414.132.2
Allgemeine Verordnung über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (Verordnung über die Studienkontrolle an der ETHL)
vom 10. August 1999 (Stand am 9. September 2003)
Die Direktion der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne, gestützt auf Artikel 28 Absatz 4 Buchstabe a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, gestützt auf die Richtlinien vom14. September 19942 des Schweizerischen Schulrates über die Studien an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL) fest.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das1. und 2. sowie das3. und 4. Studienjahr der ETHL.
Hat die Direktion der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen, so gelten die Artikel 6, 8, 11, 12, 16, 17 und 18 ebenfalls für:
die Prüfungen des Kurses für besondere Mathematik (CMS);
die Aufnahmeprüfungen;
die Zulassungsprüfungen zum Doktorat und die Doktorprüfungen;
die Prüfungen im Rahmen des Vorstudiums zum Doktorat und des Doktoratsstudiums;
die Prüfungen zum Erwerb des höheren Lehrdiploms in angewandter Mathematik oder eines gleichartigen Diploms.
Sofern die Direktion der ETHL keine abweichenden Vorschriften erlassen hat, gelten die in Absatz 2 aufgeführten Artikel mit Ausnahme von Artikel 6 auch für die im Rahmen der Nachdiplomstudien (Nachdiplomkurse und Nachdiplomstudiengänge) organisierten Prüfungen.
AS 1999 2023
In der AS nicht veröffentlicht.
2. Abschnitt Allgemeine Definitionen
Art. 3 Kontrolle
Die Studienkontrolle kann punktuell, fortlaufend oder sowohl punktuell als auch fortlaufend erfolgen.
Unter punktueller Kontrolle versteht man eine punktuelle Befragung zu einem Fach.
Unter laufender Kontrolle versteht man die Leistungsüberprüfung in Übungen, praktischen Arbeiten, im Labor und in Projekten.
Die punktuelle oder laufende Kontrolle ist obligatorisch, wenn die erzielte Note bei der Berechnung der Note, die das Bestehen des betreffenden Faches bestätigt, berücksichtigt wird.
Ist die laufende Kontrolle fakultativ, so kann sie zur Erhöhung der Note im betreffenden Fach um maximal einen Punkt beitragen. Die Lehrkräfte sind nicht verpflichtet, diese Art von Kontrolle durchzuführen.
Bei Studierenden, die sich der fakultativen laufenden Kontrolle nicht unterziehen, wird nur die Note aus der punktuellen Kontrolle berücksichtigt.
Art. 4 Fächer
Ein Fach ist ein Lehrstoff oder eine Reihe von Lehrstoffen, die Gegenstand einer Kontrolle sind, die benotet wird.
Ein Semesterfach ist ein Fach, das ausschliesslich während des Semesters oder Studienjahrs benotet wird.
Ein Prüfungsfach ist ein Fach, das ausschliesslich während einer Prüfungssession benotet wird.
Ein Fach, dessen Note sich gleichzeitig aus einer Kontrolle im Verlauf des Semesters oder Studienjahres und aus einer Kontrolle im Rahmen einer Prüfungssession ergibt, wird einem Prüfungsfach gleichgestellt.
...3
Art. 5 Prüfungen
Eine Prüfung besteht aus einer Reihe von Fachprüfungen in den Fächern, die einer punktuellen oder laufenden oder einer sowohl punktuellen als auch laufenden Kontrolle unterliegen.
Die Prüfungen umfassen:
im1. und 2. Studienjahr: – zwei Vordiplomprüfungen am Ende des zweiten und des vierten Studiensemesters über je maximal zehn Prüfungsfächer und über Semesterfächer;
4 im3. und 4. Studienjahr: – eine Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit, die sich auf alle Fächer erstreckt, die im3. und 4. Studienjahr einer Kontrolle unterliegen; die Diplomprüfung kann durch die Erlangung der Krediteinheiten des3. und 4. Studienjahrs ersetzt werden; – eine praktische Diplomarbeit.
