414.131.1
Verordnung über die Militärakademie an der ETH Zürich
(VMilAk)
vom 24. September 2004 (Stand am 1. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19951, verordnet:
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Grundausbildung sowie die Weiterbildung und Zusatzausbildung der Berufsoffiziere an der Militärakademie (MILAK).
Art. 2 Militärakademie
Die MILAK ist das schweizerische Kompetenzzentrum für Militärwissenschaften. Sie ist eine Organisationseinheit des Kommandos Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) in der Gruppe Verteidigung des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
Die MILAK arbeitet beim Bachelor-Studiengang Berufsoffizier, dem Masterstudium und dem Nachdiplomstudium mit der ETH Zürich zusammen.
Art. 3 Durchführung der Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt an der MILAK und an der ETH Zürich sowie an externen in- und ausländischen Institutionen.
Das VBS und die ETH Zürich regeln in einer Leistungsvereinbarung die Modalitäten der Zusammenarbeit sowie die Abgeltung der gegenseitigen Leistungen.
Art. 4 Zulassung
Die Zulassungsbedingungen für Berufsoffiziere zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier richten sich nach der Verordnung vom 10. September 20022 über die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
AS 2004 4319
Das VBS bewilligt die Zulassung ausländischer Militärpersonen zu den an der MILAK stattfindenden Lehrgängen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Die MILAK kann bei bestimmten Lehrveranstaltungen die Teilnahme ausländischer Militärpersonen ausschliessen.
2. Abschnitt Ausbildung
Art. 5 Ziel
Die Ausbildung soll die Berufsoffiziere insbesondere befähigen:
Führungsfunktionen im In- und Ausland wahrzunehmen;
als Ausbilder und Erzieher zu unterrichten;
als militärwissenschaftlich geschulte Fachleute zu wirken;
als allgemeingebildete Kader auch zu nichtmilitärischen Problemen Stellung zu nehmen.
Art. 6 Bachelor-Studiengang Berufsoffizier
Die Berufsoffiziere absolvieren den dreijährigen Bachelor-Studiengang Berufsoffizier und die entsprechenden Leistungskontrollen an der ETH Zürich.
Für den Bachelor-Studiengang Berufsoffizier bietet die MILAK in Absprache mit der ETH Zürich Unterricht in folgenden Bereichen an:
Menschenführung und Kommunikation;
Strategie;
Militärgeschichte;
Militärsoziologie;
Militärpsychologie und Militärpädagogik;
Sprachen.
Die MILAK führt in Absprache mit der ETH Zürich das Praktikumssemester und die entsprechenden Leistungskontrollen durch.
Art. 7 Masterstudium und Nachdiplomstudium
Die MILAK kann sich an einem Masterstudium und einem Nachdiplomstudium im Rahmen der Sicherheitspolitik an der ETH Zürich beteiligen.
Art. 8 Diplomlehrgang
Die MILAK führt den einjährigen Diplomlehrgang für Berufsoffiziere durch, die bereits über einen Abschluss einer universitären Hochschule oder einen staatlich anerkannten Abschluss einer Fachhochschule verfügen.
Eine Diplomarbeit und die Diplomprüfung schliessen den Diplomlehrgang ab. Anstelle der Diplomarbeit kann auch ein Praktikum absolviert werden.3
Art. 8a4 Militärschulen
Die MILAK führt die einjährige Militärschule1 für Berufsoffiziere durch, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20025 verfügen.
Die MILAK führt die einjährige Militärschule2 für Berufsoffiziere durch, die die Militärschule1 mit Erfolg abgeschlossen haben und anschliessend mindestens während drei Jahren als Berufsoffiziere eingesetzt worden sind.
Die Ausbildungen an den Militärschulen1 und 2 beinhalten folgende Bereiche:
Menschenführung;
Kommunikation;
Strategie;
Sicherheitspolitik;
Militärgeschichte;
Militärsoziologie;
Militärpsychologie und Militärpädagogik;
militärische Fachausbildung;
allgemein bildender Unterricht.
Die Militärschule1 wird mit einer Schlussprüfung abgeschlossen, die Militärschule2 mit einer Diplomarbeit und einer Schlussprüfung.
Art. 9 Zusatzausbildung und Weiterbildung
Die MILAK führt Zusatzausbildungslehrgänge für Berufsoffiziere durch.
Die MILAK kann Weiterbildungskurse für Berufsoffiziere durchführen.
Die MILAK prüft die Kenntnisse und Fähigkeiten der Absolventen der Zusatzausbildungslehrgänge sowie der obligatorischen Weiterbildungskurse.6
Art. 10 Weitere Lehrgänge und Kurse
Die MILAK kann weitere Lehrgänge und Kurse durchführen.
Art. 11 Teilnahme am Unterricht und Anrechnung der Studienzeiten
Die Teilnahme an allen zum Unterricht gehörenden Lehrveranstaltungen ist obligatorisch.
Absenzen bedürfen der Bewilligung des Direktors der MILAK. Ausgenommen sind Absenzen auf Grund der ordentlichen Fortbildungsdienste.
Die Berufsoffiziere unterstehen für die Anrechnung der Studienzeiten an der ETH Zürich den Regelungen dieser Hochschule.
Art. 12 Lehrkörper
Der Lehrkörper für den Unterricht der MILAK besteht aus:
dem Direktor und dem Vizedirektor;
den hauptamtlichen Dozenten und Dozentinnen der MILAK;
den Assistenten und Assistentinnen;
den Lehrgangskommandanten sowie den Fachlehrern und Fachlehrerinnen der MILAK.
Die MILAK konsultiert vor der Berufung ihrer Dozenten und Dozentinnen die ETH Zürich.
Bei der Erteilung von Lehraufträgen im Bereich der Militärwissenschaften berücksichtigt die ETH Zürich die Lehrkräfte der MILAK.
Die MILAK kann weitere Referenten und Referentinnen regelmässig zum Unterricht beiziehen.
Art. 13 Disziplinarrecht, Strafrecht und Disziplinarstrafrecht
Die Berufsoffiziere unterstehen für Ausbildungen an der ETH Zürich in schulischen Angelegenheiten dem Disziplinarrecht der ETH Zürich. Das militärische Straf- und Disziplinarstrafrecht und das Disziplinarrecht nach dem Bundespersonalrecht bleiben vorbehalten.
3. Abschnitt Diplome und Zertifikate
Art. 14
Erfolgreiche Absolventen des Bachelor-Studiengangs Berufsoffizier erhalten ein Diplom mit der Bezeichnung «Bachelor of Arts ETH in Staatswissenschaften» und das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier.
Erfolgreiche Absolventen des Diplomlehrgangs oder der Militärschule2 erhalten das vom Chef der Armee und vom Direktor der MILAK unterzeichnete Eidgenössische Diplom als Berufsoffizier.7
Für die übrigen Lehrgänge und Kurse kann der Direktor der MILAK Zertifikate abgeben.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug
Das VBS erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Mai 19938 über die Militärische Führungsschule wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2004 in Kraft.
[AS 1993 1840]