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Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen

414.205.1 · Systematische Sammlung des Bundesrechts

Versiun dals 1 favr. 2006

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/sr-rs-rs/414-205-1/de/verordnung-des-hochschulrates-uber-die-koordination-der-lehre-an-den-schweizer-hochschulen

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Funtauna

Questa versiun n’è betg pli en vigur dapi ils 1 avust 2008.

Abrogà tras: Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (AS 2019 4205),

Decretà cun: Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen (AS 2019 4205),

414.205.1

Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses (Bologna-Richtlinien)

vom 4. Dezember 2003 (Stand am 4. April 2006)

Präambel

Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK), in der Absicht, zu einer koordinierten Erneuerung der universitären Lehre beizutragen, wie sie mit der «Joint Declaration of the European Ministers of Education Convened in Bologna on the 19th of June 1999» («Erklärung von Bologna») gesamteuropäisch eingeleitet worden ist, mit der Zielsetzung, dass im Rahmen dieses Reformprozesses die Qualität der Studienangebote besser abgesichert, die Mobilität der Studierenden in allen Phasen des Studiums erweitert, die Interdisziplinarität der Studiengänge ausgebaut und die Chancengleichheit durch die Ermöglichung von Teilzeitstudien sowie ausreichende Ausbildungsbeihilfen gewährleistet werden soll, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Vereinbarung vom 14. Dezember 20001 zwischen dem Bund und den Universitätskantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich, erlässt auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) folgende Richtlinien im Sinne einer verbindlichen Rahmenordnung:

Footnotes

  1. [1] SR 414.205

Art. 1 Gestufte Studiengänge

Die universitären Hochschulen der Schweiz (nachfolgend «Universitäten») gliedern alle ihre Studiengänge in folgende Stufen:

  1. die erste Studienstufe mit 180 Kreditpunkten (Bachelorstudium);

  2. die zweite Studienstufe mit 90–120 Kreditpunkten (Masterstudium);

  3. die Doktoratsstufe, deren Umfang und Ausgestaltung von jeder Universität unabhängig festgelegt wird.

Das Bachelor- und das Masterstudium zusammen ersetzen das bisherige einstufige Diplom- resp. Lizentiatsstudium. Sie gelten also hinsichtlich der Dauer der Finanzierung der Studierenden und der Ausbildungsbeihilfen sowie hinsichtlich der Studiengebühren als zwei Stufen desselben Ausbildungsganges.

AS 2004 3003

Art. 2 Kreditpunkte

Die Universitäten vergeben Kreditpunkte gemäss dem europäischen Kredittransfersystem (ECTS) auf Grund von kontrollierten Studienleistungen.

Ein Kreditpunkt entspricht einer Studienleistung, die in 25–30 Arbeitsstunden erbracht werden kann.

Art. 3 Zulassung zu den Master-Studiengängen

Die Zulassung zum Masterstudium setzt grundsätzlich das Bachelordiplom einer Hochschule oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss voraus.

Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelordiploms einer schweizerischen Universität werden zu den universitären Masterstudiengängen in der entsprechenden Fachrichtung ohne zusätzliche Anforderungen zugelassen.

Für die Zulassung zu spezialisierten Masterstudiengängen können die Universitäten zusätzliche, für alle Bewerberinnen und Bewerber identische Anforderungen stellen.

Für die Überprüfung der Äquivalenz von Bachelordiplomen, die an anderen Hochschulen erworben worden sind, gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Die Universitäten können den Abschluss eines Masterstudiums vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen, die im absolvierten Bachelorstudium nicht erworben worden sind.

Art. 4 Einheitliche Benennung der Abschlüsse

Die Universitäten vereinheitlichen die Benennung ihrer Studienabschlüsse entsprechend international anerkannten Bezeichnungen.

Art. 5 Vollzug

Die Universitäten verabschieden die für die Neustrukturierung der Studiengänge erforderlichen Reglemente sowie die nach Fachrichtungen detaillierten Einführungsplanungen bis spätestens Ende 2005.

Ebenfalls bis Ende 2005 wird die gemeinsame Regelung für die Benennung von Abschlüssen gemäss Artikel 4 vereinbart.

Die Umsetzung der neuen Strukturen in sämtlichen Studiengängen aller Universitäten wird bis Ende 2010 abgeschlossen.

Der Vollzug in den Studiengängen der Medizin richtet sich nach dem Zeitplan der Revision der eidgenössischen Gesetzgebung für universitäre Medizinalberufe.

Die CRUS ist verantwortlich für die Koordination der Umsetzung der vorliegenden Richtlinien, soweit diese in die Zuständigkeit ihrer Mitglieder fällt. Sie koordiniert insbesondere die Definition der Fachrichtungen sowie die Zulassungsbestimmungen der Universitäten zu den spezialisierten Master-Studiengängen und sorgt für deren Publikation.

Art. 6 Aufsicht

Die SUK übt die Aufsicht über die Umsetzung der vorliegenden Richtlinien aus.

Art. 6a2 Übergangsbestimmung zur Gleichwertigkeit von Lizentiat und Masterabschluss

Lizentiate und Diplome sind einem Masterabschluss gleichwertig. Die Gleichwertigkeit wird auf Gesuch hin von der Universität bescheinigt, die das Lizentiat oder Diplom ausgestellt hat.

Inhaberinnen und Inhaber eines Lizentiats oder Diploms sind berechtigt, anstelle des bisherigen Titels den Mastertitel zu führen.

Footnotes

  1. [2] Eingefügt durch Ziff. I der Richtlinien der SUK vom 1. Febr. 2006 (AS 2006 1071).

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am1. Januar 2004 in Kraft.