Abschnitt 2a:5 Bestimmungen über das Bachelor- und Masterstudium
Art. 5a Geltungsbereich
Die Bestimmungen von Abschnitt 2a gelten für die Studierenden sämtlicher Abteilungen der ETHL, die:
das erste Studienjahr ab dem akademischen Jahr 2003–2004 antreten oder wiederholen;
das vierte Studienjahr ab dem akademischen Jahr 2004–2005 antreten oder wiederholen.
Artikel 5c gilt an Stelle von Artikel 5 Absatz 2, Buchstabe a und Artikel 23.
Art. 5b Bachelorstudium
Diein Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Studierenden sind der Bachelor-Studienordnung unterstellt; diese umfasst:
eine Basisstufe von 60 Krediteinheiten ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System);
einen Bachelor-Studiengang von 120 Krediteinheiten ECTS.
Sie erhalten den Bachelortitel, wenn sie 180 Krediteinheiten ECTS erreicht haben.
Art. 5c Basisstufe
Die Basisstufe gilt als bestanden, wenn die für die Zulassung zum Bachelor- Studiengang erforderlichen 60 Krediteinheiten erreicht sind.
Krediteinheiten werden verliehen, wenn der oder die Studierende in den geprüften Fächerblöcken allgemeine Durchschnittsnoten von mindestens4 erzielt hat.
Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können zusätzliche besondere (siehe Art. 23. Abs. 2) Bedingungen vorsehen.
Die Basisstufe dauert in der Regel ein Jahr. Studierende, welche die notwendigen Krediteinheiten nicht innerhalb von zwei Jahren erworben haben, haben die Basisstufe der ETHL definitiv nicht bestanden. Erststudienjahre, welche vor dem akademischen Jahr 2003–2004 absolviert wurden, werden in die Berechnung dieser Frist einbezogen.
Art. 5d Masterstudium
Die in Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Studierenden sind der Master-Studienordnung unterstellt; diese umfasst:
einen Master-Studiengang;
eine praktische Masterarbeit.
Je nach Abteilung müssen im Laufe des Masterstudiums 90 Krediteinheiten ECTS während eineinhalb Studienjahren oder 120 Krediteinheiten ECTS während zwei Studienjahren erzielt werden.
Für die Zulassung zum Master-Studiengang ab dem Wintersemester 2004 wird der Erwerb von mindestens 60 Krediteinheiten während des3. Studienjahres im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b vorausgesetzt.
Der Mastertitel wird den Studierenden verliehen, welche die notwendigen Krediteinheiten erreicht haben und deren praktische Masterarbeit angenommen wurde.
3. Abschnitt Gemeinsame allgemeine Vorschriften für das1. bis 4. Studienjahr
Art. 6 Leistungsbewertung
Die Leistungen werden mit Noten von1 bis 6 bewertet, wobei4 der Durchschnitt ist. Es sind nur ganze und halbe Noten zulässig. Note 0 wird erteilt, falls der Studierende ohne ausreichenden Grund, nicht zur Prüfung erschienen ist oder – falls er an der Prüfung erschienen ist – ein leeres Blatt abgegeben hat.
Art. 7 Prüfungssitzungen, Anmeldung6
Die ETHL setzt drei Prüfungssessionen pro Studienjahr an: im Frühjahr, im Sommer und im Herbst. Diese Sessionen finden in der Regel ausserhalb der Kurssemester statt.
