414.131.7
Verordnung des ETH-Rates über die Gebühren im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Gebührenverordnung ETH-Bereich)
vom 31. Mai 1995 (Stand am 1. Mai 2011)
Der ETH-Rat,2 gestützt auf Artikel 34d Absatz 3 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19913,4 verordnet:
1. Abschnitt Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die von den Anstalten des ETH-Bereiches erbrachten Lehrveranstaltungen, Verwaltungshandlungen und Dienstleistungen sowie für die Gewährung von Parkplätzen im ETH-Bereich.
2. Abschnitt Schulgeld und andere Benutzungsgebühren
Art. 25 Schulgeld für das Bachelor- und das Masterstudium
Die Studierenden entrichten für jedes Semester im Bachelor- und im Masterstudium sowie an der ETH Lausanne für jedes Semester des «cours de mathématiques spéciales» (CMS) ein Schulgeld. Dies gilt auch für jedes angefangene Semester.
Im Schulgeld eingeschlossen sind die Leistungen für:
den Besuch der angekündigten Lehrveranstaltungen;
die Benutzung der allgemeinen, dem Unterricht dienenden Einrichtungen der jeweiligen ETH;
das Ablegen von Prüfungen.
AS 1995 3853
Beurlaubte Studierende, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer entrichten für jede belegte Semesterwochenstunde ein Schulgeld. Dieses beträgt höchstens so viel wie das für die Studierenden geltende Schulgeld.
Mobilitätsstudierende anderer Hochschulen sind längstens für zwei Semester von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.
DieSchulleitungen befreien Studierende anderer schweizerischer universitärer Hochschulen von der Bezahlung des Schulgeldes, wenn sie:
an ihrer Heimhochschule ein reguläres Schulgeld entrichten; und
im Rahmen einer institutionellen Zusammenarbeit an einer ETH Lehrveranstaltungen besuchen.
Für Studiengänge, die gemeinsam mit anderen Hochschulen durchgeführt werden, regeln die Partner, an welcher Hochschule das Schulgeld entrichtet wird. Ist dies eine ETH, so entspricht das Schulgeld demjenigen nach Absatz 1.
Studierende, die sowohl in einem Bachelor- als auch im daran anschliessenden Masterstudium immatrikuliert sind, entrichten das Schulgeld nur einmal.
Für die Masterarbeit ist in demjenigen Semester, in dem die Arbeit mehrheitlich durchgeführt wird, ein Schulgeld nach Absatz 1 zu entrichten.
Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang Ziffer 1 geregelt.
Art. 36 Schulgeld für die didaktische Ausbildung an der ETH Zürich
Personen, die während oder nach dem Studium eine ergänzende didaktische Ausbildung an der ETH Zürich absolvieren, entrichten dafür folgendes Schulgeld:
für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Titels «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education (MAS SHE)» oder des Lehrdiploms: ein Schulgeld, das dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (ganzes Semesterschulgeld);
für die gesamte Ausbildung zum Erwerb des Didaktik-Zertifikats: ein Schulgeld, das der Hälfte des Semesterschulgeldes nach Artikel 2 Absatz 1 entspricht (halbes Semesterschulgeld).
Art. 4 Gebühr für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden und der Hörer
Für selbständige Arbeiten der Gaststudierenden sowie der Hörerinnen und Hörer, durch welche die Infrastruktur der ETH in Anspruch genommen wird, setzen die Schulleitungen Gebühren fest und ziehen sie ein.
Nicht als selbstständige Arbeiten gelten Semester-, Bachelor-, Master- und Doktorarbeiten.7
Art. 58 Schulgeld für das Doktorat
Die Doktorierenden entrichten ein einmaliges pauschales Schulgeld.
Die Höhe des Schulgeldes ist im Anhang geregelt.
Das Schulgeld ist im Zeitpunkt der Anmeldung zur Doktorprüfung zu bezahlen.
