

5. Kapitel:52 Leistungsauftrag und Finanzen

Art. 33 Leistungsauftrag

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung für den ETH-Bereich einen Leistungsauftrag für die Dauer von vier Jahren zur Genehmigung.

Der Leistungsauftrag bestimmt die Schwerpunkte und die Ziele des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung während der Leistungsperiode. Er berücksichtigt die allgemeine Wissenschaftspolitik des Bundes und die strategischen Ziele des ETH-Bereichs.

Der Leistungsauftrag ist zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

Der Leistungsauftrag legt fest, nach welchen Methoden und Kriterien die Erreichung der einzelnen Ziele überprüft wird und bestimmt die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.

Aus wichtigen, nicht voraussehbaren Gründen kann der Bundesrat den Leistungsauftrag während der Geltungsdauer ändern. Er konsultiert vorgängig die zuständigen Legislativkommissionen.

Art. 33a Umsetzung

Der ETH-Rat schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten Zielvereinbarungen ab und teilt die Bundesmittel zu; er stützt sich dabei insbesondere auf die Budgetanträge der ETH und der Forschungsanstalten.

Art. 34 Berichterstattung

Am Ende einer Leistungsperiode erstellt der ETH-Rat zuhanden des Bundesrates einen Leistungsbericht. Der Leistungsbericht bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Im Übrigen orientiert der ETH-Rat den Bundesrat im Rahmen seiner jährlichen Berichterstattung über den Stand der Auftragserfüllung. Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung.

Art. 34a Überprüfung und Massnahmen

Das WBF überprüft die Auftragserfüllung und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. Es orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung.

Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes

Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.

Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.

Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.

Art. 34c Drittmittel

Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.

Art. 34d Gebühren

Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.

Die Studiengebühren sind sozialverträglich zu bemessen.

Der ETH-Rat erlässt die Gebührenordnung.

Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.

Art. 34e Andere Abgaben

Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.

Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.

Art. 35 Voranschlag und Rechnung

Der ETH-Rat erstellt für den Haushalt des ETH-Bereichs den jährlichen Voranschlag und die jährliche Rechnung mit Bilanz und Erfolgsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen und betriebswirtschaftlichen Standards.

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen über das Rechnungswesen in einer Verordnung; diese bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 35a Finanzaufsicht

Der ETH-Rat setzt ein Finanzinspektorat ein.

Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH- Bereich im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.

6. Kapitel Grundstücke und Immaterialgüterrechte53

Art. 35b54 Grundstücke

DerBundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.

Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung.

Footnotes

  1. [54] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 3655 Rechte an Immaterialgütern

Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Footnotes

  1. [55] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.

Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach

Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen

die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungsanstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.

Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

6a. Kapitel:56 Datenbearbeitung

Art. 36a Personalinformationssysteme

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personalinformationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können. Der ETH-Rat kann die Bearbeitung seiner Daten in einem Personalinformationssystem einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.

Die Personalinformationssysteme dienen der Erfüllung der Aufgaben nach dem BPG, insbesondere:

  1. der Verwaltung der Personendaten der Angestellten und der Bewirtschaftung dieser Daten;

  2. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;

  3. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen;

  4. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.

In den Personalinformationssystemen werden folgende Datenkategorien bearbeitet, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist:

  1. Muttersprache und Geburtsdatum;

  2. Staatsangehörigkeit;

  3. Funktion und Lohn, Erfahrungsjahre, Lohnnebenleistungen;

  4. alle Informationen zur Umsetzung der Quellenbesteuerung;

  1. alle Informationen zur Umsetzung des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200657;

  2. Elternurlaub;

  3. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;

  4. im Rahmen der Arbeitssicherheit nötige Gesundheitsprüfungen und deren Resultate;

  5. Arbeitszeit, inklusive Absenzen aller Art;

  6. Verhaltens- und Fachkompetenzen sowie Ausbildung;

  7. die Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung, sowie die Auswertung der Leistungsbeurteilung;

  8. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;

  9. Lohnpfändungen, Scheidungsurteile, Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Verrechnungen mit dem Lohn für Schulden gegenüber dem Arbeitgeber;

  10. Reduktion der Erwerbsfähigkeit;

  11. medizinisch bedingte Pensionierung;

  12. Ansprüche aus der Sozialversicherungsgesetzgebung;

  13. Austrittsgründe;

  14. weitere in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete Daten.

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten erfassen die Daten ihrer Angestellten. Sie sind für den Schutz und die Sicherheit der Daten verantwortlich.

Die Personaldienste, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten je an ihrer Institution Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

Der ETH-Rat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

  1. die Organisation und den Betrieb der Personalinformationssysteme;

  2. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;

  3. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

  4. die Datenkataloge;

  5. die Datensicherheit und den Datenschutz;

  6. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Personalinformationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb des ETH-Bereichs im Abrufverfahren.