Der Dekan für akademische Ressourcen organisiert die Prüfungen, legt die Sessionsdaten, die Anmeldebedingungen und den Zeitplan fest und teilt sie den Interessierten mit.7
Er gibt die Anmeldefrist für die Prüfungen bekannt.8
Die Anmeldungen für die einzelnen Prüfungen einer Session sind zehn Tage vor Beginn der entsprechenden Session definitiv; sobald sie definitiv sind, können sie von den Studierenden nicht mehr geändert werden.9
Gültig sind nur die Ergebnisse von Prüfungen, zu denen sich die Studierenden definitiv angemeldet hatten.10
Art. 811 Unterbruch der Prüfungen und Fernbleiben
Nach Beginn der Prüfungssession können die Studierenden die Prüfungen nur noch aus triftigen und hinreichend gerechtfertigten Gründen abbrechen, namentlich im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind. In diesem Fall haben die Studierenden unverzüglich den Dekan für akademische Ressourcen zu benachrichtigen und ihm spätestens drei Tage nach dem Auftreten des Beweggrundes, der zum Prüfungsabbruch führte, die notwendigen Belege zu unterbreiten.12
Der Dekan für akademische Ressourcen entscheidet über die Zulässigkeit der angeführten Beweggründe.13
Die Noten in den bereits geprüften Fächern behalten ihre Gültigkeit, wenn der Dekan für akademische Ressourcen den Prüfungsabbruch als gerechtfertigt erachtet.14
...15
Das nicht Beenden einer Prüfung gilt als Scheitern.
Studierende, die ohne triftigen und hinreichend belegten Grund nicht zu einer Prüfung erscheinen, zu der sie angemeldet waren, erhalten die Note Null.
Die Berufung auf persönliche Gründe oder die nachträgliche Einreichung eines Arztzeugnisses nach Abschluss des Prüfungszeitraums rechtfertigt in keinem Fall die Annullierung einer Note.
Art. 916 Prüfungssprache
Die Prüfungen werden in Französisch abgehalten. Der Vizepräsident für den Bereich Lehre kann Abweichungen gewähren.
Art. 10 Dozenten
Die Dozenten befragen die Studierenden über den Stoff, den sie lehren. Bei Verhinderung bezeichnet der Abteilungsleiter einen Stellvertreter.17
Sofern die vorliegende Verordnung und die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle nichts anderes bestimmen, haben die Dozenten folgende Aufgabe :
18 sie geben den Abteilungen die nötigen Informationen über ihre Lehrinhalte, damit diese im Katalog der Lehrveranstaltungen veröffentlicht werden können;
sie informieren die Studierenden über den Inhalt des Stoffes und den Ablauf der Befragungen;
sie führen die Befragungen durch;
sie machen sich von jeder mündlichen Befragung Notizen;
sie erteilen Noten;
sie bewahren ihre Notizen aus mündlichen Befragungen sowie aus der schriftlichen Arbeit während sechs Monaten auf, bei Rekurs wird diese Frist verlängert.
Art. 11 Experten
Für die mündliche Befragung in den Prüfungsfächern bestimmt der Abteilungsleiter einen Experten der ETHL.19
Für die praktische Diplomarbeit bestimmt der Dozent im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter einen externen Experten.20
Der Experte macht sich während der mündlichen Befragung Notizen; diese Notizen können von der Notenkonferenz und gegebenenfalls von den Rekursbehörden eingefordert werden. Der Experte achtet auf den ordnungsgemässen Ablauf der Befragung und amtet als Beobachter und Schlichter; er kann auf Verlangen des Dozenten an der Notengebung mitwirken.
Art. 12 Einsichtnahme in die Arbeiten
Die Studierenden können innerhalb von sechs Monaten seit der Prüfung ihre Arbeiten beim Dozenten einsehen.
Die Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten richtet sich nach Artikel 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes21.
Art. 13 Prüfungskommissionen
Für die Semesterfächer können Prüfungskommissionen bestellt werden. Die Bewertung der Arbeiten erfolgt anlässlich einer mündlichen Erläuterung seiner Arbeit durch den Kandidaten.
Die Prüfungskommissionen können ausser aus dem Dozenten und dem Experten aus den Assistenten und Lehrbeauftragten, die am Unterricht beteiligt waren, sowie aus weiteren Professoren bestehen.
Art. 1422 Notenkonferenz
Für jede Prüfungssession findet eine Notenkonferenz statt. Sie setzt sich aus dem Dekan des1. und 2. sowie des3. und 4. Studienjahres (Vorsitz), dem Abteilungsleiter und dem Leiter des akademischen Dienstes zusammen. Der Vizepräsident für den Bereich Lehre ist ein ständig geladener Gast. Die Mitglieder der Notenkonferenz können sich vertreten lassen.