Art. 69 Teilnahmegebühren sowie andere Gebühren für Programme der universitären Weiterbildung und für Fortbildungskurse
Wer an einem Masterprogramm der universitären Weiterbildung «Master of Advanced Studies (MAS)», «Master of Business Administration (MBA)», «Executive Master (EM)» teilnimmt, entrichtet für den ganzen Studiengang ein Schulgeld; dieses entspricht dem zweifachen Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
Wer an einem Weiterbildungsprogramm teilnimmt, das zu einem Weiterbildungszertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS)» oder -diplom «Diploma of Advances Studies (DAS)» führt, entrichtet für das ganze Programm ein Schulgeld; dieses entspricht dem Semesterschulgeld nach Artikel 2 Absatz 1.
Für Weiterbildungsprogramme ist zudem ein marktüblicher Kostenbeitrag zur Deckung des Mehraufwandes wie zusätzliches Lehrpersonal, besondere Infrastruktur, Unterrichtsmaterial, Labor- und Administrationskosten zu leisten. Über die Höhe des Kostenbeitrages entscheiden die Schulleitungen im Einzelfall.
Für die Teilnahme an Fortbildungskursen und die Nutzung des Angebots von Distance Education setzen die Anstaltsleitungen marktübliche Gebühren fest und ziehen sie ein.
Im Falle der nicht termingerechten Abmeldung von einem Weiterbildungsprogramm oder einem Fortbildungskurs sowie bei einem Studienabbruch werden die Gebühren ganz oder teilweise eingefordert. Die Anstaltsleitungen regeln die Einzelheiten.
Art. 7 Gebühren für die Benutzung besonderer Einrichtungen
Für die Benutzung von besonderen Einrichtungen wie Bibliotheken, Rechenzentren, Sprachzentren und Räumlichkeiten können die Anstaltsleitungen Gebühren festsetzen und einziehen, soweit die Benutzung nicht bereits durch andere Gebühren abgegolten ist.
Art. 810 Erlass von Schulgeld und anderen Benutzungsgebühren
Die Anstaltsleitungen können bedürftigen Personen auf Gesuch hin das Schulgeld und andere Benutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
Art. 9 Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes
Bedienstete des ETH-Bereiches, die an Lehrveranstaltungen der Weiterbildung teilnehmen, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit, wenn die Weiterbildung von den Vorgesetzten bewilligt worden ist.
Bedienstete des ETH-Bereiches, die sich als Hörerinnen oder Hörer einschreiben, sind von der Bezahlung des Schulgeldes befreit.11
3. Abschnitt Verwaltungsgebühren
Art. 1012
Verwaltungsgebühren sind zu entrichten für:
die Anmeldung als Studierende oder Doktorierende an einer ETH;
die Aufnahmeprüfungen für Studierende und die Zulassungsprüfungen für Doktorierende;
den Studiengangwechsel;
die Nichtbeachtung einer vorgeschriebenen Frist;
die Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation;
Stipendienfonds-Beiträge;
die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist im Anhang Ziffer 2 geregelt.
Die Schulleitungen können weitere Gebühren festsetzen für:
einfache Tätigkeiten der Verwaltung ohne besonderen Aufwand (Kanzleigebühr);
den Ersatz der Legitimationskarte oder von Dokumenten nach Verlust;
Mahnungen;
Prämien für die freiwillige Unfallversicherung.
4. Abschnitt Gebühren für Dienstleistungen der Anstalten
Art. 11 Begriff
Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind wissenschaftliche und technische Leistungen, die von den Anstalten im Rahmen ihres Leistungsauftrags zugunsten Dritter erbracht werden.
Forschungsaufträge und Forschungsbeteiligungen sind keine Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnitts.
Der Forschungsauftrag ist ein Vertrag, nach dem ein überwiegend im Interesse Dritter liegendes Forschungsvorhaben übernommen wird.
Die Forschungsbeteiligung ist ein Vertrag über die Zusammenarbeit im Interesse der Anstalt und eines Partners unter beidseitigem Mitteleinsatz auf einem Gebiet, auf dem die Anstalten im Rahmen ihrer Forschungsprogramme tätig sind.
Art. 12 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist, wer eine Dienstleistung nach Artikel 11 Absatz 1 in Anspruch nimmt.
Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch.