Footnotes

  1. [57] SR 836.2

Art. 36b Studienadministrationssysteme

Jede ETH betreibt für die Verwaltung der Daten der Studienanwärter, Studierenden, Doktoranden und Hörer ein Informationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können.

Die Informationssysteme dienen:

  1. der Zulassung der Studienanwärter zum Studium und zur Immatrikulation;

  2. der Identifizierung der Studierenden und der Kontrolle des Studienfortschritts;

  3. der Bescheinigung von Studienleistungen, der Ausstellung von Diplomen und der Erteilung von akademischen Titeln;

  4. der Erbringung studienbezogener Leistungen;

  5. der Planung sowie der Erstellung von Statistiken.

In den Informationssystemen werden insbesondere Daten zur Person, zur Immatrikulation, zum Studienfach, zum Studienverlauf, zu Prüfungsergebnissen, Studienleistungen (credits), Diplomen und akademischen Titeln, zu Stipendien und bezahlten Gebühren sowie zu Disziplinar- und anderen Verwaltungsverfahren bearbeitet.

Die Daten können ausschliesslich elektronisch verwaltet werden. In diesem Fall werden Dokumente in Papierform nach deren Eingabe in das Informationssystem zurückgegeben oder vernichtet.

Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist, durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten und von Persönlichkeitsprofilen durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestattet.

Die ETH erlassen Ausführungsbestimmungen über:

  1. die in den Informationssystemen enthaltenen Daten;

  2. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;

  3. die Nutzung der Daten;

  4. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

  5. die Zugriffsberechtigungen innerhalb der ETH;

  6. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Informationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb der ETH im Abrufverfahren.

Footnotes

  1. [53] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

7. Kapitel Rechtsschutz und Strafbestimmungen58

Art. 3759 Rechtsschutz

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH- Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 195860 stützen.61

Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

Der ETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.

Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.

Footnotes

  1. [59] Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
  2. [60] SR 170.32
  3. [61] Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Art. 38 Schutz der ETH-Titel

Mit Busse wird bestraft, wer:63

  1. sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;

  2. einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;

c. einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

8. Kapitel:64 Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Oberaufsicht, Ausführungsbestimmungen65

Art. 39 …66

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.

Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen.

Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.

Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völkerrechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.

Footnotes

  1. [65] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts67

Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts68

Es werden aufgehoben:

1. Das Bundesgesetz vom7. Februar 185469 betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule. 2. Das Bundesgesetz vom11. Dezember 196470 über die Zuständigkeit zur Festsetzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen.

[BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089 Art. 17; 1979 114 Art. 70]

[AS 1965 417] 3. Die Bundesbeschlüsse vom24. Juni 197071, vom20. Juni 197572, vom 21. März 198073 und vom26. Juni 198574 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Übergangsregelung).

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

…75 3. Abschnitt:76 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom21. März 2003

Footnotes

  1. [68] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis

Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes

Die vor dem1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwartschaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen.

Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungskapitalien.

Art. 40c Übertragung von Mobilien

Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.

Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz

Der ETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.

[AS 1970 1089, 1975 1759, 1980 886, 1991 2276]

[AS 1975 1759]

[AS 1980 886]

[AS 1985 1452]

Die Änderungen können unter AS 2003 4265 konsultiert werden.

Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.

Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.

3a. Abschnitt:77 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. Oktober 2007

Footnotes

  1. [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40e

Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung

dieses Gesetzes vom5. Oktober 200778 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

3b. Abschnitt:79 Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012

Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b

Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Artikel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.

Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.

Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33

Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.

Er kann geändert und ergänzt werden.

Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

Art. 40h Wahl des ETH-Rates nach Artikel 24

Der Bundesrat wählt in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 die Mitglieder des ETH-Rates auf den1. Januar 2012 für eine fünfjährige Periode.

AS 2008 431 3c. Abschnitt:80 Übergangsbestimmung zur Änderung vom14. Dezember 2012

Art. 40i

Laufende Amtsperioden der übrigen Mitglieder der Schulleitungen (Art. 28 Abs. 4) enden mit der Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des geänderten Artikels 28.

Footnotes

  1. [67] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

4. Abschnitt Referendum und Inkrafttreten81

Art. 41 …82

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 199383

BRB vom13. Jan. 1993

Footnotes

  1. [13] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [81] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [58] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Footnotes

  1. [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  2. [6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  3. [12] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  4. [19] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  5. [31] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  6. [36] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  7. [40] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  8. [44] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  9. [46] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  10. [52] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  11. [56] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  12. [62] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  13. [63] Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
  14. [64] Ursprünglich 6. Kap.
  15. [66] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  16. [76] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).
  17. [77] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).
  18. [79] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).
  19. [80] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).
  20. [82] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).