Art. 15 Zulassung zu den oberen Semestern
Um sich für das3. oder das5. Semester einschreiben zu können, müssen die Studierenden das Vordiplom I bzw. II bestanden haben. Studierenden, welche nach
Artikel 21 Absatz 2 die Genehmigung erhalten haben, ihre Prüfung in der Frühjahrssession abzulegen, kann im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten für den Bereich
Lehre die Erlaubnis zum Besuch des höheren Wintersemesters erteilt werden.23
Studierende, die die Prüfung in der Frühjahrssession nicht bestehen, dürfen das Studienprogramm des höheren Wintersemesters nicht fortsetzen.
Art. 16 Betrug
AbBetrug gilt jede Form der Täuschung mit der Absicht, eine unverdiente Bewertung zu erlangen.
Der Betrug, die Mitwirkung am Betrug oder der Betrugsversuch werden nach der Diziplinarordnung ETHL vom17. September 198624 bestraft.
Art. 17 Mitteilung der Prüfungsergebnisse
Der Vizepräsident für den Bereich Lehre teilt den Studierenden den Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen oder der praktischen Diplomarbeit mit.25
Die Verfügung enthält die erzielten Noten und Krediteinheiten für das3. und 4. Studienjahr.
Art. 18 Antrag für eine erneute Beurteilung und Administrativrekurs
Die Studierenden können gestützt auf die vorliegende Verordnung innerhalb von zehn Tagen nach der Eröffnung der Verfügung des Vizepräsidenten für den Bereich Lehre eine Neubewertung verlangen.26
Gegen die Verfügung kann auch beim Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen innerhalb von 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Administrativrekurs eingelegt werden.
Die in den Absätzen1 und 2 genannten Fristen laufen gleichzeitig.
2. Kapitel 1. und 2. Studienjahr – Vordiplomprüfungen
Art. 19 Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle
Die von der Direktion der ETHL veröffentlichten Vollzugsreglemente definieren:
die Semesterfächer und die Prüfungsfächer;
die Art der Kontrolle bei Prüfungsfächern (schriftlich, mündlich oder Erläutern einer schriftlichen Arbeit);
die jedem Fach zugewiesenen Koeffizienten;
die Bedingungen für ein Bestehen der Prüfung.
Art. 2027 Veranstaltungsverzeichnisse
Die von den Abteilungen veröffentlichten Kataloge der Veranstaltungsverzeichnisse geben Aufschluss über die jeweiligen Lehrinhalte.
Art. 21 Prüfungssessionen
Für jede Vordiplomprüfung sind zwei ordentliche Prüfungssessionen vorgesehen, eine im Sommer und eine im Herbst. Die Studierenden wählen die Session, in der sie die Prüfung in jedem Prüfungsfach abzulegen wünschen; beim Abschluss der Herbstsession müssen sie jedoch die Prüfung in sämtlichen Prüfungsfächern abgelegt haben.
Können Studierende aus wichtigen und hinreichend belegten Gründen wie Krankheit, Unfall oder Militärdienst nicht in der Sommer- oder Herbstsession zur Prüfung erscheinen, so kann ihnen der Vizepräsident für den Bereich Lehre erlauben, sich für eine ausserordentliche Session im Frühjahr anzumelden.28
Art. 22 Notendurchschnittswerte
Die in den Vollzugsreglementen festgelegten Notendurchschnittswerte werden berechnet, indem jede Note anhand ihres Koeffizienten gewichtet wird.
Art. 23 Voraussetzungen für das Bestehen von Prüfungen
Die Vordiplomprüfung gilt als bestanden, wenn der der oder die Studierende eine allgemeine Durchschnittsnote von mindestens4 erzielt hat und in einem Semesterfach keine 0 erhalten hat.
Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können im Übrigen zusätzliche besondere Bedingungen festlegen.
Art. 24 Prüfungswiederholung
Studierende, die eine Vordiplomprüfung nicht bestanden, haben, können diese innerhalb eines Jahres einmal wiederholen.