Art. 13 Art und Bemessung
Die Anstaltsleitungen legen Art und Höhe der Gebühren fest. Sie berücksichtigen dabei die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz.13
Bei den Gebührenansätzen sind der Umfang und die Schwierigkeit der Dienstleistung zu berücksichtigen.
Bei der Kostenberechnung sind insbesondere zu berücksichtigen:
14 die Kosten für den Arbeitsaufwand des eingesetzten Personals, einschliesslich der Sozialversicherungsbeiträge;
…15
die Kosten für die Benutzung der allgemeinen Infrastruktur, einschliesslich der Raumkosten, der Benutzung von Grossrechnern und anderer aufwendiger Einrichtungen;
die Kosten für die zusätzlich getätigten Sach- und Investitionsausgaben;
die anteilsmässigen Kosten für die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungsaufwendungen;
die Führungsabgabe (Gestionszuschlag) zur Deckung allgemeiner Verwaltungskosten und als Risikoprämie.
Dienstleistungen ohne vorgängig festgelegten Gebührenansatz werden nach Personal-, Material- und Zeitaufwand berechnet.
Fürwiederholte gleichartige Dienstleistungen können die Anstalten mit den Gebührenpflichtigen Vereinbarungen über Pauschalgebühren treffen.
Art. 14 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin ausserhalb des normalen Arbeitsablaufs oder der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, können die Anstalten einen Zuschlag bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben.
Art. 15 Auslagen
Zu den Gebühren werden zusätzlich die Auslagen in Rechnung gestellt. Als Auslagen gelten Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
16 Honorare für Expertinnen und Experten sowie Beauftragte;
Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder für die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
17 Porti, Telefon-, Telefax- und andere Übermittlungskosten;
Reise- und Transportkosten;
Kosten für Arbeiten, welche die Anstalten zur Erbringung der Dienstleistung durch Dritte ausführen lassen;
Beschaffungs- oder Mietkosten von speziellen Maschinen oder Geräten, die zur Erfüllung der Dienstleistung eingesetzt werden müssen;
Kosten für die Reproduktion von Schriftstücken;
Übersetzungskosten.
Art. 16 Gebührenerlass und Gebührenfreiheit
Die Anstaltsleitungen können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn:
die Erbringung der Dienstleistung für die Anstalten von besonderem Interesse oder Vorteil ist;
die Erbringung der Dienstleistung einen vernachlässigbaren Aufwand verursacht;
die Gebührenpflichtigen bedürftig sind;
ein Amt oder eine Dienststelle der Bundesverwaltung die Dienstleistung veranlasst.
Die Anstaltsleitungen können Hochschulen und gemeinnützige Organisationen von der Gebührenpflicht befreien.
Art. 17 Vorschuss
Die Anstaltsleitungen können von den Gebührenpflichtigen einen Vorschuss verlangen.
Art. 18 –2018
5. Abschnitt …19
Art. 21 und Art. 22
6. Abschnitt Parkplatzgebühren
Art. 23 Zuständigkeit und anwendbare Bestimmungen
Die Anstaltsleitungen erlassen für ihren Bereich eigene Parkordnungen.
Soweit die Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes vorschreiben, gilt die Verordnung vom20. Mai 199220 über die Zuteilung von Parkplätzen in der Bundesverwaltung (Parkverordnung).
Art. 24 Zuteilungskriterien
Die Zuteilungskriterien nach Artikel 3 der Parkverordnung21 gelten sinngemäss.
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für körperbehinderte Anstaltsangehörige
ohne Dienstverhältnis, namentlich Studierende.
Bei der Zuteilung an übrige Bedienstete nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Parkverordnung kann entsprechend den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten vom Grundsatz abgewichen werden, wonach die im betreffenden Gebäude arbeitenden Bediensteten den Vorrang erhalten.
Anstaltsangehörige ohne Dienstverhältnis haben für die Benutzung von Parkplätzen ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Art. 25 Abweichungen bei den Gebührenansätzen
Die Anstalten können in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf örtliche, betriebliche und bauliche Gegebenheiten, von den in Artikel 5 Absatz 2 der Parkverordnung22 genannten Ansätzen abweichen.