Für Studierende, die einen wichtigen Verhinderungsgrund geltend machen und entsprechend belegen, kann der Vizepräsident für den Bereich Lehre diese Frist ausnahmsweise verlängern.29
Die Vollzugsreglemente über die Studienkontrolle können bestimmen, dass im Fall der Wiederholung eine genügende Durchschnittsnote in der Gruppe der Prüfungsfächer oder der Semesterfächer erhalten bleibt.
Wird für das Bestehen der Prüfung eine Note beziehungsweise eine Durchschnittsnote von mindestens4 in den Semesterfächern verlangt und ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muss der oder die Studierende das Studienjahr wiederholen und die Semesterfächer erneut belegen.
Im Falle einer Änderung des Studienplanes und des Vollzugsreglements müssen Studierende, die ein Studienjahr wiederholen, sich an die geltenden Bestimmungen halten, sofern der Vizepräsident für den Bereich Lehre keine besonderen Bedingungen für die Wiederholung des Studienjahres verfügt.30
3. Kapitel
3. und 4. Studienjahr – Prüfung für die Zulassung zur praktischen Diplomarbeit
Art. 25 Krediteinheiten
Jedem Fach des3. und 4. Studienjahres ist eine bestimmte Anzahl von Krediteinheiten zugeordnet, die dem geschätzten Arbeitsaufwand für das betreffende Fach entsprechen.
Die Studienpläne sind so angelegt, dass sie es den Studierenden ermöglichen, im Laufe eines Jahres 60 Krediteinheiten zu erreichen.
In jedem Fach wird am Ende eines Semesters oder am Ende eines Jahres eine Kontrolle mit Notengebung durchgeführt. Die Krediteinheiten werden erteilt, falls die im betreffenden Fach erzielte Note mindestens4 beträgt, oder der Notendurchschnitt in einem Block, der mehrere Fächer umfasst, mindestens4 beträgt.31
Sind die Bedingungen für das Bestehen nicht erfüllt, können die Fächer mit einer Note von weniger als4 nach Artikel 33 wiederholt werden.
Art. 26 Blöcke
Ein Block umfasst mehrere Fächer. Für jeden Block wird die Gesamtheit der Studienleistungen (Credits) gewährt, wenn der Durchschnitt der in diesem Block erreichten Noten, nach der entsprechenden Anzahl Studienleistungen gewichtet, mindestens4 beträgt.32
Studierende, die die Bedingungen für die Erteilung sämtlicher Krediteinheiten für einen Block nicht erfüllen, können die Fächer mit einer Note von weniger als4 nach
Artikel 33 wiederholen. Die Krediteinheiten für die Fächer, in denen die Note mindestens4 beträgt, bleiben erhalten.
Ein Fach kann nur einem einzigen Block angehören.
Für das ganze3. und 4. Studienjahr beschränkt sich die Anzahl der Blöcke auf sechs.
In jedem Block muss der Durchschnitt erreicht werden. Das Kompensieren zwischen den Notendurchschnitten aus mehreren Blöcken ist nicht zulässig.33
Art. 27 Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen
Die Prüfung für die Zulassung zur praktischen Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn der oder die Studierende 120 Krediteinheiten erzielt hat und die zusätzlichen Voraussetzungen nach dem Vollzugsreglement der betreffenden Abteilung erfüllt.
Die Studienpläne sind so angelegt, dass die Studierenden innerhalb von zwei Jahren 120 Krediteinheiten erzielen können. Das3. und 4. Studienjahr darf nicht länger als vier Jahre dauern, und innerhalb von zwei Jahren müssen die Studierenden mindestens 60 Krediteinheiten erzielen.
Die allgemeine Durchschnittsnote wird errechnet, indem jede Note anhand der Anzahl der entsprechenden Krediteinheiten gewichtet wird. Sie muss mindestens 4 betragen.
Die Krediteinheiten im Rahmen eines von der Schuldirektion anerkannten Mobilitätsprogrammes werden angerechnet.
Die Dauer des3. und 4. Studienjahres der Abteilung «Kommunikationssysteme» beträgt zweieinhalb Jahre. Das Vollzugsreglement zur Studienkontrolle der Abteilung «Kommunikationssysteme» regelt die Anzahl der für die Zulassung zur praktischen Diplomarbeit erforderlichen Krediteinheiten.
Art. 28 Vorbedingungen
Als Vorbedingungen gelten Studienleistungen in Fächern, in denen die Studierenden Krediteinheiten erzielen müssen, um anderen Unterricht belegen zu können. Diese Vorbedingungen werden in den Vollzugsreglementen zur Studienkontrolle und in den Katalogen der Lehrveranstaltungen definiert.
Art. 29 Vollzugsreglemente zur Studienkontrolle
Die von der ETHL herausgegebenen Vollzugsreglemente definieren :
die Prüfungsfächer, die Semesterfächer und die Diplomfächer;
die Session, in der die Prüfung in den Prüfungsfächern abgelegt werden kann;
die jedem Fach zugeteilten Krediteinheiten;
die Zusammensetzung der Studienblöcke;
die Anzahl der erforderlichen Krediteinheiten für jeden Block;
die allgemeinen Bedingungen, die für die Vorbedingungen gelten;
die Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfungen.
Art. 30 Veranstaltungsverzeichnisse
Die von den Abteilungen herausgegebenen Veranstaltungsverzeichnisse enthalten:34
den Inhalt jedes Lehrganges;
die Art der Kontrolle für die Prüfungsfächer (schriftlich, mündlich oder Erläuterung einer schriftlichen Arbeit);
die Vorbedingungen.
Art. 3135 Art der Kontrolle
Sofern die Vollzugsreglemente zur Studienkontrolle keine anderweitigen Bestimmungen enthalten, legt der Abteilungsrat die Art der Kontrolle in den Prüfungsfächern fest und teilt diese den Studierenden zu Beginn jedes Semesters mit.
Der akademische Dienst veröffentlicht diese Angaben im Rahmen der Prüfungsstundenpläne.
Art. 32 Prüfungssessionen
Die ordentlichen Sessionen finden im Frühjahr, im Sommer und im Herbst statt. Die Vollzugsreglemente bestimmen, in welchen Sessionen die Prüfungen in den Prüfungsfächern abgelegt werden können.
Art. 33 Wiederholung
Ein Fach kann nur einmal, und zwar im darauffolgenden Jahr und während derselben ordentlichen Session, wiederholt werden. Ausnahmsweise kann gestützt auf
Artikel 34 eine Wiederholungssession gewährt werden.
Studierende, die zwei Mal die Prüfung in einem Wahlfach nicht bestehen, können die Prüfung im Einvernehmen mit dem betreffenden Abteilungsleiter in einem neuen Wahlfach ablegen.36
Art. 34 Wiederholungssession
Studierende, welche die Prüfungen in maximal zwei Fächern nicht bestanden haben, können an einer vom betreffenden Abteilungsleiter organisierten Wiederholungssession teilnehmen, falls sie:37
...38
innerhalb von zwei Jahren nicht 60 Krediteinheiten erzielt;
innerhalb von vier Jahren nicht 120 Krediteinheiten erzielt;
am Ende des3. oder des4. Studienjahres wiederholt, sofern im Vollzugsreglement eine jährliche Promovierung festgelegt ist;
die im Vollzugsreglement geforderte Mindestzahl an Krediteinheiten nicht erreicht haben, um die Prüfung in den Diplomfächern abzulegen;
in den Diplomfächern nicht bestanden.
In einer Wiederholungssession kann ein Fach höchstens einmal geprüft werden.
Der Abteilungsleiter schlägt an der Notenkonferenz die Fächer vor, die in einer Wiederholungssession erneut geprüft werden sollen.39
4. Kapitel Praktische Diplomarbeit
Art. 3540 Zulassung zur praktischen Diplomarbeit
Für die Anmeldung zur praktischen Diplomarbeit müssen die Studierenden die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Auf Vorschlag des Leiters der zuständigen Abteilung kann der Vizepräsident für den Bereich Lehre Abweichungen bewilligen.