Massgebende Kriterien für solche Abweichungen sind insbesondere:
die ungenügende Erschliessung des Arbeits- bzw. des Studienortes durch öffentliche Verkehrsmittel;
der Zeitaufwand für den Standortwechsel mit öffentlichen oder privaten Verkehrsmitteln, wenn sich der Arbeits- bzw. der Studienort an mehreren Standorten befindet.
Beibesonderen Veranstaltungen können Parkflächen gegen Gebühr vermietet werden.
7. Abschnitt:23 Fälligkeit, Gebührenverfügung und Verjährung
Art. 25a
Die Gebühr wird mit der Rechnungsstellung an den Gebührenpflichtigen fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsstellung.
Art. 25b
Bei Streitigkeiten über die erhobene Gebühr erlässt die Anstaltsleitung eine Verfügung. Diese kann auch zusätzlich angefallene Kosten für die entstandenen Umtriebe (Administrationsgebühren) beinhalten.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege.
Art. 25c
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird.
8. Abschnitt:24 Schlussbestimmungen
Art. 26 Vollzug
Die Anstaltsleitungen sind mit dem Vollzug beauftragt.
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Ursprünglich:7. Abschnitt
die Verordnung vom12. September 198425 über die Schulgelder der Hörer und übrigen Benützer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
die Übergangsverordnung vom 31. März 199326 über das Schulgeld der Eidgenössischen Technischen Hochschulen.
Art. 2827
Art. 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 1995 in Kraft.
[AS 1986 734]
[AS 1993 1443] Anhang 128 (Art. 2 Abs. 9 und 10 Abs. 2) Schulgeld sowie andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF) 1. Schulgeld 1.1 semesterweise zu bezahlendes Schulgeld 1.1.1 Studierende im Bachelor- und Masterstudium 580 580 1.1.2 Studierende im Urlaub mit Fächerbelegung, Gaststudierende sowie Hörerinnen und Hörer – pro Semesterwochenstunde (ETHZ) oder pro Einheit Kreditpunkte (EPFL) 50 50 (Maximum CHF 580 im Semester) 1.2 einmaliges Schulgeld 1.2.1 Doktorierende (vor der Doktorprüfung) 1200 1200 1.2.2 Masterprogramm der universitären Weiterbildung – Schulgeld (je zur Hälfte im1. und 2. Semester zu entrichten) 1160 1160 – Kostenbeitrag individuell je nach Studiengang 1.2.3 Weiterbildungszertifikat oder -diplom – Schulgeld (im1.
Semester zu entrichten) 580 580 – Kostenbeitrag individuell je nach Kurs ETHZ EPFL (in CHF) (in CHF) Andere Benutzungs- und Verwaltungsgebühren semesterweise zu bezahlende Gebühren Stipendienfonds-Beitrag für Studierende, beurlaubte Studierende, Doktorierende 7 9 einmalige Gebühren Anmeldegebühr für die Bearbeitung von Bewerbungen (diese Gebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten) – Studierende mit schweizerischem Ausweis 50 50 – Studierende mit ausländischem Ausweis 150 150 – Gaststudierende 150 150 – Doktorierende mit Studienabschluss einer schweizerischen Universität 50 50 – Doktorierende mit Studienabschluss einer ausländischen Universität 150 150 – Zuschlag für nicht termingerecht eingereichte Bewerbungen (sofern die Bearbeitung noch möglich ist) 200 150 Aufnahmeprüfung (diese Gebühren sind vor der Prüfung zu entrichten) – umfassende Aufnahmeprüfung 800 800 – reduzierte Aufnahmeprüfung 550 550 – nur Prüfung Deutschkenntnisse 250 – Zulassungsprüfung für Doktorierende – Zulassungsprüfung 120 – Weitere Gebühren – Studiengangwechsel 50 – – Nichtbeachten einer vorgeschriebenen Frist 50 50 – Wiederaufnahme nach einer Exmatrikulation 50 50 – Gesuch um Erlass von Leistungskontrollen (Anrechnung von Kreditpunkten) 50 – – Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen – 100 Anhang 229