Art. 36 Ablauf
Die praktische Diplomarbeit dauert vier Monate.
Auf Grund der praktischen Diplomarbeit verfassen die Studierenden eine schriftliche Arbeit und erläutern sie mündlich. Das Thema wird vom Dozenten bestimmt oder genehmigt, der die Diplomarbeit betreut.
Auf Gesuch des oder der Studierenden kann der Abteilungsleiter die Leitung der praktischen Diplomarbeit einem Dozenten einer anderen Abteilung oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter übertragen.41
Im Falle einer ungenügenden Abfassung der schriftlichen Arbeit kann der Dozent verlangen, dass die Arbeit innerhalb von zwei Wochen nach der mündlichen Erläuterung verbessert wird.
Art. 37 Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Diplomarbeit
Die praktische Diplomarbeit gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der oder die Studierende mindestens die Note4 erzielt hat.
Art. 38 Wiederholung
Bei Nichtbestehen kann eine neue praktische Diplomarbeit vorgelegt werden.
Ein erneutes Nichtbestehen kommt einem definitiven Misserfolg gleich.
Art. 39 Abschliessende Diplomdurchschnittsnote
Die abschliessende Diplomdurchschnittsnote ist das arithmetische Mittel zwischen der allgemeinen Durchschnittsnote aus der Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit und der Note aus der Diplomarbeit.
Art. 40 Diplom und Titel
Studierende,die die Zulassungsprüfung zur praktischen Diplomarbeit und die praktische Diplomarbeit bestanden haben, erhalten zusätzlich zur in Artikel 17 erwähnten Verfügung eine Diplomurkunde mit dem Siegel der ETHL.
Die Diplomurkunde enthält den Namen des oder der Diplomierten, den verliehenen Titel und eine allfällige Ausbildungsrichtung; sie wird vom Präsidenten der ETHL, vom Vizepräsidenten für den Bereich Lehre der ETHL und vom betreffenden Abteilungsleiter unterzeichnet.42
Der oder die Diplomierte ist befugt, einen der nachstehenden Titel zu tragen:
im Bauingenieurwesen Bauingenieurin oder Bauingenieur (Dipl. Bau-Ing. ETH) im Umweltingenieurwesen Dipl. Umweltingenieurin oder Umweltingenieur (Dipl. Umwelt-Ing. ETH) Im Maschineningenieurwesen Maschineningenieurin oder Maschineningenieur (Dipl. Masch.-Ing. ETH) in Mikrotechnik Ingenieurin oder Ingenieur für Mikrotechnik (Dipl. Mikrotech.-Ing. ETH) in Elektrotechnik Elektroingenieurin oder Elektroingenieur (Dipl. El.-Ing. ETH) im Gebiet Kommunikationssystemingenieurin oder -ingenieur Kommunikationssysteme (Dipl. Kom.-Syst.-Ing. ETH) in Physik Physikingenieurin oder Physikingenieur (Dipl. Phys.-Ing. ETH) in Chemie Chemieingenieurin oder Chemieingenieur (Dipl. Chem.-Ing. ETH) Chemikerin oder Chemiker (Dipl. Chem. ETH) in Mathematik Mathematikingenieurin oder Mathematikingenieur (Dipl. Math.-Ing. ETH) Mathematikerin oder Mathematiker (Dipl. Math. ETH) in Informatik Informatikingenieurin oder Informatikingenieur (Dipl. Informatik-Ing. ETH) Im Gebiet Werkstoffe Werkstoffingenieurin oder Werkstoffingenieur (Dipl.Werkstoff-Ing. ETH) in Architektur Architektin oder Architekt (Dipl. Arch. ETH)43
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Allgemeine Verordnung vom16. Juni 199744 über die Studienkontrolle an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne wird aufgehoben.
Art. 4245
Art. 43 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am15. August 1999 in Kraft.
In der AS nicht veröffentlicht.